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Urteil

29 K 137.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0701.29K137.10.0A
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Leitsätze
Fiskalische Interessen können in dem grundsätzlich objektbezogenen Vermögenszuordnungsverfahren nicht als öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung angesehen werden, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG durchsetzen.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fiskalische Interessen können in dem grundsätzlich objektbezogenen Vermögenszuordnungsverfahren nicht als öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung angesehen werden, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG durchsetzen.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der durch die Bescheide der Oberfinanzdirektion Berlin vom 11. Februar 2003 bestandskräftig abgelehnten Anträge auf Zuordnung der Flurstücke als kommunales Altvermögen bzw. auf Neubescheidung (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Wiederaufgreifen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund kommt nicht in Betracht. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach allgemeiner Ansicht gilt § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, also Verwaltungsakte, die Geltung auch für eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage beanspruchen (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rnr. 27). Bei einer Vermögenszuordnung kann es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handeln, weil die gesetzliche Zuordnung des Rechtsträgervermögens in den neuen Bundesländern ausschließlich auf den Verhältnissen an den in Art. 21 Abs. 1 und 2 EV genannten Zeitpunkten - 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 - beruht. Eine nachträgliche, d.h. in der Zeit nach dem 3. Oktober 1990 erfolgte Änderung der Sachlage ist für die Vermögenszuordnung damit irrelevant. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann damit jedenfalls was die Änderung der Sachlage betrifft nicht eingreifen. Daran ändert auch die Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in § 2 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VZOG nichts. Danach gilt § 51 VwVfG nur, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind. Im übrigen stellt eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie hier mit Urteil des BVerwG vom 21. Juni 2007 – 3 C 27.06 - hinsichtlich des Beweismaßes für den Nachweis früheren Eigentums an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken erfolgt ist, keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rnr. 30). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine neuen Beweismittel vorliegen, die ohne Verschulden der Klägerin nicht vorgebracht worden sind. Insoweit handelt es sich lediglich um eine andere Bewertung der in den Artikelblättern des Flurbuchs enthaltenen Eintragungen "öffentliche Wege und Gewässer". Ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die in diesen Vorschriften vorausgesetzten Umstände nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidungen der Oberfinanzdirektion Berlin vom 11. Februar 2003 eingetreten sind (vgl. die schon erwähnte Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VZOG). Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO stehen nicht im Raum (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Es besteht auch kein Anspruch auf Rücknahme der die Zuordnung der streitigen Flurstücke ablehnenden Bescheide gemäß § 48 VwVfG bzw. auf Neubescheidung insoweit (vgl. § 51 Abs. 5 VwVfG) Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 16) ausgeführt hat, besitzt der Gesichtspunkt der Rechtsbeständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Dieser setzt sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach grundsätzlich unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen, durch. Die schon mehrfach erwähnte Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, wonach im Zuordnungsrecht ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG nur dann in Betracht kommt, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, verdeutlicht die gesetzgeberische Wertung, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zwei-Jahres-Frist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt. Diese Vorschrift beansprucht über den engeren Anwendungsbereich von § 51 VwVfG hinaus Geltung und führt dazu, dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeschränkt ist. Eine Rücknahme kommt danach nur in Betracht, wenn im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen (BVerwG, a.a.O. ). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der die Zuordnung ablehnenden Entscheidungen der Oberfinanzdirektion Berlin vom 11. Februar 2003 reicht nicht aus. Die von der Klägerin geltend gemachten fiskalischen Interessen sind allgemein politischer Natur und können in dem grundsätzlich objektbezogenen Vermögenszuordnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist dabei zu berücksichtigen, dass, wie die Beigeladene zu Recht ausführt, die Flurstücke als frühere Wegeflurstücke für die Klägerin keinen finanziellen Wert hatten. Sie sind nunmehr in Ackerflächen aufgegangen, ihr Erschließungszweck hat sich erledigt. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten, von der Beigeladenen angefertigten Karten ergibt, werden die Ackerflächen durch andere Feldwege, deren Nutzung durch die Öffentlichkeit öffentlich-rechtlich sichergestellt ist, erschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um das Wiederaufgreifen zweier Zuordnungsverfahren, mit denen die Anträge auf Rückübertragung von früheren Wegeflächen in der Feldmark abgelehnt worden sind. Die nunmehr im Grundbuch von R..., Gemarkung R..., Bl. 2... Flur 3..., eingetragenen Flurstücke 2... mit 5460 m² und 1... mit 765 m² standen am 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes. Als Rechtsträger war die LPG Wilhelm Pieck eingetragen. Am 5. Dezember 1995 beantragte die Vorgängerin der Klägerin, die Gemeinde R..., die Zuordnung der Flurstücke im Wege der Restitution. Als Eigentümer gab die Gemeinde "öffentliche Wege und Gewässer", als Nutzung "Acker- und Grünland" an. Die früheren Wege sind zu DDR-Zeiten in großen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen aufgegangen. Hierzu wird auf die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 übersandten, aus Luftbildern und Flurkarten gefertigten Karten Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2003 lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin die Anträge ab, da kommunales Alteigentum nicht festgestellt werden könne. Im Oktober 2008 wurde die Beigeladene im Grundbuch eingetragen und die Flurstücke wurden notariell veräußert. Am 28. November 2008 beantragte die Klägerin erneut die Zuordnung der betreffenden Flurstücke. Sie begründete dies mit der neuen Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 27.06 -, wonach als "öffentliche Wege und Gewässer" eingetragene Vermögenswerte als kommunales Alteigentum anzusehen seien. Nach Anhörung lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 28. Juli 2009 das Wiederaufgreifen der Zuordnungsverfahren ab. Zur Begründung führt es aus, dass ein neuer Restitutionsantrag am Fristablauf scheitere. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nicht gegeben. Es habe sich weder die Sach- oder Rechtslage geändert, noch lägen neue Beweismittel vor. Die im Vermögenszuordnungsgesetz geregelte Frist von zwei Jahren für das Wiederaufgreifen spreche die gesetzgeberische Wertung aus, dass nach Ablauf dieser Frist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit einer möglicherweise fehlerhaften Zuordnungsentscheidung erhöhtes Gewicht zukomme. Dies gelte auch im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens über die Rücknahme der die Zuordnung ablehnenden Bescheide. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Bescheide seien rechtswidrig und es bestünde auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen. Aus den Artikelblättern des Flurbuchs ergebe sich, dass es sich um öffentliche Wege und Gräben gehandelt habe, welche nach der Rspr. des BVerwG vermutungshalber Eigentum der Kommunen gewesen seien. Zwar käme nach Ablauf der im Vermögenszuordnungsgesetz bestimmten Zweijahresfrist der fehlerhaften Zuordnungsentscheidung erhöhte Beständigkeit zu, dies schließe im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzten, nicht aus. Der maßgebliche öffentliche Belang sei der Haushalt der Kommunen, der infolge dramatischer Gewerbesteuereinbrüche aufgrund der Wirtschaftskrise defizitär werde. Soweit im Rahmen der Flurbereinigung und Bodensonderungsverfahren ein öffentliches Straßen und Wegenetz hergestellt werden müsse, fehlten diese Flächen im Flächenpool. Die Träger öffentlicher Verwaltung seien an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und könnten sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. Juli 2009 zu verpflichten, das Verfahren hinsichtlich der Flurstücke, Grundbuch von R..., Gemarkung R... Blatt 2..., Flur 3..., Flurstücke 2... und 1... unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion Berlin vom 11. Februar 2003 wieder aufzugreifen und die besagten Grundstücke der Klägerin zurück zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, im Rahmen der Flurbereinigung sei die Kommune grundsätzlich nicht zur Einlage von Flächen verpflichtet, wenn sie keine Flächen im Bereinigungsgebiet habe. Mit Beschluss vom 15. Februar 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.