Urteil
29 K 154.10 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0720.29K154.10V.0A
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Familiennachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG besteht, wenn das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ist sowie der Vater über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und Inhaber des alleinigen Personensorgerechts ist. (Rn.16)
2. § 16a Nr. 4 FGG sieht vor, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. (Rn.17)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in İzmir vom 4. Dezember 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seinem Vater zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Familiennachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG besteht, wenn das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ist sowie der Vater über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und Inhaber des alleinigen Personensorgerechts ist. (Rn.16) 2. § 16a Nr. 4 FGG sieht vor, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. (Rn.17) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in İzmir vom 4. Dezember 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seinem Vater zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht vertreten war, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Familiennachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG, da er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie sein Vater über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und Inhaber des alleinigen Personensorgerechts ist. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Sorgerechtsentscheidung des 10. Familiengerichts in İzmir vom 28. März 2008 sei unbeachtlich. Nach Auffassung der Kammer zutreffend geht die Beklagte, wie auch andere Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 1. September 2009 – VG 21 K 126.09 V – und dem folgend vom 23. September 2009 – VG 9 K 135.09 V –), allerdings davon aus, dass der in Rede stehenden ausländischen Sorgerechtsentscheidung nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20. Mai 1980 (BGBl. II S. 220) – Europäisches Sorgerechtsübereinkommen/ESÜ – die Anerkennung versagt werden kann, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind. In Übereinstimmung hiermit sieht § 16a Nr. 4 FGG vor, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Unzutreffend, weil den danach anzulegenden Prüfungsmaßstab überspannend, ist jedoch die Auffassung, dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Sorgerechtsentscheidung vom 28. März 2008 die Anerkennung versagt werden könne. Dies gilt zunächst für die Frage, ob die fragliche Entscheidung mit dem türkischen Zivilrecht in Einklang steht, denn maßgeblich ist allein das an deutschem Recht zu messende Ergebnis. Dass die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein grundsätzlich oder auch im vorliegenden Fall nicht hinnehmbar wäre, ist nicht ersichtlich. Dazu hat das Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 10. Februar 2005 (VG 31 V 12.04, juris Rdnr. 20) ausgeführt: Indes ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts nur ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was insbesondere der Fall ist, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Das lässt sich weder allgemein noch im vorliegenden Fall für die Übertragung des Sorgerechts von der Mutter auf den Vater sagen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der ordre-public-Vorbehalt hohe Anforderungen stellt (vgl. Kegel/Schurig, IPR, 8. Aufl. 2000, § 16 III 2 c und 3, Seite 465 f. und Kegel/Soergel, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 6 EGBGB, Rn. 23). Da die Klägerin nach dem Erlass des Urteils den Nachzug zu ihrem Vater beantragte, sich im Rahmen des Visumverfahrens auf eine weitere Befragung einließ und auf Befragen mittels ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ihr Interesse an dem Verfahren hat – glaubhaft – bekunden lassen, lässt sich ihre etwaige Nichtbeteiligung im Sorgerechtsverfahren nicht zum Anlass nehmen, dem Urteil die Anerkennung zu versagen. Das Ergebnis der Sorgerechtsentscheidung ist auch von der Klägerin gewollt, lässt sich mithin nicht unter Berufung auf ihr Wohl und ihre Grundrechte durch den Ausschluss der Anerkennung dieser Entscheidung vermeiden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 18. August 2005 – 7 B 24.05 –, juris Rdnr. 39): Ein Verstoß gegen den ordre-public (vgl. zu den Voraussetzungen Heldrich, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, Rnr. 4 zu Art. 6 EGBGB) ist aus den zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung (UA S. 5), auf die insoweit Bezug genommen wird, nicht gegeben. Im vorliegenden Fall hat das türkische Gericht ersichtlich keine Verfahrensverstöße begangen, die das Ergebnis in Frage stellen könnten. So hat es ausweislich der Entscheidungsgründe den Kläger angehört, und auch Rechte der Mutter, die der Übertragung zugestimmt hat, sind nicht in einer bedenklichen Weise übergangen worden; dies zeigt nicht zuletzt die von ihr wahrgenommene Möglichkeit einer Änderung der Umgangsregelung. Ebenfalls nicht mit dem gebotenen Prüfungsmaßstab vereinbar ist die Wertung, die Sorgerechtsentscheidung widerspreche in einer zugleich dem ordre public widersprechenden Weise dem Kindeswohl. Dabei kann unterstellt werden, dass die Entscheidung allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen Gesichtspunkten getragen ist, nämlich dem Zweck dient, dem Kläger den Zuzug nach Deutschland zu ermöglichen, weil die Ausbildungssituation und die daran anknüpfenden Berufsaussichten hier besser erscheinen. Ob dies tatsächlich zutrifft und ob der Kläger trotz relativ fortgerückten Alters davon wird profitieren können, ist allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung; eine Fehlgewichtung begründet allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Es mag zwar sein, dass aus deutscher Sicht wegen einer mit zunehmendem Alter abnehmenden Integrationsfähigkeit es dem Kindeswohl umso mehr zu entsprechen scheint, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu belassen, je stärker es dort integriert ist. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb die genannten ausländerrechtlichen und ökonomischen Belange grundsätzlich mit Kindeswohlbelangen inkongruent sein sollen. Es ist zunächst eine autonome Entscheidung der Eltern, wer die Erziehung des Kindes wo wahrnehmen soll. Eine Sorgerechtsentscheidung, die dem Rechnung trägt, ist zunächst hinzunehmen, solange nicht erkennbar ist, dass das Kind dadurch in eine nicht hinnehmbare Situation gebracht wird. Die in § 20 Abs. 3 AuslG noch vorgesehene Möglichkeit, dem im Wege der Ermessenentscheidung einwanderungspolitische Gesichtspunkte entgegenhalten zu können, hat der Gesetzgeber abgeschafft. Es erscheint nicht geboten, ersatzweise im Wege der Ferndiagnose zu mutmaßen, ob der zur Entscheidung berufene türkische Richter bei seiner zugegebenermaßen wenig aufschlussreich begründeten Entscheidung Kindeswohlbelange nicht nur anders gewichtet haben könnte, als dies ein nicht – jedenfalls nicht primär – zur Entscheidung berufener deutscher Richter möglicher Weise getan hätte, sondern sie völlig außer Acht gelassen hat. Die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gegeben. Nach der Berechnung der Beigeladenen übersteigt das Einkommen des Vaters des Klägers den errechneten Bedarf um 495,59 €, so dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Vater bewohnt allein eine 41 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung, so dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die noch anhängigen Berufungen – OVG 11 B 2.10 und 3.10 – gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 1. September 2009 – VG 21 K 126.09 V – und vom 23. September 2009 – VG 9 K 135.09 V – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, welche rechtlichen Maßstäbe für die Nichtanerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen gelten. Der oben zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 – hat noch keine grundsätzliche Klärung herbeigeführt, denn er beschränkt sich auf die Würdigung des Einzelfalls. Mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage war der Rechtsstreit für diese Entscheidung nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2004 – 5 C 65.03 –, BVerwGE 121, 292 = juris Rdnr. 16). Der am 20. Dezember 1994 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seinem in Deutschland lebenden Vater. Dieser ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, reiste 1995 zunächst als Asylbewerber nach Deutschland ein und erhielt nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen 1997 eine Aufenthaltserlaubnis, die am 7. September 2000 unbefristet verlängert wurde. Die Ehe wurde 2005 geschieden. Die Eltern des Klägers waren nicht verheiratet, und das Sorgerecht hatte zunächst die Mutter inne, die seit 2005 anderweitig verheiratet ist. Mit Urteil vom 28. März 2008 übertrug das 10. Familiengericht in İzmir unter Berufung auf Art. 183 des türkischen Zivilgesetzbuches das Sorgerecht auf dessen Antrag auf den Vater. In der deutschen Übersetzung des Urteils heißt es: Das gemeinsame Kind […] wurde bei der Verhandlung am 08/04/2008 verhört, er erklärte, dass er in die 8. Klasse geht, dass er auch einverstanden ist, sein Sorgerecht von der Mutter auf den Vater zu übertragen, dass auch er nach Deutschland einreisen möchte, dass er in Deutschland eine bessere schulische Ausbildung bekommen kann. Nach der Beurteilung hat man festgestellt, dass die Mutter mit der Klage einverstanden ist, dass die Übertragung des Sorgerechts für die Erziehung und Ausbildung des Kindes besser sein wird. Demgemäß kam das Gericht zu der Überzeugung, das Sorgerecht des Kindes dem antragstellerischen Vater zu übertragen. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 regelte das 9. Familiengericht in İzmir das Umgangsrecht der Mutter neu und stellte dabei fest, dass die Sorgerechtsübertragung im o.g. Urteil rechtskräftig sei. Einen Antrag des Klägers vom 17. September 2008 auf Erteilung eines Visums lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in İzmir mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, nachdem die Beigeladene mit dieser Begründung ihre Zustimmung versagt hatte. Am 2. Juli 2009 beantragte der Kläger erneut das streitige Visum. Nachdem die Beigeladene zunächst zugestimmt hatte, widerrief sie auf einen Hinweis des Generalkonsulats diese Zustimmung. Daraufhin lehnte das Generalkonsulat den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 ohne Rechtsmittelbelehrung mit der Begründung, die Sorgerechtsübertragung berücksichtige nicht die schutzwürdigen Interessen des Klägers und verstoße zudem gegen das türkische Recht; sie sei daher wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich. Auf die Remonstration des Klägers lehnte das Generalkonsulat den Antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 erneut ab und vertiefte die Begründung, dass die Sorgerechtsentscheidung jeder gesetzlichen Grundlage nach türkischem Recht entbehre, da eine Sorgerechtsübertragung nur im Falle der Sorgerechtsentziehung vorgesehen sei. Art. 183 regele Scheidungsfolgen und sei daher hier nicht anwendbar. Schließlich habe das Gericht die erforderlichen Ermittlungen zum Kindeswohl unterlassen und lediglich antragsgemäß aus nicht tragfähigen sozioökonomischen Gründen entschieden. Mit der am 7. Januar 2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die türkische Sorgerechtsentscheidung sei bindend. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in İzmir vom 4. Dezember 2010 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu seinem Vater zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.