Urteil
29 A 186.08
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0527.29A186.08.0A
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Leitsätze
Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte, die nach § 16 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 VermG nur in beschränktem Umfang zu übernehmen sind, erlöschen gemäß § 16 Abs. 9 VermG kraft Gesetzes. Die behördliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG dient vor Allem der Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt. Gleichwohl erlaubt § 4 Abs. 6 HypAblV der Behörde, auch nach bereits erfolgter Löschung von Aufbauhypotheken über den Umfang zu entscheiden, in dem sie zu übernehmen gewesen wären. Der Verordnungsgeber ist dabei im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 40 VermG geblieben.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Weiterhin trägt die Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese im Übrigen selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte, die nach § 16 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 VermG nur in beschränktem Umfang zu übernehmen sind, erlöschen gemäß § 16 Abs. 9 VermG kraft Gesetzes. Die behördliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG dient vor Allem der Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt. Gleichwohl erlaubt § 4 Abs. 6 HypAblV der Behörde, auch nach bereits erfolgter Löschung von Aufbauhypotheken über den Umfang zu entscheiden, in dem sie zu übernehmen gewesen wären. Der Verordnungsgeber ist dabei im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 40 VermG geblieben.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Weiterhin trägt die Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese im Übrigen selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kammer kann ungeachtet des noch anhängigen Verfahrens VG 29 A 189.08 entscheiden. Eine Vorrangigkeit jenes Verfahren liegt nicht deshalb vor, weil die dortigen Klägerinnen im vorliegenden Verfahren notwendig zu beteiligen wären, so dass abgewartet werden müsste, bis feststeht, wer im Falle wirksamer Erbausschlagung ihre Rechtsnachfolger sind. Vielmehr liegt es in der Hand der jeweiligen Rechtsnachfolger, ggf. verletzte Rechte selbst geltend zu machen. Insbesondere können sie selbst gegen einen Bescheid klagen, der einen Übernahmebetrag ihrer Ansicht nach zu hoch festsetzt oder die Erlösauskehrverpflichtung bislang nicht Beteiligter feststellt. Die fehlende Vorrangigkeit folgt auch daraus, dass die Feststellung der Höhe des nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG von den Rechtsnachfolgern der Verfügungsberechtigten an die Beigeladene auszukehrenden Erlöses weder Gegenstand des angegriffenen Bescheides ist noch sein darf. Sollte zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten Streit über die Höhe des erzielten Erlöses entstehen, müsste dieser Streit vor dem Zivilgericht ausgetragen werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit der Verfügungsberechtigte gegen den Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr mit eigenen Ansprüchen auf Aufwendungs- oder Verwendungsersatz aufrechnen darf (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 – 7 B 173.99 –, juris Rdnr. 5 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 – V ZR 129.98 – BGHZ 142, 221; bestätigt durch Urteil vom 8. Mai 2002 – V ZB 32.01 – BGHZ 151, 24). Demnach ist es auch eine vor den Zivilgerichten zu klärende Frage, ob die Rechtsnachfolger der Verfügungsberechtigten ihre Zahlung an die Klägerin als Erlös mindernd abziehen können oder ob sie auch diesen Erlösanteil – als Befreiung von einer Verbindlichkeit – erlangt haben und auskehren müssen; erst recht gilt dies für die Frage, in welcher Höhe Zahlungen an die Klägerin berechtigt waren und ob die Rechtsnachfolger der Verfügungsberechtigten sie ggf. von der Klägerin zurückfordern können. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da Nr. 5 des angegriffenen Bescheides in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung erlangt hat, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen i.S.v. § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG angreifen kann, denn diese Feststellung ist jedenfalls rechtmäßig. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes kann gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der Kaufpreis angemessen war. Liegt der Kaufpreis unter dem Einheitswert, ist diese Vermutung nur widerlegt, wenn bewiesen ist, dass der Verkehrswert aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unter dem Einheitswert liegt (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 – 8 B 56.98 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 = juris Rdnr. 31, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 8. April 2008 – 8 B 5.08 –, ZOV 2008, 163 = juris Rdnr. 3). Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. 2. Die Beklagte durfte trotz bereits erfolgter Tilgung und Löschung der fraglichen Grundpfandrechte noch eine Entscheidung nach § 16 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 18 Abs. 2 VermG treffen. a) Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Höhe der zu übernehmenden Grundpfandrechte nach Art. 14 Abs. 6 Satz 1 des 2. VermRÄndG ausgeschlossen wäre, liegen nicht vor. Danach bleiben im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen übernommene dingliche Rechte durch dieses Gesetz unberührt, wenn der Übernahme eine Vereinbarung der Beteiligten zu Grunde lag. Mit diesem am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetz wurde die hier angewendete Regelung über die Feststellung der Höhe zu übernehmender Aufbauhypotheken und -grundschulden eingefügt. Sinn dieser Regelung ist es, bereits endgültig abgeschlossene Verfahren nicht wegen der Gesetzesänderung wieder aufzurollen (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG). Es ist aber nicht zu erkennen, dass die Frage der zu übernehmenden Grundpfandrechte zwischen den Verfügungsberechtigten und der Klägerin vor dem 22. Juli 1992 abschließend geregelt gewesen wäre, was die Klägerin auch selbst nicht geltend macht. Zwar ist der Kaufvertrag, mit dem der Notar beauftragt wurde, mit dem Kaufpreis diese Grundpfandrechte abzulösen, bereits am 21. Februar 1992 geschlossen. Der Kaufpreis war aber erst mit (u.A.) Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung fällig, die erst am 28. Oktober 1992 erteilt wurde. Die Zahlung an die Klägerin erfolgte erst am 23. Dezember 1992. Insbesondere im Hinblick auf die notwendige Berechnung der bis dahin angefallenen Zinsen ist nicht davon auszugehen, dass bereits fünf Monate zuvor eine abschließende Regelung über die zu einem damals noch ungewissen Zeitpunkt zu leistende Zahlung erfolgt wäre. Dagegen spricht schließlich auch, dass die Klägerin noch am 16. Oktober 1992 den Antrag auf Feststellung der Höhe der zu übernehmenden Grundpfandrechte gestellt hat. b) Zuzugeben ist der Klägerin, dass § 16 VermG selbst eine Befugnis für die fragliche Entscheidung nicht zu entnehmen sein dürfte. Einer solchen bedarf es aber, da die Entscheidung in den – zudem dem Zivilrecht unterliegenden – Rechtskreis der Klägerin eingreift. Hier könnte eine Entscheidung der Behörde nach Löschung der fraglichen Grundpfandrechte grundsätzlich deshalb nicht mehr zu treffen sein, weil der Zweck der behördlichen Entscheidung nicht mehr erreicht werden kann. Die Entscheidung der Behörde hat keine Gestaltungswirkung der Art, dass ein grundpfandrechtlich gesicherter Anspruch durch die Entscheidung hinsichtlich des die festgestellte Höhe übersteigenden Betrages untergeht. Das Erlöschen der Rechte beruht nämlich unmittelbar auf der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 9 VermG und nicht auf der Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG (Impelmann a.a.O. Rdnr. 82; Kiethe a.a.O. Rdnr. 93); die Erlöschensfiktion führt dazu, dass noch bestehende Grundbucheintragungen unmittelbar unrichtig werden. Die behördliche Entscheidung dient damit nur dem Zweck, die Löschung im Grundbuch zu erreichen (Impelmann a.a.O. Rdnr. 105 f.; vgl. § 29 GBO) und ginge daher nach bereits anderweitig erfolgter Löschung ins Leere. c) Die Befugnis der Beklagten, die fragliche Entscheidung zu treffen, ergibt sich aber aus § 4 Abs. 6 Satz 2 HypAblV. Diese Bestimmung schafft ausdrücklich die Möglichkeit der Bescheidung eines entsprechenden Antrages auch nach Löschung der betroffenen Grundpfandrechte. In der amtlichen Begründung heißt es dazu (BR-Drs. 339/94 S. 10, 17 f.): Insbesondere nach Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 (§ 11a Vermögensgesetz) sind Grundstücke vielfach unter Ablösung eingetragener Grundpfandrechte gegenüber den Kreditinstituten zum umgerechneten Nennbetrag verkauft worden, ohne daß zuvor eine Entscheidung des Vermögensamtes gemäß § 16 Absatz 6 Satz 3 des Vermögensgesetzes ergangen wäre. Hier soll eine befristete Möglichkeit eröffnet werden, eine nachträgliche Kürzung der bereits gelöschten Rechte durch das Vermögensamt zu beantragen. […] Hier soll im Interesse der Erleichterung der Investitionstätigkeit nunmehr auch dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks das Antragsrecht zustehen, dem Erwerber allerdings nur im Einvernehmen mit dem veräußernden Berechtigten. Nach Satz 2 soll künftig die Bestimmung des zu übernehmenden Teils der Grundpfandrechte auch dann möglich sein, wenn diese zwischenzeitlich gelöscht worden sind. Denn zur Sicherung von Investitionskrediten ist es oftmals erforderlich, die erste Rangstelle im Grundbuch durch Ablösung eingetragener Altrechte zum Nennbetrag freizumachen. Der Berechtigte oder ein entsprechender Erwerber – vgl. Satz 1 – kann nunmehr noch nach erfolgter Ablösung vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen feststellen lassen, daß das Grundpfandrecht in dem abgelösten Umfang gar nicht mehr bestanden habe […] Dabei handelt es sich – unabhängig von der Frage der Berechtigung der Beigeladenen – genau um die Konstellation des vorliegenden Falles. Soweit die Klägerin etwas Anderes meint, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf § 4 Abs. 5 HypAblV geht fehl, weil dieser sich nicht auf § 16 VermG, sondern auf § 18 VermG bezieht. Analogien zu § 18 VermG scheiden aber aus, weil es dort nach der Neufassung durch das 2. VermRÄndG nicht mehr darum geht, eine frühere zivilrechtliche Situation zu rekonstruieren; vielmehr sieht die Bestimmung nunmehr davon ab und ersetzt dies durch eine umfassende öffentlich-rechtliche Regelung des finanziellen Ausgleichs. § 16 VermG knüpft hingegen an die vorgefundene zivilrechtliche Situation an und modifiziert diese lediglich, bezweckt also über diese Modifikationen hinaus gerade keine umfassende öffentlich-rechtliche Regelung. d) Die Entscheidung verstößt nicht deshalb gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 HypAblV, weil die Beklagte abweichend von dessen Wortlaut nicht tenoriert hat, in welchem Umfang die fraglichen Grundpfandrechte als erloschen gelten, sondern in welchem Umfang sie zu übernehmen seien. Letztere Formulierung entspricht dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 HypAblV ausdrücklich auch in Bezug genommenen § 16 Abs. 6 (Satz 1) VermG. Zudem ist das Erlöschen das notwendige Gegenstück zur Übernahme; aus dem Umfang des einen ergibt sich zwingend der Umfang des anderen. e) Auf den fehlenden Antrag des Berechtigten oder des Erwerbers kommt es nicht an. § 4 Abs. 6 Satz 1 HypAblV dient lediglich dazu, das Antragsrecht nach § 16 Abs. 6 VermG auf den Erwerber auszudehnen, damit dieser in die Lage versetzt wird, das Erlöschen von beim Erwerb übernommenen Grundpfandrechten in gleicher Weise wirksam geltend zu machen wie der Berechtigte, an dessen Stelle in Bezug auf die fraglichen Rechte er ggf. tritt (Broschat in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 4 HypAblV Rdnr. 43; Flotho in: RVI, § 4 HypAblV Rdnr. 24). Der Zweck der Ausgangsregelung, nämlich das Erlöschen gegenüber dem Grundbuchamt darlegen zu können, bleibt dadurch unverändert. Daran anknüpfend dient § 4 Abs. 6 Satz 3 HypAblV lediglich der zeitlichen Begrenzung von Neuanträgen. Daraus lässt sich nicht folgern, dass ein bereits gestellter Antrag auf Entscheidung nach § 16 Abs. 6 VermG ausdrücklich als Antrag auf nachträgliche Feststellung wiederholt werden muss. Die Bestimmung dient vielmehr vor Allem dazu, solchen Betroffenen, die wegen Veräußerung vor In-Kraft-Treten des 2. VermRÄndG keinen Antrag nach § 16 Abs. 6 stellen konnten, weil es ihn noch nicht gab, nunmehr eine Frist zu setzen, dies nachzuholen. Hier hingegen war bereits ein Antrag nach § 16 Abs. 6 VermG gestellt worden. Dieser Antrag wurde zwar von der Klägerin und nicht von den Verfügungsberechtigten oder Erwerbern gestellt, doch darauf kommt es nicht an. So lässt sich schon nicht mehr nachvollziehen, ob diese einen eigenen Antrag gerade deshalb unterlassen haben, weil die Klägerin ihn bereits gestellt hatte; angesichts dieser Unklarheit verhielte die Klägerin sich treuwidrig, beriefe sie sich ungeachtet des eigenen Antrags auf den fehlenden Antrag der Verfügungsberechtigten, zumal ihr eigener Antrag im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen mit den Verfügungsberechtigten über die Ablösung der fraglichen Grundpfandrechte anlässlich der Grundstücksveräußerung stand. Außerdem ist es unerheblich, wenn die Klägerin nunmehr von ihrem Antrag Abstand nimmt, denn wie oben ausgeführt beruht das Erlöschen der Rechte unmittelbar auf der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 9 VermG, ist also mit dem rechtzeitigen Antrag mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten eingetreten und kann nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden. f) Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 HypAblV ist von der Verordnungsermächtigung in § 40 VermG gedeckt (ebenso Broschat a.a.O. Rdnr. 49). Es handelt sich um eine Verfahrensregelung, da – wie bereits mehrfach angesprochen – die Entscheidung der Behörde keine Gestaltungswirkung hat, sondern lediglich eine kraft Gesetzes eingetretene Wirkung dokumentiert. Zudem ist dem Gesetz- wie dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zuzugestehen, da sich die Klägerin im Bereich der Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundrechte nicht auf Art. 14 GG berufen kann, denn es handelt sich um die Verwendung und Rückforderung staatlicher Mittel. Der Rechtsgedanke, dass diese Mittel nur in begrenztem Umfang zurückzufordern sind, wohnte dem Vermögensgesetz zudem von Anfang an inne (§ 18 Abs. 3 VermG in der bis zum 21. Juli 1992 geltenden Fassung; vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 47). 3. Die Feststellung der Höhe, in der die betroffenen Grundpfandrechte nur zu übernehmen waren, ist nicht zu beanstanden. Die fraglichen Grundpfandrechte unterfallen §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 2 VermG, denn sie wurden vom staatlichen Verwalter bestellt. Die durch die KWV vorgenommene Verwaltung war staatliche Verwaltung i.S.d. Vorschriften, und die Grundpfandrechtbestellung erfolgte auch in Ausübung dieser Verwaltung. Die Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die das Gebiet des demokratischen Berlin nach dem 10. Juli 1953 verlassen, vom 3. Oktober 1958 (VOBl. für Groß-Berlin, I S. 673) gehört zu den „klassischen“ Vorschriften über die staatliche Verwaltung, die der Gesetzgeber im Blick hatte (BT-Drs. 11/7831 S. 2). Die Anweisung des Magistrats von Großberlin vom 18. November 1961 (RWS-Dokumentation 7, Band II, Nr. 3.20) erfüllte den gleichen Zweck, denn sie bezweckte gerade, „Westeigentümer“ von der Verfügungsbefugnis über ihren Grundbesitz vollständig auszuschließen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 AO Nr. 2 einerseits, Nr. VII.2. der Anweisung andererseits). Das Schreiben des Magistrats an das Grundbuchamt vom 25. Mai 1964 lässt nach Auffassung des Gerichts keinen Zweifel daran, dass die zuständigen Stellen die Verwalterbestellung als wirksam angesehen haben, sie insbesondere – auch hinsichtlich der legal ausgereisten T. – die genannte Verfügungsbeschränkung entfaltete und lediglich aus formalen Gründen die Grundbucheintragung nicht erfolgen konnte. Nicht anders ist es zu erklären, dass der Effekt der Grundbucheintragung – Publizität der Verfügungsbeschränkung – hier hilfsweise durch die Aufnahme der Bestallungsurkunden in die Grundakte erzielt werden sollte. Die Eintragung eines Verwaltervermerks im Grundbuch ist für die Entstehung der staatlichen Verwaltung nicht konstitutiv (vgl. auch § 11a Abs. 2 VermG). Die Bestellung der Grundpfandrechte erfolgte auch in Ausübung der staatlichen Verwaltung. Allerdings fehlt der Bezug zu dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 4 VermG dann, wenn die Eintragung zwar in den Zeitraum einer angeordneten staatlichen Verwaltung fällt, die Bestellung der Grundpfandrechte jedoch auf Zivilrecht oder anderen allgemeinen Vorschriften beruhte, denen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kein wiedergutmachungspflichtiges Unrecht anhaftet (Urteil der Kammer vom 28. Oktober 1999 – 29 A 219.95 –, ZOV 2000, 206 = juris Rdnr. 30; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 1999 – 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs 4 VermG Nr. 3 = juris Rdnr. 11). Hier spricht zwar gegen die Bestellung der Grundpfandrechte in Ausübung der staatlichen Verwaltung, dass in den von der Klägerin eingereichten Kreditformularen für die Aufbauhypotheken Nr. 22-25 nicht nur die Alternative „staatlicher“ zu Gunsten „bevollmächtigter“ Verwalter gestrichen wurde, sondern darüber hinaus das Formular um einen Passus ergänzt wurde, nach dem die KWV veranlasst, dass der Rat des Stadtbezirks gemäß § 457 ZGB den Antrag auf Eintragung stellt. Dies kann zwar darauf hindeuten, dass die KWV (insoweit) nicht im Rahmen der ihr als staatlicher Verwalter eingeräumten Befugnisse handelte, die es ihr erlaubt hätten, den Antrag selbst zu stellen (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Oktober 1999, a.a.O. Rdnr. 27). Im vorliegenden Fall fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die – vielfach wiederholte – Kreditaufnahme auf einer von der Anordnung der staatlichen Verwaltung unabhängigen nicht diskriminierenden Rechtsgrundlage beruhte (dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 1999, a.a.O. Rdnr. 14). Es deutet somit alles darauf hin, dass die KWV im Rahmen der durch sie ausgeübten staatlichen Verwaltung handeln wollte und sich an der eigenen Antragstellung nur wegen der fehlenden Eintragung des Verwaltervermerks im Grundbuch gehindert sah. Einwendungen gegen die Berechnung, die im Wesentlichen auf ihrer eigenen Zuarbeit beruht, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 4. Auf die Frage der Verjährung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der hier nur in Rede stehende Anspruch auf behördliche Bescheidung eines rechtzeitig gestellten Antrages verjährt nicht. Ob die Rechtsnachfolger der Verfügungsberechtigten das zu viel Geleistete noch zurückverlangen können, obliegt der Klärung durch die Zivilgerichte. III. Hinsichtlich der Klageabweisung beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, den darauf entfallenden Teil der Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Klägerin insoweit klaglos gestellt hat. Darüber hinaus hätte die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt, da es nach Auffassung der Kammer an einer Rechtsgrundlage fehlt, diesen zivilrechtlichen Anspruch durch Bescheid auf einen Dritten überzuleiten. Die direkte Überleitung blendet zudem den ggf. unterschiedlichen Rechtscharakter und daraus folgende Unterschiede der zivilrechtlichen Leistungspflichten und Einwendungen zwischen den jeweiligen Beteiligten aus. Es entspricht weiterhin der Billigkeit, der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie hinsichtlich des nach der teilweisen Erledigung noch anhängigen Teiles des Rechtsstreits einen Antrag gestellt hat, somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist und insoweit obsiegt hat. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen darum, ob darüber, in welcher Höhe Aufbauhypotheken und -grundschul-den für ein in Berlin belegenes Grundstück zu übernehmen waren, noch zu entscheiden ist. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der S., die jüdischen Glaubens war. Durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Oktober 1934 veräußerte sie es zu einem Kaufpreis von 57.500 Goldmark an den Kaufmann H. L.. Der Einheitswert per 1. Januar 1935 betrug 65.400 RM. H. L. wurde von seiner Ehefrau G. L. beerbt, die 1935 als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Nach deren Tod am 22. März 1952 lehnte der zuständige Liegenschaftsdienst die Eintragung der beiden damals noch in Ost-Berlin wohnenden Töchter der Eheleute L. – E. M. und T. – im Hinblick darauf ab, dass im gemeinschaftlichen Testament der Eltern beide nur mit ihren Vornamen benannt waren und ein Erbschein deshalb nicht erteilt worden sei. T. reiste am 2. Februar 1961 mit Genehmigung nach West-Berlin aus, E. M. siedelte am 13. Februar 1961 ohne Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Bestallungsurkunde vom 19. Mai 1961 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) nach § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die das Gebiet des demokratischen Berlin nach dem 10. Juli 1953 verlassen, für den Anteil der E. M. zum Treuhänder bestellt. Mit Schreiben vom 24. März 1964 teilte der Magistrat der KWV mit, dass der ihr mit Bestallungsurkunde vom 1. Juli 1961 übertragene Anteil der T. der Anweisung des Magistrats von Großberlin vom 18. November 1961 unterliege. In der Zeit vom 11. Oktober 1962 bis zum 22. Oktober 1987 wurden die Grundpfandrechte Nr. 11-25 (Aufbauhypotheken und -grundschulden) zu Gunsten der Sparkasse der Stadt Berlin in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom September und Oktober 1990 machten E. M. und T. vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 beantragte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin die Festsetzung der zu übernehmenden Grundpfandrechte. Schließlich beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 20. November 1992 die Restitution des Grundstücks. Am 26. Oktober 1992 wurden T. und E. M. – nach Erteilung eines Erbscheins vom 14. Mai 1992 durch das Amtsgericht Mitte in Berlin – als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor hatten sie mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 1992 das Grundstück für einen Kaufpreis von 975.000 DM an Dritte verkauft, wobei der Notar u.A. angewiesen wurde, die eingetragenen Belastungen aus dem Kaufpreis abzulösen und den verbleibenden Restbetrag den genannten Eigentümerinnen auszuzahlen. Nachdem der Kaufvertrag mit Genehmigung vom 28. Oktober 1992, berichtigt am 21. Dezember 1992, nach der Grundstücksverkehrsverordnung genehmigt worden war, erfolgte nach Angaben der Klägerin am 23. Dezember 1992 eine Zahlung an sie in Höhe von 176.397,37 DM auf die Aufbauhypotheken und -grundschulden. Ausweislich der Grundbuchumschreibung erfolgte die Auflassung am 28. Dezember 1992. Am 11. Juni 1993 wurden die Erwerber als Eigentümer eingetragen und gleichzeitig alle bisherigen Grundpfandrechte gelöscht. Das Grundstück wurde inzwischen weiter veräußert. Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene hinsichtlich des Grundstücks Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG sei. Die Rückübertragung sei in Folge der Veräußerung des Grundstücks jedoch ausgeschlossen, so dass ihr nur ein Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses gegenüber den drei Erbinnen der zwischenzeitlich verstorbenen T. und E. M. zustehe. Unter Nr. 5 Satz 1 des Bescheids wurde festgestellt, dass die ehemals eingetragenen Aufbauhypotheken und -grundschulden gemäß § 16 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 2 VermG nur in einer Gesamthöhe von 40.587,09 € zu übernehmen gewesen wären. In Nr. 5 Satz 2 des Bescheides wurde die Klägerin verpflichtet, den zur Ablösung dieser Aufbauhypotheken und -grundschulden geleisteten Geldbetrag, soweit er diese Summe übersteige, an die Beigeladene herauszugeben. Hiergegen hat die Klägerin zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, Nr. 5 des Bescheides aufzuheben. Sie macht geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Feststellung zu übernehmender Grundpfandrechte und einer Herausgabepflicht eines überschießenden Zahlungsbetrags an die Beigeladene. Denn die Grundpfandrechte seien im Zeitpunkt der Festsetzung durch den angegriffenen Bescheid längst abgelöst und im Grundbuch gelöscht gewesen. § 16 i.V.m. § 18 VermG sehe eine Neufestsetzung nur im Falle der Restitution des Grundstücks vor. Ansonsten komme eine Übernahme schon begrifflich nicht in Betracht. Auch könne die Beigeladene nicht in ein bereits untergegangenes Schuldverhältnis eintreten. Etwaige Ansprüche seien zudem ausschließlich dem Zivilrechtsweg vorbehalten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung könne auch nicht § 4 Abs. 5 Hypothekenablöseverordnung sein. Diese Vorschrift regele lediglich die Berücksichtigung bestehender Belastungen bei der Berechnung des Verkehrswertes. Darum gehe es aber vorliegend nicht. Im Übrigen fehle bei einer solchen Auslegung der Hypothekablöseverordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung nach dem Vermögensgesetz. Entgegen der Behauptung der Beklagten komme als Rechtsgrundlage nicht der Regelungsgedanke des § 18 Abs. 7 VermG in Betracht, denn diese Norm verhalte sich nicht zu den angeblichen Erstattungspflichten des früheren Grundpfandgläubigers, sondern regele im Gegenteil die Möglichkeit, Zahlungen an denselben anzuordnen. Das Vorliegen einer staatlichen Verwaltung sei nicht nachgewiesen. Die KWV könne ebenso auf der Grundlage privatrechtlicher Beauftragung und Bevollmächtigung oder nach §§ 677 ff. BGB tätig geworden sei. Gegen die Annahme, die KWV sei bei Abschluss der Kreditverträge vom 25. Oktober 1984, 5. November 1985, 13. Oktober 1986 und 10. Juli 1987 als staatlicher Verwalter tätig geworden, spreche, dass der Passus „als staatlicher Verwalter“ gestrichen und nur „bevollmächtigter Verwalter“ verblieben sei. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht vor, da von einer Unangemessenheit des Kaufpreises nicht auszugehen sei. Im Übrigen entspreche es der Verwaltungspraxis der Beklagten, eine Neufestsetzung im Falle zwischenzeitlicher Löschung der Grundpfandrechte gerade nicht zu verfügen. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2010 hat die Beklagte Satz 2 der Nr. 5 des Tenors aufgehoben; die Klägerin und die Beklagte haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, Nr. 5 Satz 1 des Tenors des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 18. Juni 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie regt an, das Verfahren im Hinblick auf die Erbausschlagungen der Erbinnen von E. M. und T. gemäß § 94 VwGO auszusetzen, da im Falle der Wirksamkeit der Erbausschlagungen die dann Erlösauskehrverpflichteten ermittelt und der Bescheid abgeändert werden müssten. Erst nach bestandskräftiger Feststellung der Erlösauskehrberechtigung dem Grunde nach könne über Nebenbestimmungen entschieden werden. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit der Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen und des Surrogats, nämlich des Herausgabeanspruchs nach § 3 Abs. 4 VermG, gem. § 16 Abs. 6 Satz 3 VermG auch verpflichtet gewesen, über die Höhe der zu übernehmenden Grundpfandrechte zu entscheiden. Dies ergebe sich auch aus § 16 Abs. 6 Satz 7 VermG. In Erlösauskehrfällen sei zudem auf § 4 Abs. 5 Hypothekenablöseverordnung zu verweisen. Sie meint, allein der Umstand, dass die Anordnung staatlicher Verwaltung nicht ins Grundbuch eingetragen worden sei, stehe der Annahme jedenfalls einer faktischen staatlichen Verwaltung nicht entgegen. Die staatliche Verwaltung sei bei Abschluss der Kreditverträge bzw. Begründung der streitgegenständlichen Grundpfandrechte auch tatsächlich ausgeübt worden. Im Übrigen könne dies dahinstehen, da die zweite Fallalternative des § 16 Abs. 7 Satz 1 VermG einschlägig sei. Die Feststellung eines Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 6 VermG könne die Klägerin nicht mehr angreifen, da sie ausdrücklich nur Nr. 5 des Bescheids vom 18. Juni 2008 angefochten habe. Zudem sei die Vermutung des § 1 Abs. 6 S. 2 VermG i.V.m. Artikel 3 Abs. 2 REAO hinsichtlich der Unangemessenheit des Kaufpreises nicht widerlegt worden. Die Beigeladene beantragt nach der teilweisen Erledigung, die Klage abzuweisen. Die mit dem Bescheid als zur Erlösauskehr verpflichteten benannten Erbinnen der Verfügungsberechtigten haben ebenfalls Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Eine Erbin hat ihre Klage – VG 29 A 195.08 – zwischenzeitlich zurückgenommen, nachdem sie beim Amtsgericht C. die Annahme der Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Klage der verbleibenden beiden Erbinnen – VG 29 A 189.08 – ist noch anhängig; sie haben beim Amtsgericht H. ebenfalls die Annahme der Erbschaft angefochten; das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 29 A 189.08 und VG 29 A 195.08 sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (7 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.