OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 172.09

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1104.29K172.09.0A
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nicht hinnehmbare Fehler wie etwa willkürliche Zuschätzungen rechtfertigten die Aufhebung eines Steuerbescheides.(Rn.18)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Juni 2005 verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung des Klägers und seiner Schwester J. festzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht hinnehmbare Fehler wie etwa willkürliche Zuschätzungen rechtfertigten die Aufhebung eines Steuerbescheides.(Rn.18) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Juni 2005 verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung des Klägers und seiner Schwester J. festzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger und seine Schwester haben einen Anspruch auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 6 Ans. 1 a VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Entschädigungsgesetz, weil die Unternehmenswerte der OHG durch eine unlautere Machenschaft geschädigt worden sind. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Entzug des Eigentums in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen im Einzelfall nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Voraussetzung ist aber stets - wie der Bezug auf den Verstoß gegen die DDR-Rechtsordnung verdeutlicht - ein in der genannten Weise qualifiziertes Einzelfallunrecht. Danach liegt zwar nicht schon in jeder Heranziehung zu einer rechtswidrig veranlagten Steuer eine unlautere Machenschaft; eine in manipulativer Weise erfolgte Ermittlung einer Steuerforderung kann jedoch den Schädigungstatbestand erfüllen, wenn die Geltendmachung überhöhter - also nicht vom DDR-Recht gedeckter - Steuerforderungen zur Veräußerung eines Unternehmens geführt hat (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2001 -8 B 44/01 – VIZ 2001,541). Ein eklatanter Rechtsverstoß kann unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchaus die Beurteilung rechtfertigen, dass damit der Zweck (mit-) verfolgt war, die Veräußerung überhaupt erst zu veranlassen. Je nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Umstände kann dies für die Anwendung des Vermögensgesetzes genügen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2000 – 8 B156/00 – VIZ 2000,716). Der Bundesfinanzhof hat in Anwendung von Art. 19 S. 2 EV, wonach Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind, angenommen, nicht hinnehmbare Fehler wie etwa willkürliche Zuschätzungen rechtfertigten die Aufhebung des Steuerbescheides. Ausreichend seien nicht widerlegte Indizien für ein sachwidrig motiviertes Verwaltungshandeln, welche die Festsetzung insgesamt als willkürlich erscheinen lassen (BFH, Urteil vom 25. Januar 1995 – X R 146/93 - zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier zur Überzeugung des Einzelrichters, die er aufgrund der ausführlichen Befragung des Klägers im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und der Würdigung der vorliegenden Steuerakten, aus denen sich insbesondere die wirtschaftliche Solidität des Betriebes ergibt, gewonnen hat, vor. Die Feststellungen der Steuerprüfer zu den fehlenden Kostümen und Mänteln bzw. Kleider und Röcken sind insgesamt in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der bisher erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens und insbesondere des Umstandes, dass bislang keine Steuerschulden bestanden, vielmehr durch die Staatliche Plankommission die Hereinnahme eines staatlichen Anteils empfohlen worden ist, drängt sich daher der Eindruck auf, dass die angeblichen Fehlbestände auf einer willkürlichen Zuschätzung beruhten, um den Betrieb zwecks Deckung der auf dieser Zuschätzungen beruhenden Steuerschuld verkaufen zu können. Der Aktenvermerk vom 21. April 1959 und der darauf aufbauende Betriebsprüfungsbericht vom selben Tag widersprechen sich schon hinsichtlich der Höhe der festgestellten Fehlmenge. Während im Aktenvermerk von 392 Damenmänteln und 201 Kostümen, also insgesamt 593 Fehlstücken die Rede ist, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht unter Teilziffer 8 eine Fehlmenge von 703 Stück. Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass der Fehlbestand der Kostüm- und Mantelproduktion sich nicht aus den Lieferscheinen der Zwischenmeister ergeben haben kann. Die Kostüme und Mäntel wurden, wie den glaubhaften Schilderungen des Klägers, die hinsichtlich wichtiger Details vom Akteninhalt bestätigt werden, zu entnehmen war, nicht von den Zwischenmeistern gefertigt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn in dem Betriebsprüfungsbericht aus der in Teilziffer 8 festgestellten Fehlmenge hinsichtlich der Kostüm- und Mantelproduktion in Teilziffer 12 "unter Hinweis auf Tz. 8" auch auf höheren Gewinn und Umsatz hinsichtlich der übrigen Produktion (Blusen, Kleider, Röcke) geschlossen wird. Schließlich ist auch nicht erkennbar, wie es dem Unternehmen gelungen sein könnte, in der vom Misstrauen gegenüber Privatbetrieben geprägten Planwirtschaft der DDR, einen derartigen Anteil der Produktion freihändig zu verkaufen. Unter Zugrundelegung all dieser Umstände und Widersprüchlichkeiten sowie des Gesamtbildes, drängt sich daher der Eindruck auf, dass die Steuerforderung auf einer willkürlichen Zuschätzung beruht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 S. 1 EntschG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Feststellung der Entschädigungsberechtigung für das Unternehmen K., ehemals ansässig in Berlin Friedrichshain, K. Gesellschafter der K. waren seit 1955 der Kläger und seine Mutter G. je zu ein halb. Das Unternehmen war ursprünglich eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mitte unter der Nr. HRA 9420. G. wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. Dezember 1987 vom Kläger und seiner Schwester J. beerbt. Das Unternehmen beschäftigte insgesamt 31 Personen, davon 27 Produktionsarbeiter (16 Betriebsarbeiter und 11 Heimarbeiter), einen technischen Angestellten und drei kaufmännische Angestellte. Weiter waren sechs Zwischenmeister für das Unternehmen tätig (Stellungnahme des Vorsitzenden der Plankommission an die Deutsche Investitionsbank vom 12. Dezember 1958). Mäntel und Kostüme - also Textilien aus schwerem Stoff - wurden in der Werkstatt in der K. mit eigenen Näherinnen und Büglern produziert. Röcke und Kleider aus leichtem Stoff wurden von den Zwischenmeistern nach den Zuschnitten des Konfektionärs der Gesellschaft gefertigt und gebügelt und dann in die K. geliefert. Von dort wurden sie direkt an die Abnehmer verschickt. Abnehmer waren zu 90 % die Handelsorganisation und der Konsum. 10 % der Produktion gingen an private Abnehmer. Aufgrund seiner geschickten Modellpolitik wuchs das Unternehmen bis zur Ausreise der Gesellschafter. Im Jahr 1958 bestanden keine Steuerrückstände (Stellungnahme des Vorsitzenden der Plankommission vom 12. Dezember 1958). Die Gesellschafter verließen am 30. März 1959 das Gebiet des ehemaligen Ost- Berlin. Mit Bescheid vom 1. April 1959 wurde L. aufgrund des § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die das Gebiet des demokratischen Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen vom 3. Oktober 1958 (VOBl I, S. 673) zum staatlichen Treuhänder bestellt. Nachdem zwischenzeitlich zwei weitere Treuhänder bestellt worden waren, wurde die Treuhänderschaft ab dem 1. Oktober 1960 dem V. übertragen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21. April 1959 der Betriebsprüfer D. und S. wurde eine Fehlmenge von 392 Damenmänteln und 201 Kostümen festgestellt. Diese Feststellung sei durch Prüfung der Lohnunterlagen der Bügler und den Lieferscheinen der Zwischenmeister getroffen worden. Dadurch hätten sich nicht verbuchte Einnahmen in Höhe von 87.800 DM ergeben, die dem Gewinn hinzuzurechnen seien. Im Betriebsprüfungsbericht 1958 vom selben Datum heißt es unter Teilziffer 8: "Eine Überprüfung der Betriebseinnahmen aus der Kostüm- und Mantelproduktion hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Bestände und Retouren insgesamt 12.155 Kostüme und Mäntel hätten zum Verkauf gelangen müssen, wogegen aber tatsächlich nur für 11.452 Stück Rechnungen vorgelegt wurden. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Buchführung nicht beweiskräftig und zu verwerfen". Unter Rn. 12 heißt es: "Unter Hinweis auf Tz. 8 des Berichtes sind Umsatz und Gewinn 1958 gemäß § 217 Abgabenordnung wie folgt zu erhöhen: a) Kostüm- und Mantelproduktion 56.400 DM b) Übrige Produktion (Blusen, Kleider, Röcke) 31.400 DM". Am 23. Mai 1959 setzte der Rat des Stadtbezirks Friedrichsfelde, Abteilung Finanzen, gegen den Kläger eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 35.506 DM fest. Ein entsprechender Bescheid erging gegen seine Mutter. Des Weiteren wurden Zuschläge und Steuern auch gegen die Firma für 1958 und 1959 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Insgesamt betrugen die errechneten Steuerrückstände 117.887,79 DM. Zur Begleichung der Steuerrückstände wurde der Betrieb 1963 aufgelöst und das Anlage- und Umlaufvermögen in den V. überführt. Der Verwertungserlös von 82.066,47 DM wurde zur teilweisen Abdeckung der bestehenden Steuerrückstände verwandt. Mit Schreiben vom 17. August 1990 beantragte der Kläger für sich sowie namens und in Vollmacht seiner Schwester die Rückübertragung/Entschädigung des Unternehmens. Dies lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 2. Juni 2005 mit der Begründung ab, bei den angemeldeten Rückständen habe es sich nicht um diskriminierende Steuern gehandelt. Damit sei ein Tatbestand des Vermögensgesetzes nicht erfüllt, insbesondere habe keine unlautere Machenschaft vorgelegen, Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, im Aktenvermerk sei die Rede von einer Fehlzahl von 593 Stück, während im Betriebsprüfungsbericht eine Fehlmenge von 703 Kostümen und Mänteln angenommen werde. Diese Feststellungen hätten nicht durch Prüfung der Lieferscheine der Zwischenmeister und der Lohnunterlagen der Bügler getroffen werden können. Die Kostüme und Mäntel seien in eigenen Werkstätten gefertigt worden, daher hätte sich aus den Lieferscheinen der Zwischenmeister eine Fehlmenge hinsichtlich der Kostüme nicht ergeben können. Aufgrund der Planwirtschaft habe zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit bestanden, 703 bzw. 593 Teile ohne Rechnung zu verkaufen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Juni 2005 zu verpflichten, seine und die Entschädigungsberechtigung seiner Schwester festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2006 zur Produktionsweise seiner Firma befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat versucht die Betriebsprüfer zu ermitteln. Ein Verfahren zur Aufhebung der damaligen Steuerbescheide beim Finanzamt Prenzlauer Berg ist ohne Ergebnis geblieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Steuerakten verwiesen (insgesamt 13 Bände), die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.