Urteil
29 K 64.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0302.29K64.09.0A
9Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Recht, den Eigentumsübergang als Fondsvermögen durch deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid feststellen zu lassen, kann verwirkt sein, wenn der Rechtsnachfolger des früheren Fondsinhaber durch Veräußerung des Fondsvermögens sein Desinteresse an dem Vermögenswert bekundet hat.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2009 wird aufgehoben.
Die Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht, den Eigentumsübergang als Fondsvermögen durch deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid feststellen zu lassen, kann verwirkt sein, wenn der Rechtsnachfolger des früheren Fondsinhaber durch Veräußerung des Fondsvermögens sein Desinteresse an dem Vermögenswert bekundet hat.(Rn.31) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hätte die zu Gunsten der Klägerin ergangenen Zuordnungsbescheide nicht zurücknehmen und die streitige Fläche nicht anderweitig zuordnen dürfen. Dem steht nicht entgegen, dass die Feststellung des Eigentumsübergangs auf den Rechtsnachfolger des VEB Kohlehandel P. zum 1. Juli 1990 gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 23 TreuhG inhaltlich zutreffend sein dürfte. Dies dürfte sich neben den im angegriffenen Bescheid aufgeführten Belegen auch aus dem Schreiben des Rates des Kreises K. an den VEB Kohlehandel P. vom 22. Dezember 1987 ergeben, wonach die bisherige Eisenbahnstraße in den Betriebsteil einbezogen und eine neue Umgehungsstraße in der heutigen Lage angelegt wurde. Gleichwohl ist die erneute Zuordnung durch den angegriffenen Bescheid rechtswidrig, denn zum Einen hat die Klägerin zu 2 das Recht, ihre Eigentumsstellung geltend machen zu dürfen, verwirkt, zum Anderen war die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft. Der Umstand, dass dadurch eine der materiellen Rechtslage wohl widersprechende Grundbuchlage geschaffen oder beibehalten wird, ist unerheblich, da zwischen den übrigen in Betracht kommenden Zuordnungsprätendenten Einvernehmen besteht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) und sich dem die materielle Rechtslage spätestens gemäß § 900 Abs. 1 BGB anpassen wird. Auf das öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen wird noch zurückzukommen sein. Die Klägerin zu 2 hat ihren Anspruch, den Eigentumsübergang auf sie oder ihren Rechtsvorgänger noch geltend zu machen, verwirkt. Dieses Recht kann der Verwirkung unterliegen. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 3 C 1.98 –, BVerwGE 108, 93 = juris Rdnr. 31 m.w.N.; Beschluss vom 31. August 1999 – 3 B 57.99 –, NVwZ-RR 2000, 259 = juris Rdnr. 7). Auch die Klägerin zu 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Dem stehen die von der Klägerin zu 2 angeführten Entscheidungen des VG Meiningen nicht entgegen. In einem Fall ging es nicht um Verwirkung, sondern um die (auch aus Sicht des hier erkennenden Gerichtes zutreffend verneinte) Frage, ob nach einer bereits erfolgten deklaratorischen Zuordnung zu Gunsten einer Gemeinde deren Vertrauensschutz einer nachfolgenden konstitutiven Zuordnung im Wege der Restitution entgegen stehen kann (Urteil vom 10. Oktober 2005 – 1 K 879/00.Me –, ZOV 2006, 99). Im anderen Fall ging es um die Frage, ob sich aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines Anspruchsinhabers ein Anspruchsverzicht ergeben kann (Urteil vom 8. März 2001 – 1 K 54/98.Me –, ZOV 2001, 439 = VIZ 2002, 419). Zu welcher Entscheidung das dortige Gericht auf der Grundlage des dort zu beurteilenden Sachverhaltes gekommen ist, hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Vorliegend ergibt sich die Vertrauensgrundlage daraus, dass die Klägerin zu 2 durch ihr Verhalten im Jahre 2000 deutlich gemacht hat, an dem Gelände kein Interesse mehr zu haben. Zwar ist ihr zuzugeben, dass sich ihr Schreiben vom 6. November 2000 ausdrücklich nur auf die für Ausgleichmaßnahmen in Anspruch zu nehmende Teilfläche bezog (was dazu führen würde, dass die Klage jedenfalls in diesem Umfang schon deswegen Erfolg haben müsste). Jedoch ist dem Umstand, dass sie mit Vertrag vom 28. Februar 2002 die Aufbauten auf dem Flurstück 17/1, also nicht nur die auf der für den Bebauungsplan benötigten Teilfläche, an die Klägerin zu 1 zu entnehmen, dass sie kein Interesse an der gesamten früher vom VEB Kohlehandel P. genutzten Betriebsfläche mehr hatte. Mag auch ihrer zunächst ausgesprochenen Weigerung, dies oder auch nur die von der Klägerin zu 1 benötigte Teilfläche zu beräumen, ungewiss erscheinen lassen, ob sie weiter ein eigenes Interesse an den Aufbauten und damit notwendiger Weise an dem Grund, auf dem sie standen, hatte oder ob sie sich nur eine Beräumung auf eigene Kosten ablehnte, so musste die Klägerin zu 1 jedenfalls durch die Veräußerung den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin zu 2 nicht nur mit den Aufbauten, sondern auch mit der zugehörige Fläche nicht mehr zu tun haben wollte. Wäre es nur darum gegangen, dass die Klägerin zu 1 für die Räumungskosten aufkommt, hätte es weder der Veräußerung noch der Erstreckung auf alle Aufbauten bedurft. Dass die Klägerin zu 1 damit hätte rechnen müssen oder auch nur können, dass die Klägerin zu 2 zwar an den Aufbauten kein Interesse mehr hatte, wohl aber an dem Grund, erscheint abwegig. Dieses Desinteresse reicht auch unter dem Aspekt als Vertrauensgrundlage aus, dass die Klägerin zu 2 geltend macht, seinerzeit keine Kenntnis von ihrer Eigentümerstellung gehabt zu haben. Zum Einen ist maßgeblich das Vertrauen der Klägerin zu 1 auf den Bestand ihres bereits durch die den Beteiligten bekannte Zuordnung erlangten Eigentums jedenfalls an dem Flurstück 17/1, nicht ein etwaiges – inzwischen enttäuschtes – Vertrauen der Klägerin zu 2 darauf, keine Eigentumsposition geltend machen zu können. Zum Anderen sind die Beteiligten durch die Notarin mehr als deutlich darauf hingewiesen, dass die von ihnen zu Grunde gelegte Eigentumslage fraglich ist. Vor diesem Hintergrund wäre es der Klägerin zu 2 möglich und auch zumutbar gewesen, sich näher über die Rechtslage zu informieren, die spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 (3 C 28.97, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18) hinreichend geklärt war. Demnach vermag auch ihre Berufung auf ihre seinerzeitige Rechtsunkenntnis die Annahme ihres damaligen Desinteresses nicht zu beeinträchtigen, die schließlich auch dadurch bestätigt wird, dass sie ihre Interessen gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen deutlich früher, intensiver und erfolgreich geltend gemacht hat. Der Vertrauenstatbestand ist bereits dadurch erfüllt, dass die Klägerin zu 1 auch die über die Grenzen des Bebauungsplans hinaus gehende weiteren Flächen als Ausgleichsflächen in ihre grundgesetzlich geschützte Bauleitplanung einbeziehen konnte. Schließlich ist durch den Abstand von fast sechs Jahren zwischen dem Abschluss des genannten Vertrages und dem Zuordnungsantrag der Klägerin das neben dem Umstands- erforderliche Zeitmoment gegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar kann sich die Klägerin zu 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen von § 48 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal es hier um unvertretbare Sachen i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG geht, doch bedeutet dies nicht, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung stets korrigiert werden muss. Im Zuordnungsrecht besitzt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder Beständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Das zeigt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG. Nach dieser Vorschrift ist im Zuordnungsrecht das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, § 51 VwVfG aber nur, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind. Zwar bleibt § 51 Abs. 5 VwVfG und damit die Befugnis der Zuordnungsbehörde, fehlerhafte Zuordnungsbescheidungen auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nach ihrem Ermessen zu korrigieren, unberührt. § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG liegt aber die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt. Diese Absicht beansprucht über den engeren Anwendungsbereich von § 51 VwVfG hinaus Geltung und führt dazu, dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird. Diese Ermessensdirektive schließt es zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall öffentliche Belange auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen können, doch setzt dies voraus, dass sie mit hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die auf den vom Gesetzgeber angestrebten besonderen Schutz der Vermögenslage privatisierter Unternehmen gestützte Erwägung der Beklagten ist allgemeiner Art und betrifft somit nicht den Einzelfall, der zudem zeigt, dass dieser Schutz nicht immer geboten erscheint. So hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, ihr wirtschaftliches Interesse an der im Außenbereich liegenden Fläche darzulegen; dass eine Wiederaufnahme der früheren Nutzung in Betracht kommt, erscheint schon wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe des Güterbahnhofes ausgeschlossen. Dass die Zuordnungsbescheide zu Gunsten der Klägerin zu 1 wegen der unterlassenen Beteiligung der Klägerin zu 2 verfahrensfehlerhaft ergangen sind, trägt die Entscheidung ebenfalls nicht, denn angesichts des damaligen Desinteresses der Klägerin zu 2, der der Bescheid vom 17. Mai 2000 spätestens durch das Schreiben der Klägerin zu 1 vom 10. Juli 2000 bekannt war, erscheint dieser Fehler nicht als in besonderem Maße korrekturbedürftig. Weitere Gründe, die ein Abweichen von der Ermessensdirektive rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu 1 beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigerweise die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 zu tragen, nachdem sie diese klaglos gestellt hat; sie hat dem entsprechend auch erklärt, diese Kosten zu übernehmen. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Teilfläche von zwei Flurstücken am Güterbahnhof von K., eingetragen im Grundbuch von K., Blatt 3.... Die Klägerin zu 1 ist die Belegenheitsgemeinde. Der Rat der Stadt war seit 1976 sowie am 3. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragener Rechtsträger des zu weiten Teilen mit Garagen bebauten 33.280 m² großen volkseigenen Flurstücks 17/1. Rechtsträger des 3.487 m² großen volkseigenen Flurstücks 15, auf dem sich früher ein Weg befand, war der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb W.. Die Klägerin zu 2 ist durch Privatisierung und Verschmelzungen Rechtsnachfolger des VEB Kohlehandel P. geworden. Am 16. Dezember 1993 beantragte die Klägerin zu 1 die Zuordnung des Flurstücks 17/1 als Finanzvermögen und gab als bisherige und zukünftige Nutzung „Garagenplatz“ an. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Cottbus ordnete der Klägerin zu 1 das Grundstück mit Bescheid vom 17. Mai 2000 antragsgemäß zu und hob einen zu Gunsten der BVVG ergangenen Sammelzuordnungsbescheid auf. Die BVVG hatte der Aufhebung zugestimmt, da kein Nachweis vorliege, dass das Grundstück der 3. DVO-TreuhG unterfalle. An diesem Verfahren war die Klägerin zu 2 nicht beteiligt. Unter dem 6. November 2000 schrieb die Klägerin zu 2 an die Klägerin zu 1 betr. „… Flur 15, Flurstück 17/1, hier: Teilfläche für Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Bebauungsplan ‚A.‘“: Wir erklären hiermit den Verzicht für die durch Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmende Fläche auf das Eigentum und den Besitz dieser Teilfläche im gegenwärtigen Zustand. Wir gehen jedoch davon aus, daß im Zusammenhang mit den von Ihnen vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen die Einfriedung der verbleibenden Restfläche in geeigneter Form gesichert wird. Mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 2002 veräußerte die Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 neben einem anderen Grundstück die Aufbauten auf dem Flurstück 17/1 für 23.000 €. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es (Hervorhebungen im Original): Der Veräußerer erklärt, ich bin Eigentümer der Aufbauten, die sich auf dem Flurstück 17/1, verzeichnet im Grundbuch von K. Blatt 3... (eingetragener Eigentümer ist die Stadt K.) [wohl: befinden] . Ein Gebäudegrundbuch wurde nicht gebildet, auf die Bildung wird verzichtet. … Der Notar belehrte die Vertragsbeteiligten, daß der Nachweis, daß jemand Eigentümer von grundbuchlich nicht vermerkten Aufbauten ist, sehr schwierig ist. Möglichkeiten des zweifelsfreien Eigentumsnachweis können sein z.B. - Vermögenszuordnung durch die zuständige Oberfinanzdirektion, wenn die Aufbauten von volkseigenen Rechtsträgern errichtet wurden, - die Anlegung eines gesonderten Gebäudegrundbuches. … Aus Sicht des beurkundenden Notars ist der zweifelsfreie und rechtlich auch gegenüber Dritten wirksame Eigentumsnachweis bezüglich der Aufbauten auf dem Flurstück 17/1 der Flur 19 nur durch die Anlegung eines Gebäudegrundbuches zu erbringen. Ohne diesen Nachweis ist es fraglich, ob mit sog. Hilfsmitteln, wie Vermögenszuordnung, Baugenehmigungen, Folgeverträge der Eigentumsnachweis auch Dritten gegenüber zweifelsfrei erbracht werden kann. Am 23. Januar und 2. Oktober 2002 beantragte die Klägerin zu 1 die Zuordnung des Flurstücks 15 als Verwaltungsvermögen und gab als bisherige und zukünftige Nutzung „Grünfläche/Verkehrsfläche“ an. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Cottbus ordnete der Klägerin zu 1 das Grundstück mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 antragsgemäß zu und hob einen zu Gunsten der BVVG ergangenen Sammelzuordnungsbescheid auf. Die BVVG hatte der Aufhebung zugestimmt, da es sich nach Auskunft des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft um eine öffentlich genutzte Verkehrsfläche handele. Auch an diesem Verfahren war die Klägerin zu 2 nicht beteiligt. Mit Schreiben vom 1. November 2007 beantragte die Klägerin zu 2 die Zuordnung einer Teilfläche von ca. 1.575 m² des Flurstücks 15 und einer Teilfläche von ca. 6.178 m² des Flurstücks 17/1. Sie machte geltend, diese Fläche am 30. Juni 1990 als Kohleumschlagplatz genutzt zu haben, und trug ausführlich zu den dort durch den VEB Kohlehandel P. angelegten Einrichtungen vor. Unter dem 9. Oktober 2008 teilte die Klägerin zu 1 mit, es handele sich um eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB. Die Klägerin zu 2 habe genau für diese Fläche auf ihr Eigentums- und Besitzrecht verzichtet. Auf der Fläche befände sich neben den Anpflanzungen noch ein Bolzplatz. Mit Bescheid vom 26. Februar 2009 stellte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Klägerin zu 2 vorbehaltlich privater Rechte Dritter am 1. Juli 1990 Eigentümerin der streitigen Flächen geworden sei, und hob die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 17. Mai 2000 und vom 8. Oktober 2002 „im vorbezeichneten Umfang“ rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf. Auf Grund der zum Fondsvermögen der umgewandelten Wirtschafteinheit gehörenden Bebauung habe die Fläche zum Betriebsvermögen gehört und sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 23 TreuhG in ihr Eigentum übergegangen. Die Rücknahme sei ausnahmsweise geboten, da der Klägerin zu 2 die Zuordnungsbescheide von 2000 und 2002 nicht zugestellt worden seien und diese in ihre vom Gesetzgeber besonders geschützte Vermögenslage eingriffen. Die spätere Übereignung der Gebäude sowie ein Verzicht hätten nur zivilrechtliche Auswirkungen auf einen nachfolgenden Erlösauskehrstreit, über den nicht im Zuordnungsverfahren zu befinden sei. Die Klägerin zu 2 habe ihren Antrag auf die Feststellung des Eigentumsübergangs zum Stichtag beschränkt. Mit der am 2. April 2009 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin zu 1 vor, das Flurstück 17/1 sei zu den Stichtagen als Garagenplatz genutzt worden. Bereits seit Antragstellung habe sie sich um eine städtebauliche Fortentwicklung des Areals bemüht und dazu auch – leider erfolglos – mit der Klägerin zu 2 Kontakt aufgenommen. Sie hält den Bescheid für zu unbestimmt und zudem deshalb für rechtswidrig, weil die Fondsinhaberschaft nicht hinreichend nachgewiesen sei. Auch sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen und habe die Klägerin zu 2 jedenfalls ihren Anspruch verwirkt, da sie nahezu zwei Jahrzehnte lang nicht habe erkennen lassen, dass sie Ansprüche geltend machen wolle, sondern vielmehr im Jahre 2000 ausdrücklich darauf verzichtet habe. Schließlich habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Februar 2009 aufzuheben. Die Klägerin zu 2 machte mit ihrer am 3. April 2009 bei Gericht eingegangenen, zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 65.09 geführten Klage geltend, die Beklagte sei nach Bestandskraft des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 VZOG verpflichtet, beim Grundbuchamt ihre Eintragung zu erwirken, denn ihr Zuordnungsantrag habe sich nicht darauf beschränkt, dass eine deklaratorische Feststellung getroffen werde. Zu ihrem Zuordnungsanspruch trägt sie vor, ihr Schreiben vom 6. November 2000 sei die Antwort auf ein Schreiben der Klägerin zu 1 vom 10. Juli 2000 gewesen; der Verzicht beziehe sich nur auf die vom Bebauungsplan „A.“ erfasste Teilfläche am Südende des Geländes und zudem nur auf die Baulichkeiten, deren Beräumung die Klägerin zu 2 abgelehnt habe. Weiter verweist sie darauf, dass der gesetzliche Eigentumsübergang auf sie zwischenzeitlich auch in der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bundeseisenbahnvermögen bezüglich der benachbarten Fläche anerkannt worden sei. Das Gericht hat die ursprünglichen Verfahren VG 29 A 64.09 und 65.09 mit Beschluss vom 31. März 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2011 den Anspruch der Klägerin auf ein Grundbuchersuchen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VZOG unter den dort genannten Voraussetzungen anerkannt. Die Klägerin zu 2 und die Beklagte haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte und die Klägerin zu 2 beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.