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Urteil

29 A 232.08

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0211.29A232.08.0A
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Leitsätze
1. § 4 der Konzernverordnung ist nicht von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst, da die Entschädigung nach Art und Höhe völlig unbestimmt war und zudem der Entschädigungsanspruch auf unabsehbare Zeit ruhte.(Rn.29) 2. Über die Konzernverordnung hinaus liegt keine normative Entschädigungsregelung vor.(Rn.31) 3. Es kommt für eine Entschädigung von Enteignungen in der Besatzungszeit allein darauf an, dass eine Entschädigungsnorm existierte, die im Einzelfall nicht angewendet wurde. (Rn.32) 4. Die „Entschädigungslücke“ in der DDR wäre nicht durch eine Anwendung anderer Entschädigungsbestimmungen zu schließen gewesen, denn diese galten nur für Enteignungen nach jeweils ausdrücklich in Bezug genommenen Gesetzen, zu denen die Konzernverordnung nicht zählte.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 der Konzernverordnung ist nicht von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst, da die Entschädigung nach Art und Höhe völlig unbestimmt war und zudem der Entschädigungsanspruch auf unabsehbare Zeit ruhte.(Rn.29) 2. Über die Konzernverordnung hinaus liegt keine normative Entschädigungsregelung vor.(Rn.31) 3. Es kommt für eine Entschädigung von Enteignungen in der Besatzungszeit allein darauf an, dass eine Entschädigungsnorm existierte, die im Einzelfall nicht angewendet wurde. (Rn.32) 4. Die „Entschädigungslücke“ in der DDR wäre nicht durch eine Anwendung anderer Entschädigungsbestimmungen zu schließen gewesen, denn diese galten nur für Enteignungen nach jeweils ausdrücklich in Bezug genommenen Gesetzen, zu denen die Konzernverordnung nicht zählte.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 DDR-EErfG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG sind in den Fällen Entschädigungsverfahren nachzuholen oder zu „vollenden“, in denen Entschädigungen im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Urteil der Kammer vom 18. September 2008 (VG 29 A 183.07, ZOV 2009, 49) ist § 4 der Konzernverordnung nicht von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG erfasst, da die Entschädigung nach Art und Höhe völlig unbestimmt war und zudem der Entschädigungsanspruch auf unabsehbare Zeit ruhte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O., juris Rdnr. 3, 12). Es besteht auch keine Schutzlücke, da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Gesetzgeber damit zugleich einen Ersatz für den (verfassungsgemäßen, BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 u.A. –, BVerfGE 102, 254 = juris Rdnr. 271 ff.) bewussten Ausschluss juristischer Personen von Ausgleichsleistungen schaffen wollte. Zudem hätten die Anteilseigner der Klägerin, soweit es sich um natürliche Personen handelt, als mittelbar Geschädigte einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG (dazu Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, AusglLeistG § 1 Rdnr. 78). Es gibt auch keinen Raum, die Enteignung als unwirksam anzusehen. Unabhängig von der Frage, ob dies bereits mit dem Urteil vom 29. April 1999 (VG 25 A 284.93) rechtskräftig zu Lasten der Klägerin festgestellt worden ist, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück endgültig und vollständig aus ihrer Eigentümerstellung verdrängt worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 – 8 B 19.98 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris Rdnr. 8). Dabei ist es unerheblich, ob die einschlägige Rechtsgrundlage exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden ist. Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, dass die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Ebenso wenig ist es relevant, dass die Enteignung tatsächlich erst nach Gründung der DDR grundbuchlich vollzogen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 a.a.O.). Soweit das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass die Enteignung wegen des unbeschiedenen Einspruchs unwirksam gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Konzernverordnung schon keine Rechtsbehelfe vorgesehen hat, geschweige denn einen damit verbundenen Suspensiveffekt. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Besatzungsmacht hätte einschreiten können, wenn ihr der Sachverhalt genauer bekannt gewesen wäre, ändert nichts daran, dass sie den Vollzug der Konzernverordnung willentlich den Behörden der DDR und Ost-Berlins überlassen hat und im vorliegenden Fall ein konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht nicht vorlag. Insbesondere ist die Klägerin in der von der Besatzungsmacht genehmigten Liste mit 56 Nummern enthalten gewesen (dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 – 7 C 3.96 –, BVerwGE 101, 282 = juris Rdnr. 9 ff.; aber auch Beschluss vom 26. Juni 2006 – 7 B 48.06 –, juris Rdnr. 6 f.), so dass das ggf. einschlägige generelle Enteignungsverbot anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall durch einen actus contrarius außer Kraft gesetzt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 B 69.08 –, ZOV 2009, 101 = juris Rdnr. 12 unter Bezugnahme auf Urteil vom 13. Februar 1997 – 7 C 50.95 – BVerwGE 104, 84 = juris Rdnr. 14). Auch über die Konzernverordnung hinaus liegt keine normative Entschädigungsregelung vor. Bei dem von der Stadtverordnetenversammlung am 13. Februar 1947 beschlossenen Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum, das mangels Genehmigung der Alliierten Kommandantur nicht zu Stande gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.; von Trott zu Solz, ZOV 1993, 2), sowie dem Beschluss des Magistrats Nr. 162 vom 28. April 1949 handelt es sich genau so wenig wie bei § 4 der Konzernverordnung um vollziehbare Entschädigungsregelungen, wobei sich zudem die entsprechende Passage im Beschluss Nr. 162 nicht auf die als abgeschlossen angesehenen Verfahren u.A. nach der Konzernverordnung, sondern auf zukünftige Enteignungsverfahren beziehen dürfte. Daher ist es unerheblich, dass der Beauftragte des Magistrats Orlopp im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzes vom 13. Februar 1947 (nicht wie in der Klagebegründung angegeben der Konzernverordnung) ausgeführt hat, Entschädigungen könnten in einzelnen Härtefällen auch schon vor einer gesamtdeutschen Regelung des Lastenausgleichs erfolgen. Schließlich ist es unerheblich, dass einzelne Stellen offenbar davon ausgegangen sind, es müsse im vorliegenden Fall Entschädigung geleistet werden, denn das stellt weder eine Rechtsgrundlage dar noch nimmt es auf vorhandene Regelungen Bezug. Es ist auch nicht erkennbar, dass darin eine Zusage zu sehen gewesen wäre; vielmehr dürften derartige interne Äußerungen lediglich Merkposten für ein zukünftig nach noch ausstehenden Regelungen vorzunehmendes Entschädigungsverfahren dargestellt haben. Das gleiche gilt für seinerzeitige Feststellungen zum Wert des Grundstücks. Das Ausbleiben derartiger Regelungen ist gerade nicht als Steckenbleiben eines Entschädigungsverfahrens, auf das allein das DDR-EErfG abstellt, anzusehen. Die Klägerin missversteht dabei ersichtlich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (a.a.O.). Zwar ist dort – wie von der Klägerin zitiert – von Fällen die Rede, in denen Enteignungen in der Besatzungszeit (bzw. im späteren DDR-Verständnis) als „problematisch“ empfunden worden sind, was hier wohl in der Tat zumindest zeitweise der Fall gewesen sein dürfte. Gleichwohl führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass die vom DDR-EErfG zu schließende und geschlossene sichtbare Lücke nur dann bestehe, wenn die als „problematisch“ empfundenen Enteignungen deswegen normativ als entschädigungsbedürftig bewertet worden seien (a.a.O. Rdnr. 7). Ebenso heißt es weiter vorn im genannten Beschluss, dass keine durch das DDR-EErfG zu schließende Schutzlücke vorliege, wenn kein Anhalt dafür auszumachen sei, dass im Einzelfall bereits durch deutsche Stellen in der Besatzungszeit oder später durch DDR-Stellen mit Hilfe normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt gewesen sei (a.a.O. Rdnr. 4, Unterstreichungen jeweils nicht im Original). Dies bestätigt entgegen der Auffassung der Klägerin den Befund, dass es nicht auf eine Äußerung im Einzelfall ankommt, eine Enteignung sei entschädigungsbedürftig, sondern allein darauf, dass eine Entschädigungsnorm existierte, die im Einzelfall nicht angewendet wurde. Das ist hier – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf jenes Verfahren bezogen ausgeführt hat, es sei nicht „ersichtlich, dass dieses äußerst unbestimmte, ‚ruhende‛ – und auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nach dem Inkrafttreten [der Konzernverordnung] bereits konkret ins Werk gesetzte – Entschädigungsversprechen später (bis zum Beitritt der DDR) normativ oder in der geübten Verwaltungspraxis in der Weise umgesetzt worden wäre, dass auch Entschädigungsbegehren nicht ausländischer bzw. ansonsten besonders geschützter Anteilseigner bzw. Betroffener als bescheidungsfähige Begehren entgegengenommen oder gar positiv beschieden worden wären“ (a.a.O. Rdnr. 12), kann daraus nicht gefolgert werden, für den vorliegenden Fall ausländischer Beteiligung könne etwas Anderes gelten. Denn eine Umsetzung des Entschädigungsversprechens ist auch hinsichtlich ausländischer bzw. ansonsten besonders geschützter Anteilseigner bzw. Betroffener nicht erkennbar, so dass die zitierte Passage hinsichtlich der dort betroffenen, nicht privilegierten Geschädigten keinen Umkehrschluss erlaubt, sondern nur als erst-recht-Argument verstanden werden kann. Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Klägerin zu der Verordnung vom 23. August 1956 nicht durch. Zum Einen macht sie selbst geltend, diese Verordnung sei schon deshalb nicht einschlägig, weil keine Beteiligung an einer Gesellschaft, sondern der Gesellschaft selbst ein Vermögenswert entzogen wurde. Zum Anderen ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen gerade nicht, dass die Verordnung nicht auf ausländische Beteiligungen anzuwenden gewesen wäre. Da § 4 Abs. 3 regelt, dass Ansprüche nach den Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR (GBl. S. 839) zu regeln seien, besagt dies lediglich, dass mit diesen „Ansprüchen“, wie sich aus dem Kontext der Durchführungsbestimmungen ergibt, Entschädigungsansprüche gemeint sind, die in „Verwaltung und Schutz“ zu nehmen, also für den betroffenen Ausländer nicht frei verfügbar waren. Wie die Klägerin aus der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz einen Entschädigungsanspruch ableiten will, ist unerfindlich, denn darüber enthält die Verordnung keinerlei Bestimmungen. Vielmehr wird auch dort in § 1 Abs. 3 auf die endgültige Regelung bei Abschluss eines Friedensvertrags verwiesen. Das gilt ebenso für die von der Klägerin angeführte, hier einschlägige und insoweit gleich lautende Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. Teil I S. 565), die auch durch den hier einschlägigen, mit dem § 4 Abs. 3 der o.g. Durchführungsbestimmung übereinstimmenden § 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 8. Dezember 1956 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 913) zur Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen vom 15. Oktober 1956 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 657) in Bezug genommen wird. Schließlich wäre die „Entschädigungslücke“ in der DDR nicht durch eine Anwendung anderer Entschädigungsbestimmungen zu schließen gewesen, denn diese galten nur für Enteignungen nach jeweils ausdrücklich in Bezug genommenen Gesetzen, zu denen die Konzernverordnung nicht zählte (vgl. etwa § 1 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960, GBl.-DDR I S. 257, § 2 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung zum Verteidigungsgesetz vom 16. August 1963, GBl.-DDR II S. 674). Danach bedurfte es der von der Klägerin beantragten weiteren Sachaufklärung nicht. Als Beweisantrag ist dies unsubstantiiert, da sich aus dem Übergabeprotokoll gerade nicht ergibt, dass Unterlagen beigefügt gewesen wären, aus denen sich eine besondere Schutzverpflichtung für bestimmte Vermögenswerte – sei es hier die AG als solches oder aber das streitgegenständliche Grundstück – ergeben könnte. Vielmehr ist nur von dem bislang angefallenen Schriftwechsel sowie einem „besonderem Verzeichnis“ die Rede; bei Letzterem ist schon nicht erkennbar, ob es sich um ein Verzeichnis der Vermögenswerte oder der betroffenen Ausländer oder sogar nur der Schriftstücke als solcher handelte. Aber selbst wenn sich aus einer derartigen Liste ein ausdrückliches Schutzversprechen für das Vermögen der Klägerin ergeben sollte, stünde dies der Wirksamkeit der bereits zuvor durch die Besatzungsmacht genehmigten Enteignung nicht entgegen. Wie sich aus den folgenden Bestimmungen der DDR ergibt, bei denen auch nach dem förmlichen Ende der Besatzungszeit ausgeschlossen werden kann, dass sie dem Willen der Sowjetunion widersprochen hätten, bezog sich das Schutzversprechen nicht auf den konkreten Bestand an einzelnen Vermögenswerten, sondern auf die Sicherung des Geldwertes; Enteignungen ausländischen Vermögens waren gerade nicht ausgeschlossen, sondern der Schutz bezog sich sodann auf das Surrogat in Form einer ggf. – nicht jedoch hier – normativ begründeten Entschädigungsforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich, ebenso mangels Erstattungsanspruches eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor; insbesondere ist die Rechtslage durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (a.a.O.) geklärt. Die Klägerin, die bis 1949 Inhaberin des Admiralpalastes (Theater, Café und Bäderbetrieb) in der Friedrichstraße in Berlin-Mitte war, begehrt Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG). Das im sowjetischen Sektor von Berlin belegene Vermögen der Klägerin, darunter das Betriebsgrundstück Friedrichstraße 101-102, wurde mit der sog. Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 112) enteignet. Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) bestehen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 1999 (VG 25 A 284.93, n.v.), bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (BVerwG 8 B 63.00, n.v.), nicht, da sie zum Einen wegen besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen seien, zum Anderen die Klägerin das nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erforderliche Quorum nicht erfülle; sie könne sich mangels werbender Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebiets nicht gemäß § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG auf ihren Fortbestand berufen. Das auf dem Grundstück gelegene Theater wurde nach Kriegsende von der Staatsoper genutzt, das Vorderhaus als „Haus der Presse“. Wegen der dafür erforderlichen Investitionen (Beseitigung von Kriegsschäden) bestand ein Interesse des Magistrats, das Grundstück – freihändig oder durch Enteignung – zu erwerben. Am 8. Oktober 1946 bat der Stadtkämmerer das Hauptgrundstücksamt, die Zusammensetzung der AG zu ermitteln, insbesondere ob an den Aktien Ausländer beteiligt seien. In einer Besprechungsniederschrift des Magistrats, Abt. für Kunst, vom 11. Januar 1947 heißt es, dass sich das Gesellschaftskapital z.T. in den Händen von Ausländern, wahrscheinlich von Angehörigen alliierter Nationen, befinde und daher eine Enteignung erheblichen Schwierigkeiten begegnen dürfte. In der Folgezeit wurden Kaufverhandlungen mit der Klägerin geführt, die sich wegen Schwierigkeiten bei der Preisermittlung für das hoch belastete Grundstück sowie den Währungsreformen hinzogen, bis sie durch die Enteignung nach der Konzernverordnung überholt wurden. Unter dem 13. Juli 1947 schrieb der Vorstand der Klägerin an die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme, dass seines Wissens seit 1931 das Consortium G. in Peru 94,4 % der Aktien halte. In der Folgezeit reichte er diverse Belege für die ausländische Beteiligung ein. In einer undatierten „Liste Nr. 2 – Ausländisches Vermögen, welches von der sowjetischen Militäradministration unter Schutz zu stellen ist“ eines Finanzsachverständigen der Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bei der SMAD ist unter lfd. Nr. 33 die Fa. Admiralspalast AG mit einem britischen Besitzer aufgeführt. Diese Liste wurde offenbar am 11. Mai 1949 von der Finanzverwaltung der SMAD dem Vorsitzenden des deutschen Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums bei der DWK zur Prüfung der Eigentumsrechte der Ausländer und des Prozentsatzes der Beteiligung ausländischen Kapitals übersandt. Mit Schreiben vom 28. Juni 1949 – nach Angaben der Klägerin aus dem Büro des Oberbürgermeisters von Berlin – bat Dr. B. den Bevollmächtigten des sowjetischen Militärko[…] von Groß-Berlin um Stellungnahme zu einigen zweifelhaften Fällen von Einsprüchen gegen die mit der Verordnung vom 10. Mai ausgesprochenen Enteignungen, darunter den vorliegenden Fall. Die Revisions- und Treuhandanstalt für die sowjetische Besatzungszone bestätigte in einem Ermittlungs-Vorbericht vom 27. Juli 1949 die ausländische Beteiligung und erließ am 24. November 1949 eine Arbeitanweisung, nach deren Nr. 7 das Gesamtvermögen der Firma in der sowjetischen Besatzungszone zu ermitteln war. Handschriftlich ist auf der Anweisung vermerkt: „Jetziger Standpunkt: Aktien sind nicht enteignet, A.G. hat Anspruch auf Entschädigung. Grundstücke u. Gebäude sind enteignet.“ Nach einer Aktennotiz vom 3. Februar 1950 sowie einem Kurzbericht vom 10. [?] 1950, jeweils des Ministeriums der Finanzen der DDR, Abt. Auslandsvermögen bzw. Ausländisches Eigentum, war der Einspruch der Klägerin gegen die Enteignung noch nicht beschieden. In einem an die Sowjetische Kontrollkommission gerichteten, auf den 16. Mai 1950 datierten Schreiben, dessen erste Seite den handschriftlichen Vermerk „Nicht abgesandt“ trägt, berichtete das Ministerium ausführlich über Vermögens- und Beteiligungsverhältnisse der Klägerin. Unter Nr. 25 heißt es: Das Vermögen der Gesellschaft ist auf Grund der Verordnung des Magistrats von Gross-Berlin vom 10.5.1949 enteignet worden. Hiergegen hat die Gesellschaft Einspruch eingelegt, über dessen Ergebnis noch nichts bekannt ist. Mit Protokoll vom 20. Juni 1950 erfolgte die Übergabe der Verwaltung und des Schutzes des in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen ausländischen Vermögens von der Sowjetischen Kontrollkommission in Deutschland an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (Anlage K 22 zum Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2008). Darin heißt es: Die Sowjetische Kontroll-Kommission in Deutschland übergibt der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem besonderen Verzeichnis alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die sich auf ausländisches Vermögen beziehen […] Über das Schicksal des ausländischen Vermögens wird endgültig bei Abschluß des Friedensvertrages mit Deutschland entschieden. Mit Schreiben vom 5. Februar 1951 ersuchte der Magistrat von Groß-Berlin das Grundbuchamt, auf Grund des § 2 der Registerverordnung vom 12. April 1950 (VOBl. I S. 76) als neuen Eigentümer „Eigentum des Volkes“ einzutragen. Die Umschreibung erfolgte am 7. März 1951. Als Grundlage der Eintragung wurde eingetragen: Auf Grund des Gesetzes des Magistrats von Gross-Berlin vom 8. Februar 1949 – Verordnungsblatt für Gross-Berlin Teil I S. 34 der Verordnung vom 10. Mai 1949 – Verordnungsblatt für Gross-Berlin Teil I S. 112 – Liste C laufende nr. 54 und des Ersuchens vom 5. Februar 1951 eingetragen am 7. März 1951. Die Klägerin meldete am 11. Juni 2004 Entschädigungsansprüche nach dem DDR-EErfG an. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin lehnte den Antrag auf Entschädigung mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 mit der Begründung ab, es habe zu DDR-Zeiten keine Entschädigungsanspruch gegeben, denn die allgemeine Aussage der Konzernverordnung über Entschädigungen hätte durch konkrete Entschädigungsregelungen untersetzt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Anwendungsbereich des DDR-EErfG nicht eröffnet. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Entschädigungsanspruch ergebe sich bereits aus dem von der Stadtverordnetenversammlung [am 13. Februar 1947] beschlossenen Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum sowie dem Beschluss des Magistrats Nr. 162 vom 28. April 1949 (VOBl. I S. 111) und sei zudem vom Magistrat im vorliegenden Fall ausdrücklich anerkannt worden. Der Widerspruchsausschuss des LARoV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. September 2008 zurück, vertiefte die Begründung, dass die Konzernverordnung keinen in der DDR nicht erfüllten Entschädigungsanspruch eingeräumt habe, und führte weiter aus, es fehle an einem Nachweis, dass die Beteiligung ausländischer Gesellschafter der Klägerin im Zusammenhang mit der Enteignung freigestellt worden wäre. Mit der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, es sei nicht das Unternehmen Admiralspalast AG, d.h. nicht die Beteiligungsrechte der Aktionäre, enteignet worden, sondern es sei der – unverändert weiter existierenden – Gesellschaft ein einzelner Vermögenswert entzogen worden. An einer Enteignung der Gesellschafter habe kein Interesse bestanden, denn die übrigen Gesellschaften mit Grundbesitz in Ost-Berlin, an denen G. beteiligt gewesen sei, seien unbehelligt geblieben. Aus diesem Grund gehe der Hinweis der Beklagten auf die fehlende Freistellung der Beteiligung ausländischer Gesellschafter fehl. Die Auffassung, die Konzernverordnung habe eine Entschädigung nur in Aussicht gestellt, sei nicht haltbar, da eine Entschädigung im Einzelfall durchaus schon vorher habe festgesetzt und gezahlt werden können. Zudem nehme sie auf das Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum [vom 13. Februar 1947] Bezug, in dessen § 2 festgelegt sei, dass Enteignungen gegen Entschädigung erfolgen. Dieser Grundsatz werde im Beschluss Nr. 162 des Magistrats vom 28. April 1949 wiederholt. Nur wegen dieser Entschädigungszusage sei das hier in Rede stehende Grundstück als Auslandseigentum auf der Enteignungsliste verblieben. Auch eine Freigabe des Grundstücks im Einspruchsverfahren sei noch möglich gewesen, da die Durchführung der Enteignung noch nicht veranlasst gewesen sei. Zur Entschädigungsleistung habe sich der Magistrat zudem in dem Schreiben vom 28. Juni 1949 verpflichtet, und die sowjetische Kontrollkommission habe bei der Übergabe des geschützten ausländischen Eigentums an die DDR mit Protokoll vom 20. Juni 1950 dieser die Verantwortung für diesen Schutz übertragen. Die Problematik verbotswidrig enteigneten ausländischen Vermögens habe mit dem DDR-EErfG umfassend geregelt werden sollen; die Erwähnung freigestellter Anteile sei – wie das Wort „auch“ zeige – nur beispielhaft erfolgt, weil dies in der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich angesprochen worden sei. In dieser Anhörung sei darauf hingewiesen worden, dass ausländisches Vermögen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen vom 23. August 1956 (GBl.-DDR I S. 683) nur deshalb ausgenommen worden sei, weil dieses Vermögen nicht habe enteignet werden dürfen und entgegenstehende Verfügungen unwirksam gewesen seien. Daher sei in § 4 Abs. 3 der zugehörigen Durchführungsbestimmungen vom 20. Oktober 1956 (GBl.-DDR I S. 1165) auf die Anwendung der Verordnungen über den Schutz des ausländischen Eigentums von 1951 verwiesen worden und somit eine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung vorhanden gewesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (BVerwG 5 B 106.08, ZOV 2009, 202) stehe dem nicht entgegen, da er einen Fall betreffe, in dem „kein Anhalt dafür auszumachen ist, dass im Einzelfall bereits durch deutsche Stellen in der Besatzungszeit oder später durch DDR-Stellen mit Hilfe normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt war oder eine solche im Einzelfall sogar begonnen oder zumindest ernsthaft ins Auge gefasst worden ist.“ Solche Anhaltspunkte lägen hier hingegen vor. Zudem handele es sich wegen des generellen Enteignungsverbotes der Besatzungsmacht für ausländisches Vermögen um eine unwirksame Enteignung. Es bestehe eine durch das DDR-EErfG zu füllende Schutzlücke, da die Klägerin weder einen Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen noch – als juristische Person – nach dem Ausgleichsleitungsgesetz habe. In der DDR habe ein – im vorliegenden Fall bis heute nicht erfüllter – allgemeiner gesetzlicher Entschädigungsanspruch bestanden; das Entschädigungsgesetz von 1960 habe auch für ausländisches Vermögen gegolten, das im öffentlichen Interesse habe enteignet werden können. Die Entschädigung sei nach dem 1,3-fachen des allein bekannten Einheitswertes von 1942 i.H.v. 2.440.200,- RM zu berechnen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses der selben Behörde vom 2. September 2008 zu verpflichten, eine Entschädigung in Höhe von 810.970,00 € festzusetzen, hilfsweise, die Akten über die Übergabe der Verwaltung und des Schutzes des in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen ausländischen Vermögens an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, vgl. Anlage 22 zum Schriftsatz vom 7. November 2008, beizuziehen, 2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass zu DDR-Zeiten kein Entschädigungsverfahren habe erfolgen können, weil die Konzernverordnung keine konkrete Entschädigung vorsah. Auf die ausländische Beteiligung komme es daher nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (9 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.