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Urteil

29 A 161.07

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0429.29A161.07.0A
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Leitsätze
1. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das ausgeliehene Organ organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet ist.(Rn.21) 2. Einem Ausschluss von der Rückübertragung steht nicht entgegen, wenn es im Rahmen eines Vergleichs zu einer Übertragung kommt.(Rn.25) 3. Wer untergeordnete ehrenamtliche Parteifunktionen begleitete, hat allein dadurch dem nationalsozialistischen System keinen Vorschub geleistet.(Rn.26)
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird unter Abänderung des Bescheides des LAROV Berlin/Landesausgleichsamt vom 1. November 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. April 2007 verpflichtet, weitere Entschädigung gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG für das Grundstück R.-Straße 3 in Höhe von 25.053,29 € nebst Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 EntschG zugunsten der Erbengemeinschaft nach Ge. B., bestehend aus dem Kläger und Herrn G. B., festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das ausgeliehene Organ organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet ist.(Rn.21) 2. Einem Ausschluss von der Rückübertragung steht nicht entgegen, wenn es im Rahmen eines Vergleichs zu einer Übertragung kommt.(Rn.25) 3. Wer untergeordnete ehrenamtliche Parteifunktionen begleitete, hat allein dadurch dem nationalsozialistischen System keinen Vorschub geleistet.(Rn.26) Die Beklagte zu 2) wird unter Abänderung des Bescheides des LAROV Berlin/Landesausgleichsamt vom 1. November 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. April 2007 verpflichtet, weitere Entschädigung gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG für das Grundstück R.-Straße 3 in Höhe von 25.053,29 € nebst Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 EntschG zugunsten der Erbengemeinschaft nach Ge. B., bestehend aus dem Kläger und Herrn G. B., festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet, da nur die zu 2) beklagte Bundesrepublik Deutschland für den hier geltend gemachten Anspruch nach § 7 a Abs. 3 c VermG passivlegitimiert ist. Gesetzlich zuständig für diesen Anspruch ist nach § 29 Abs. 3 VermG nämlich das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass diese Behörde für Ansprüche nach § 7 a Abs. 3 c VermG zuständig ist, denn Sinn und Zweck der Einfügung des § 29 Abs. 3 VermG liegt in einer einheitlichen und zügigen Durchführung der noch offenen Verfahren, die sich (auch) nach § 1 Abs. 6 VermG richten, also den Bereich des NS-Unrechts betreffen (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 8 C 11.06 - juris). Dabei ist unerheblich, ob der § 1 Abs. 6 VermG betreffende Teil des Verfahrens bereits bestandskräftig abgeschlossen ist oder nicht (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 19. März 2009 - 5 B1.09 - juris, mit dem sich der 5. Senat der Rechtsprechung des 8. Senats in einem Fall angeschlossen hat, in dem die Erstscheidung nach § 1 Abs. 6 VermG bestandskräftig war; ebenso für einen Anspruch nach § 7 a Abs. 3 b VermG - Urteil der Kammer vom 28. Mai 2009 - VG 29 A 175.07 - juris). Nach der Rechtsprechung der Kammer im zitierten Urteil vom 28. Mai 2009 ist jedoch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin für die Entscheidung im Wege der Organleihe zuständig. Die Kammer hat in diesem Urteil ausgeführt: „Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmtes Organ neben den Aufgaben seines Verwaltungsträgers gewisse Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat und insoweit als dessen Organ tätig wird. Das ausgeliehene Organ ist, soweit die Inanspruchnahme reicht, nicht nur funktionell, sondern auch organisatorisch dem ausleihenden Verwaltungsträger zugeordnet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 21 Rn. 54). Von der Organleihe ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Verwaltungsträger oder ein bestimmtes Organ eines Verwaltungsträgers auftragsweise Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers wahrzunehmen hat. Das in Anspruch genommene Organ erfüllt in diesem Falle zwar Aufgaben jenes Verwaltungsträgers, handelt aber nicht als dessen Organ, sondern als Organ seines eigenen Verwaltungsträgers. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob das entliehene Organ in den Verwaltungsaufbau des entleihenden Verwaltungsträgers mindestens teilweise eingegliedert ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - VII A 4.73 - NJW 1976, 1468 ), also ob der entleihende Verwaltungsträger den Einsatz der Mitarbeiter des in Anspruch genommenen Organs gesteuert, kontrolliert oder über die Ausübung der Fachaufsicht hinaus Weisungen erteilt hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159.05 - NVwZ 2006, 1085; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 11. November 2008, 3 K 955.07 - Juris). Nach dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung [zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22.07./15.08.2005] ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zwar in den Verwaltungsaufbau des Bundes nicht eingegliedert. In der Präambel der Vereinbarung heißt es jedoch, dass die durch die Vereinbarung getroffene Zuständigkeitsübertragung im Wege der Organleihe durchgeführt werde, soweit diese im Einzelfall der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht entspreche. Damit wollten die Parteien der Verwaltungsvereinbarung offenkundig trotz inhaltlicher Nähe der getroffenen Vereinbarungen zum Institut der auftragsweisen Übertragung von Verwaltungsaufgaben die gesetzliche Zuständigkeit und damit die Verbands-Verantwortlichkeit nicht verändern. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin, passivlegitimiert.“ Gegenüber der Beklagten zu 2) besteht der geltend gemachte Anspruch auch im tenorierten Umfang. Insoweit sind der Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der vom Kläger vertretenen Erbengemeinschaft nach Ge. B., bestehend aus ihm und seinem Bruder G. B., steht weitergehende Entschädigung für den vorderen Grundstücksteil, das heutige Flurstück 391, zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) . Anspruchsgrundlage ist § 7 a Abs. 3 c VermG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Ein solcher Antrag muss gemäß Satz 3 innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zu § 3 Abs. 2 gestellt werden. Dies ist hier zu Recht nicht streitig. Denn die entsprechende Entscheidung ist erst mit dem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2004 abschließend getroffen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Antrag nach § 7 a Abs. 3 c jedoch bereits am 18. Februar 2004 gestellt. Die Voraussetzungen von § 7 a Abs. 3 c Satz 1 VermG liegen für das gesamte Altgrundstück vor. Die Erbengemeinschaft B. ist hinsichtlich des gesamten Grundstücks nach § 3 Abs. 2 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen geblieben. Dies ergibt sich aus Ziffer 4 des Bescheides vom 12. Februar 2004, wonach u.a. der Tenorpunkt 7 des Bescheides vom 25. März 1998 unverändert geblieben ist, demzufolge der Rückübertragungsantrag der Erben gerade deshalb abgelehnt worden ist, weil sie als Zweitbetroffene von der Rückübertragung wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen sind. Dem steht nicht entscheidend entgegen, dass mit dem Bescheid vom 12. Februar 2004 in Ziffer 1 der vordere Grundstücksteil an die Erben B. insgesamt zur Hälfte zurückübertragen worden ist. Denn mit diesen Regelungen ist - wie der Bescheid vom 12. Februar 2004 eingangs erwähnt - lediglich der Vergleich vom 18. September 2003 umgesetzt worden. Ziffer 1 des Bescheides vom 12. Februar 2004 enthält daher keine Restitutionsentscheidung zugunsten der Erbengemeinschaft B., mit der deren Schädigung durch den Verwalterverkauf wiedergutgemacht wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Art der Abwicklung des zwischen der Erbengemeinschaft und der JCC ausgehandelten Vergleichs. Diese Art der Bescheidfassung war Voraussetzung dafür, dass die Einigung zwischen der jüdischen Alteigentümerin und deren Rechtsnachfolgern auf „kurzem Weg“ und insbesondere kostengünstig gemäß § 34 Abs. 2 VermG umgesetzt werden konnte. Der Kläger und sein Miterbe sind nicht aufgrund einer vermögensrechtlichen Rückübertragung, sondern aufgrund einer Abtretung eines derartigen Anspruchs Eigentümer des Grundstücks geworden. An der Stellung der Alteigentümerin als alleinige Erstberechtigte und der Position der Erbengemeinschaft B. als Zweitgeschädigte ist durch den Bescheid vom 12. Februar 2004 nichts geändert worden. Dies stellte auch zumindest eine gut vertretbare Umsetzung des Vergleichs vom 18. September 2003 dar. Darin hatten sich die Restitutionsprätendenten gerade darauf geeinigt, dem von der 25. Kammer genannten offenen Ausgang des Verfahrens durch eine hälftige Aufteilung des Grundstückswertes Rechnung zu tragen, und zwar gerade dergestalt, dass die Alteigentümerin ihren Anspruch zur Hälfte abtrat. Andere denkbare Gestaltungsmöglichkeiten sind nicht gewählt worden. Genauso gut wäre es möglich gewesen - was häufiger praktiziert worden ist -, dass sich die Alteigentümerin zur Zahlung des hälftigen Verkehrswerts verpflichtet. Theoretisch hätte die gefundene Lösung auch so umgesetzt werden können, dass sich die Alteigentümerin lediglich schuldrechtlich verpflichtet, nach ihrer Eintragung als Eigentümerin aufgrund der Restitution die Hälfte des Grundstücks an die Erbengemeinschaft kostenlos zu übertragen. In beiden Fällen wäre ohne Zweifel der Erbengemeinschaft der Entschädigungsanspruch in voller Höhe erhalten geblieben. Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Vergleich in der vorliegenden Weise abgeschlossen hat, ohne im Vergleich oder wenigstens im nachfolgenden Änderungsbescheid die in Ziffer 7 des ursprünglichen Bescheides vom 25. März 1998 festgestellte uneingeschränkte Entschädigungsberechtigung zu verändern, ist zu entnehmen, dass dies der Wille der den Vergleich schließenden Parteien war. Dies gilt umso mehr als der Prozessbevollmächtigte der Familie B. mit Schriftsatz vom 5. August 2003 sogar darauf hingewiesen hatte, dass ihnen der Entschädigungsanspruch verbleiben solle. Im Übrigen trifft es auch zu, dass die Erbengemeinschaft im Ergebnis nicht mehr erlangt hat als sie verloren hat, sondern weniger. Denn die Entschädigung für die eine Grundstückshälfte, die gem. § 7 EntschG degressiert wird, stellt einen deutlich geringeren Wert dar als das Grundstück selbst. Dass die Erbengemeinschaft das Grundstück aber schädigungsbedingt verloren hat, ist unstreitig. Durch die vergleichweise Beendigung des Erstverfahrens ist die Frage, ob sie deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung in Natur haben, gerade offen geblieben. Dahinstehen kann, ob - wie die Klägerseite meint - die Regelung in Ziffer 6 des Bescheides vom 25. März 1998 gegenüber der Alteigentümerin entschädigungsrechtlich in der Weise umgesetzt worden ist oder hätte umgesetzt werden müssen, dass gegenüber der Alteigentümerin gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG der Wert des gesamten vorderen Grundstücksteils angerechnet wird. Selbst wenn das LAROV entsprechend der gegenüber der Klägerseite vertretenen Auffassung die Anrechnung nur zur Hälfte vorgenommen haben sollte, besagt dies nichts Entscheidendes über die Höhe der Entschädigung für die Kläger. Denn hier ist zusätzlich zu der Frage, wie die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides auszulegen ist, zu berücksichtigen, dass die Feststellung in Ziffer 7 des Bescheids unverändert geblieben ist. Dasselbe gilt, wenn man den Bescheid vom 12. Februar 2004 als Einigungsbescheid gem. § 31 Abs.5 VermG ansieht, obwohl nicht – wies es das Gesetz vorsieht – eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten vorliegt, sondern ein Vergleich zwischen zwei (potenziellen) Berechtigten. Auch dann hätte das LAROV spätestens im Bescheid eine abweichende Regelung von Nr. 7 des ursprünglichen Bescheides treffen müssen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 7 a Abs. 3 c Satz 2 VermG i.V.m. Abs. 3 b Satz 2 sind gegeben. Zu Recht ist unstreitig, dass für den Rechtsvorgänger des Klägers eine anspruchsausschließende „Unwürdigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift nicht festzustellen ist. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. September 2009 - 5 38.09 - ZOV 2009, 316), dass allein aus der Innehabung nachgeordneter ehrenamtlicher Parteifunktionen nicht hergeleitet werden kann, dass der Betreffende dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Im Wesentlichen zutreffend und von der Beklagten auch nicht beanstandet hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berechnung der Entschädigung gemäß §§ 2, 3, 7 und 8 EntschG mit Schriftsatz vom 17. August 2007 vorgenommen, worauf verwiesen wird. Die Berechnung entspricht auch der Berechnung und den Begründungen im Bescheid vom 1. November 2006. Zutreffend ist insbesondere, dass der maßgebliche, erhöhte Einheitswert gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG mit dem Faktor 7 multipliziert worden ist. Denn ausweislich der Ausführungen auf S. 3 des Bescheides zum Verhältnis der Mieteinnahmen für das gesamte Grundstück handelte es sich um ein gemischt genutztes Grundstück, bei dem jedoch der Geschäftsanteil überwog, so dass kein Fall von Nr. 3 der Vorschrift vorlag. Zu korrigieren ist die Berechnung lediglich insoweit als gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EntschG die zutreffend errechnete Entschädigungssumme von 200.774,01 DM auf den nächsten vollen Tausender, also auf 200.000 DM abzurunden ist. Die Umrechnung in Euro, die sodann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EntschG ohne nochmalige Abrundung vorzunehmen ist, ergibt einen Betrag von 102.258,36 €. Hiervon ist die bereits zuerkannte Entschädigung in Höhe von 77.205,07 € abzuziehen, woraus sich der Stattgabebetrag von 25.053,29 € ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Unterliegen des Klägers ist insgesamt als geringfügig anzusehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abweichung in der Summe, die weniger als 2 % der geltend gemachten Forderung ausmacht und wie beschrieben lediglich auf der Rundungsregelung beruht, als auch soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist, zumal dieselbe Behörde hier auch die Beklagte zu 2) vertritt. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der gesetzlich dafür vorgesehenen Gründe vorliegt (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.724,53 Euro festgesetzt. Gründe Der Streitwert war gegenüber der Klageforderung zu halbieren, weil im Vermögensrecht der Streitwert entsprechend der Erbquote zu reduzieren ist, wenn nur ein Teil der Erben klagt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Parteien streiten um die Höhe der Entschädigung für den „Ariseur“ nach vergleichsweiser Einigung mit dem jüdischen Alteigentümer im vermögensrechtlichen Verfahren über hälftige Abtretung von dessen Naturalrestitutionsanspruch an den Zweitgeschädigten. Das frühere Grundstück K.-Straße 39 (jetzt R.-Straße 3) mit einer ursprünglichen Größe von 1.432 m² stand am 1. Januar 1933 im Eigentum des jüdischen Unternehmens K.W. Grundstücksgesellschaft mbH. Es wurde mit Zuschlagsbeschluss vom 24. März 1941 zwangsversteigert. Da es den einzigen Vermögenswert der Eigentümerin darstellte, wurde diese von Amts wegen gelöscht. Erwerber in der Zwangsversteigerung war der Vater des Klägers, der kurz darauf auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück wurde 1969 vom staatlichen Verwalter an das Eigentum des Volkes verkauft. Der hintere Teil des Grundstücks wurde 1984/85 im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus verwendet. Die Altbauten auf dem vorderen Grundstücksteil blieben erhalten. Der Kläger und sein Bruder G. B. sind durch einen Erbschein ausgewiesene Erben ihres Vaters je zur Hälfte. Sie beantragten 1990 die Rückgabe des Grundstücks. Ein entsprechender Antrag wurde durch die JCC 1992 gestellt. Über diese vermögensrechtlichen Anträge wurde mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 25. März 1998 im Wesentlichen wie folgt entschieden: Der vordere, noch zu vermessende Teil des Grundstücks - das heutige Flurstück 391 - wurde an die K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. (vertreten durch die JCC) zurückübertragen, da das Grundstück und damit auch die jüdische Eigentümergesellschaft, deren einziger Vermögenswert es gewesen sei, einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG unterlegen habe und für den vorderen, im wesentlichen unverändert gebliebenen Grundstücksteil keine Restitutionsausschlussgründe vorliegen würden. Die Rückübertragung des hinteren Grundstücksteils sei aufgrund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgeschlossen. In Ziffer 6 des Bescheides war weiter geregelt, dass den jüdischen Alteigentümern für den Entzug dieses hinteren Grundstücksteils dem Grunde nach eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG zustehe, auf den die Naturalrestitution des vorderen Teils gemäß Ziffer 1 des Bescheides voll anzurechnen sei (§ 6 Abs. 7 Satz 3 VermG). In Ziffer 7 des Bescheides wurde festgestellt, dass der Vater des Klägers von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG betroffen gewesen sei. Insoweit werde der auf Rückübertragung gerichtete Antrag jedoch abgelehnt, weil die Antragsteller als Zweitbetroffene gemäß § 3 Abs. 2 VermG von der Restitution ausgeschlossen seien. Hierzu hieß es in der Begründung des Bescheides weiter, dass die Erben insoweit nach Bestandskraft des Bescheides gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG Entschädigung beantragen könnten. Die Erbengemeinschaft B. erhob gegen diesen Bescheid vom 25. März 1998 zum Aktenzeichen VG 25 A 108.98 insoweit Klage, als die K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. als Erstberechtigte festgestellt worden war und begehrte ihrerseits die Rückübertragung des vorderen Grundstücksteils in Natur. In diesem Verfahren war insbesondere die Frage umstritten, ob die Zwangsversteigerung des Grundstücks, welche nicht unter die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG fällt, eine Schädigung des jüdischen Alteigentümers begründete. Hierzu wies die 25. Kammer in der ersten mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2002 auf die Schwierigkeiten hin, die sich aus den Umständen ergäben, dass einerseits zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung die Entrechtung der jüdischen Eigentümer weit fortgeschritten war, andererseits über das Verhältnis von Grundstückswert und Belastungen sichere Informationen wohl nicht vorliegen würden, man aber von einer sehr hohen Belastung des Grundstücks ausgehen könne. Das Gericht legte dar, dass es weitere Sachaufklärung hinsichtlich der zuletzt genannten Umstände betreiben werde und regte einen Vergleich an. Nach Durchführung dieser weiteren Sachaufklärung wies die Kammer in der zweiten mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2003 u.a. darauf hin, dass sich ergeben habe, dass einerseits die Vermögenssituation des jüdischen Eigentümers bereits im Juni 1933 äußerst schlecht gewesen sein müsse. Andererseits scheine das Grundstück in den Jahren vor der Zwangsversteigerung noch genügend Erträge erwirtschaftet zu haben. Wegen dieser im Einzelnen näher ausgeführten Annahmen sei der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen und den Beteiligten werde ein Vergleich dahingehend vorgeschlagen, dass die Kläger und die K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. die vordere Grundstückshälfte bzw. deren Verkehrswert hälftig aufteilen. Hierzu erklärten die Parteien ihre Bereitschaft, wobei der Prozessbevollmächtigte der klagenden Erben B. mit Schriftsatz vom 5. August 2003 ausführte: „Erwähnt werden sollte auch, dass den Klägern der Entschädigungsanspruch verbleibt …“. Die Parteien dieses Erstverfahrens nahmen sodann den gemäß § 106 Satz 2 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. September 2003 formulierten Vergleich an. Dieser Vergleich enthielt im Wesentlichen folgende Regelungen: Die K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. trat je 1/4 der durch den Bescheid vom 25. März 1998 zu ihren Gunsten festgestellten Restitutionsberechtigung (am vorderen Grundstücksteil) an die beiden Erben B. ab, die diese Abtretung annahmen. Der Beklagte erkannte die Wirksamkeit dieser Abtretung an und verpflichtete sich, beim Grundbuchamt die Eintragung der K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. zu 1/2 und der beiden Kläger zu je 1/4 des noch zu vermessenden vorderen Grundstücksteils zu veranlassen. Weiterhin enthielt der Vergleich die Formulierung: „Im Übrigen bleibt der Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. März 1998 unverändert bestehen“. Mit Datum vom 12. Februar 2004 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin einen Änderungsbescheid „nach Maßgabe“ des Vergleichs. Mit diesem Änderungsbescheid wurde der Tenorpunkt 1 des Bescheides vom 25. März 1998 teilweise aufgehoben und nunmehr das Eigentum am vorderen, noch zu vermessenden Grundstücksteil zurückübertragen an die jüdische Alteigentümerin zu 1/2 und die beiden Erben B. zu je 1/4. Weiterhin enthielt der Bescheid unter 4. die Regelung: „Die Tenorpunkte 3. bis 9. des vorgenannten Rückübertragungsbescheides des LAROV vom 25. März 1998 werden von dieser Entscheidung nicht berührt“. Das Grundstück wurde in die Flurstücke 391 (vorderer Teil) mit 841 m² und 392 (hinterer Teil) mit 591 m² teilungsvermessen. Das Flurstück 391 wurde entsprechend dem Bescheid vom 12. Februar 2004 zurückübertragen. Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren wurde der Erbengemeinschaft B. mit Bescheid vom 1. November 2006 ein Entschädigungsanspruch für das Flurstück 391 zu 1/2 und für das Flurstück 392 in Höhe von insgesamt 77.205,07 € zuerkannt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen. Ein Vorschubleisten für das nationalsozialistische Regime im Sinne von § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG sei nicht gegeben. Zwar sei der Vater der Entschädigungsberechtigten, Mitglied der NSDAP und 1939 Blockleiter in der politischen Leitung der Ortsgruppe gewesen. Jedoch komme ein Vorschubleisten bei diesen Positionen nur in Betracht, wenn der Betroffene mit seinem Handeln bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt habe, dem Unrechtssystem zu dienen und wenn der Nutzen, den das Regime daraus gezogen habe, nicht nur ganz unbedeutend gewesen sei. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Weitere Sachaufklärung über konkrete Handlungsweisen des Herrn B. sei nicht möglich. Bezüglich des Flurstücks 391 stehe der Erbengemeinschaft Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu, nachdem eine Grundstückshälfte an sie zurückübertragen worden sei. Dies lasse die Anspruchsvoraussetzungen von § 7 a Abs. 3 c VermG insoweit entfallen. Den Widerspruch der Erben wies der Widerspruchsausschuss derselben Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zurück. Die Abtretung des Restitutionsanspruchs durch die K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. sei nicht an einen beliebigen Dritten, sondern gerade an die Zweitgeschädigten erfolgt. Ziel des Gesetzes sei es, die Geschädigten vermögensrechtlich so zu stellen, als wären die Schädigungen nie erfolgt. Dabei sollten sie aber auch nicht besser gestellt werden. Die Anerkennung einer Entschädigung auch hinsichtlich des restituierten Grundstücksteils würde aber zu einer Besserstellung führen. Mit der vorliegenden, am 21. Mai 2007 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger das Begehren für die Erbengemeinschaft weiter. Er macht zur Begründung noch geltend: In Ziffer 7 des Bescheides vom 25. März 1998 sei die Eigenschaft der Erbengemeinschaft als Zweitbetroffene für das gesamte Grundstück festgestellt worden. Daran sei mit dem Vergleich und dem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2004 ausdrücklich nichts geändert worden. Rechtlich betrachtet sei das heutige Flurstück 391 auch vollständig an die K.W. Grundstücksgesellschaft mbH i.L. zurück übertragen worden, die lediglich einen hälftigen Anspruch an die Erbengemeinschaft abgetreten habe. Im Gegenzug habe die Erbengemeinschaft auf ihre eigenen Rückübertragungsansprüche vollständig verzichtet. Dies stelle eine interne Regelung zwischen den Restitutionsantragstellern dar, die weder das Verhältnis zu dem Verfügungsberechtigten noch zur Vermögensbehörde betreffe. Es gebe auch keinen Grund dafür, warum der Entschädigungsfonds durch diese vergleichsweise Regelung, die der Beendigung eines langjährigen Rechtsstreits gedient habe, profitieren solle. Denn ohne den Vergleich hätte der Entschädigungsfonds ebenfalls Entschädigung für den gesamten vorderen Grundstücksteil zahlen müssen. Daran habe man durch den Vergleich nichts ändern wollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Erbengemeinschaft dadurch auch nicht mehr, sondern weniger Ausgleich erlangt, als sie an Schaden erlitten habe. Denn der Schaden habe im Verlust des gesamten Grundstücks bestanden. Nunmehr habe sie aber lediglich die Hälfte des Grundstücks zurückerhalten. Auch die Entschädigung bezogen auf den gesamten vorderen Grundstücksteil könne den Verlust der anderen Hälfte nicht vollständig ausgleichen. Für diese Sichtweise spreche weiter, dass auch Ziffer 6 des Bescheides vom 25. März 1998 unverändert geblieben sei. Danach aber müsse sich die jüdische Alteigentümerin bei der Entschädigung des hinteren Grundstücksteils die Naturalrestitution des vorderen Teils in voller Höhe anrechnen lassen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2010 nach Anhörung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Klage in der Weise erweitert, dass er neben dem Land Berlin auch die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Der Kläger beantragt, 1. das Land Berlin zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides des LAROV Berlin/Landesausgleichsamt vom 1. November 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. April 2007 zugunsten der Erbengemeinschaft nach Ge.B., bestehend aus dem Kläger und Herrn G.B., weitere Entschädigung gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG für das Grundstück R.-Straße 3 in Höhe von 25.449,05 € nebst Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 EntschG festzusetzen. 2. die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten unter Abänderung des Bescheides des LAROV Berlin/Landesausgleichsamt vom 1. November 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. April 2007 zugunsten der Erbengemeinschaft nach G.B., bestehend aus dem Kläger und Herrn G.B., weitere Entschädigung gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG für das Grundstück R.-Straße 3 in Höhe von 25.449,05 € nebst Zinsen gemäß § 1 Abs. 1 EntschG festzusetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hält an seiner Auffassung, wonach die Voraussetzungen für die Entschädigung des gesamten Flurstücks 391 nicht gegeben seien, weil eine Naturalrestitution der einen Hälfte erfolgt sei, fest. Der Bescheid vom 12. Februar 2004 stelle einen Einigungsbescheid im Sinne von § 31 Abs. 5 VermG dar. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Gerichtsakte auf die Verwaltungsvorgänge und die Verwaltungsstreitakte VG 25 A 108.98 verwiesen, die vorgelegen haben.