Urteil
29 K 506.10 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0519.29K506.10V.0A
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Leitsätze
Ob eine Auslandsadoption trotz Fehlens der Bescheinigung nach Art. 23 Abs. 1 Haager Adoptionsübereinkommen anerkannt werden kann, bleibt offen. Jedenfalls ist der Nachweis einer umfassenden Prüfung des Kindeswohls erforderlich, die regelmäßig nur durch Beteiligung der vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen gewährleistet wird. (Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Auslandsadoption trotz Fehlens der Bescheinigung nach Art. 23 Abs. 1 Haager Adoptionsübereinkommen anerkannt werden kann, bleibt offen. Jedenfalls ist der Nachweis einer umfassenden Prüfung des Kindeswohls erforderlich, die regelmäßig nur durch Beteiligung der vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen gewährleistet wird. (Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Untätigkeits-Verpflichtungsklage ist zulässig. Spätestens nach dem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. Mai 2010 hätte dem Generalkonsulat klar sein müssen, dass von den Klägern eine – ggf. erneute – Bescheidung ihres Begehrens angestrebt wurde. Dem wird die Mitteilung, es liege kein offener Antrag vor, unabhängig von der Frage, ob den früheren oder jetzigen Bevollmächtigten der Kläger der Bescheid vom 30. Oktober 2007 zugegangen war, nicht gerecht. Jedenfalls aber ist die Klage unabhängig von der – hier zudem seit Klageerhebung verstrichenen – Frist des § 75 Satz 2 VwGO deshalb zulässig, weil die Beklagte deutlich gemacht hat, dem klägerischen Begehren nicht entsprechen zu wollen. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Nichterteilung des begehrten Visums rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des Visums für die Klägerin zu 3, da die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 3 AufenthG nicht vorliegen. Danach ist einem ledigen minderjährigen Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Aufenthaltstitel dann zu erteilen, wenn – wie hier – beide Eltern eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Dieser Anspruch scheitert aber daran, dass die Kläger zu 1 und 2 nicht als Eltern der Klägerin zu 3 angesehen werden können. Auf die Adoption vom 16. Juni 2005 ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen – HAÜ – BGBl. 2001 II S. 1034) anwendbar, da zum Zeitpunkt der Adoption sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Türkei Vertragsstaaten dieses Übereinkommens waren. Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens kann die Wirksamkeit der Adoption nicht festgestellt werden, da eine Bescheinigung nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ nicht vorliegt. Ob bei Fehlen der Bescheinigung der Adoption die Anerkennung ohne Weiteres zu versagen ist, oder ob der Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln zulässig ist, ist bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 31 Wx 46/10 –, juris Rdnr. 18). Aber selbst wenn daneben eine Anerkennung im Rahmen von §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (früher § 16a Nr. 4 FGG) möglich sein sollte, wäre sie im vorliegenden Fall zu versagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes lässt es der Schutzzweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes – die Sicherung des Kindeswohls – als zwingend erscheinen, Adoptionen ausländischer Kinder aufenthaltsrechtlich nur unter strikter Beachtung des Kindeswohls und unter fachkundiger Verantwortung der im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen zu ermöglichen. Es ist ausschließlich Sache der im Gesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und gegebenenfalls dessen Familie durchzuführen und dabei zu prüfen und zu bewerten, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und dessen individueller Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind (§ 7 Abs. 1 AdVermiG). Das gesetzlich geregelte Vermittlungsverfahren dient dazu, eine allein am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu gewährleisten und jedem Missbrauch, insbesondere dem Handel mit Kindern, vorzubeugen. Bei einer internationalen Adoption kommt die Prüfung hinzu, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, eine Adoption in das Ausland zu vermitteln. Insgesamt ist es Aufgabe und Ziel der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fachvermittlung, Kindern unter strikter Beachtung des Kindeswohls zu einer neuen Familie zu verhelfen, allerdings nicht nur im Sinne einer revidierbaren Prognose, sondern auf Grund einer fachlich koordinierten und fundierten Einschätzung mit einer verlässlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind. Dieses Ziel gebietet bei einer internationalen Adoption, dass geprüft wird, ob die Auslandsadoption durch den betreffenden Adoptionsbewerber dem Wohl des Kindes dient (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2010 – 1 C 16.09 –, FamRZ 2011, 369 = juris Rdnr. 12, 14, und vom 10. März 2011 – 1 C 7.10 –, juris Rdnr. 15). Diese vom Bundesverwaltungsgericht für Fälle der Einreise zum Zwecke der noch durchzuführenden Adoption aufgestellten Maßstäbe gelten gleichermaßen im Fall der bereits erfolgten Adoption, denn der Zeitpunkt der Adoption ändert nichts daran, dass ein Kind erst dann aus seiner bisherigen Umgebung herausgenommen werden soll, wenn feststeht, dass diese Veränderung seinem Wohl entspricht. Im vorliegenden Fall haben aber weder die ausschließlich zur Prüfung des Kindeswohles bestimmten Stellen mitgewirkt, noch ist – wie die Stellungnahme des Bundesamt für Justiz vom 9. Mai 2007 ergibt – ersichtlich, dass die Adoptionsentscheidung vom 16. Juni 2005 inhaltlich den Anforderungen an eine umfassende Kindeswohlprüfung genügt hätte. Auch wenn es nach den zitierten Entscheidungen Ausnahmefälle geben mag, in denen von dem Erfordernis eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens abgesehen werden kann und die Auslandsvertretung auf Grund eigener, gegebenenfalls durch sach- und fachkundige Beratung unterstützter Beurteilung einen begründeten Fall bejahen darf, setzt dies besondere Umstände etwa in Notsituationen voraus, bei denen es offensichtlich erscheint, dass das Kindeswohl die Adoption erfordert und es kein anderes behördliches Verfahren gibt, das Wohl des Kindes effektiv durchzusetzen. Dass hier ein derart eindeutiger Ausnahmefall vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Bescheinigung nach Art. 23 Abs. 1 HAÜ, die im vorliegenden Fall – ggf. unter Heilung von Verfahrensmängeln der türkischen Adoptionsentscheidung – von der zuständigen türkischen Stelle erteilt werden müsste, von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Sie begehren ein Visum für die 1997 geborene Klägerin zu 3 zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihren Adoptiveltern, den Klägern zu 1 und 2, die seit 1971 und 1978 in Deutschland leben und über Niederlassungserlaubnisse verfügen. Die Adoption erfolgte durch Beschluss des Gerichts in K... vom 16. Juni 2005. Aus der Übersetzung des Beschlusses ergibt sich, dass die Klägerin zu 3 die leibliche Tochter des Bruders der Klägerin zu 1 ist. Dieser lebe von seiner Ehefrau, der Kindesmutter, getrennt und sei als Vater ungeeignet. Die Kläger zu 1 und 2 hätten sich während ihrer Jahresurlaube in der Türkei seit der Geburt der Klägerin zu 3 wie Eltern um sie gekümmert und sie im Übrigen materiell und nichtmateriell unterstützt. Die Voraussetzungen der §§ 305 ff. seien daher erfüllt. Die Adoption wurde im Personenstandsregister und in der Geburtsurkunde vollzogen. Die Kläger beantragten daraufhin erstmals am 30. Dezember 2005 die Erteilung des streitigen Visums beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul. Einen beim Amtsgericht Stuttgart gestellten Antrag auf Anerkennung der Adoption nahmen die Kläger zurück, nachdem die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2007 die Auffassung geäußert hatte, die Adoptionsentscheidung sei nicht anerkennungsfähig, da sie hinsichtlich der Prüfung sowohl der Adoptionsbedürftigkeit als auch der Elterneignung der Annehmenden defizitär erscheine. Der Beigeladene versagte daraufhin seine Zustimmung, und das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 ab. Mit Schreiben vom 16. November 2009 mahnten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger die Bescheidung des Antrages an, woraufhin das Generalkonsulat mitteilte, es sei eine persönliche Vorsprache und Vorlage weiterer aus einem beigefügten Merkblatt ersichtlicher Unterlagen erforderlich, darunter eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptionsübereinkommens. Ob eine Vorsprache erfolgte, ist streitig, jedenfalls erfolgte keine Vorlage weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 mahnten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger erneut die Bescheidung des Antrages an und stellten auf die Mitteilung des Generalkonsulates, es liege kein offener Antrag vor, am 4. November 2010 vorsorglich einen neuen Antrag. Am 30. November 2010 erhoben die Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage. Sie machen geltend, dass die Kläger zu 1 und 2, auch wenn die Adoptionsentscheidung nicht anerkennungsfähig sei, jedenfalls rechtlich die Eltern der Klägerin zu 3 seien und sich zudem seit Jahren um sie kümmerten, so dass ihr ein Visum zu erteilen sei. Formelle Mängel des Verfahrens des türkischen Gerichtes könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Sie beantragen, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 3 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch wenn die Untätigkeitsklage zulässig sei, liege jedenfalls ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor, da die erforderliche persönliche Vorsprache unter Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht erfolgt sei. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten und dem Beigeladenen eingereichten Verwaltungsvorgänge verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.