Gerichtsbescheid
29 K 130.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0322.29K130.10.0A
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Leitsätze
Die Gründung eines privaten Unternehmens nach §§ 17-19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) wurde nach dessen § 19 Abs. 5 mit der Beurkundung der Umwandlungserklärung wirksam, so dass auf das Unternehmen übergegangene Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt aus dem Kreis des zuordnungsfähigen Vermögens ausgeschieden sind, nicht erst mit Eintragung des Unternehmens im Handelsregister oder Grundbuchumschreibung.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gründung eines privaten Unternehmens nach §§ 17-19 des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) wurde nach dessen § 19 Abs. 5 mit der Beurkundung der Umwandlungserklärung wirksam, so dass auf das Unternehmen übergegangene Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt aus dem Kreis des zuordnungsfähigen Vermögens ausgeschieden sind, nicht erst mit Eintragung des Unternehmens im Handelsregister oder Grundbuchumschreibung.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen zuordnungsrechtlichen Anspruch in Bezug auf das streitige Grundstück (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der mit dem Klageantrag ausdrücklich geltend gemachte Anspruch nach § 13 Abs. 2 VZOG kann der Klägerin schon deshalb nicht zustehen, weil ihr ausschließlich auf die Zuordnung des Vermögensgegenstandes als Verwaltungs- und Finanzvermögen gerichteter Zuordnungsantrag nicht die Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV für ein auf denselben Vermögensgegenstand gerichtetes Restitutionsbegehren wahrt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 3 B 127.06 – Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5). Das Gericht ist zwar durch die Fassung des Antrages nicht gehindert, andere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu prüfen (vgl. § 88 VwGO). Jedoch besteht auch kein Anspruch auf Erlösauskehr nach dem allein in Betracht kommenden § 10 Abs. 2 Satz 1 VZOG. Da das Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG auf das zum 1. Juli 1990 entstandene Privatrechtssubjekt H. GmbH übergegangen ist, war es kein Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 EV, sondern es konnte sich nur noch um der konstitutiven Zuordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG unterliegendes Finanzvermögen i.S.v. Art. 22 EV handeln (BVerwG, Urteile vom 3. August 2000 – 3 C 29.99 –, BVerwGE 111, 349 = juris Rdnr. 14, und vom 24. März 1994 – 7 C 34.93 –, BVerwGE 95, 301 = juris Rdnr. 10 ff.). Aber auch diese Zuordnung war von vornherein ausgeschlossen, da das Grundstück am 3. Oktober 1990 bereits aus dem Kreis des zuordnungsfähigen öffentlichen Finanzvermögens i.S.v. Art. 22 Abs. 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 4 TreuhG ausgeschieden war; bei der Beigeladenen, deren Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in der Hand der ehemaligen Genossen der PGH „K“ Magdeburg befanden, handelt es sich um kein Unternehmen i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Das Grundstück ist mit der Umwandlung nach §§ 17-19 des Gesetzes über die Gründung und die Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl.-DDR I S. 141) auf die Beigeladene übergegangen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die mit dem Protokoll vom 21. Juni 1990, der Umwandlungserklärung vom 2. Juli 1990 und der notariellen Urkunde vom 13. September 1990 gegründete M. GmbH & Co. KG mit der Beigeladenen zu 1 identisch ist. Anders wäre die Grundbucheintragung vom 22. Mai 1992 nicht erklärlich. Dass die M. GmbH & Co. KG, obwohl unter dieser Firma offenbar noch nicht im Handelsregister eingetragen, gleichwohl schon am 17. April 1991 im Grundbuch eingetragen wurde, steht dem nicht entgegen, da es zum Einen – wie nachfolgend dargestellt wird – zutreffend ist, zum Anderen – unterstellt die Eintragung sei fehlerhaft oder jedenfalls verfrüht gewesen – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um ein anderes Unternehmen gehandelt haben könnte. Die Umwandlung ist wirksam. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 URüV liegen vor. Die behördliche Entscheidung ist durch die Beteiligung des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg an der Umwandlungserklärung vom 2. Juli 1990 und damit vor dem 29. September 1990 erfolgt. Die notarielle Beurkundung erfolgte am 13. September 1990, also vor dem 1. Juli 1991. In der notariellen Beurkundung ist der Eintragungsantrag enthalten, so dass kein Grund für die Annahme ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen worden ist, dass dieser Antrag nicht bis spätestens 30. Juni 1991 beim Register eingegangen wäre. Auf das Datum der Eintragung selbst kommt es danach nicht an, wobei nach Auffassung des Gerichtes die Eintragung vom 26. November 1991 maßgeblich ist. Am 11. November 1998 erfolgte keine Neu- und erst recht keine Ersteintragung, sondern es wurde lediglich die Eintragungsgrundlage für die zuvor genannte Eintragung nachgeholt. Das ursprüngliche Unterlassen der Eintragung einer Eintragungsgrundlage mag fehlerhaft gewesen sein; Rechtsgründe, aus denen deshalb die ursprüngliche Eintragung und damit ggf. die Entstehung der Beigeladenen zu 1 unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auf Art. 231 § 7 Abs. 4 EGBGB kommt es nicht an, da die nach § 19 Abs. 5 Satz 2 Unternehmensgesetz erforderliche Beurkundung erfolgt ist. Die Umwandlung ist gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 Unternehmensgesetz mit der Beurkundung am 13. September 1990 und damit vor dem 3. Oktober 1990 wirksam geworden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und wird auch dadurch bestätigt, dass davon abweichend nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl.-DDR I S. 107) die Umwandlung (erst) „mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam“ wurde (dazu BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 3 C 9.01 –, BVerwGE 115, 231 = juris Rdnr. 16). Diese Abweichung erscheint zudem nicht zufällig oder gar willkürlich, sondern erklärt sich aus den unterschiedlichen Funktionen der Rechtsgrundlagen: Da es bei der Umwandlungsverordnung darum ging, dass vorhandene Wirtschaftseinheiten nurmehr in anderer Rechtsform auftreten sollten, erscheint es auch sinnvoll, dieses Auftreten davon abhängig zu machen, dass die Publizitätsfunktion des Registers gewährleistet ist. Beim Unternehmensgesetz ging es hingegen darum, neue Wirtschaftseinheiten überhaupt erst entstehen zu lassen, so dass sie – anders als vorhandene Wirtschaftseinheiten – bereits in der sie Unternehmen nicht bis zur – angesichts der seinerzeitigen Überlastung der Justizbehörden im Beitrittsgebiet unabsehbaren – Eintragung in der Luft hängen blieben. Nichts anderes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 URüV, wonach Verträge nach §§ 17-19 Unternehmensgesetz noch „durchzuführen“ sind. Wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensgesetz ergibt, handelte es sich bei der Unternehmensgründung um einen mehrstufigen Vorgang, bei dem zunächst ein Antrag – hier nach § 18 Abs. 1 Unternehmensgesetz – zu stellen und sodann eine Vereinbarung über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse zu schließen war, der wiederum Voraussetzung für die Abgabe einer Umwandlungserklärung war. Auch wenn § 19 Abs. 1 Unternehmensgesetz nach § 18 Abs. 2 Unternehmensgesetz nicht (unmittelbar) anwendbar war, folgt der hier maßgebliche Vorgang diesem Ablaufschema. Insbesondere enthält die „Umwandlungserklärung“ vom 2. Juli 1990 unter 7. eine Vereinbarung über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse, außerdem unter 8. eine Vereinbarung über die nach §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 Unternehmensgesetz erforderliche Rückzahlung des Ablösungsbetrages. Demnach handelt es sich bei dem Papier vom 2. Juli 1990 ungeachtet der irreführenden Bezeichnung um die entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensgesetz erforderliche Vereinbarung, der dann nach § 19 Abs. 5 Satz 1 Unternehmensgesetz der Vollzug durch Umwandlungserklärung – hier die notariellen Urkunde vom 13. September 1990 – nachfolgte. Dem gleichen Ablaufschema folgt § 13 Abs. 1 URüV, der ebenfalls zwischen dem zu Grunde liegenden Vertrag und der Umwandlungserklärung differenziert. Der Begriff „durchzuführen“ mag sich dabei zwar noch auf den gesamten Vorgang bis hin zur Registereintragung beziehen, doch ändert dies nichts daran, das nach den Regelungen des Unternehmensgesetzes zunächst alle materiellen Voraussetzungen der Unternehmensgründung zu schaffen waren, die in der Beurkundung der Umwandlungserklärung ihren Abschluss fanden, so dass die Registereintragung nur noch deklaratorisch war. Erweist sich damit die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis als richtig, kommt es nicht darauf an, dass die Begründung, soweit sie sich auf § 7 Abs. 1 VZOG stützt, wohl im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes steht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1999 – 8 C 27.98 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 36 = juris Rdnr. 21 ff.), denn es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen ist kein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Beschluss Der Gegenstandswert wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Teilfläche eines in Magdeburg gelegenen Grundstücks, die mit dem öffentlichen Gehweg der R. Straße überbaut ist. Das volkseigene, 265 m² große Flurstück 1... war seit (spätestens) 1983 auf dem Grundbuchblatt 1... des Grundbuchs von Magdeburg eingetragen; Rechtsträger war auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 10. November 1977 der VEB W. Kombinatsbetrieb .... Am 16. Januar 1991 wurde „aufgrund der Anträge vom 20. Dezember 1990 und 14. Januar 1991“ die H. GmbH als Eigentümerin eingetragen. Am 2. Juli 1990 wurde von den vorläufigen Geschäftsführern der M. GmbH & Co. KG und der H. GmbH sowie einem Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg unter Bezugnahme auf die mit Protokoll vom 21. Juni 1990 erfolgte Gründung der M. GmbH & Co. KG eine „Umwandlungserklärung“ unterzeichnet. Bei den Gesellschaftern der M. handelte es sich um Mitglieder der ehemaligen PGH „K.“. Die Treuhandanstalt, Niederlassung Magdeburg (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2), stimmte der Umwandlungserklärung am 10. April 1991 zu. In einem am 13. September 1990 notariell beurkundeten Vertrag heißt es: Gem. §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen wurde zwischen dem Erschienenen zu 1) als Vertreter der H. GmbH – als Rechtsnachfolger des VEB G. – und dem Erschienenen zu 2) als Vertretungsberechtigter Komplementär der M. GmbH & Co. KG eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, daß mit dem 1.7.1990 der Betriebsteil M. GmbH & Co. KG weiterzuführen. [sic!] Gem. §§ 17 und 19 des vorstehenden Gesetzes erklären die Erschienenen hiermit die Umwandlung und nehmen auf die beurkundeten Gesellschaftsverträge zur Errichtung der GmbH und der GmbH & Co. KG Bezug. Die Umwandlung bezieht sich auf die folgende[n] Grundstücke: […] Die Umschreibung wird hiermit beantragt. Am 17. April 1991 wurde das Flurstück auf das Grundbuchblatt 1... übertragen; zugleich wurde dort die M.gesellschaft mbH & Co KG als Eigentümerin „aufgrund des Antrages vom 13. September 1990“ eingetragen. Am 2. Juli 1991 wurde die K.gesellschaft mbH im Handelsregister eingetragen; unter „Rechtsverhältnisse“ ist eingetragen, dass der Gesellschaftsvertrag am 13. September 1990 abgeschlossen worden sei. Am 26. November 1991 wurde die zu 1 beigeladene K.gesellschaft mbH & Co. KG Beteiligungsgesellschaft Magdeburg im Handelsregister eingetragen; persönlich haftende Gesellschafterin ist die K.gesellschaft mbH. Auf dem Grundbuchblatt 1... wurde am 22. Mai 1992 eingetragen, dass die M.gesellschaft mbH & Co KG den Firmennamen in K.gesellschaft mbH & Co. KG Beteiligungsgesellschaft Magdeburg geändert habe. Am 11. November 1998 wurde im Handelsregister der GmbH & Co. KG unter „Rechtsverhältnisse“ eingetragen: Die Gesellschaft ist auf Grund des Beschlusses vom 13. September 1990 nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen im Wege der Umwandlung aus einem Betriebsteil des VEB G. entstanden. Ursprünglich war die Gesellschaft bis zum 11.10.1972 als Produktionsgenossenschaft „K“ Magdeburg im Register der Produktionsgenossenschaften Magdeburg Nr. 68 eingetragen. Von Amts wegen nachgetragen. Am 21. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Zuordnung der streitigen Teilfläche als Verwaltungsvermögen. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 kaufte die Klägerin von der Beigeladenen eine noch zu vermessende Teilfläche des fraglichen Grundstücks. Unter § 2 Abs. 4 des Vertrages heißt es: Den Parteien ist bekannt, dass die Landeshauptstadt Magdeburg hinsichtlich des Kaufgegenstandes einen Kommunalisierungsantrag nach dem VZOG gestellt hat. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, verpflichtet sich der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises ohne Zinsen… Das Grundstück wurde in der Folgezeit in die Flurstücke 1...1 (Verkehrsfläche, 45 m²) und 1...2 (Gebäude- und Freifläche, 220 m²) zerlegt und entsprechend am 28. Mai 2002 im Grundbuch eingetragen. Am 2. Juli 2002 wurde das Flurstück 1...1 auf das Grundbuchblatt 3... übertragen und die Klägerin als Eigentümerin eingetragen. Mit Bescheid vom 11. September 2007 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Zuordnung des streitigen Flurstückes an die Klägerin ausgeschlossen sei und ihr kein Anspruch auf Zahlung eines Geldausgleichs zustehe, da die Treuhandanstalt weder Anteile an dem Unternehmen halte noch wirksam veräußert habe. Mit der nach § 13 Abs. 1 URüV durchzuführenden Umwandlungsvertrag nach §§ 17 bis 19 des Unternehmensgesetzes sei ein im Sinne des § 7 Abs. 1 VZOG vorgehender vermögensrechtlicher Anspruch befriedigt worden; die Grundbuchumschreibung sei vor dem 1. Juli 1991 erfolgt. Mit der am 17. Oktober 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, eine Umwandlung nach §§ 17 bis 19 des Unternehmensgesetzes stelle – wie auch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden – keine Rückgabeentscheidung dar, sondern gemäß § 4 Abs. 1 lit. c VermG einen Rückgabeausschlussgrund. Auch handele es sich bei der Umwandlung entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Veräußerung durch ein Unternehmen, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befunden hätten. Aus dem VEB W. sei eine Aktiengesellschaft und aus dem Kombinatsbetrieb G. als Tochter der Aktiengesellschaft die H. GmbH entstanden, die damit Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks geworden sei und dieses an die Beigeladene zu 1 veräußert habe. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 URüV lägen nicht vor, da maßgeblich nicht die Eintragung im Grundbuch, sondern – wie Art. 231 § 7 Abs. 4 EGBGB zeige – die Eintragung im Handelsregister sei; diese sei – zudem nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen – erst 1998 erfolgt. Außerdem könne die erst am 26. November 1991 im Handelsregister eingetragene Beigeladene nicht mit der bereits zuvor im Grundbuch eingetragenen M.gesellschaft mbH & Co KG identisch sein. Wenn schließlich die Umwandlung – ungeachtet ihrer Eintragung – unwirksam sei, ergebe sich ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 2. Sie hat schriftsätzlich beantragt, den Vermögenszuordnungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Restitution oder Erlösauskehr bzw. Zahlung des Verkehrswertes für das im Bescheid unter II. genannte betroffene Vermögen im Sinne von § 13 Abs. 2 VZOG hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Wirksamkeit der Umwandlung ergebe sich daraus, dass die Handelsregistereintragung erfolgt sei. Damit sei das Grundstück aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausgeschieden. Die Beigeladene zu 1 trägt vor, sie sei mit Umwandlungserklärung vom 2. Juli 1990 und Gesellschaftsvertrag vom 13. September 1990 unter der Firma M. GmbH & Co. KG gegründet worden. Die Firma sei mit notariellen Beurkundungen vom 5. November 1990 und 2. September 1991, zuletzt in die jetzige Firma, geändert worden, weil das Handelsregister die Eintragung der vorherigen Firmen abgelehnt habe. Die verspätete Eintragung sei allein auf die Überlastung der Registergerichte in der Nachwendezeit zurückzuführen, nicht auf eine verspätete oder unterbliebene Antragstellung. Die Beigeladene zu 2 hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand er Entscheidungsfindung gewesen ist.