Urteil
29 A 249.08
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1118.29A249.08.0A
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.(Rn.27)
Durch eine bloße Verpachtung ist das Eigentum an einem Unternehmen jedoch nicht verloren gegangen. Es kann dahinstehen, ob eine Verpachtung überhaupt einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne der Vorschrift darstellen kann. Erforderlich wäre jedenfalls, dass der Vorgang einer Enteignung zumindest nahe kommt. Das ist nicht der Fall, wenn die in Rede stehenden Unternehmen nicht insgesamt verpachtet worden sind, sondern ein Geschäftszweig - beispielsweise das Auslandsgeschäft - bei den Eigentümern verblieb. (Rn.28)
2. Die Änderung eines Pachtvertrags kann für sich genommen ohnehin keine Schädigung des Unternehmens darstellen, wenn es sich nur um eine Reduzierung der Pacht, also gegebenenfalls um die Schädigung einer Forderung handelte.(Rn.29)
3. Eine sog. gestreckte Schädigung setzt voraus, dass ein von einem Gesamtvorsatz getragener „Gesamtplan“ verfolgt wird, nach dem schon durch die Lockerung der Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers mit dem ersten Schritt der Prozess seiner endgültigen Verdrängung aus der Eigentümerstellung eingeleitet wird. Dies wird im „klassischen Fall“ einer gestreckten Schädigung bei den Verstaatlichungen nach dem Ministerratsbeschluss vom 9. Februar 1972 angenommen, bei dem schon der erste Schritt, nämlich die erste staatliche Zwangsbeteiligung, den endgültigen Entzug einleitete.(Rn.30)
4. Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die - wie bei Unternehmen - ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn er bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, darf nicht stattdessen der vorletzte oder ein noch früher festgestellter Einheitswert herangezogen werden.(Rn.31)
5. Aufgrund des Entscheidungsvorrangs der sachverständigen Behörde darf das Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Die Schätzung ist zunächst Aufgabe des Vermögensamtes, während das Verwaltungsgericht lediglich zur rechtlichen Kontrolle dieser vermögensbehördlichen Entscheidung berufen ist.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.(Rn.27) Durch eine bloße Verpachtung ist das Eigentum an einem Unternehmen jedoch nicht verloren gegangen. Es kann dahinstehen, ob eine Verpachtung überhaupt einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne der Vorschrift darstellen kann. Erforderlich wäre jedenfalls, dass der Vorgang einer Enteignung zumindest nahe kommt. Das ist nicht der Fall, wenn die in Rede stehenden Unternehmen nicht insgesamt verpachtet worden sind, sondern ein Geschäftszweig - beispielsweise das Auslandsgeschäft - bei den Eigentümern verblieb. (Rn.28) 2. Die Änderung eines Pachtvertrags kann für sich genommen ohnehin keine Schädigung des Unternehmens darstellen, wenn es sich nur um eine Reduzierung der Pacht, also gegebenenfalls um die Schädigung einer Forderung handelte.(Rn.29) 3. Eine sog. gestreckte Schädigung setzt voraus, dass ein von einem Gesamtvorsatz getragener „Gesamtplan“ verfolgt wird, nach dem schon durch die Lockerung der Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers mit dem ersten Schritt der Prozess seiner endgültigen Verdrängung aus der Eigentümerstellung eingeleitet wird. Dies wird im „klassischen Fall“ einer gestreckten Schädigung bei den Verstaatlichungen nach dem Ministerratsbeschluss vom 9. Februar 1972 angenommen, bei dem schon der erste Schritt, nämlich die erste staatliche Zwangsbeteiligung, den endgültigen Entzug einleitete.(Rn.30) 4. Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die - wie bei Unternehmen - ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn er bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, darf nicht stattdessen der vorletzte oder ein noch früher festgestellter Einheitswert herangezogen werden.(Rn.31) 5. Aufgrund des Entscheidungsvorrangs der sachverständigen Behörde darf das Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Die Schätzung ist zunächst Aufgabe des Vermögensamtes, während das Verwaltungsgericht lediglich zur rechtlichen Kontrolle dieser vermögensbehördlichen Entscheidung berufen ist.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Weder enthält der Bescheid eine rechtswidrige Feststellung des Schädigungszeitpunktes noch ergibt sich ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Dass der Verkauf der Unternehmen im März 1941 die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG erfüllt, ist zu Recht unstreitig und im Bescheid zutreffend begründet worden. Da die Feststellung des Schädigungszeitpunktes im Grundlagenbescheid jedoch nach ständiger Rechtsprechung Bindungswirkung für das Entschädigungshöhenverfahren entfaltet, haben die Klägerinnen den Bescheid insoweit in zulässiger Weise angefochten. Eine zeitlich frühere Schädigung lässt sich jedoch nicht feststellen. Weder die Verpachtung mit Vertrag vom 31. August 1934 noch das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 31. Juli 1937 erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG. Nach dieser Vorschrift ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Durch die Verpachtung ist das Eigentum am Unternehmen jedoch nicht verloren gegangen. Es kann dahinstehen, ob eine Verpachtung überhaupt einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne der Vorschrift darstellen kann. Erforderlich wäre jedenfalls, dass der Vorgang einer Enteignung zumindest nahe kommt. Das war hier nicht der Fall. Zum einen sind die in Rede stehenden drei Unternehmen nicht insgesamt verpachtet worden. Vielmehr verblieb das Auslandsgeschäft bei den Eigentümern. Hierzu war in § 3 des Vertrages dezidiert geregelt, dass der Pächter verpflichtet ist, die Artikel praktisch zum Selbstkostenpreis (Material + 5 %) für den Handel im Ausland zu liefern. Dieses Auslandsgeschäft hatte offenbar auch substanziellen Wert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben des L. G. vom (?unleserlich) November 1942, wonach er selbst zu diesem Zeitpunkt Direktor der „O. AG Basel“ war, zum anderen aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 7. März 1941. Nach dessen § 2 wurden nämlich schweizerische Warenzeichen nicht mitübertragen, wobei die Käuferin sich wiederum verpflichtete, O. -Artikel nach der Schweiz an L. G. nach Maßgabe seiner Bestellungen zu liefern, was auch für Lieferungen nach Ungarn und Jugoslawien galt. Zum anderen erfolgte die Verpachtung zu einem recht frühen Zeitpunkt und in erheblichem Abstand von mehreren Jahren zur Auswanderung von zwei der drei Betriebsinhaber bzw. des Geschäftsführers. Weiterhin enthielt der Vertrag kurze Kündigungsfristen und ausführliche Regelungen für den Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses. All dies spricht dafür, dass die Eigentümer selbst in diesem Vertrag noch keine faktische Aufgabe ihres Vermögens gesehen haben. Die Änderung des Pachtvertrags am 31. Juli 1937 kann für sich genommen ohnehin keine Schädigung des Unternehmens darstellen, denn hier handelte es sich allenfalls um eine Reduzierung der Pacht, also gegebenenfalls um die Schädigung einer Forderung. Allerdings gibt es schon keine Hinweise auf einen Zusammenhang dieser Zusatzvereinbarung mit der Verfolgungssituation. Insbesondere ist die Vereinbarung aber entgegen der Ansicht der Kläger gar nicht so zu verstehen, dass sich die Höhe der Pacht insgesamt verringerte. Vielmehr ist hier nach dem Wortlaut geregelt worden, dass der Anspruch auf Pachtzahlung in Höhe der Hälfte von 500 RM monatlich nunmehr nicht mehr L. G., sondern M. G. zustand. Dies dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Folge der kurz zuvor erfolgten Scheidung der Eheleute gewesen sein. Es besteht auch keine Bindung an die lastenausgleichsrechtlichen Bescheide hinsichtlich des Schädigungszeitpunktes. Dies gilt hier umso mehr als in diesen Verfahren die dortige Annahme einer Schädigung im Jahr 1937 nicht näher begründet worden ist. Es liegt auch keine sog. gestreckte Schädigung vor. Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass ein von einem Gesamtvorsatz getragener „Gesamtplan“ verfolgt wird, nachdem schon durch die Lockerung der Einwirkungsmöglichkeiten des Eigentümers mit dem ersten Schritt der Prozess seiner endgültigen Verdrängung aus der Eigentümerstellung eingeleitet wird, so wie dies im „klassischen Fall“ einer gestreckten Schädigung bei den Verstaatlichungen nach dem Ministerratsbeschluss vom 9. Februar 1972 angenommen wird, bei dem schon der erste Schritt, nämlich die erste staatliche Zwangsbeteiligung, den endgültigen Entzug einleitete (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 - 7 C 95.99 - und Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 4.06 -; beide zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob eine gestreckte Schädigung ohne unmittelbare staatliche Einwirkung - für die hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass bei Abschluss des Pachtvertrages sich die spätere Vermögensaufgabe bereits abzeichnete. Im Übrigen hat auch A. in seinem Antrag vom 30. Mai 1949 den Verkauf im März 1941 als Entziehung bezeichnet. Aber auch der Höhe nach verletzt die von der Behörde festgesetzte Entschädigung die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögenswerten, für die - wie bei Unternehmen - ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Maßgeblich ist der im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, wenn er bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, darf nicht stattdessen der vorletzte oder ein noch früher festgestellter Einheitswert herangezogen werden (Hahnefeld in Fieberg u.a., VermG-Kommentar, Stand Januar 1995, Rnr. 40 zu § 4 EntschG). Hieran bestehen nach dem Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit Sinn und Zweck keine Zweifel. Der Rückgriff auf frühere Hauptfeststellungszeitpunkte würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Die Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels der Vereinfachung und Pauschalierung findet dort ihre Grenze, wo die Heranziehung bekannt gewordener Einheitswerte für länger zurückliegende Zeitpunkte zu zufälligen Ergebnissen führen und ein noch weiteres zeitliches Auseinanderfallen von Einheitswertfeststellung und Schädigung ermöglichen würde. Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung im März 1941 war hier der 1. Januar 1940. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBewG vom 16. Oktober 1934 (RGBl. S. 1035) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 1939 (RGBl. S. 2271). § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBewG sah - ausgehend von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 gemäß § 1 der RBewDB in der Fassung vom 2. Februar 1935 (RGBl. S. 81) - Hauptfeststellungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens in Zeitabständen von je drei Jahren vor. Die danach auf den 1. Januar 1938 vorgesehene Hauptfeststellung ist jedoch durch die Verordnungen vom 27. Dezember 1937 (RGBl. S. 1421) und vom 28. Januar 1939 (RGBl. S. 92) zweimal, zuletzt auf den 1. Januar 1940 verschoben worden. Bei diesem Hauptfeststellungszeitpunkt verblieb es sodann, was durch die endgültige Regelung in der genannten Verordnung vom 22. November 1939 zum Ausdruck kam. Danach erhielt § 1 der RBewDB die folgende Fassung: Auf den 1. Januar 1940 findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens … statt; im Gegensatz dazu wurde gemäß Abs. 2 u.a. für das Grundvermögen die Hauptfeststellung bis auf weiteres ausgesetzt. Der Einheitswert auf diesen letzten Hauptfeststellungszeitpunkt vor der Schädigung, den 1. Januar 1940, aber ist nicht bekannt. Ein Rückgriff auf den Wert per 1. Januar 1935, welcher möglicherweise aufgrund der Angaben des A. H. als bekannt angesehen werden könnte, ist - wie ausgeführt - ausgeschlossen. Auch ein Rückgriff auf den Ersatzeinheitswert aus dem Lastenausgleichsverfahren gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 EntschG ist nicht möglich, da auch im Lastenausgleichsverfahren kein Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 festgestellt worden ist. Mangels ausreichender Unterlagen kann vorliegend unstreitig auch keine Reinvermögensermittlung gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG erfolgen, so dass gemäß § 4 Abs. 3 EntschG, der in § 2 Satz 5 NS-VEntschG ebenfalls in Bezug genommen ist, die Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Aufgrund des Entscheidungsvorrangs der sachverständigen Behörde darf das Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Die Schätzung ist zunächst Aufgabe des Vermögensamtes, während das Verwaltungsgericht lediglich zur rechtlichen Kontrolle dieser vermögensbehördlichen Entscheidung berufen ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 14. Februar 2008 - VG 29 A 38.05 – juris, mw.N.). Die Schätzung ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass der Rückgriff auf Richtzahlentabellen zu § 4 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 zulässig ist, wie schon die Gesetzesbegründung zeigt (BT-Drs. 12/4887, S. 34). Hier ist die Richtzahlentabelle Nr. 118 (Einzelhandel: Büromaschinen und Organisationsmittel) als Grundlage für die Schätzung geeignet. Denn eine speziell für Vervielfältigungsgeräte gültige Tabelle ist ebenso wenig vorhanden wie eine andere Tabelle, die diesem Handelszweig eindeutig sachnäher wäre. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Herangehensweise der Behörde, die sich aus dem Kaufvertrag vom 7. März 1941 explizit ergebenden Werte für Anlagevermögen (Büroeinrichtung + Lehren = 1.408 RM) und für Umlaufvermögen (Warenbestand vor Abzug = 11.276,15 RM) zugrunde zu legen, da andere Werte nicht vorliegen und andererseits an diesen Beträgen keine Zweifel bestehen, so dass sie als bewiesen oder glaubhaft gemacht im Sinne von § 5 der 6. FeststellungsDV anzusehen sind. Zwar ist das weitere Vorgehen der Behörde bei Anwendung der Tabelle Nr. 118 nicht ganz richtig, jedoch werden die Kläger hierdurch ausschließlich begünstigt. Gem. § 5 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ist ein Durchschnitt zu bilden, falls mehrere bewiesene oder glaubhaft gemachte Betriebsmerkmale nicht in dieselbe Tabellenzeile führen. Daraus folgt im Umkehrschluss zwingend, dass es bei dem sich aus dieser Zeile ergebenden Ersatzeinheitswert bleibt, wenn zwei oder mehr Betriebsmerkmale in dieselbe Zeile weisen. Hier ergibt sich aber, dass das Anlagevermögen in Höhe von 1.408 RM ebenso zu einem Ersatzeinheitswert von 10.000 RM führt wie das Umlaufvermögen von 11.276,15 RM (jeweils Zeilengruppe 2, 4. Zeile). Die Methode der Behörde, dem aus einer Tabellenzeile geschlossenen Ersatzeinheitswert (hier Umlaufvermögen) Einzelbeträge für andere Merkmale (hier Anlagevermögen) hinzuzuaddieren , widerspricht dagegen dieser Systematik. Dies ist hier jedoch unerheblich, weil es die Kläger bevorteilt. Die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 11.408 RM verletzt die Klägerinnen ausgehend von einer Schädigung im März 1941 somit nicht in ihren Rechten. Die weitere Berechnung der konkreten Entschädigungshöhe entspricht den gesetzlichen Vorschriften und ist von Klägerseite auch nicht beanstandet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger begehren weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für zwei Unternehmen. Gegenstand der Unternehmen war die Herstellung bzw. der Vertrieb von Vervielfältigungsapparaten. Es handelte sich um Nachfolgeunternehmungen ursprünglich von A. S. und H. H. betriebener Unternehmungen, ebenso wie die weitere Firma H. H. & Co. OHG. Die Firmen waren in gemieteten Räumen in Berlin-Mitte ansässig. Im vorliegenden Verfahren geht es um Entschädigung für die O. -Compagnie GmbH (im Folgenden nur O. GmbH) und im Verfahren VG 29 K 59.10 um Wiedergutmachung für die A. S. GmbH (im Folgenden nur S. GmbH). Das Verfahren für die H. H. & Co. OHG ist bestandskräftig abgeschlossen. Das Stammkapital der S. GmbH betrug seit 1929 220.000 RM. Es verteilte sich ab 1933 wie folgt: Auf die Witwe von H. H., J. H., entfielen 2/8 = 55.000 RM und auf die beiden Kinder M. G., geborene H., und A. H. entfielen jeweils 3/8 = 82.500 RM. Das Stammkapital der O. GmbH betrug in der maßgeblichen Zeit 56.000 RM. Es verteilte sich unstreitig genauso wie bei der S. GmbH, auf J. H. entfielen also 14.000 RM und auf die beiden Kinder jeweils 21.000 RM. Mit einem Vertrag vom 31. August 1934 wurden die Fabrikation und der Vertrieb aller drei Firmen für Deutschland an A. H. einen ehemaligen Prokuristen, verpachtet, wobei als Vertragspartei nur L. G. – der Geschäftsführer - genannt ist. In dem Vertrag war u.a. bestimmt: Der Pächter übernimmt die gesamte Herstellung. Er verpflichtet sich, die Artikel an die drei Firmen für den Vertrieb im Ausland zum Herstellungspreis (Material + 5 %) zu liefern. Als Pacht waren für die Räume 500 RM monatlich und für alles Übrige 1.000 RM monatlich zu zahlen. Der Vertrag lief halbjährlich und war vierteljährlich kündbar. Er enthielt weitere Regelungen für den Fall der Kündigung bzw. Vertragsbeendigung. 1937 wurde die Ehe von L. und M. geschieden. Am 31. Juli 1937 wurde von L. G. und M. G. einerseits sowie A. H. andererseits ein Zusatzabkommen zum Pachtvertrag vom 31. August 1934 unterzeichnet. Darin heißt es: „… Nachdem mit Wirkung vom 1. August 1937 Herr G. auf einen Teilbetrag von 500 RM monatlich verzichtet hat, sind die Parteien darüber einig geworden, dass bis zur Höhe dieses Betrages Frau M. G. … als Verpächterin auftritt. Frau G. übernimmt im entsprechenden Verhältnis die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag gegenüber dem Pächter“. L. G., der Schweizer Staatsbürger war, zog 1937 in die Schweiz, wo er später Direktor einer O. AG in Basel war. M. wanderte 1939 ebenfalls in die Schweiz aus, 1940 folgte ihre Mutter. A., der mit einer nichtjüdischen Frau verheiratet war, blieb in Berlin. Mit Vertrag vom 7. März 1941 wurden die drei Unternehmen im Wege des asset-deals an die Witwe von A. H. veräußert. Als Gesamtkaufpreis für die im Einzelnen bezeichneten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, der Patente und Warenzeichen etc. waren 19.978,98 RM vereinbart, wovon 10.429,90 RM auf die O. GmbH entfielen und 9.049,08 RM auf die S. GmbH. Den einzelnen Vermögenswerten der Unternehmen waren jeweils Beträge zugeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages Bezug genommen. Die Liquidation der Firmen, zu der sich die Verkäufer in diesem Vertrag ebenfalls verpflichtet hatten, wurde mit der Löschung der Firmen im Juni 1942 abgeschlossen. In Rückerstattungsanträgen nach alliierten Recht vom 10. August 1949 und vom 30. Mai 1949 gab A. den Einheitswert per 1. Januar 1935 für die O. GmbH mit 91.518 RM und für die S. GmbH mit 134.000 RM an, wobei er als Entziehung die "Zwangsarisierung“ mit Vertrag vom 6. März 1941 bezeichnete. Die 1947 in der Schweiz verstorbene J. H. wurde laut Erbschein von ihren Kindern M. G., geb. H., und A. H. je zur Hälfte beerbt. M. G. starb 1977 und wurde nach vorliegendem Erbschein von ihrer Tochter E., geb. G., allein beerbt. In den 1972 von M. G. eingeleiteten BFG-Verfahren, in denen sie als Schädigung die Verpachtung der Unternehmen bezeichnete, waren sowohl der Zeitpunkt der Schädigung als auch die maßgebliche Grundlage für die Bewertung der Unternehmen lange Zeit umstritten. Mit zwei Bescheiden über die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften vom 14. Oktober 2004 setzte das Ausgleichsamt Lübeck diese wie folgt fest: Es ging von einer Entziehung im Jahr 1937 aus und ermittelte für die S. GmbH aus dem „Reinvermögen (Einheitswert) per 1. Januar 1937 mit 134.000 RM“ und dem Stammkapital von 220.000 RM einen Anteilswert von 60,91 RM, gerundet 61 RM. Für die O. GmbH wurde entsprechend ausgehend von einem „Einheitswert“ per 1. Januar 1937 mit 91.518 RM und bezogen auf das Stammkapital von 56.0000 RM ein Anteilswert von 163,43 RM, gerundet 163 RM, ermittelt. Darauf aufbauend erließ das Ausgleichsamt Kaiserslautern am 25. Februar 2005 einen Bescheid über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem BFG bezogen auf den Anteil der J. H. . Mit Schreiben vom 20. März 1991, 27. Juni 1992 und 4. August 1992 meldete E. R. die Rechte von J. und M. an beiden Unternehmen nach dem Vermögensgesetz bzw. der Anmeldeverordnung an. Im Dezember 1992 reichte die JCC allgemein umschriebene Anmeldungen für geschädigtes jüdisches Vermögen ein. Diese konkretisierte sie mit einem Schreiben vom 16. März 2001 dahin gehend, dass das Betriebsvermögen der O. GmbH betroffen sei und wählte zugleich Entschädigung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 nahm der damalige Bevollmächtigte von Frau R. den Antrag betreffend J. H. zurück. Am 17. März 2008 erließ das Lastenausgleichsamt Kaiserslautern einen (abschließenden) Rückforderungsbescheid zur Verrechnung, wonach hinsichtlich des Anteils von J. H. an der S. GmbH insgesamt 3.658,19 € an gewährter Hauptentschädigung zurückgefordert werden. Einen entsprechenden Bescheid erließ diese Behörde unter dem 21. August 2008 für die O. GmbH. Danach werden für dieses Unternehmen und den Anteil der J. H. 2.883,08 € zurückgefordert. In den vermögensrechtlichen Verfahren zu den drei Unternehmen versuchten die zuständigen Behörden erfolglos Unterlagen über Einheitswerte, Bilanzen oder ähnliches zu erhalten. Mit Bescheid vom 26. November 2008 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass das Unternehmen O. GmbH in Liquidation (i.L.) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei und ihm Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG in Höhe von 20.181,55 € nebst Zinsen nach § 2 Sätze 9 bis 11 ab 1. Januar 2004 zustehe. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Da alle drei Gesellschafter Juden gewesen seien, habe das Unternehmen nach der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz als „jüdisch“ gegolten. Daher greife für den Verkauf mit Vertrag vom 7. März 1941 die Verfolgungsvermutung ein. Diese könne hier jedenfalls deshalb nicht widerlegt werden, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Rechtsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 BK/O auch ohne die NS-Herrschaft abgeschlossen worden wäre; die äußeren Umstände des Verkaufs würden vielmehr sogar auf einen Zwangsverkauf hindeuten. Eine verfolgungsbedingte Schädigung schon aufgrund des Pachtvertrags bzw. des Nachtrags zu demselben könne dagegen nicht festgestellt werden. Eine Verpachtung könne nur dann eine Vermögensentziehung sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer Enteignung gleichkam. Hier hätten sich aber keine Hinweise auf eine Einschränkung der Verfügungsgewalt ergeben. Der Pachtvertrag sei relativ kurzfristig kündbar gewesen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung müsse nach § 4 Abs. 3 EntschG geschätzt werden. Denn ein Einheitswert für den Schädigungszeitpunkt 6. März 1941 sei nicht auffindbar. Der bekannt gewordene Einheitswert per 1. Januar 1935 sei schon deshalb nicht verwertbar, weil durch die Verpachtung mit Vertrag vom 31. August 1934 bereits zuvor wesentliche Aktiva verpachtet worden seien. Dann hätte nach Bewertungsrecht eine Aufteilung des Einheitswerts zwischen Pächter und Verpächter erfolgen müssen. Eine entsprechende Aufteilung sei aus den Angaben aber nicht ersichtlich. Weiterhin würde auch ein sehr langer Zeitraum zwischen dieser Festsetzung und dem Schädigungszeitpunkt liegen. Im Übrigen sei dieser Wert auch nicht plausibel. Der Ersatzeinheitswert könne ebenfalls nicht herangezogen werden, weil er sich auf Anteilsrechte beziehe und weil er den genannten Einheitswert per 1. Januar 1935 zugrunde lege. Bilanzen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen würden ebenfalls nicht vorliegen. Daher sei für die Schätzung an die Richtzahlentabelle für „Handel mit Büromaschinen und Organisationsmitteln“ Nr. 118 anzuknüpfen. Aus dem Pachtvertrag ergebe sich, dass die O. GmbH sich ausschließlich mit dem Vertrieb der Vervielfältigungsgeräte beschäftigt habe, weshalb diese Tabelle auch geeignet sei. Aus den Angaben im Kaufvertrag sei als Betriebsmerkmal der Warenbestand (vor Wertminderung) in Höhe von 11.276,15 RM heranzuziehen. Dies sei als Umlaufvermögen anzusehen und hieraus folge nach der Tabelle ein Schätzwert in Höhe von 10.000 RM. Dem seien die im Vertrag genannten Werte für die Lehren und Maschinen sowie die Büroeinrichtung hinzuzurechnen, woraus sich ein Betrag von 11.408 RM ergebe. Nach dem Bescheid des Ausgleichsamts Kaiserslautern vom 25. Februar 2005 sei der Kaufpreisanteil für die O. GmbH in Höhe von 10.924,90 RM in die freie Verfügung gelangt und daher hier gemäß § 3 NS-VEntschG i.V.m. § 7 a Abs. 2 VermG im Verhältnis 20:1 abzuziehen, was 521,50 DM ergebe. Weiter sei der festgesetzte Lastenausgleichsrückforderungsbetrag in Höhe von 2.883,08 € abzusetzen. Danach ergebe sich folgende Berechnung: Schätzwert x 4 = 45.632,00 RM = DM ./. Gegenleistung 521,50 DM Summe 45.110,50 DM Dies entspricht 23.064,63 € ./. Lastenausgleich i.H.v. 2.883,08 € Entschädigung 20.181,55 € Ein im Wesentlichen entsprechender Bescheid erging bereits am 6. Februar 2008 für die S. GmbH. Hier wurde eine Entschädigung in Höhe von 27.504,89 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Verpachtung hieß es noch: Das Zusatzabkommen vom 31. Juli 1937 habe lediglich die Aufteilung der Pachtzahlung in der Form geregelt, dass Herr G. auf einen Teilbetrag zugunsten seiner Frau verzichtet habe. Hinsichtlich der Auszahlung der festgesetzten Entschädigungsbeträge haben sich Frau R. und die JCC dahingehend geeinigt, dass der Erbin 3/8 (für den Anteil von M. und der JCC 5/8 zustehen. Mit der am 23. Dezember 2008 eingegangenen Klage erstreben die Kläger weitere Entschädigung in Höhe von 163.838,37 €. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Einheitswert per 1. Januar 1935 sei heranzuziehen. Auf den zeitlichen Abstand zum Verkauf komme es nicht an. Dieser Zeitpunkt liege auch bereits nach der Verpachtung vom 31. August 1934. Auch im Lastenausgleichsverfahren sei auf diesen Wert zurückgegriffen worden. Die Festsetzung des Jahres 1937 als Schädigungszeitpunkt im Lastenausgleichsverfahren beziehe sich offenkundig auf die Änderung des Pachtvertrags und gehe auf ein Schreiben vom 7. November 1994 zurück, wonach das Bundesausgleichsamt sich für einen Entziehungszeitpunkt vor 1940 ausgesprochen habe. Anders könnten die Tatsachen, dass bereits 1934 wesentliche Werte verpachtet wurden und 1937 der Pachtzins offensichtlich nicht freiwillig gesenkt wurde, auch nicht gewertet werden. Aus der Vervierfachung dieses Einheitswertes ergebe sich bei im Übrigen unstreitigem Abzug der Gegenleistung und des Lastenausgleichs der genannte Klagebetrag. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. November 2008 zu verpflichten, der O. -Compagnie GmbH i.L. weitere Entschädigung in Höhe von 163.838,37 € nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Bescheid. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens und die Verwaltungsvorgänge des Parallelverfahrens betreffend die S. GmbH (VG 29 K 59/10) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.