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Urteil

29 K 22.09

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0331.29K22.09.0A
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Leitsätze
Ein dem Wortlaut nach auf Einzelrestitution gerichteter Antrag kann als Antrag auf Unternehmensrestitution zu beurteilen sein, wenn nach dem Klagegrund in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass durch die Entziehung des angemeldeten Vermögenswerts ein Unternehmen geschädigt wurde.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Januar 2009 verpflichtet, der Erbengemeinschaft nach R… einen weiteren Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 61.830,61 € abzüglich noch gemäß § 8 Abs. 1 EntschG festzusetzenden Lastenausgleichs zuzüglich Zinsen nach § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein dem Wortlaut nach auf Einzelrestitution gerichteter Antrag kann als Antrag auf Unternehmensrestitution zu beurteilen sein, wenn nach dem Klagegrund in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass durch die Entziehung des angemeldeten Vermögenswerts ein Unternehmen geschädigt wurde.(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Januar 2009 verpflichtet, der Erbengemeinschaft nach R… einen weiteren Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 61.830,61 € abzüglich noch gemäß § 8 Abs. 1 EntschG festzusetzenden Lastenausgleichs zuzüglich Zinsen nach § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage ist lediglich insoweit teilweise unbegründet, als die Kläger eine zu hohe weitere Entschädigung beantragt haben. Die von den Klägern gemäß § 2039 BGB repräsentierte Erbengemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1995 – 7 AV 8.95 –, Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1 = juris Rdnr. 2; Urteil vom 27. Februar 1997 – 7 C 22.96 –, Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 3 = juris Rdnr. 10) ist Berechtigte gemäß § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG in Bezug auf den Vermögenswert Kaufhaus Gebr. R… in S…. Sie haben die Restitution dieses Vermögenswertes und nicht nur des ehemaligen Betriebsgrundstückes innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet. Zwar scheint die Anmeldung vom 30. Juli 1990 auf den ersten Blick so gemeint zu sein, dass die Kläger vor dem Hintergrund, dass sie für das Betriebsvermögen bereits einen Ausgleich erhalten hatten, nunmehr nur noch Ansprüche auf das Grundstück geltend machen wollten. Auch kann die Umstellung eines Antrages von Grundstücks- auf Unternehmensrestitution einen Wechsel des Anspruchsgegenstandes darstellen mit der Folge, dass der neu angemeldete Gegenstand der Verfristung nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG unterfällt. Da aber ein Berechtigter, der einen Antrag auf Unternehmensrestitution stellen könnte, seinen Antrag grundsätzlich nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögenswerte beschränken kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG), kann auch ein auf Einzelrestitution gerichteter Antrag dann als Antrag auf Unternehmensrestitution zu beurteilen sein, wenn nach dem Klagegrund in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass durch die Entziehung des angemeldeten Vermögenswerts ein Unternehmen geschädigt wurde (vgl. auch Nr. 2.2.1 des Leitfadens Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz vom 8. Dezember 1992, abgedr. in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der DDR, Teil D 100.6). Eine solche Beurteilung begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der im Wege der Grundstücksrestitution angemeldete Vermögenswert zum Schädigungszeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Wesentlichen identisch mit einem Unternehmen war (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1999 – 7 B 16.99 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 9). So liegt der Fall hier. Dass es sich um ein Unternehmen handelte, ergibt sich eindeutig aus der Anmeldung. Die Schädigung erfolgte hier dadurch, dass in Folge des Konkurses des Unternehmens dessen Vermögenswerte durch den Konkursverwalter veräußert wurden. Die Annahme einer einheitlichen Schädigung des Unternehmens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Warenlager und Grundstück getrennt veräußert wurden, denn die Verwertung im Zuge des Konkurses bildet eine Klammer, die nicht dadurch entfällt, dass hier wohl die Veräußerung des Grundstückes an den Zwischennutzer und Erwerber des Warenlagers gescheitert war. Dass mit der Grundstücksveräußerung zugleich eine Betriebsübernahme verbunden war, ergibt sich ebenfalls aus dem Vertrag sowie dem Umstand, dass der Kaufpreis erheblich über dem Einheitswert des Grundstücks lag. Ein großzügiges Verständnis der Anmeldung ist auch wegen ihres frühen Zeitpunktes geboten. Das Datum der Anmeldung sowie der Umstand, dass der Anmelder das Datum der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtliche Ansprüche vom 14. Juli 1990 (GBl.-DDR I S. 718), auf die er sich bezog, noch nicht kannte – sie wurde in der am 27. Juli 1990 ausgegebenen Nr. 44 des Gesetzblattes veröffentlicht –, lassen darauf schließen, dass es sich um eine Spontanreaktion auf die Nachricht vom Erlass dieser Verordnung handelte. Die Verordnung selbst sowie die ihr zu Grunde liegende Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 (veröffentlicht als Anlage III zum Einigungsvertrag) enthielten noch keine vollzugsfähigen Regelungen zur Erfüllung von Ansprüchen. Der Gemeinsamen Erklärung ist lediglich zu entnehmen, dass „enteignetes Grundvermögen […] zurückgegeben“ wird (Eckwert 3) und dass in Bezug auf Unternehmen Einzelheiten noch der näheren Regelung bedurften (Eckwert 7). Daran anknüpfend regelte die Anmeldeverordnung nach ihrem Vorspruch im Wesentlichen nur die „sich daraus ergebenden Erfordernisse im Grundstücksverkehr“; die einzigen vollzugsfähigen Regelungen beziehen sich auf das Verfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung (§§ 6, 7 AnmVO). Wesentlicher Zweck war danach, die Veräußerung ggf. zurück zu gebenden Grundvermögens zu verhindern. Dass später eine Regelung wie die des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG kommen würde, war weder absehbar noch bei längst untergegangenen Unternehmen zwingend. Darüber hinaus enthielten sowohl die Gemeinsame Erklärung als auch die Anmeldeverordnung keinerlei Äußerungen zu NS-Schädigungen; sie wurden erst in § 1 Abs. 6 VermG und nachfolgend durch die 3. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (BGBl. I S. 2150) zum 11. Oktober 1990 in § 1 Abs. 2 Buchst. a AnmVO eingefügt (s. dazu Wesel, VIZ 1992, 337 [338f.]). Wenn vor diesem Hintergrund der Gesetzgeber die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung zugleich als Anmeldung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen geltend lässt (§ 30 Abs. 1 Satz 5 VermG), können dem Anmelder nicht im Gegenzug durch die Frühzeitigkeit bedingte Mängel dieser Anmeldung entgegen gehalten werden. Die Kläger müssen sich auch keine bestandskräftige Ablehnung weiter gehender Ansprüche entgegen halten lassen. Zwar ist wohl schon das Thüringer Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, jedenfalls aber – spätestens bei Erlass des hier angegriffenen Bescheides erklärter Maßen – das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen davon ausgegangen, dass mit dem Bescheid vom 3. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2007 das klägerische Begehren aus der Anmeldung vom 30. Juli 1990 vollständig abgehandelt worden sei. Das ist aber nicht der Fall. Entweder ist – wie die Beklagte meint – das Begehren der Kläger teilbar in Entschädigung für das Grundstück einerseits und Entschädigung für das Unternehmen (ohne Grundstück) andererseits. Dann ist letzteres Begehren aber mit der unvollständigen Berechtigungsfeststellung in dem bestandskräftigen Bescheid gerade nicht mit der Wirkung der Bestandskraft negativ mitbeschieden, sondern weiter bei der Behörde anhängig (zum „verdeckten Teilurteil“ BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 – 9 C 529.93 –, BVerwGE 95, 269 = juris Rdnr. 13 ff.); eine vollständige Bescheidung liegt danach erst mit dem hier angegriffenen Bescheid vor. Oder aber das Begehren der Klägerin kann zulässiger Weise nur auf Unternehmensrestitution gerichtet sein. Dann liegt aber ebenfalls keine vollständige Bescheidung (mit unzutreffendem Ansatz und unvollständiger Berechnungsgrundlage) vor, sondern die Bescheidung eines aliud, so dass von einer bestandskräftigen Ablehnung der Unternehmensrestitution erst recht keine Rede sein kann. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen – was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird – vor. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zu Gunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 REAO vorliegen. Anders als bei einer Zwangsversteigerung, die einen Vermögensverlust auf andere Weise darstellt, für den die Vermutung nicht greift (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – 7 C 28.01 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 = juris Rdnr. 13), handelt es sich hier um eine Veräußerung. Die Veräußerung im Zuge eines Konkurses mag Ansätze bieten, die Vermutung durch den Beweis zu widerlegen, dass die Veräußerung auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO), doch müsste dann zunächst belegt werden können, dass der Konkurs nicht seinerseits verfolgungsbedingt eingetreten ist. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Restitution ist nicht wegen einer bereits nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz ausgeschlossen, denn eine jetzige Ansprüche ausschließende dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung liegt nicht vor, wenn die entzogene und zurückverlangte Rechtsposition nur teilweise wiederhergestellt wurde (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2006 – 8 B 39.06 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 37). Das war hier schon deshalb der Fall, weil nur ein 1/7-Anteil an dem Grundstück restituiert wurde. Demnach ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG die Erbengemeinschaft für den Verlust des Unternehmens zu entschädigen. Wie bereits ausgeführt, steht § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG einer Singularrestitution des Betriebsgrundstücks entgegen, und zwar auch dann, wenn es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelt (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 – 7 C 40.96 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 = juris Rdnr. 20). Ein Fall, dass dem (zunächst weiter existierenden) Unternehmen ein Grundstück entzogen wurde (dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 5 C 11.07 –, BVerwGE 130, 122 = juris), liegt nicht vor. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 21. Januar 2010 (VG 27 A 181.07, ZOV 2010, 152), denn es betraf einen Fall, in dem die Eigentümer der Betriebsgrundstücke nur teilidentisch mit den Gesellschaftern des Unternehmens waren. Der Vorrang der Unternehmens- vor der Singularrestitution greift auch im Entschädigungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. Rdnr. 13 f.). Die Berechnung der Entschädigung für das Betriebsgrundstück in dem Bescheid vom Bescheid vom 29. September 2008 war danach rechtswidrig. Es bedarf aber keiner Aufhebung dieses die Kläger für sich genommen begünstigenden Bescheides, da die nunmehr zu berechnende Entschädigung entsprechend § 3 NS-VEntschG mit der bereits erhaltenen zu verrechnen ist. Ein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert für das Unternehmen einschließlich Betriebsgrundstück liegt nicht vor, ebenso wenig eine Bilanz, so dass die Entschädigung nach § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist. Abweichend von der in der gerichtlichen Verfügung vom 26. Mai 2010 geäußerten vorläufigen Einschätzung können in diesem Rahmen gemäß Nr. 7 Abs. 2 Nr. 1 der DB-Betriebsvermögen der Einheitswert des Betriebsgrundstücks und der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen zusammengerechnet werden. Anders als nach der Berechnung im Bescheid vom 29. September 2008 ist dabei dem Einheitswert des Betriebsgrundstücks kein Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen. Die hier einschlägige Regelung über die Reinver-mögensermittlung, § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntschG, enthält für die Betriebsgrundstücke einen Verweis ausschließlich auf die Wertermittlung nach § 3 Abs. 3 EntschG und auf die Behandlung langfristiger Verbindlichkeiten in § 3 Abs. 4 EntschG, so dass eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG ausscheidet (VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2006 – VG 22 A 474.02 – bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 5 B 3.07 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3) Die langfristigen Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Unternehmensentschädigung auf Grund der Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG gemäß § 3 Abs. 4 EntschG zu berücksichtigen. Da § 4 Abs. 2 VermG die Reinvermögensberechnung regelt, deren Ergebnis ein Hilfswert für den fehlenden (Ersatz-)Einheitswert darstellt, muss in diesem Rahmen der (gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG hälftige) Abzug vor der Vervierfachung erfolgen. Da der Verkauf durch den Konkursverwalter erfolgte, ist davon auszugehen, dass dieser den Baranteil des Kaufpreises vereinnahmen und auf die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners verwenden konnte; er ist daher gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 EntschG und § 7a Abs. 2 Satz 3 VermG im Verhältnis 20 : 1 von der Entschädigung abzuziehen. Eine Anrechnung des 1/7-Anteils an dem Grundstück, der auf Grund des Wiedergut-machungsgesetzes des Landes Thüringen an R… zurückübertragen wurde, ist insoweit vorzunehmen, als eine Gegenleistung in dem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1981 in der Fassung vom 2. März 1983 vorgesehen war. Die Kammer kann diese Unterlagen berücksichtigen, ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Beteiligten zuvor einhellig davon ausgegangen sind, dass eine Gegenleistung nicht nachweisbar sei, so dass die nunmehrige Berücksichtigung die Beklagte ausschließlich begünstigt. Die weitere Entschädigung ist danach wie folgt zu berechnen: Ersatzeinheitswert Betriebsvermögen + Einheitswert Grundstück 36.000,- RM + 9.200,- RM = 45.200,- RM langfristige Verbindlichkeiten - 5.000,- RM Zwischensumme 40.200,- RM x 4 160.800,- RM /DM abzüglich Gegenleistung 13.500,- RM : 20 - 675,- DM abzüglich Gegenleistung 1.369,66 M : 2 - 684,83 DM Entschädigungsbetrag 159.440,17 DM umgerechnet in Euro 81520,46 € bereits festgesetzt - 19.689,85 € weiter festzusetzen 61.830,61 € Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 9 f. NS-VEntschG. Hinsichtlich des abzuziehenden Lastenausgleichs bedarf es noch einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 8 Abs. 1 EntschG Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger begehren Entschädigung nach dem NS-VEntschG für den Verlust des Kaufhauses Gebr. R… in S…. Alleiniger Inhaber war nach dem Ausscheiden seines Bruders 1929 der jüdische Kaufmann R…. Dieser war zudem seit 1930 eingetragener Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks, dessen Einheitswert zum 1 Januar 1935 auf 9.200,- RM festgesetzt wurde. Über sein Vermögen wurde am 9. Juli 1936 der Konkurs eröffnet. Am 19. August 1937 wurde unter Beteiligung 1. des Landrats, 2. des Sparkassendirektors, 3. des Erwerbers, 4. des Konkursverwalters und 5. R… selbst ein Vertrag beurkundet, in dem es heißt: Der Erschienene zu 4 verkauft […] an den Erschienenen zu 3 das […] Grundstück Wohn- und Geschäftshaus Hauptstraße 158 mit Hofraum und […] Scheune mit Stall (Warenlager) zum Preise von 23.000,-- RM […] Der Erschienene zu 4 verkauft dem Erschienenen zu 3 weiterhin die Einrichtung des Ladengeschäfts […] zum Preise von 500,- RM […] Der Erschienene zu 3 betreibt […] in den Monaten Oktober-Dezember 1937 ein Textilwarengeschäft. Der Erschienene zu 3 behält das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Umsatz für den Monat Dezember 1937 nicht die Höhe von 12.000,- RM erreicht. Von dem Kaufpreis für das Grundstück entfielen 10.000,- RM auf die Übernahme eines Grundpfandrechtes, der Rest sowie der Preis für die Einrichtung waren bar zu bezahlen. Das Warenlager war dem Vertrag zu Folge bereits von einem Anderen übernommen worden, mit dem der Konkursverwalter zuvor einen Mietvertrag über das Geschäft abgeschlossen hatte. 1949/51 wurde auf Grund des Wiedergutmachungsgesetzes des Landes Thüringen vom 14. September 1945 ein Miteigentumsanteil von 1/7 an dem Grundstück an R… zurückübertragen. 1985 wurde der Miteigentumsanteil des R… auf die anderen Miteigentümer umgeschrieben. Ob anlässlich dieses Eigentumswechsels eine Gegenleistung geflossen ist, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Kläger haben im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eine notariell beurkundete Ergänzung vom 2. März 1983 zu einem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1981 über den 1/7-Anteil des R… an dem fraglichen Grundstück überreicht, wonach der Kaufpreis i.H.v. 1.369,66 M auf ein Konto beim Berliner Stadtkontor zu überweisen war. Die Kläger gehen davon aus, dass dieser Kaufpreis tatsächlich geflossen ist. Mit Bescheid des Ausgleichsamts Berlin vom 5. Januar 1987 wurde für das Betriebsvermögen ein Schaden i.H.v. 36.000,- RM festgestellt. Dieser Betrag wurde auf der Grundlage der Richtwerttabelle Nr. 112 – Einzelhandel: Gemischtwarengeschäfte überwiegend Textilwaren – an Hand der glaubhaft gemachten Angaben zu Beschäftigtenzahl (6) und Jahresumsatz (130-140.000,- RM) errechnet; eine Bewertung als Kaufhaus erfolgte wegen zu geringer Beschäftigtenzahl nicht. Hinsichtlich des Grundstücksverlustes wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die Antragsteller angeforderte Unterlagen nicht eingereicht hatten. Den damaligen drei Berechtigten wurde mit Bescheiden vom 18. August 1983 und vom 12. Februar 1987 Hauptentschädigung i.H.v. (3 x 3.185,07 DM + 4.767,60 DM =) 14.322,81 DM zuerkannt. Nebst Zinszuschlag nach § 250 Abs. 6 LAG wurden ihnen insgesamt 31.921,77 DM (16.321,34 €) ausgezahlt. Der damalige Sozius der Prozessbevollmächtigten der Kläger meldete mit Schreiben vom 30. Juli 1990 vermögensrechtliche Ansprüche für – lt. Betreffzeile – „Vermögensverluste in S… bei M…, Einfamilienhaus […], Einfamilienhaus […] sowie Betriebsgrundstücke, Hauptstraße 158 und Acker […]“ an. Weiter heißt es in dem Schreiben: Für das Betriebsvermögen des Kaufhauses Gebrüder R… in S…, Hauptstraße 1… ist schon vor Jahren eine Schadensfeststellung erfolgt durch das Ausgleichsamt Berlin […] Es wurden aber nicht festgestellt die Verluste an Grundvermögen für die vorstehend genannten Grundstücke. […] Auf Grund der Verordnung des Ministerrates der DDR von Mittel Juli 1990 werden nun Ansprüche geltend gemacht für den Verlust an Eigentum der vorgenannten Grundstücke. Das Thüringer Amt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 3. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. Februar 2007 fest, dass die Erbengemeinschaft nach R…, bestehend u.A. aus dem Kläger zu 1, hinsichtlich des Grundstückes Hauptstraße 158 entschädigungsberechtigt sei. Die Antragsteller hätten nachgewiesen, dass die Einleitung des Konkursverfahrens auf Boykottmaßnahmen beruht habe, so dass die Veräußerung des Grundstücks in diesem Rahmen verfolgungsbedingt erfolgt sei. Die Maßnahmen nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz seien unbeachtlich, da dadurch keine dauerhafte und umfassende Wiedergutmachung erfolgt sei. Die Rückübertragung sei wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 29. September 2008 setzte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Entschädigung ausgehend von einem Einheitswert i.H.v. 9.200,- RM auf 19.689,85 € fest. Diese Bescheide sind bestandskräftig. Mit Schreiben vom 1. November 2007 machte die Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend, mit dem Schreiben vom 30. Juli 1990 seien auch Ansprüche hinsichtlich des Verlustes des Betriebsvermögens des Kaufhauses Gebr. R… angemeldet worden. Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung/Entschädigung des Kaufhauses mit der Begründung ab, in die Anmeldung vom 30. Juli 1990 sei das Unternehmen nicht einbezogen gewesen. Die Genauigkeit der Anmeldung lasse eine andere Auslegung nicht zu. Schließlich sei die Anmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt, dem die Unterscheidung nach Unternehmen und Grundstücken im Vermögensgesetz bekannt gewesen sein müsse. Der Bescheid wurde am 9. Januar 2009 zugestellt. Mit der am 6. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Klage tragen die Kläger weiter vor, aus dem Antrag vom 30. Juli 1990 ergebe sich bei verständiger Würdigung, dass er sich auch auf das bewegliche Betriebsvermögen richte. Jedenfalls sei ein Antrag auf Rückübertragung eines Betriebsgrundstückes in einen Unternehmensrestitutionsantrag umzudeuten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Januar 2009 zu verpflichten, die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach R… wegen des Verlustes des beweglichen Vermögens des ehemaligen Kaufhauses Gebr. R… in S…, Hauptstraße 1…, festzustellen sowie der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 73.626,03 € abzüglich Lastenausgleich zuzüglich Zinsen nach § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und meint, eine Umdeutung der Anmeldung vom 30. Juli 1990 in einen Unternehmensrestitutionsantrag scheitere daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch Betriebsgrundstücke Gegenstand einer Singularrestitution sein könnten. Dies sei zudem mit dem Bescheid vom 3. März 2003 bestandskräftig festgestellt worden, gegen den die Kläger nicht vorgegangen seien. Auch nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer würden Grundstücke im Privateigentum von Gesellschaftern einer OHG oder Einzelfirmeninhabern nach den Grundsätzen der Singularrestitution behandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.