Urteil
29 K 120.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0423.29K120.10.0A
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Leitsätze
1. Der Ausschluss des Erlösauskehranspruchs bei share-deal greift auch dann ein, wenn Gegenstand des Restitutionsanspruchs ein Unternehmen war.(Rn.20)
2. Dem Erlös gemäß § 13 Abs. 2 VZOG darf die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt sämtliche Entschuldungsleistungen gegenüberstellen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss des Erlösauskehranspruchs bei share-deal greift auch dann ein, wenn Gegenstand des Restitutionsanspruchs ein Unternehmen war.(Rn.20) 2. Dem Erlös gemäß § 13 Abs. 2 VZOG darf die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt sämtliche Entschuldungsleistungen gegenüberstellen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die auf Erlösauskehr für das gesamte Unternehmen gerichtete Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte dieses jedenfalls mit Klageerhebung geltend gemachte Begehren in der langen Zeit der Rechtshängigkeit nicht beschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlösauskehr nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1). Dabei kann dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere ob rechtzeitig ein Unternehmensrestitutionsantrag gestellt worden ist (a). Denn jedenfalls scheitert der Anspruch daran, dass das Unternehmen im Wege des Anteilskaufvertrags aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausgeschieden ist (b). Unabhängig davon steht diesem Anspruch auch entgegen, dass die Beigeladene dem erzielten Erlös die von ihr zur Entschuldung aufgewandten Mittel gegenüberstellen darf, welche hier den Kaufpreis deutlich überstiegen (c). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögenswerte gem. § 1c VZOG (2). (1 a) Da die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg hat, brauchte nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob der Schlacht- und Viehhof vor der Überführung in Volkseigentum tatsächlich als Eigenbetrieb geführt worden ist und ob dieses Unternehmen im Zeitpunkt der Veräußerung mit dem in Volkseigentum überführten vergleichbar im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, § 3 URüV war, was allerdings nahe liegt. Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin einen fristgemäßen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens nach § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristenverordnung vom 14. Juni 1994, wonach die Frist am 31. Dezember 1995 ablief, gestellt hat. Allerdings ist bei Ansprüchen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geltend gemacht werden, eine „antragstellerfreundliche“ Auslegung geboten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die öffentliche Hand sich rechtmäßig verhält, also hier die richtigen Anträge stellt. Dies spricht dafür, die Anträge so auszulegen, dass die Klägerin damit jedenfalls auch die Rückgabe des gesamten Unternehmens begehrt hat, zumal - wie die Beklagte erklärt hat - es seinerzeit keine gesonderten Antragsformulare für Unternehmensrückgabeanträge gab und Anfang der 90er Jahre die Einzelheiten der Abgrenzung von Unternehmens- und Singularrestitution noch nicht geklärt waren. (b) Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 13 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VZOG liegen jedoch nicht vor. Danach ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt, zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 1997 – 3 B 76.97 – juris) geklärt: „Die Vorschrift bezieht sich auf den Restitutionsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG; sie kommt mithin nicht zur Anwendung, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist. Dies ist aber bei Übertragung der Anteile an der Gesellschaft, in deren Eigentum der Vermögenswert stand, der Fall. Wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG zwingend ergibt, ist nach dem Übergang des Vermögensgegenstandes auf eine Kapitalgesellschaft infolge der Übertragung der Geschäftsanteile die Rückübertragung nur dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Anteile an dieser Gesellschaft noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Diese Auslegung anhand des Wortlauts und der Systematik wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt, denn aus ihr geht hervor, dass sich der Gesetzgeber dieser Konsequenz bewusst war. Gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss u.a. mit dem Ersuchen an, in § 11 Abs. 1 Satz 2 den Halbsatz "deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden," zu streichen (BT-Drucks 12/7665). Zur Begründung dieses Ersuchens ist ausgeführt (a.a.O., S. 3): „Nach der bisherigen Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG haben die folgenden Nummern 3 und 5 größtenteils keinen Regelungsbereich, wenn von vornherein der Wertausgleich in Fällen der Veräußerung von Aktien oder Geschäftsanteilen ausgenommen wird. Es ist für die Länder und Kommunen auch nicht nachvollziehbar, warum im Gegensatz zur Veräußerung von Grundstücken in o.g. Fällen kein Wertausgleich oder eine Entschädigung gezahlt werden soll. Schutzwürdige Interessen werden damit erkennbar nicht berührt." Der Vermittlungsausschuss beließ es aber bei der alten Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG, kam dem Begehren des Bundesrates nur durch Anfügung einer Sonderregelung im Zuordnungsergänzungsgesetz (§ 6) entgegen. Diesem Vorschlag schlossen sich die gesetzgebenden Körperschaften an.“ Auch vorliegend ist die Restitution des Unternehmens bereits gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen gewesen, weil dieses durch den Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 26. Oktober 1993 von der Treuhandanstalt an einen privaten Investor veräußert worden ist. Auch hier besteht keine Identität zwischen dem herausverlangten Vermögenswert und dem übertragenen Vermögensgegenstand. Herausverlangt wurde nämlich ein Unternehmen, worunter die Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Werten, die in einer Organisation zusammengefasst sind und einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dienen sollen, zu verstehen ist. Veräußert wurde aber der Unternehmensträger, hier der GbmH-Anteil (VG 27 A 178.98 – Urteil vom 27. März 2003). Nicht entscheidend ist entgegen der Ansicht der Klägerin, dass eine Unternehmensrestitution in einem Fall der vorliegenden Art höchstwahrscheinlich auf dieselbe Weise, nämlich durch Übertragung des GmbH-Anteils, erfolgt wäre. Auch dies ist dem Gesetzgeber zweifellos bewusst gewesen. Dennoch hat er sich in solchen Fällen gegen die Erlösauskehr zugunsten der Kommunen entschieden. Die darin liegende Benachteiligung der öffentlichen gegenüber den privaten Restitutionsberechtigten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der öffentliche Restitutionsanspruch, der nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, soll primär nicht erlittenes Unrecht wiedergutmachen, sondern zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit solchem Vermögen beitragen, von dem angenommen werden kann, dass es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 11.94 - juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 12/5553, S. 168). Dies bedeutet in Fällen der vorliegenden Art, dass die Kommune den Betrieb wieder selbst übernehmen muss, was sie hier gerade nicht wollte. (c) Die auf Erlösauskehr gerichtete Klage ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die Beigeladene hier die von ihr getragene Entschuldung gegenrechnen darf (aa) und sie belegt hat, dass diese Verbindlichkeiten vorliegend den Kaufpreis deutlich überstiegen (bb). (aa) Eine solche Verrechnung ist geboten, da der Berechtigte im Falle der Erlösauskehr nicht besser stehen darf als im Falle der Rückübertragung. Bei der Rückübertragung werden die Vermögenswerte jedoch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids befinden, d.h. einschließlich der Verbindlichkeiten.. Auf die zu den Parallelvorschriften § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG und § 16 Abs. 1 InVorG teilweise vertretene Auffassung, § 6 Abs. 2 bis 4 VermG sei entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass im Falle eines „negativen Erlöses“ dem Restitutionsberechtigten zumindest ein Anspruch in Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 6 Abs. 2 VermG zustehe, kommt es hier nicht an. Denn in § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG ist ein Ausgleich von Verschlechterungen generell ausgeschlossen. Auch § 11 Abs.2 enthält eine die Kommunen teilweise benachteiligende vereinfachte Regelung, was aber rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 11.94 -). Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 (ebenfalls in juris). Denn dort war die hier in Rede stehende Frage gerade nicht Streitgegenstand. Dort hatte sich die BvS erfolgreich dagegen gewehrt, dass ihr zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis u.a. noch übernommene Altverbindlichkeiten aufgebürdet werden sollten. Sie hatte aber gar nicht beantragt, den verbliebenen - relativ geringen - Kaufpreis durch Verrechnung mit dieser Entschuldungsleistung auf Null zu verringern. Heranzuziehen ist die Entscheidung aber, soweit dort ausgeführt ist, Erlös in diesem Sinne bedeute, dass es sich um eine Gegenleistung für den veräußerten Vermögenswert handeln muss. Was darunter zu verstehen sei, ergebe sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Diese bestimmten, welche Leistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall, bei dem die Käuferin die Altverbindlichkeiten übernommen hatte, schuldete im vorliegenden Fall die Verkäuferin aber gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages gerade die Übertragung eines vollständig entschuldeten Unternehmens. Auch daraus ergibt sich, dass sie diese Entschuldungsleistungen gegenrechnen darf. (bb) Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 nebst Anlagen überzeugend und substantiiert belegt, dass sie entsprechend der Verpflichtung in § 2 Abs. 2 des Vertrages das Unternehmen mit insgesamt 19.068.861,63 DM entschuldet hat. Davon entfielen nämlich ausweislich der in Anlage beigefügten Unterlagen 8.303.464,06 DM auf von der D. Bank AG gewährte Liquiditätskredite, 3.208.497,57 DM auf entsprechende von der C.bank AG gewährte Darlehen und 7.556.900,-- DM auf ein von der Treuhandanstalt selbst gewährtes zinsloses Darlehen. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Es ist auch hinreichend belegt, dass diese Verbindlichkeiten mit einer den Kaufpreis deutlich übersteigenden Summe auf den Schlachthof Magdeburg entfielen. Soweit die Treuhandanstalt selbst Kredit gewährt hatte, entfielen diese Mittel ausschließlich auf den Magdeburger Betriebsteil. Denn dieses Darlehen wurde - ausweislich des Schreibens vom 21. Juli 1994 - erst am 23. Februar 1993 gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war der Betriebsteil Wernigerode durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 12. Februar 1993 bereits zurückübertragen. Soweit in den von den Banken gewährten Darlehen auch Mittel für den Zweigbetrieb Wernigerode enthalten gewesen sein sollten, so waren diese jedenfalls nicht so groß, dass für den Betriebsteil Magdeburg ein positiver Verkauferlös verblieb. Denn ausweislich der von der Beigeladenen eingereichten Bilanz des Betriebes in Wernigerode per 31. Dezember 1991 beliefen sich die dortigen Verbindlichkeiten lediglich auf 671.394,46 DM. Dieser Betrag ist ausweislich des Zuordnungsbescheides, mit dem die zu übernehmenden Verbindlichkeiten auf nur noch 404.879,83 DM festgesetzt wurden, eher rückläufig gewesen, jedenfalls nicht angestiegen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die zu einem „negativen Erlös“ führende Berechnung der Beigeladenen sei nicht schlüssig, weil es dann nahe gelegen hätte, das Unternehmen nur in Höhe der Differenz zwischen den Verbindlichkeiten und dem Wert von 10,4 Mio. DM zu entschulden und den Kaufpreis mit Null festzusetzen, ist dies nicht schlüssig. Es verbessert die Verhandlungsposition der Treuhandanstalt nämlich deutlich, wenn sie ein vollständig entschuldetes Unternehmen anbietet. Denn damit ist der Käufer nicht nur von der Tilgungslast, sondern auch von einer - hier nicht bezifferten, wahrscheinlich aber erheblichen - Zinslast befreit. Anteilige Erlösauskehr für einzelne Grundstücke kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie ein Unternehmen verloren hat und gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG auch nur die Rückgabe des ganzen Unternehmens hätte verlangen können. (2) Im Zuge des oben S. 6 beschriebenen Gesetzgebungsprozesses hat der Gesetzgeber zugunsten der Kommunen die Vorschrift des heutigen § 1 c VZOG (ursprünglich § 6 VZOEG) eingeführt. Diese Vorschrift eröffnet den Kommunen gegebenenfalls Ansprüche auf Rückübertragung einzelner bei einem Anteilsverkauf mitübertragener Vermögensgegenstände, wenn ein wirksamer sogenannter Zuordnungsvorbehalt vereinbart worden ist. Auch hieraus kann die Klägerin jedoch vorliegend nichts für sich herleiten. Allerdings dürfte es geboten sein, den auf Erlösauskehr gerichteten Antrag dahin auszulegen, dass davon die Herausgabe einzelner Vermögensgegenstände nach § 1 c VZOG als „Minus“ mitumfasst ist. Ein Kommunalisierungsvorbehalt im Sinne von § 1 c VZOG liegt jedoch nicht vor. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ist unter den Voraussetzungen von Abs. 2 oder 3 ein Vermögenswert zurückzuübertragen, wenn bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen sind, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes unterlagen. Einen Singularrestitutionsanspruch bezüglich der einzelnen Grundstücke hatte die Klägerin jedoch nicht, weil sie das - noch werbend tätige - Unternehmen nur als Ganzes herausverlangen konnte. Insoweit ist § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 11.94 -). Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen von § 1 c Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor. Abs. 2 Satz 1 erfordert nämlich, dass im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution unterliegen soll. § 4 Abs. 5 des Vertrages vom 26. Oktober 1993 besagt aber gerade, dass die Stadt erklärt hat, die angemeldeten Rückerstattungsansprüche widerrufen zu wollen. Im Übrigen fehlt es an jedem Bezug zu einzelnen Grundstücken. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 3 der Vorschrift bestehen ebenfalls nicht. Danach kann eine Rückübertragung erfolgen, obwohl ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Abs. 2 fehlt, wenn der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrags gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr sind in § 3 Abs. 1 des Vertrages gerade niedergelegt, dass sämtliche Liegenschaften, die ehemals in Rechtsträgerschaft des volkseigenen Betriebes standen, zum Verkehrswert mitveräußert werden. Ein Kommunalisierungsvorbehalt im Sinne von § 1c VZOG zugunsten des ganzen Unternehmens kommt sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her ohnehin nicht in Betracht. Abs. 1 Satz 1 differenziert gerade zwischen dem verkauften Unternehmen und dem - als Teil des Unternehmens - mitveräußerten Vermögenswert. Ein Unternehmenskaufvertrag dergestalt, dass ein Unternehmen unter dem Vorbehalt veräußert wird, dass dasselbe Unternehmen zurückgegeben werden soll, ist auch schlechterdings nicht denkbar. Bezogen auf Unternehmensrestitutionen ist die Anwendung der Vorschrift nur denkbar bei mehreren Zweigbetrieben. In einem solchen Fall könnte ein Vorbehalt für einen einzelnen Zweigbetrieb in den Vertrag aufgenommen werden. Das war hier aber nicht der Fall. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Grundstücken entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die klagende Stadt M. begehrt Erlös aus dem Verkauf ihres früheren städtischen Schlachthofs. Die Stadtgemeinde Magdeburg war Eigentümerin eines großen Areals an der (heutigen) L.straße. Dort betrieb die Stadt seit 1893 den Magdeburger Schlacht- und Viehhof. Dieser wurde entsprechend der Kommunalwirtschaftsverordnung vom 24. November 1948 in einen volkseigenen Kommunalbetrieb umgewandelt, welcher Rechtsträger der ebenfalls in Volkseigentum überführten Grundstücke wurde. Aus dem volkseigenen Betrieb entstand 1990 die B. Magdeburg GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - die damalige Treuhandanstalt - hielt. Zu dem Unternehmen gehörte zu dieser Zeit neben dem Betrieb in Magdeburg auch der Schlachthof in Wernigerode. Dieser Betriebsteil wurde jedoch bereits mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 12. Februar 1993 an die Stadt Wernigerode zurück übertragen. Das verbleibende Unternehmen wurde mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1993 an ein Privatunternehmen veräußert, und zwar im Wege des Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrages gegen Zahlung von 10,4 Mio. DM. In dem Vertrag war weiterhin u.a. bestimmt: Die Gesellschaft werde von der Verkäuferin per 31. Oktober 1993 entschuldet. Grundlage der Kaufpreisbemessung sei u.a., dass das Unternehmen Eigentümer der im Vertrag im Einzelnen bezeichneten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 120.456 m² sei. In § 5 Abs. 5 hieß es: „Der Käuferin ist bekannt, dass die Stadt Magdeburg Rückerstattungsansprüche angemeldet hatte, aber erklärt hat, dass die Anmeldung widerrufen werde. Anderenfalls ist die Käuferin berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.“ Der Vertrag ist mit Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung am 25. April 1994 wirksam geworden. Die Klägerin reichte mehrere Anträge auf Rückgabe von Kommunaleigentum bezüglich des Schlachthofs ein. Auf diesen Anträgen vom 20. August 1992, 24. November 1992 und 30. Januar 1992 ist jeweils auf Seite 1 der Schlachthof als betroffener Betrieb genannt. Auf den Seiten 2 sind jeweils einzelne Grundstücke bezeichnet. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die Anträge mit insgesamt vier Bescheiden ab, in denen als betroffener Vermögenswert jeweils bestimmte Grundstücke bezeichnet sind. Im Tenor der Entscheidungen wurde jeweils festgestellt, dass die Rückübertragung dieser Vermögenswerte ausgeschlossen sei und die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 13 Abs. 2 VZOG habe. In den Begründungen heißt es jeweils im Wesentlichen: Das Vermögen sei mit dem Wirksamwerden des Anteilskaufvertrages aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden. Die Voraussetzungen von § 6 ZOEG würden nicht vorliegen. Der Vertrag vom 26. Oktober 1993 enthalte keinen Vorbehalt im Sinne von § 6 Abs. 2, auch die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 ZOEG seien nicht gegeben. Erlösauskehr komme nicht in Betracht. Denn eine Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 2 VZOG sei dann nicht gegeben, wenn das Grundstück - wie hier - im Wege des share-deals veräußert worden sei. Die Klägerin hat bezüglich des Bescheides vom 28. Juni 2005 am 27. Juli 2005, gegen die Bescheide vom 23. September 2005 am 20. Oktober 2005 und gegen den Bescheid vom 1. Februar 2006 am 24. Februar 2006 Klage erhoben. Die zunächst bei der 30. Kammer geführten und aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung von der 29. Kammer übernommenen Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 29 K 120.10 verbunden worden. In allen Verfahren macht die Klägerin geltend, ihr stehe der Erlös aus dem Kaufvertrag vom 26. Oktober 1993 in Höhe von 10,4 Mio. DM zu. Ihre Anträge seien als Unternehmensrückgabeanträge auszulegen. Insoweit handele es sich um eine zulässige Untätigkeitsklage. Die Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber bewusst Erlösauskehransprüche bei Anteilsverkäufen ausgeschlossen habe, greife vorliegend gerade wegen der Identität von geltend gemachtem Vermögenswert und veräußertem Vermögenswert nicht ein - mit dem Unternehmensverkauf im Wege der Anteilsveräußerung sei gerade die Rückübertragung dieses Unternehmens, auf die die Klägerin einen Anspruch gehabt hätte und die ebenfalls durch Übertragung des GmbH-Anteils vollzogen worden wäre, unmöglich gemacht worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, festzustellen, dass die Beigeladene verpflichtet ist, an die Klägerin 5.317.435,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Es liege schon kein fristgemäßer Unternehmensrestitutionsantrag vor. Die Formularanträge aus dem Jahr 1992 würden sich jeweils auf einzelne Grundstücke beziehen. Es liege auch nahe, dass die Klägerin seinerzeit die Anträge auf die Grundstücke beschränkt habe, da ihr die erheblichen Verbindlichkeiten des Unternehmens bereits bekannt gewesen seien. Jedenfalls seien die Voraussetzungen von § 6 ZOEG nicht gegeben. Ein Erlösauskehranspruch scheide in dem hier vorliegenden Fall einer Veräußerung durch Anteilsübertragung in jedem Fall aus. Die Beigeladene macht ergänzend geltend: Die Klägerin könne jedenfalls deshalb keinen Erlös erhalten, weil die Treuhandanstalt mehr Aufwendungen zur Entschuldung des Unternehmens getätigt habe, als bei dem Verkauf eingenommen worden sei. Im Einzelnen seien nämlich rund 19 Mio. DM übernommen bzw. erlassen worden. Hierin mögen zwar auch Verbindlichkeiten des Betriebsteils Wernigerode enthalten gewesen sein. Diese fielen aber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Denn sie hätten sich höchstens auf rund 670.000 DM belaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beigeladene dürfe nach der entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermögensgesetz keinen „negativen Erlös“ geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.