Urteil
29 K 20.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0318.29K20.10.0A
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Leitsätze
Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr 3 AufenthG ist bereits bei einem einfachen Verstoß erfüllt, ein mehrfaches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr 3 AufenthG ist bereits bei einem einfachen Verstoß erfüllt, ein mehrfaches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über die gem. § 6 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er ist in der Gestalt, die er im Termin gefunden hat, auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 3 und 56 Abs. 4 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger erfüllt aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 3 AufenthG. Dieser erfordert nicht etwa eine mehrfache Begehung, sondern ist bereits erfüllt, wenn ein einfacher Verstoß vorliegt. Auch ist nicht etwa wie der der systematische Vergleich mit Nr. 1 der Vorschrift erkennen lässt, eine bestimmte Strafhöhe erforderlich. Vielmehr knüpft das Gesetz allein an die Verwirklichung des Tatbestandes an. Besondere Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen können, sind nicht erkennbar; wie ausgeführt können sie nicht allein aus der einmaligen Begehung und dem Strafmaß hergeleitet werden (Discher in: GK Ausländerrecht, Ergänzungslieferung vom 16. Januar 2007, § 54 AufenthG, Rn. 68 und 81). Sie resultieren auch nicht aus der Situation des Klägers als aus Afrika stammender Flüchtling, der mit der gesetzgeberischen Ächtung des Handels mit Haschisch in Deutschland möglicherweise nicht vertraut ist bzw. diese nicht für sich als gültig anerkennt. Auch der Anforderung des § 56 Abs. 4 AufenthG, wonach ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgeschlossen wird, wird der angefochtene Bescheid gerecht. Allerdings liegt hier ein Ausnahmefall vor, weil die Ausweisung des Klägers dessen Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs.1 EMRK berührt. Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2008 - 10 LA 17.07 - zitiert nach Juris). Der Kläger ist im Alter von 14 Jahren aus Guinea kommend in die Bundesrepublik eingereist und erhält hier Jugendhilfe. Sein Aufenthalt währt mittlerweile fast zwei Jahre. Damit ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt und ein von der gesetzlichen Regel abweichender Ausnahmefall gegeben, so das eine umfassende Ermessensentscheidung erforderlich ist, bei der eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles erforderlich ist, wobei aber die Entscheidung über die Ausweisung nicht negativ präjudiziert ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 - Rn. 24ff. - zitiert nach Juris). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und in Bezug auf das rechtmäßig verfolgten Ziel verhältnismäßig ist (OVG Lüneburg a.a.O. m.w. Nachw.). Die Ausweisung des Klägers ist gesetzlich vorgesehen und in Bezug auf das vom Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 - Rn. 12 des amtlichen Abdrucks) verfolgte Ziel, andere Ausländer von Rechtsverstößen der genannten Art abzuschrecken und zur Einhaltung der Rechtsnormen anzuhalten, verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten setzen kann, sondern nur prüfen kann, ob Ermessensfehler vorliegen und ob insbesondere die gesetzliche Ermessensgrenze des Art. 8 EMRK eingehalten ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insbesondere das erwähnte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Recht auf Achtung des Privatlebens ausreichend berücksichtigt. Generalpräventive Aspekte sind auch unter der Geltung des Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In diesem Fall ist allerdings eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung geboten. Diese hat der Beklagte jedoch durchgeführt. Der Kläger ist wirtschaftlich und familiär in der Bundesrepublik nicht verwurzelt. Der Kläger hält sich erst seit kurzer Zeit in Deutschland auf; er besucht die Schule; seine Versetzung ist aber zur Zeit gefährdet. Ein erkennbares Berufsziel hat er nicht. Er ist wirtschaftlich nicht integriert, denn er erhält Jugendhilfe. Seine Rückkehr nach Guinea ist zumutbar, weil er dort bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt hat und die Schule besucht hat. Demgegenüber wirkt der Ausweisungsgrund, den der Kläger ohne wirtschaftliche Not verwirklicht hat, nach der gesetzgeberischen Wertung schwer. Angesichts der geringen wirtschaftlichen und familiären Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet konnte der Beklagte daher ermessensfehlerfrei den generalpräventiv geprägten öffentlichen Interessen den Vorzug gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und reiste am 6. April 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 9. Juni 2008 zur Ausreise aufgefordert hatte und ihm die Abschiebung nach Guinea angedroht hatte, stellte der Kläger am 9. September 2008 einen Asylantrag, der noch nicht beschieden ist. Am 16. Juli 2008 veräußerte der Kläger 2,64 g Haschisch für einen Preis von 10 € in der Hasenheide in Neukölln. Das Amtsgericht Tiergarten erteilte ihm deshalb mit Urteil vom 20. Februar 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Weisung 20 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten. Zur Zumessung der erzieherischen Maßnahme führte das Amtsgericht aus, dass der Kläger eine erfreuliche persönliche Entwicklung genommen habe und sich einsichtig in der Hauptverhandlung gezeigt habe. Zu seinen Ungunsten sei die Qualität seines Fehlverhaltens zu werten; möglicherweise habe er ohne Not die organisierte Drogenstruktur in der Hasenheide angezapft, was mit seinem persönlichen Werdegang nur schwer in Einklang zu bringen sei. Nach Anhörung wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger mit Bescheid vom 16. Juni 2009 unter der Bedingung aus, dass sein Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter und ohne Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgeschlossen werde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einen Regel-Ausweisungsgrund verwirklicht. Die Teilnahme am illegalen Drogenhandel, insbesondere auch des Straßen-Verkaufs, stelle regelmäßig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Dabei habe der Kläger seine Straftaten geplant und aus Gewinnsucht gehandelt. Auch das hier verkaufte Cannabis stelle eine Droge dar, die psychisch und körperlich abhängig machen könne, womit es sich nicht um ein geringfügiges Vergehen handele. Das Gewicht des Regel-Ausweisungsgrundes wiege daher schwer. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei hier eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der die öffentlichen Interessen mit dem Recht des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens und seine sonstigen schutzwürdigen privaten Belange abzuwägen seien. Dabei sprächen spezialpräventive Gründe für die Ausweisung des Klägers. Ernsthafte Wiederholungsgefahr könne bei Rauschgifthandel bereits bei einer erstmaligen Bestrafung angenommen werden, da das betreffende Kriminalitätsgeschehen schwer aufgeklärt werden könne. Auch generalpräventive Gründe sprächen für eine Ausweisung, da die Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln einen hohen Rang habe. Demgegenüber seien die schutzwürdigen wirtschaftlichen und sozialen Bindungen des Klägers eher als gering einzustufen. Zwar sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er im Alter von 14 Jahren eingereist sei und dass er die Schule besuche. Jedoch sei er nicht wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert. Als Schüler der neunten Klasse der Rudolf-Diesel-Oberschule strebe er den Hauptschulabschluss an, ohne dass eine berufliche Perspektive erkennbar sei. Familiäre Bindungen bestünden nicht. Dem Kläger sei die Rückkehr nach Guinea zumutbar, da er dort die Schule besucht habe und sich bis zum 14. Lebensjahr aufgehalten habe. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik Deutschland sei daher die Ausweisung insgesamt verhältnismäßig. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 2. Juli 2009 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, er sei zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen. Bei der Abwägung seines persönlichen Interesses am Verbleib in der Bundesrepublik seien die Art und Schwere der Tat nicht berücksichtigt worden und auch die Wiederholungsgefahr unzutreffend beurteilt worden. Er sei kein uneinsichtiger Mehrfachtäter, wie auch schon der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, weise er eine erfreuliche persönliche Entwicklung auf. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. Juni 2009 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest. In der mündlichen Verhandlung hat er seine Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass auch im Hinblick auf die möglicherweise entfallende spezialpräventive Begründung der Ausweisung die generalpräventive Begründung vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nur zur Durchführung eines Asylverfahrens hier aufhalten dürfe, weiter trage. Das Gericht hat den Betreuer des Klägers in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Ausländerakte des Beklagten (ein Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.