Urteil
29 K 70.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0817.29K70.10.0A
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Leitsätze
Aus § 3 Satz 2 NS-VEntschG folgt nicht, dass nur Entschädigungen nach den dort genannten Bestimmungen des BEG von einer nunmehr festzusetzenden Entschädigung abgezogen werden können. Es handelt sich lediglich um eine Verzinsungsregelung für auf Grund der genannten Bestimmungen geleisteten Entschädigungen (wie Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 - VG 29 A 115.04 - juris). (Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Mai 2008 verpflichtet, der Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 516,40 € nebst Zinsen nach § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zuzusprechen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 3 Satz 2 NS-VEntschG folgt nicht, dass nur Entschädigungen nach den dort genannten Bestimmungen des BEG von einer nunmehr festzusetzenden Entschädigung abgezogen werden können. Es handelt sich lediglich um eine Verzinsungsregelung für auf Grund der genannten Bestimmungen geleisteten Entschädigungen (wie Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 - VG 29 A 115.04 - juris). (Rn.18) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Mai 2008 verpflichtet, der Klägerin über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 516,40 € nebst Zinsen nach § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zuzusprechen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist, soweit sie nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur teilweise begründet. Soweit die Beklagte von der Entschädigung nach dem NS-VEntschG die für den Transferschaden geleistete Entschädigung nach § 56 Abs. 3 BEG abgezogen hat, ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit sie hingegen den Entschädigungsbetrag für die Transportkosten abgezogen hat, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Der Abzug der Entschädigung für den Transferschaden erfolgte zu Recht auf der Grundlage von § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Dem steht nicht entgegen, dass die der damaligen Entschädigung zu Grunde liegende Bestimmung – § 56 Abs. 3 BEG – in § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht genannt wird. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 22. Juni 2006 (VG 29 A 115.04, juris) dazu ausgeführt: Nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG gelten die §§ 6 und 8 EntschG entsprechend. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG ist eine für den zu entschädigenden Vermögenswert erhaltene Entschädigung einschließlich zugeflossener Zinsen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Zu den Entschädigungen im Sinne von § 6 EntschG gehören Entschädigungen aller Art unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, insbesondere auch Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 12/4887), wenn sie denselben Vermögensgegenstand zum Gegenstand haben (Kimme, Stand Oktober 2005, § 6 EntschG, Rdnr. 8; ebenso Zimmermann in RVI, EntschG § 6, Rdnr. 8 Ergänzungslieferung 43; a.A. Hahnefeld in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 6 EntschG, Rdnr. 8). Diese Auslegung steht mit dem Zweck des Gesetzes in Einklang, denn es ist ein durchgehender Grundsatz sowohl des Vermögensgesetzes als auch der Entschädigungsregelungen, dass Doppelzahlungen vermieden werden (BT-Drucks. 12/4887, S. 35). Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Gesetzessystematik und auch aus der Entstehungsgeschichte nichts, was die oben dargestellten Erwägungen entscheidend entkräftet. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 3 Satz 2 NS-VEntschG insofern verunglückt ist, als dort durch das Adverb „ebenfalls“ und die dann folgende ausschließliche Erwähnung der §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG auf den ersten Blick der Schluss nahe gelegt wird, dass nur die nach den dort erwähnten Vorschriften – §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG – gewährten Entschädigungen anzurechnen sind. Die Verwendung des Umstandswortes „ebenfalls“ ist angesichts des, wie dargelegt, weiter bestehenden Anwendungsbereichs des Satzes 1 hinsichtlich der in Satz 2 der Vorschrift nicht erwähnten Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes wie dem hier maßgeblichen § 59 Bundesentschädigungsgesetz jedoch irreführend. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4887) hieß es in § 1 Abs. 4 EntschG – ein separates NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz war noch nicht vorgesehen – : „ Ebenfalls anzurechnen sind Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen“. Hierauf weist die Klägerin zu Recht hin. Nach diesem Wortlaut ist eindeutig, dass der Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen auch im Bereich der Entschädigung der NS-Verfolgten gelten soll (so ausdrücklich BT-Drucks. 12/4887, S. 32). Daran hat die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 (BT-Drucks. 12/7588) nichts geändert, nachdem der Regierungsentwurf um das NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz in der heute im Wesentlichen vorliegenden Fassung erweitert wurde. Denn hinsichtlich der Anrechnung einer erhaltenen Entschädigung heißt es ausdrücklich, dass die Vorschrift die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung über die Anrechnung schon erhaltener Entschädigung übernehme (BT-Drucks. 12/7588, S. 45). Zu dem in § 3 NS-VEntschG in der damaligen Fassung enthaltenen Satz 2: „Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 4 v.H. jährlich ab Zahlung der Gegenleistung oder Entschädigung erhöht“ wird a.a.O. ausgeführt, dass die Verrechnung erhaltener Entschädigungen an die pauschale Erhöhung der Entschädigung durch den Faktor 4 angepasst werde. Diese enthalte nämlich einen Verzinsungsanteil, der nicht gerechtfertigt sei, wenn der Schaden schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgewiesen worden sei. Die erforderliche Rückrechnung erfolge technisch am einfachsten durch eine Verzinsung des seinerseits um etwaige Zinsanteile bereinigten Rechnungsbetrages. Auch hier ist nicht zweifelhaft, dass der Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen nicht geändert worden ist. Vielmehr ist durch den Satz 2 für alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten Entschädigungen eine pauschalierte Verzinsung vorgesehen. In der nicht näher begründeten Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 12/7832) wird dann die pauschalierte Anrechnung von Verzinsungen auf Entschädigungen nach den nunmehr ausdrücklich erwähnten §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 BEG beschränkt. Eine Abkehr von dem generell das Entschädigungsrecht durchziehenden Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen enthält die Vorschrift jedoch nicht. Den abweichenden Stimmen in der Literatur (Heise/Leiner in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, Stand Juni 2002, § 3 NS-VEntschG, Rdnr. 22; Motsch/Weiß in Rädler/Raupach/Bezzenberger, 29. Ergänzungslieferung, § 3 NS-VEntschG, Rdnr. 2) folgt die Kammer daher nicht. Daran hält die Kammer fest. Insbesondere gebietet der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2006 (3 B 183.05, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2 = ZOV 2006, 312) keine abweichende Entscheidung, denn dort ging es vordringlich nur um die Frage des maßgeblichen Schädigungszeitpunktes. In diesem Rahmen halten sich sodann die Ausführungen zu der Frage, warum und mit welchen Folgen § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG in § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht genannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt darauf ab, dass § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG die Entschädigung für nach dem Vermögensgesetz nicht erstattungsfähige Boykottschäden regelt. Aus dem Umstand, dass aus diesem Grund nur Satz 1, nicht aber die Sätze 2 und 3 des § 56 Abs. 1 BEG genannt werden, lässt sich mithin nicht folgern, der Ansatz der Kammer sei unzutreffend, es handele sich bei § 3 Satz 2 NS-VEnschG nur um eine Verzinsungsregelung, die zu den übrigen Bestimmungen des BEG, also auch § 56 Abs. 3 BEG, keine Aussage trifft. Die Entschädigung für den Transferschaden ist auch „für den zu entschädigenden Vermögenswert“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG geleistet worden. Zu entschädigender Vermögenswert ist hier zwar das Unternehmen, während der Transferschaden an dem aus der Liquidation des Unternehmens erzielten Erlös entstanden ist. Sinn des § 3 NS-VEntschG ist es jedoch in erster Linie, Doppelentschädigungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 3 C 8.98 –, VIZ 1999, 476 = juris Rdnr. 23). Anders als § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG, der eine Entschädigung von vornherein und vollständig ausschließt und dementsprechend voraussetzt, dass der Geschädigte bereits eine vollständige, dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung erlangt hat, erlaubt und gebietet diese Bestimmung auch die Berücksichtigung einer nur teilweisen Schadensminderung. Danach kann es nicht darauf ankommen, dass Schadensersatz oder Entschädigungen nicht auf den Vermögenswert „Unternehmen“ geleistet worden sind, sondern es sind auch solche Beträge anzurechnen, die auf dem Geschädigten verbliebene Surrogate, also etwa Forderungen und Guthaben, geleistet wurden. Nur so kann der Wertungswiderspruch vermieden werden, der entstünde, wenn der unmittelbar zugeflossene Liquidationserlös – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – angerechnet würde, die auf den nicht zugeflossenen Teil des Liquidationserlös geleistete Entschädigung hingegen nicht. Hingegen entsteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein erheblicher Wertungswiderspruch dadurch, dass der unmittelbar zugeflossene Erlös nur im Verhältnis 20:1 angerechnet wird, während die auf den nicht zugeflossenen Teil geleistete Entschädigung viermal so hoch war, mithin der vierfache Betrag dessen von der nunmehr zu berechnenden Entschädigung abzuziehen ist als abzuziehen wäre, wenn auch dieser Teil des Erlöses seinerzeit unmittelbar zugeflossen wäre. Schließlich ist die Entschädigung für den Transferschaden in DM geleistet worden, so dass der Geschädigte dadurch besser stand als er gestanden hätte, wenn er über einen der Abwertung im Zuge der Währungsreform unterliegenden Reichsmarkbetrag verfügt hätte. Zudem ist die Hälfte der Vervierfachung darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung des unmittelbar zugeflossenen Betrages nicht nur der Umrechnung Reichsmark in DM (10:1), sondern auch der Umrechnung der Mark der DDR in DM (2:1) unterlag. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen des Entschädigungsrechtes zulässige Pauschalierung, nach der fingiert wird, dass ein auf einen Vermögenswert im Beitrittsgebiet bezogener Erlösbetrag ebenfalls im Beitrittsgebiet verblieben ist. Zuzugestehen ist der Klägerin zwar, dass eine Entschädigung für Transferschaden dann auf eine Unternehmensentschädigung nicht anrechenbar sein mag, wenn ein Liquidationserlös zwischen Zufluss und Entstehung des Transferschadens ununterscheidbar im sonstigen Vermögen aufgegangen ist. Dies ist jedoch kein Wertungswiderspruch im materiellen Recht, sondern Folge von Beweisschwierigkeiten im Einzelfall. II. Nicht anrechenbar ist hingegen die auf die Transportkosten geleistete Entschädigung. Zwar erscheint die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei dem „Konto, das [Dr. L.E.] bei der Firma H. hatte“, nur um ein Darlehenskonto gehandelt haben könne, nicht zwingend. Ebenso gut ist vorstellbar, dass der Geschädigte im Entschädigungsverfahren damit etwa ein Kapitalkonto gemeint haben könnte, also die Leistung – unabhängig von der Frage, ob tatsächlich Kapitalkonten geführt wurden, was mangels Bilanz nicht feststellbar ist – aus seiner Gesellschaftseinlage, d.h. dem von seinem Vater ererbten Gesellschaftsanteil, erfolgte. Ist aber nicht aufklärbar, ob es sich bei der Zahlung der Transportkosten um eine vermögensneutrale oder vermögensmindernde Leistung aus dem zu entschädigenden Unternehmen handelte, so geht diese Unaufklärbarkeit zu Lasten der Beklagten. Denn bei den gemäß § 6 Abs. 1 EntschG abzuziehenden Leistungen handelt es sich – vergleichbar der Erfüllungseinrede – um Gegenansprüche, für deren Voraussetzungen grundsätzlich derjenige die Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin die Beklagte, die als Vertreterin der Interessen des Entschädigungsfonds die der Klägerin zustehende Entschädigung zu mindern sucht. Gründe, von diesen allgemeinen Regeln der Beweislast im Rahmen des hier anzuwendenden materiellen Rechts abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Der auf die Transportkosten entfallende Entschädigungsanteil von 1.010,- DM hätte demnach nicht von der Entschädigung abgezogen werden dürfen, so dass dieser – in Euro umgerechnete – Betrag der Klägerin als weitere Entschädigung zusteht. III. Hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreites entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Quote ist berücksichtigt, dass die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem vollen Streitwert zu berechnen ist, da die Erledigungserklärung erst im Termin erfolgte. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der dafür im Gesetz genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-VEntschG für den Verlust des ehemaligen Unternehmens „H.“ in Berlin. Inhaber des Unternehmens war I.E., der 1931 verstarb. Danach führte seine Ehefrau M.E. das Geschäft fort. Beide waren Juden. Der gemeinsame Sohn Dr. L.E. emigrierte 1933 in die USA. Nach einer im BEG-Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung verblieb sein Erbanteil nach seinem Vater von einem Drittel im Geschäft. 1935 verstarb M.E. und wurde von Dr. L. beerbt; er entschloss sich zur am 1. Oktober 1936 abgeschlossenen Liquidation, was die Beklagte im (insoweit nicht) angefochtenen Bescheid als Vermögensverlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG feststellte. Sie berechnete auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Reinvermögensberechnung eine Entschädigung i.H.v. 393.720,08 DM, wovon ebenfalls unstreitige 378,75 DM als zugeflossene Gegenleistung abgezogen wurden. Zwischen den Beteiligten zunächst streitig waren lediglich weitere Abzüge i.H.v. 9.385 DM, die die Beklagte von diesem Entschädigungsbetrag vorgenommen hatte. Diese Abzüge entsprechen der BEG-Entschädigung, die Dr. L.E. auf Grund eines Teilvergleiches vom 18. Mai 1965 erhalten hatte. Nach einem Vermerk vom 29. Dezember 1964 entfallen davon 2.700 DM auf Reichsfluchtsteuer, 200 DM auf Auswanderungskosten, 1.010 DM auf Transportkosten für Hausrat und 5.475 DM auf Transferverlust. Der Transferschaden war nach den glaubhaft gemachten Angaben von Dr. L.E. dadurch entstanden, dass von dem Liquidationserlös nach Zahlung von Steuern und Schulden ein Betrag von 34.950 RM verblieb, der ihm in zwei Raten im April 1937 und im Mai 1938 in Höhe von 3.030,29 $ transferiert wurde. Zu den Transportkosten erklärte er in der genannten eidesstattlichen Versicherung: Im Jahre 1935 oder 36 wurde meine Wohnungseinrichtung in Berlin in einem Lift-Van verpackt und nach USA nachgesandt. Die Transportspesen bezahlte ich aus dem Konto, das ich bei der Firma H. hatte. Ausweislich der Bestätigungen zweier Transportunternehmen erfolgte die Verschiffung am 15. Mai 1936. Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Vermögenswertes Unternehmen H. sei, und sprach ihr eine Entschädigung i.H.v. 196.313,75 € nebst Zinsen zu. Hinsichtlich der Beträge für Reichsfluchtsteuer und Ausreisekosten hat die Beklagte die Klägerin zwischenzeitlich klaglos gestellt, da diese Schäden bereits mit der Auswanderung 1933 entstanden seien, nicht im Zusammenhang mit der Liquidation. Der Klägerin steht danach eine weitere Entschädigung i.H.v. 1.482,75 € zu. Mit der am Montag, dem 23. Juni 2008 eingegangenen Klage macht die Klägerin nunmehr noch geltend, die Entschädigung für Transferschäden beruhe auf § 56 Abs. 3 BEG und sei daher nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht abzuziehen. Zudem sei die Entziehung des Liquidationserlöses eine von der Entziehung des Unternehmens zu unterscheidende zweite Schädigung. Ansonsten käme es zu Wertungswidersprüchen, da ein inländischer Verfolgter, der über den Liquidationserlös noch zeitweise frei verfügen konnte, sich diesen nur im Verhältnis 20:1 anrechnen lassen müsste. Wenn er später emigriert wäre, käme eine Rückforderung einer für einen dann entstandenen Transferschaden im Verhältnis 10:2 gemäß § 56 Abs. 3 BEG gezahlten Entschädigung nicht mehr in Betracht. Bei dem „Konto, das [Dr. L.E.] bei der Firma H. hatte“, könne es sich, da das Unternehmen keine Bank gewesen sei, nur um ein Darlehenskonto gehandelt haben. Dieses sei nicht wegen des Zusammenfalls von Gläubiger und Schuldner durch den Erbfall erloschen, sondern das Unternehmen habe wegen der Liquidation als Sondervermögen fortbestanden mit der Folge, dass der Geschädigte sowohl weiterhin Inhaber der – in der Liquidationsbilanz ausgewiesenen – Darlehensforderung geblieben als auch Inhaber des – in seinem Wert um die Darlehensforderung geminderten – Unternehmens geworden sei. Wenn nun die Transportkosten aus dieser Darlehensforderung beglichen worden seien, habe dies den Wert des Unternehmens nicht verändert, da der Verminderung der Darlehensforderung auf der Passivseite eine Verminderung des Aktivvermögens gegenüberstehe. Wirtschaftlich habe also nicht das Unternehmen, sondern der Geschädigte persönlich die Kosten getragen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Beklagte sie klaglos gestellt hat. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Mai 2008 zu verpflichten, ihr über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 3.315,73 € nebst Zinsen nach § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zuzusprechen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die anzurechnenden Entschädigungen durch den „verunglückten“ § 3 Satz 2 NS-VEntschG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Vorschriften des BEG beschränkt sei. Die Entschädigung für den Transferschaden sei anzurechnen, weil sie auf den verloren gegangenen Liquidationserlös geleistet worden sei. Für die Vermutung, dass Dr. L.E. ein Darlehenskonto bei dem Unternehmen gehabt habe, gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sei er wegen seines Erbteils als stiller Gesellschafter Mitinhaber gewesen, so dass es sich bei der Begleichung der Transportkosten um Privatentnahmen aus der hier zu entschädigenden Vermögensmasse handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.