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Beschluss

29 L 345.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0625.29L345.10.0A
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Leitsätze
1. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren vom Bedeutung sein können, so kann Verwaltungsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung anordnen.(Rn.2) 2. Das Verbot einer Vereinigung ist gerechtfertigt, wenn die Vereinigung im Programm, Vorstellungswelt und Gesamtheit eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.(Rn.4)
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung sowie Nebenräume des Antragsgegners wird zur Auffindung von Gegenständen und Unterlagen angeordnet, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein - Kameradschaft ...- von Bedeutung sein können. Die Beschlagnahme von Propagandamaterial des Vereins, Adressen- und Mitgliederlisten, sonstigen Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins (z.B. Satzungen, Verhaltensvorschriften, Verhaltensregelungen für Mitglieder) sowie uniformähnliche Bekleidungsstücke mit dem Hinweis auf den Verein, schriftliche Unterlagen des Vereins über seine Aktivitäten (z. B. Einladungen/ Unterlagen zu Veranstaltungen, Schulungen, Kameradschaftsabende), Fotos, Lichtbilder, Filmaufnahmen zu Aktivitäten des Vereins, Unterlagen über dessen finanzielle Situation oder zu Vermögenswerten des Vereins (z.B. Kontobelege, Hinweise auf Vermögenswerte), automatisierte Datenträger (z.B. Festplatten, Mobiltelefone, Speicherkarten, USB-Sticks, CDs, DVDs mit Verdacht des Bezugs zum Verein) sowie NS-Devotionalien und -Kalender, soweit sie als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein von Bedeutung sein können, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren vom Bedeutung sein können, so kann Verwaltungsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung anordnen.(Rn.2) 2. Das Verbot einer Vereinigung ist gerechtfertigt, wenn die Vereinigung im Programm, Vorstellungswelt und Gesamtheit eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.(Rn.4) Die Durchsuchung der Wohnung sowie Nebenräume des Antragsgegners wird zur Auffindung von Gegenständen und Unterlagen angeordnet, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein - Kameradschaft ...- von Bedeutung sein können. Die Beschlagnahme von Propagandamaterial des Vereins, Adressen- und Mitgliederlisten, sonstigen Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins (z.B. Satzungen, Verhaltensvorschriften, Verhaltensregelungen für Mitglieder) sowie uniformähnliche Bekleidungsstücke mit dem Hinweis auf den Verein, schriftliche Unterlagen des Vereins über seine Aktivitäten (z. B. Einladungen/ Unterlagen zu Veranstaltungen, Schulungen, Kameradschaftsabende), Fotos, Lichtbilder, Filmaufnahmen zu Aktivitäten des Vereins, Unterlagen über dessen finanzielle Situation oder zu Vermögenswerten des Vereins (z.B. Kontobelege, Hinweise auf Vermögenswerte), automatisierte Datenträger (z.B. Festplatten, Mobiltelefone, Speicherkarten, USB-Sticks, CDs, DVDs mit Verdacht des Bezugs zum Verein) sowie NS-Devotionalien und -Kalender, soweit sie als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein von Bedeutung sein können, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, weil die Durchsuchung im Land Berlin stattfinden soll. Nach Satz 2 der Vorschrift entscheidet der Vorsitzende als gesetzlicher Einzelrichter. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners sowie der Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen hat Erfolg. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 S. 2 VereinsG i.V.m. § 102 StPO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung von Räumen des Vereins oder Räumen bzw. der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes eines Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren vom Bedeutung sein können. Die Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG liegen vor. Das Vorbringen des Antragstellers begründet den hinreichenden Verdacht, dass sich die Kameradschaft ... gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, mithin also ein Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt sein kann. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 6 VR 2.09 -). Zwar ist das Verbot einer Vereinigung nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Ausreichend ist jedoch, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch - aggressiv verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG a.a.O.). Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung im Programm, Vorstellungswelt und Gesamtheit eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Maßgeblich ist dabei in der Regel weniger die Satzung und das Programm der Vereinigung, sondern ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger (BVerwG a.a.O. m.w. Nachw.). Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ist dabei das Gesamtbild maßgeblich, welches sich aus einzelnen Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG a.a.O.). Nach diesen Maßstäben bietet das vom Antragsteller ermittelte bzw. vom Gericht ermittelte Material hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kameradschaft ...gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Die Mitglieder bzw. Sympathisanten des Vereins tragen zum Teil uniformierte Kleidung mit Buchstabenkombinationen, Schrift, Symbolen und Farbgestaltung, die die Symbolik des Dritten Reichs kopiert und dadurch eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus erkennen lässt. Mit dem Artikel "Über uns" auf der Internetseite des Vereins wird in einer kämpferisch-aggressiven Weise die verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt. So heißt es, dass dem Strom der Entgermanisierung unseres Volkes und Landes mit aller Kraft zu widerstehen sei und dagegen zu kämpfen sei. Der Verein sei ein Glied in der Kette des nationalen Widerstands und somit ein Bollwerk gegen die geplante Vernichtung unseres Volkes und Deutschlands. Es herrsche eine systematische Umerziehung unserer Kinder gegen alles, was den Grundkern des Deutschtums betreffe, diese würden mit Geschichtsfälschung und Lügenpropaganda gegen ihre Vorfahren aufgehetzt. Dies sei nur ein Bruchteil der Fehler in dem herrschenden System der Fremdmächte, Deutschland zuerst, denn Deutschland uns Deutschen. Diese Äußerungen gehen über eine zulässige Kritik an Phänomenen eines allgemeinen Werteverfalls hinaus und offenbaren eine gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung gerichtete Haltung. Die menschenverachtende, kämpferisch-aggressive Grundeinstellung wird auch in dem auf der Internetseite des Vereins veröffentlichten Artikel "Wo Mut und Ehre noch etwas bedeuten" vom 20. Juni 2010 deutlich, in dem von Gegendemonstranten als "herumsitzenden Insekten" die Rede ist. Am Ende des Artikels heißt es: "Immer nicht vergessen: Am Ende knallt die Peitsche". Damit wird unverhohlen mit einer nach den Maßstäben des Grundgesetzes unzulässigen Bestrafung der Gegner gedroht, die wie sich aus dem Kontext des Artikels ergibt, von einer mit absoluter Machtvollkommenheit ausgestatteten obersten Führung ins Werk gesetzt wird. Bei vorläufiger Bewertung ist daher der Verdacht des Antragstellers nachvollziehbar, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, so dass ein Verbot im Sinne von § 3 Abs. 1 VereinsG in Betracht kommt. Die Ermittlungsmaßnahme durfte sich auch gegen den Antragsgegner richten. Bei ihm handelt es sich um eine Person, die als Mitglied oder Hintermann des Vereins im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG anzusehen ist. Die enge Verbundenheit des Antragsgegners mit dem Verein ergibt sich daraus, dass er sich auf Anweisung des Vorsitzenden des Vereins als Täter einer Brandstiftung gegen den Jugendclub "Bad Freienwalde- Alternative e.V." der Polizei stellte. Vom Vorsitzenden des Vereins hatte er zuvor eine E-Mail erhalten, in der ihm der "erfolgreiche" Verlauf des Anschlags mitgeteilt wurde. Aus polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich, dass der Antragsgegner sowohl vor als auch nach Gründung des Vereins eine enge Verbindung zu dem Vorsitzenden pflegte. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner im Februar 2010 im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch eine dem Verein nahe stehende Person als Mitglied des Vereins bezeichnet. Es bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Auffindung von weiterem Beweismaterial wie Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstigen Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins führen wird, welches für das vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein kann. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Mitglied bzw. ein aktiver Sympathisant des Vereins auch persönlich im Besitz von Gegenständen ist, die Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins geben. Die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenem weiteren Beweismaterial für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren wird gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VereinsG, § 94 StPO im tenorierten Umfang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 - S. 5 des amtlichen Abdrucks; VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478) für den Fall angeordnet, dass der Antragsgegner die Gegenstände nicht freiwillig herausgibt. Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners ist abgesehen worden, da sie den Zweck der Anordnung gefährdet hätte (§ 33 Abs. 4 StPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.