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Urteil

29 K 272.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1111.29K272.10.0A
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Leitsätze
Nach Nr. 11.1.4.6.1 AV-AufenthG soll im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Frist im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG auf zehn Jahre festgesetzt werden. Eine anfängliche Verkürzung dieser Frist ist dort nur vorgesehen, wenn der Betroffene in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, Asylberechtigten oder Kontingentflüchtling lebt oder eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufnehmen würde, oder wenn ein sonstiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben ist.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Befristung der Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG auf zehn Jahre ab Ausreise ist nicht zu beanstanden. Die Dauer der Befristung steht im Ermessen des Beklagten. Nach Nr. 11.1.4.6.1 AV-AufenthG soll im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Frist im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG auf zehn Jahre festgesetzt werden. Dem folgt Nr. 11.1.3.8 der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB). Eine anfängliche Verkürzung dieser Frist ist dort nur vorgesehen, wenn der Betroffene in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, Asylberechtigten oder Kontingentflüchtling lebt oder eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufnehmen würde, oder wenn ein sonstiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben ist. Dies ist nicht der Fall. Die Eheschließung mit einer Deutschen ist weiterhin nicht absehbar, zumal der Kläger auf Grund der vorherigen, inzwischen bestandskräftigen Ausweisung zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen konnte, die beabsichtigte Ehe im Inland führen zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 2009 – 19 ZB 08.2115 –, juris). Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter kann dem volljährigen Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr vermitteln. Einen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erworben. Die Anwendung dieser Vorgaben stellt keinen Ermessensausfall dar, vielmehr handelt es sich gerade um ein durch die Behördenleitung im Interesse der nach Art. 3 GG gebotenen Gleichbehandlung vorweggenommene Ermessensausübung, die einer Abweichung im Ausnahmefall zugänglich ist. Eine solche Ausnahme ist aber – wie oben ausgeführt – nicht erkennbar. Auf die Frage, ob die unerlaubte Wiedereinreise sowie die mutmaßliche erneute Straffälligkeit einer Verkürzung der Frist auch in dem Fall, dass eine Ausnahme festgestellt werden könnte, entgegen stünden, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Vollstreckungsausspruches bedarf es nicht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der 1990 in Berlin geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und strebt eine kürzere Befristung der Wirkung seiner Ausweisung an. Der Kläger verfügte zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG. Er wurde wegen wiederholter – teils schwerer – räuberischer Erpressung und – teils schweren – Raubes zuletzt am 17. August 2006 zu einer einheitlichen Jugendstraße von vier Jahre verurteilt und mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 22. September 2008 gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG ausgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (VG 22 A 204.08, Urteil vom 13. August 2009). Er verließ Deutschland am 7. November 2009. Auf seinen Antrag befristete der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2010 unter Berufung auf die Verfahrenshinweise der Berliner Ausländerbehörde und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes die Wirkung der Ausweisung auf den 7. November 2019. Die mit dem Antrag geäußerte Absicht, seine deutsche Verlobte zu heiraten, ändere daran nichts. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2010, zugestellt am 15. März 2010, mit der Begründung zurück, die Eheschließung sei nicht absehbar. Dagegen richtet sich die am 15. April 2010 erhobene Klage. Am 4. Oktober 2010 wurde der Kläger in Berlin wegen Einbruchsdiebstahls verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 22. September 2009 auf sechs Monate nach Ausreise zu befristen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe eindrucksvoll bewiesen, dass der Zweck der Ausweisung, die Abschreckung vor weiteren Straftaten, noch nicht erfüllt sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagte vorgelegte Ausländerakte (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.