Teilurteil
29 K 362.10 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0127.29K362.10V.0A
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Leitsätze
Auch wenn der betreffende Ausländer gleichzeitig einen Daueraufenthalt anstrebt, kann dies allein nicht dazu führen, die Rückkehrbereitschaft in Frage zu stellen, da sonst die nicht beschiedene Antragstellung zugleich eine Vermutung begründen müsste, ein Antragsteller würde ein parallel erteiltes Besuchsvisum zwangsläufig missbrauchen.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 1. Juli 2010 verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erteilung von Besuchsvisa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der betreffende Ausländer gleichzeitig einen Daueraufenthalt anstrebt, kann dies allein nicht dazu führen, die Rückkehrbereitschaft in Frage zu stellen, da sonst die nicht beschiedene Antragstellung zugleich eine Vermutung begründen müsste, ein Antragsteller würde ein parallel erteiltes Besuchsvisum zwangsläufig missbrauchen.(Rn.16) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 1. Juli 2010 verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erteilung von Besuchsvisa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Gericht kann nach Ablauf der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2011 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist unter Berücksichtigung des rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 18. Januar 2011 ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Über die Klage auf Erteilung von Besuchsvisa kann gemäß § 110 VwGO durch Teilurteil entschieden werden, da die Voraussetzungen für deren Erteilung unabhängig von denjenigen der Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung sind, nachdem die Kläger davon abgesehen haben, den Antrag auf Erteilung von Besuchsvisa wie zunächst angekündigt als Hilfsantrag zu stellen. Insoweit ist die Sache auch spruchreif, während die Entscheidung über die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung weiterer Sachaufklärung bedarf und das Verfahren insoweit ausgesetzt wurde. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung von Besuchsvisa ist unabhängig davon zulässig, dass der ursprünglich angegebene Besuchszeitraum verstrichen ist, denn die Kläger halten erkennbar an ihrem Besuchswunsch fest (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 B 16.09 –, juris Rdnr. 16 ff.; vgl. auch Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2011 vom 11. Januar 2011). Die Klage ist auch begründet, da die die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn sie haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (– Visakodex, VK –, ABl. EU L 243 S. 1). Das Gericht folgt weiterhin der Auffassung, dass danach die Entscheidung über ein Schengen-Visum eine gebundene Entscheidung ist, so dass § 6 AufenthG seit In-Kraft-Treten des Visakodexes nicht mehr anwendbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 22 f.). Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die Formulierung von Erwägungsgrund 28 und Art. 1 Abs. 1 VK, wonach „Verfahren und Voraussetzungen“ geregelt werden sollen, Raum ließe für die Annahme, es handele sich nur um Mindestvoraussetzungen. Dagegen spricht aber Art. 23 Abs. 4 VK, der gerade keine Entscheidungsmöglichkeit über die dort vorgesehenen vier Entscheidungsvarianten hinaus vorsieht. Lediglich Art. 23 Abs. 4 lit. b VK sieht eine Ermessensentscheidung nach § 25 VK vor, die aber erst greift, wenn der Antrag an sonstigen Voraussetzungen scheitern würde. Da Art. 23 Abs. 4 lit. d VK vorliegend nicht einschlägig ist, verbleibt nur die Möglichkeit, gemäß Art. 23 Abs. 4 lit. a VK das Visum zu erteilen, wenn es nicht nach Art. 23 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 32 VK zu verweigern ist. Danach könnten, da es an sonstigen Erteilungsvoraussetzungen nicht fehlt, die Visa nur versagt werden, wenn bei der nach Art. 21 Abs. 1 VK gebotenen Risikobewertung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Kläger bestünden und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK vorläge (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 24 ff., 28 ff.). Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird durch Art. 32 Abs. 1 lit. b VK vorgegeben. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechte-Charta (ABl. EU 2010 C 83 S. 389) genießen. Derartige begründete Zweifel bestehen hier nicht. Zwar trifft es zu, dass die Kläger gleichzeitig einen Daueraufenthalt anstreben, doch kann dies allein nicht dazu führen, die Rückkehrbereitschaft in Frage zu stellen, da sonst die nicht beschiedene Antragstellung zugleich eine Vermutung begründen müsste, ein Antragsteller würde ein parallel erteiltes Besuchsvisum zwangsläufig missbrauchen. Dagegen spricht hier vor Allem, dass die Kläger in der Vergangenheit regelmäßig fristgerecht wieder ausgereist sind. Die Gefahr, dass sich daran nunmehr angesichts vorrückenden Alters und zunehmender Betreuungsbedürftigkeit etwas ändern könnte, besteht zwar durchaus, doch reicht dies allein für begründete Zweifel nicht aus. Dagegen spricht, dass die Kläger in ihrem Herkunftsstaat über eine durch regelmäßige hinreichende Einkünfte und Immobilienbesitz gesicherte Existenz verfügen, die sie um einer aufenthaltsrechtlich ungesicherten Situation in Deutschland aufs Spiel setzen würden. Dabei geht der Einwand der Beklagten, die finanzielle Absicherung könne auch in Deutschland genutzt werden, insoweit fehl, als es bei dem Nachweis wirtschaftlicher Integration im Herkunftsland vor Allem darum geht nachzuweisen, dass kein Bedürfnis besteht, durch eine dauerhafte Übersiedlung nach Deutschland eine Absicherung etwa durch Inanspruchnahme von Sozialleitungen überhaupt erst zu erreichen. Schließlich ist zu beachten, dass es vorliegend nicht mehr darum geht, die aus Eltern und noch unterstützungsbedürftigen Kindern bestehende Kernfamilie wieder herzustellen, denn die Kinder der Kläger sind diesem Alter bereits deutlich entwachsen und haben eigene Familien begründet. Da die Kläger ausdrücklich nur Bescheidungsanträge gestellt haben, ist eine weiter gehende Verpflichtung der Beklagten gemäß § 88 VwGO ausgeschlossen. Mangels abtrennbarer Kosten ist eine Kostenentscheidung noch nicht möglich. Die 1937 und 1946 geborenen Kläger – ein Ehepaar – sind türkische Staatsangehörige und begehren Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihren in Deutschland lebenden Nachkommen. Die Kläger haben drei Kinder, die 1964 und 1978 geborenen Söhne A... und H... sowie die 1969 geborene Tochter N..., die alle in B... wohnen. A... ist verheiratet, verfügt seit 2000 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, jetzt Niederlassungserlaubnis, und ist seit 2007 Vater eines deutschen Kindes. N... ist deutsche Staatsangehörige. ... ist mit einer Deutschen verheiratet und verfügt seit 2007 über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger zu 1 ist seit 1991 Eigentümer einer Wohnung sowie seit 1995 eines Ackers in Istanbul. Die Kläger reisten seit 1996 zehn Mal nach Deutschland, zuletzt von Juni bis September 2008. Vor der letzten Einreise hatte ihr ältester Sohn eine Verpflichtungserklärung gegenüber der örtlichen Ausländerbehörde abgegeben. Der Kläger zu 1 bezieht Rente i.H.v. ca. 800 TL und verfügt über ein regelmäßiges Kontoguthaben von ca. 5.000 TL sowie ein Sparguthaben von knapp 3.000 TL. Die Kläger beantragten am 13. Juli 2009 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung und trugen unter Vorlage entsprechender ärztliche Atteste vor, der Kläger zu 1 sei auf Grund einer 1990 erlittenen Schussverletzung gehbehindert und unterstützungsbedürftig; die Klägerin zu 2 leide unter Bluthochdruck und einer bereits operativ behandelten Herzerkrankung. Die zuständige Ausländerbehörde versagte ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, die Kläger seien ausweislich der Atteste gesund, andere Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte lägen nicht vor. Das Generalkonsulat lehnte daraufhin die Anträge mit Bescheiden vom 18. Januar 2010 ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Begründung ab, eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Am 30. Juni 2010 beantragten die Kläger Schengen-Visa zum Zwecke des Besuchs ihrer Tochter für den Zeitraum vom 16. Juli bis zum 14. Oktober 2010. Ihr Schwiegersohn gab dazu eine Verpflichtungserklärung gegenüber der örtlichen Ausländerbehörde ab. Diese Anträge lehnte das Generalkonsulat mit Bescheiden vom 1. Juli 2010 mit Rechtsbehelfsbelehrung mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft und die Absicht der Kläger, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Mit der am 8. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen alle vier Bescheide. Hinsichtlich des Familiennachzuges meinen sie, die Pflegebedürftigkeit ergebe sich hinreichend aus den vorgelegten Attesten. Hinsichtlich der Besuchsvisa hätten sie ihre Rückkehrbereitschaft über Jahre nachgewiesen. Sie beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 18. Januar 2010 zu verpflichten, den Klägerin Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, 2. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 1. Juli 2010 zu verpflichten, die Anträge der Kläger auf Erteilung von Besuchsvisa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die für den Familiennachzug erforderliche außergewöhnliche Härte könne nicht festgestellt werden, da die Atteste keine Pflegebedürftigkeit der Kläger erkennen ließen. Ein Besuchsvisum könne wegen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft nicht erteilt werden. Die Kläger hätten zwar mit Rentenbezug und Grundbesitz ihre wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei dargelegt, es fehle aber an einer familiären Bindung. Auch zeige das Vorbringen zum Antrag auf Familiennachzug, dass sie einen Daueraufenthalt anstrebten. Die Beklagte hält an der Ablehnung des Visums in dem ihr in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2011 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten und der Beigeladenen eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.