Urteil
29 K 76.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0817.29K76.10.0A
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Leitsätze
Sind einem Juden nach dem 31. Dezember 1939 Wertpapiere entzogen worden, streitet wegen der insoweit bestehenden Verfügungsbeschränkungen ein Anscheinsbeweis dafür, dass er sie vor dem 1. Januar 1940 erworben hat, so dass die Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1 BRüG i.V.m. § 5 ASpG um die Altsparerentschädigung zu erhöhen ist. Dieser Anscheinsbeweis gilt jedoch nicht für Reichsanleihen, da deren Erwerb gerade durch Juden zur Kriegsfinanzierung erwünscht war. (Rn.10)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. Oktober 2008 verpflichtet, der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 5.654,89 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind einem Juden nach dem 31. Dezember 1939 Wertpapiere entzogen worden, streitet wegen der insoweit bestehenden Verfügungsbeschränkungen ein Anscheinsbeweis dafür, dass er sie vor dem 1. Januar 1940 erworben hat, so dass die Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1 BRüG i.V.m. § 5 ASpG um die Altsparerentschädigung zu erhöhen ist. Dieser Anscheinsbeweis gilt jedoch nicht für Reichsanleihen, da deren Erwerb gerade durch Juden zur Kriegsfinanzierung erwünscht war. (Rn.10) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. Oktober 2008 verpflichtet, der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 5.654,89 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der angegriffene Bescheid teilweise rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Entschädigung gemäß § 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BRüG der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes für diejenigen Wertpapiere, die keine Reichsschatzanweisungen sind, hinzugerechnet wird (I.). Für die Reichsschatzanweisungen besteht dieser Anspruch hingegen nicht (II.). I. Bei den fraglichen Wertpapieren handelt es sich um Altsparanlagen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 2b Abs. 1 ASpG. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sie der Geschädigten schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben. Zwar streitet hinsichtlich dieser Frage keine Vermutung für die Klägerin. Die Verfolgteneigenschaft begründet zu Gunsten des Berechtigten nur die Vermutung, dass ein Vermögensverlust durch in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossene Rechtsgeschäfte verfolgungsbedingt war (§ 1 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO). Für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die auf diese Weise verloren gegangen sein können, gelten die allgemeinen Beweisregeln (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2005 – 7 B 21.05 – juris Rdnr. 3; Beschluss vom 1. November 1993 – 7 B 190.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 = ZOV 1994, 66 = juris Rdnr. 3). Nichts Anderes kann für die Frage des Zeitpunktes des Eigentumserwerbs gelten, da auch dies keinen Bezug zur Verfolgungsvermutung aufweist. Auch der unmittelbar zum Altsparergesetz ergangenen Rechtsprechung ist keine Beweiserleichterung zu Gunsten verfolgter Rückerstattungsberechtigter zu entnehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. September 1961 – III C 345.59 – Buchholz 427.5 § 2 ASpG Nr. 21). Nach Auffassung der Kammer streitet aber auf Grund der gesicherten historischen Erkenntnisse über die für Juden zugänglichen Anlageformen ein Anscheinsbeweis dafür, dass Wertpapiere der vorliegenden Art, soweit es sich nicht um Reichsschatzanweisungen handelt, bereits vor dem 1. Januar 1940 erworben wurden. Das Vermögen der Geschädigten unterlag der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I S. 414). Die gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung bei 5.000 RM liegende Schwelle für die Anmeldepflicht war angesichts des 1943 noch vorhandenen Vermögens offensichtlich überschritten. Zweck dieser Verordnung war nicht nur die vollständige Erfassung der Vermögenswerte, sondern § 7 der Verordnung ermächtigte den Beauftragten für den Vierjahresplan, „die Maßnahmen [zu] treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen.“ Diese Bestimmung diente dem zwangsweisen Umtausch von Vermögensbeständen aller Art in Wertpapiere, deren Erlös dem Reich zufloss (Aly, Hitlers Volksstaat, Bonn 2007, S. 57 bei Fn. 89). So wurden durch die auf diese Grundlage gestützte Dritte Anordnung vom 21. Februar 1939 (RGBl. I S. 282) alle Juden verpflichtet, die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen binnen zwei Wochen abzuliefern. Bereits nach § 14 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) unterlagen Juden einem Erwerbs- und Veräußerungsverbot für derartige Gegenstände, nach § 7 einem Erwerbsverbot für Grundstücke, zudem nach § 11 für ihre Wertpapiere dem Depotzwang; Verfügungen darüber bedurften nach § 12 der Genehmigung. Danach bestand bereits geraume Zeit vor dem 1. Januar 1940, nämlich seit dem 26. April 1938, ein Druck auf Juden, ihre sonstigen Vermögenswerte in Reichsanleihen umzuwandeln. Hinzu kommt, dass es spätestens seit Einführung der Judenvermögensabgabe unwahrscheinlich erscheint, dass die dazu Herangezogenen – wozu die hier Geschädigte gemäß § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938 (RGBl. I S. 1638) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden zählte – noch über zur Geldanlage freies Vermögen verfügten, wobei hinzukommt, dass ihnen die Veräußerung von Reichsanleihen zur Finanzierung der „Sühneleistung“ verboten war (Aly a.a.O., S. 60, 65). Wenn überhaupt kam in diesem Zeitraum nur noch eine Umwandlung sonstigen Vermögens in Reichsanleihen in Betracht, da es in der Hand des Reiches lag, mit Hilfe der Genehmigungspflicht nach § 12 der Einsatzverordnung dieses Vermögen gegen die Ausgabe von Reichsschatzanweisungen für die Kriegsfinanzierung heranzuziehen (vgl. auch Aly a.a.O., S. 378 bei Fn. 13). Angesichts dieses immensen Finanzierungsbedarfes erscheint es ausgeschlossen, dass Juden der Erwerb von solchen Wertpapieren gestattet worden wäre, deren Erlös nicht dem Reich zustand. Die durch diesen Anscheinsbeweis bewirkte Beweiserleichterung greift auch im vorliegenden Fall durch. Eine auf Grund feststehender Tatsachen ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs besteht nicht. Nur wenn der Anscheinsbeweis auf diese Weise erschüttert ist, gelten wieder die allgemeinen Regeln, d.h. Behörden und Gerichte müssen sich hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden (zum Anscheinsbeweis im Recht der offenen Vermögensfragen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – 7 B 254.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 92 = ZOV 1997, 46 = juris Rdnr. 5; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 = ZOV 1996, 438 = juris Rdnr. 9 ff. m.w.N.). Solche den Anscheinsbeweis entkräftenden Tatsachen sind nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme einer Erbschaft oder Schenkung nach dem 31. Dezember 1939. Zudem hätte eine solche Zuwendung entweder ebenfalls aus Altspareranlagen oder dadurch ersetzte entsprechende Anlagen (vgl. § 13 ASpG i.V.m. §§ 8 ff. der 5. ASpG-DV [BGBl. I 1958, 579]) bestanden, so dass der Eigentümerwechsel nach § 3 Abs. 2 ASpG regelmäßig unerheblich sein dürfte, oder sonstige Vermögenswerte hätten nur zur Anschaffung von Reichsanleihen, nicht aber von Wertpapieren der hier in Rede stehenden Arten verwendet werden dürfen. II. Dieser Anscheinsbeweis gilt hingegen nicht für die Reichsschatzanweisungen. Nach den obigen Ausführungen war der Erwerb von Reichsanleihen die einzige Juden zugebilligte Form der Geldanlage, da sie der Kriegsfinanzierung diente. Dieser Zweck dauerte naturgemäß bis Kriegsende fort und wurde erst durch den Vermögensverfall nach der 11. und 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz in den Hintergrund gedrängt. Es ist daher gerade nicht ausgeschlossen, dass erzwungene oder auch freiwillige Vermögensumschichtungen nach dem 31. Dezember 1939 zum Erwerb von Reichsanleihen führen konnten. Der Klägerin ist zwar zuzubilligen, dass – wie bereits oben angeführt – es unwahrscheinlich erscheint, dass Juden noch verfügbare Mittel hatten. Anders als bei den oben genannten Wertpapieren besteht aber bei Reichsanleihen die Besonderheit, dass deren Erwerb erwünscht war und ggf. erforderliche Mittel auch zwangsweise verfügbar gemacht werden konnten. In diesem Rahmen, nämlich der Frage, ob ein Anscheinsbeweis angenommen und nicht, ob er widerlegt werden kann, greift sehr wohl die Mutmaßung der Beklagten, der Geschädigten könnten andere als in §§ 8 ff. der 5. ASpG-DV genannte Mittel – insbesondere Kontoguthaben – durch Erbschaft oder Schenkung zugeflossen sein. Auch ein Mittelzufluss etwa durch Veräußerung von Mobiliar anlässlich eines Wohnungswechsels erscheint denkbar. III. Demnach ist dem nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 BRüG gemäß §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 UmstG im Verhältnis 10:1 umzurechnenden Nennbetrag der Wertpapiere, die nicht Reichsschatzanweisungen sind, in Höhe von 5.530 DM nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 21 Abs. 1 BRüG gemäß § 5 Abs. 2 ASpG 10 v.H. der Altsparanlage, also weitere 5.530 DM, hinzuzurechnen. Für die Reichsschatzanweisungen verbleibt es hingegen bei dem Betrag von 2.340 DM. Die Summe von 13.400 DM ist gemäß § 2 Satz 6 NS-VEntschG zu verdoppeln, so dass sich eine Entschädigung von 26.800 DM = 13.702,62 € ergibt. Abzüglich der bereits zuerkannten Entschädigung von 8.047,73 € ergibt sich der ausgeurteilte Betrag. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere liegt keine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 1961 (a.a.O.) vor, da es dort nur um die – abgelehnte – Beschränkung zulässiger Beweismittel ging. Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Entschädigung nach dem NS-VEntschG für ein dem Deutschen Reich verfallenes Wertpapierdepot. Es handelt sich um 21 Wertpapiere, davon neun Pfandbriefe von Banken mit einem Nennwert von insgesamt 16.500 RM, zwei Obligationen eines Industrieunternehmens mit einem Nennwert von insgesamt 5.000 RM, drei Anleihen einer Kommune, dem Freistaat Sachsen und der Reichsbahn mit einem Nennwert von insgesamt 31.300 RM, eine kommunale Anleiheauslösungsschuld über 2.500 RM sowie sechs Reichsschatzanweisungen mit einem Nennwert von insgesamt 23.400 RM. Sie befanden sich in einem Depot der 1935 verwitweten jüdischen deutschen Staatsangehörigen M.L. bei der D. Bank. Sie verstarb am 16. Januar 1942 und wurde von ihrer Tochter E.L. beerbt, deren Vermögen nach der Mitteilung des Oberfinanzpräsidenten Dresden vom 21. August 1943 auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich verfiel. Unterlagen aus der Zeit vor 1940 waren nicht auffindbar. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008, zugestellt am 6. Oktober 2008, stellte die Beklagte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 6 VermG und einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 8.047,73 € fest. Dazu errechnete sie einen Gesamtnennbetrag der Wertpapiere i.H.v. 78.700 RM, den sie 10 zu 1 in DM umrechnete, gemäß § 2 Satz 8 NS-VEntschG verdoppelte und in Euro umrechnete. Eine Hinzurechnung einer Entschädigung nach § 5 Altsparergesetz (ASpG) i.V.m. § 2 Satz 1 NS-VEntschG, § 21 Abs. 1 Satz 1 BRüG lehnte sie mit der Begründung ab, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschädigte bereits vor dem 1. Januar 1940 im Besitz der Wertpapiere gewesen wäre. Mit der am 6. November 2008 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Hinzurechnung einer Entschädigung nach § 5 ASpG. Sie hält es auf Grund gesicherter historischer Kenntnisse für ausgeschlossen, dass ein Jude noch 1940 über freie Mittel verfügt haben könnte, um neue Sparanlagen i.S.d. Altsparergesetzes zu kaufen. Allenfalls seien nach dem 1. Januar 1940 noch Vermögensumschichtungen denkbar, die eine Altsparerentschädigung gerade nicht ausschlössen. Da die Klägerin als Nachfolgeorganisation über kein Familiengedächtnis verfüge, könne von ihr nicht verlangt werden, einen abwegigen Geschehensablauf zu widerlegen. Schließlich wäre, wenn eine Individualperson den Anspruch geltend machen würde, deren plausible Erklärung als Beweismittel ausreichend. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. Oktober 2008 zu verpflichten, ihr über den bereits zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 8.047,73 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 f. NS-VEntschG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Die Entschädigungsberechnung könne nicht anhand von Spekulationen, sondern grundsätzlich nur auf der Grundlage entsprechender Nachweise erfolgen. Auch wenn es als unwahrscheinlich anzusehen wäre, dass die Geschädigte die Wertpapiere nach 1940 selbst gekauft habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Wertpapiere im Wege einer Erbschaft oder Schenkung nach 1940 in das Eigentum der Geschädigten gelangt sein können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (ein Band) verweisen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.