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Urteil

29 A 157.07

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0616.29A157.07.0A
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Leitsätze
1. Für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage ist es regelmäßig ohne Belang, dass die maßgeblichen Urkunden und der vollständige Antrag nicht mit Klageerhebung, sondern in späteren Schriftsätzen dargelegt worden sind.(Rn.29) 2. Für die Begründetheit einer Restitutionsklage ist erforderlich, dass die Urkunde selbst und die neuen Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, in Verbindung mit dem Prozessstoff des Vorprozesses ein günstigeres Ergebnis bewirkt hätten. Dabei kommt es nur auf den Prozessstoff des Vorprozesses an und es muss gewiss sein, dass das günstigere Ergebnis eingetreten wäre, eine bloße Möglichkeit genügt nicht.(Rn.30) 3. Eine Abänderung des Urteils wegen neuer Tatsachen ist grundsätzlich nicht angezeigt, wenn die Beschlussvorlagen für den Rat des Stadtbezirks bezüglich einer Liste der auszusondernden Gebäudeteile der Altbausubstanz zwar neu sind, sich hieraus aber nicht die Annahme unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG hinsichtlich eines streitigen Grundstücksteils ableiten lassen.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.35) 4. Eine Enteignung nach Aufbaurecht entspricht sogar dann dem DDR-Recht, wenn sie lediglich dazu diente, den Abriss eines Gebäudes herbeizuführen, das den Nutzungsinteressen eines volkseigenen Betriebes im Wege stand, ohne dass dieser auf dem Grundstück selbst bauen wollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass im Enteignungsbeschluss eine falsche Ermächtigungsgrundlage genannt wird.(Rn.37)
Tenor
Soweit die Klagen teilweise zurückgenommen worden sind, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die durch Erhebung der Klage für W… und G… entstandenen Kosten werden dem Prozessbevollmächtigten der Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage ist es regelmäßig ohne Belang, dass die maßgeblichen Urkunden und der vollständige Antrag nicht mit Klageerhebung, sondern in späteren Schriftsätzen dargelegt worden sind.(Rn.29) 2. Für die Begründetheit einer Restitutionsklage ist erforderlich, dass die Urkunde selbst und die neuen Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, in Verbindung mit dem Prozessstoff des Vorprozesses ein günstigeres Ergebnis bewirkt hätten. Dabei kommt es nur auf den Prozessstoff des Vorprozesses an und es muss gewiss sein, dass das günstigere Ergebnis eingetreten wäre, eine bloße Möglichkeit genügt nicht.(Rn.30) 3. Eine Abänderung des Urteils wegen neuer Tatsachen ist grundsätzlich nicht angezeigt, wenn die Beschlussvorlagen für den Rat des Stadtbezirks bezüglich einer Liste der auszusondernden Gebäudeteile der Altbausubstanz zwar neu sind, sich hieraus aber nicht die Annahme unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG hinsichtlich eines streitigen Grundstücksteils ableiten lassen.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.35) 4. Eine Enteignung nach Aufbaurecht entspricht sogar dann dem DDR-Recht, wenn sie lediglich dazu diente, den Abriss eines Gebäudes herbeizuführen, das den Nutzungsinteressen eines volkseigenen Betriebes im Wege stand, ohne dass dieser auf dem Grundstück selbst bauen wollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass im Enteignungsbeschluss eine falsche Ermächtigungsgrundlage genannt wird.(Rn.37) Soweit die Klagen teilweise zurückgenommen worden sind, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die durch Erhebung der Klage für W… und G… entstandenen Kosten werden dem Prozessbevollmächtigten der Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage des Klägers zu 2) ist schon deshalb zulässig, weil die Kammer die Klage im Erstverfahren ausdrücklich uneingeschränkt für zulässig erachtet hat. Im Übrigen spricht schon das Antragschreiben vom 24.September 1990 für die von Klägerseite geltend gemachte Bevollmächtigung des Klägers zu 3) durch den Kläger zu 2). Gem. § 173 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 und § 580 Nr. 7 b ZPO findet die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Hierbei ist auf der ersten Stufe die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und das Vorliegen der Wiederaufnahmevoraussetzungen zu prüfen und nach positiver Entscheidung insoweit sodann auf der zweiten Stufe die Sache selbst neu zu verhandeln und zu entscheiden. Vorliegend scheitert die Restitutionsklage bereits auf der ersten Stufe, d.h. am Fehlen der Wiederaufnahmevoraussetzungen. Zwar ist die Restitutionsklage zulässig. Die Anforderungen des § 587 ZPO sind erfüllt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen nach § 588 Abs. 1 Nrn.1 und 3, Abs. 2 ZPO. Da es sich - auch bei § 588 Abs. 2 (Baumbach u.a.., Kommentar zur ZPO, 66. Aufl. 2008, Rn. 5 zu § 588) - um eine Sollvorschrift handelt, ist es unschädlich, dass die maßgeblichen Urkunden und der vollständige Antrag nicht mit Klagerhebung, sondern in späteren Schriftsätzen dargebracht worden sind. Zwar hat der Kläger nicht gem. § 588 Abs. 1 Nr. 2, § 589 Abs. 2 ZPO die Tatsachen unter Beweis gestellt bzw. glaubhaft gemacht, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist gemäß § 586 begründen. Gem. § 586 Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Es bestehen nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch keine Zweifel daran, dass er erst am 17. und 18. April 2007 Akteneinsicht im Landesarchiv genommen und die nunmehr als RK 3 – 8 vorgelegten Urkunden dabei aufgefunden hat, so dass die Erhebung der Klage am 16. Mai 2007 rechtzeitig war. Insoweit sind auch die Anforderungen von § 582 ZPO erfüllt. Danach ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Zwar gab es schon im Erstverfahren Hinweise auf die nunmehr als RK 4, RK 5 und RK 8 vorgelegten Dokumente. Jedoch ist dem Kläger insoweit kein Verschulden vorzuwerfen, weil das Gericht im Erstverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2006 ausdrücklich die Vorlage aller mit dem Vorgang im Zusammenhang stehenden Unterlagen erbeten hatte und das Landesarchiv in seiner Antwort ausdrücklich erklärt hatte, dass es über keine weiteren Unterlagen verfüge. Im Rahmen von § 580 Nr. 7b ZPO ist erforderlich, dass die Urkunde selbst und die neuen Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen, in Verbindung mit dem Prozessstoff des Vorprozesses ein günstigeres Ergebnis bewirkt hätten. Dabei kommt es nur auf den Prozessstoff des Vorprozesses an und es muss gewiss sein, dass das günstigere Ergebnis eingetreten wäre, eine bloße Möglichkeit genügt nicht (Baumbach u.a., Kommentar zur ZPO, 66. Aufl. 2008, Rn. 19 zu § 580 m.w.N.). Die vom Kläger neu aufgefunden Urkunden vermögen jedoch eine andere Sachentscheidung nicht zu rechtfertigen. Hieraus lässt sich nach Überzeugung des Gerichts nämlich nicht die - im Urteil der 29. Kammer vom 22. Juni 2006 verneinte - Annahme einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG hinsichtlich des hinteren Grundstücksteiles herleiten. Die Beschlussvorlagen 314/72 vom 1. November 1972 (RK 3) und 22/73 vom 7. Februar 1973 (RK 4) für den Rat des Stadtbezirks bezüglich einer Liste der auszusondernden Gebäudeteile der Altbausubstanz für die Jahre 1973-75 ist in dem Sinne neu als bislang nur der darauf aufbauende Vorschlag zur Entscheidung über den Abriss vom 14. Mai 1973 vorlag (nämlich in der Landesarchivakte VIII und in der Gerichtsakte VG 29 A 311.00 Bd.II, Bl. 66). Jedoch lässt sich diesen Dokumenten nichts über etwaige dahinter stehende Interessen oder vorhandene Planungen entnehmen. Aus ihnen ergibt sich daher auch nichts für die Frage, ob die Inanspruchnahme per 1. Januar 1973 im Verteidigungsinteresse erfolgte oder im Interesse oder sogar auf Betreiben des VEB Baureparaturen. In den beiden Beschlussvorlagen wie in dem Abrissvorschlag vom 14. Mai 1973 wird vielmehr überhaupt kein Zweck erwähnt. Dies ist auch nicht zu erwarten, da nach dem Rechtsverständnis der DDR jeder Abriss und jede Aussonderung aus dem Gebäudebestand einer sorgfältigen Begründung und Abwägung bedurfte, da in der DDR bekanntlich Mangel sowohl an Wohn- als auch an Gewerbegebäuden bestand. Selbst ein Abriss auf „Anforderung“ der Grenzorgane hätte also diese Verwaltungsmaßnahmen ausgelöst. Die Darstellung des Klägers, der Abriss habe nur der Baufreimachung dienen können, weil in der Firma Henker bis zum Schluss produziert worden sei, die Baufreimachung wiederum habe allein dem VEB dienen können, wofür auch der Hinweis auf ökonomische Kriterien in den Beschlussvorlagen spreche, überzeugt nicht und lässt sich mit diesen Unterlagen nicht vereinbaren. Mit ökonomischen Kriterien sind die Kosten der weiteren Erhaltung der Gebäude gemeint, wie sich schon aus dem Wortlaut der beiden Beschlussvorlagen ergibt, in denen einleitend auch ausgeführt ist, dass alle Gebäudeteile des Stadtbezirks aufgeführt sind, die aufgrund ihres Bauzustandes (Stufe vier oder schlechter) zur weiteren Erhaltung einen hohen Aufwand an Mitteln und Kapazitäten erfordern, der aus volkswirtschaftlichen Gründen unökonomisch sei. Darüber hinaus ist auch in dem bereits bekannten Abrissvorschlag vom 14. Mai 1973 ausgeführt, dass eine Instandsetzung u.a. auch ökonomisch nicht gerechtfertigt sei. Tatsächlich wies das in Rede stehende Gewerbegebäude nach beiden Beschlussvorlagen auch die Bauzustandsstufe vier auf. Dem steht nicht entgegen, dass unstreitig die Produktion in dem Gebäude bis kurz vor den Abriss fortgesetzt worden ist. Es ist allgemein bekannt, dass in der DDR in nicht geringem Umfang in erheblich instandsetzungsbedürftigen Räumlichkeiten gewirtschaftet wurde. Im Übrigen bestanden für das in Rede stehende Gelände im Jahre 1973 langfristig anderweitige stadtplanerische Vorstellungen, denn das Vorhaben des VEB Baureparaturen wurde nur als „langfristiges Provisorium“ bestätigt. Sowohl die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 als auch die Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 enthielten jeweils den Zusatz: "Das Vorhaben stellt ein langfristiges Provisorium bis zur späteren Bebauung des Gebietes nördlich der K… Straße dar.“ Die als Anlage RK 5 vorgelegte Beschlussvorlage 207/73 für die Sitzung am 12. Dezember 1973 ist zwar in einem engen Sinne neu, weil bislang nur der dann gefasste Beschluss selbst, nämlich die Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 vorlag (Ordner des Landesarchivs VI). Die anhängende Fassung der vorausgegangenen städtebaulichen Bestätigung vom 4. Dezember 1973 ist dagegen nur in einem ganz engen Sinne neu, nämlich insoweit als bislang „nur“ das Original vorlag, das sich von der nun eingereichten Fassung, bei der es sich um eine Abschrift oder Durchschrift handeln muss, dadurch unterscheidet, dass dort – im Original – erkennbar bei der Nr. 31 zunächst 30 gestanden hat und die 0 mit 1 überschrieben worden ist, während in der Abschrift (oder Durchschrift) nur die Zahl 30 lesbar ist. Jedoch enthält diese Beschlussvorlage, auch in Zusammenschau mit den anderen jetzt vorgelegten Unterlagen und den bereits bekannten Papieren und auch unter Berücksichtigung der geschilderten Auffälligkeit bei der Hausnummernangabe in der Bestätigung vom 4. Dezember 1973 keine entscheidenden neuen Erkenntnisse. Die Bezeichnung des Projekts mit „Verlagerung des VEB Baureparaturen zur K… Straße 30-32b“ enthielten auch schon die (bekannten, im genannten Landesarchivordner VI enthaltenen) Schreiben der Kreisplankommission an das Bezirksbauamt vom 5. November 1973 und des Bezirksbauamts an das Stadtbezirksbauamt, Abteilung Stadtplanung vom 27. November 1973. Mindestens diesen beiden Schreiben ließ sich auch bislang schon entnehmen, dass für die Verlagerung der Berufsausbildung, der Mischstation und der Betonfertigteilproduktion des VEB vom Standort Burgstr. insgesamt das Gelände K… Str. 30-32b /Ecke F…-H…-Str. 6 in den Blick genommen war. Aus der Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 selbst lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass eine konkrete Bebauungsplanung zu diesem Zeitpunkt nur für die Grundstücke K… Str. 31-32a/F…-H…-Str. 6 vorlag. Dies wird auch bestätigt durch die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973. Dabei kommt es letztlich auf die angesprochene Korrektur der Zahl 30 nicht an. Zum einen ist das Original, das bereits im Erstverfahren vorgelegen hatte, von größerem Nachweiswert als die nunmehr eingereichte Kopie einer Ab- oder Durchschrift. Vor allem aber ist dem der Originalbestätigung (in der Landesarchivakte VI) beigefügten Lageplan, Maßstab 1:200, eindeutig zu entnehmen, welche Bauplanung hier bestätigt und später standortgenehmigt wurde, nämlich Mischer und Silos, eine Fertigungshalle, eine Heizung mit Kohlebunker und „10 Raumzellen a 6200 x 2420“ nebst Fahrbahnen und Auffahrten auf den Grundstücken K… Str. 31 bis 32 a/F…-H…-Str. 6. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschlussvorlage vom 12. Dezember 1973. Insbesondere nimmt auch die Beschlussvorlage unter Ziffer 12 ausdrücklich Bezug auf die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 mit dem beiliegenden Lageplan. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch aus den nunmehr von ihm beigebrachten Unterlagen keine konkrete Nutzungsabsicht und insbesondere keine Bauplanung des VEB für die Grundstücke Nr. 30 und 30 a im Zeitpunkt der Enteignung per 1. Januar 1973. Dabei trifft es selbstverständlich zu, wie der Kläger ausführt, dass die in Rede stehende Verlagerungsplanung einen längeren zeitlichen Vorlauf gehabt haben muss. Dazu bedurfte es nicht der Kenntnis der Verlagerungsordnung zur Schaffung der Baufreiheit für den komplexen Wohnungsneubau, zu der der Kläger jetzt als RK 6 die Beschlussvorlage für die Sitzung am 28. November 1973 eingereicht hat, der sich im Übrigen nichts Konkretes über die zeitliche Dauer einer solchen Planung entnehmen lässt. Im übrigen hätte die Argumentation, dass der Planungsvorlauf in das Jahr 1972 zurückgereicht haben muss, schon im Erstverfahren vorgebracht werden können und insoweit wäre es dem Kläger auch möglich und zumutbar gewesen dieses Dokument bereits seinerzeit zu ermitteln und vorzulegen (§ 582 ZPO). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Zitat eines Ratsbeschlusses 239/72 vom 6. September 1972 auf dem zweiten Blatt der Beschlussvorlage für die Sitzung am 12. Dezember 1973 (RK 5). Abgesehen davon, dass der Kläger diesen Ratsbeschluss vom 6. September 1972 selbst nicht vorgelegt hat, führt seine Argumentation auch hier nicht weiter. Zum Einen lässt sich dem vorgelegten Dokument kein Bezug des Ratsbeschlusses vom 6. September 1972 zum hier in Rede stehenden Vorhaben entnehmen. Denn in diesem Teil der Beschlussvorlage sind eine Reihe von gesetzlichen und Verwaltungsgrundlagen aufgeführt, die sich auf alle acht in der Beschlussvorlage enthaltenen Bauvorhaben beziehen können. Selbst wenn dieser Ratsbeschluss vom 6. September 1972, wie der Kläger vorträgt, sich über die Errichtung von Garagen im Stadtbezirk Mitte verhalten sollte, so ergibt sich daraus immer noch kein Bezug zum Streitgrundstück. Denn aus den vorliegenden Dokumenten ergibt sich - wie im Erstverfahren ausführlich dargelegt -, dass die Errichtung einer Halle für die Fahrzeuge des VEB Baureparaturen erst in einem späteren Planungsstadium als Folge eines weiteren Verlagerungsvorhabens, nämlich des Bauhofs in der Bergstraße, in den Blick genommen wurde. Dies wird im Übrigen sogar bestätigt durch die sogleich noch zu erörternde, jetzt vom Kläger beigebrachte Beschlussvorlage 155/74 (RK 8). Der nunmehr als RK 7 eingereichte Plan ist von vornherein ungeeignet etwas zu beweisen, weil er – in der vorgelegten Fassung - kein Datum enthält. Er ist im Übrigen nicht neu, sondern war im Verwaltungsvorgang 744 124265 (I) als Blatt 66 mit Datum 17. März 1989 enthalten (vgl. auch den bereits von der Beklagten im Erstverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 eingereichten Plan, (Gerichtsakte II Bl. 99). Bei dem in diesem Plan auf dem Streitgrundstück dargestellten Gebäude könnte es sich in der Tat um die Halle bzw. "Garage“ für Fahrzeuge des VEB handeln. Diese ist jedoch - wie ausgeführt - erst nach der Inanspruchnahme des Grundstücks infolge der Verlagerung des Bauhofs B… geplant und möglicherweise später auch errichtet worden. Auch aus der Beschlussvorlage 155/74 (RK 8), die – wie auch das Zitat dieses Beschlusses im Schreiben der Kreisplankommission vom 21. August 1974 (Landesarchiv VIII - S. 3, vorletzte Zeile) ergibt - eine Sitzung am 7. August 1974 betraf, lässt sich die maßgebende Klägerbehauptung, die Grundstücke K… Str. 30/30a seien schon am 1. Januar 1973 in die Planungen des VEB Baureparaturen einbezogen gewesen, nicht entnehmen. Zunächst bestätigt dieses Dokument den sich schon aus den bislang vorliegenden Akten, insbesondere dem Schreiben der Kreisplankommission an den Magistrat, Bereich Städtebau und Architektur vom 21. August 1974, ergebenden Aktenbefund, dass die Planungen dadurch verändert wurden, dass der VEB weiteren Raumbedarf hatte. Und zwar ergab sich dieser aus der Verlagerung seines weiteren Bauhofes in der B…. Dieser ist, wie die Beschlussvorlage 155/74 ausweist (S. 2, viertletzter Absatz), Anfang April geräumt worden. Als Verlagerungsobjekt waren in "Abstimmung mit der Kreisplankommission Anfang März die Grundstücke K… Str. 30/30a festgelegt". Der Beschlussvorlage 155/74 lässt sich weiter entnehmen (S. 1, 4. + 5. Absatz), dass diese Grundstücke als Standort für die von der Bergstr. verlagerte Abteilung Fuhrpark des VEB vorgesehen waren. Zusätzlich wurde nunmehr erwogen, einen Teil der auf den angrenzenden Grundstücken (also Nrn. 31 ff) geplanten Mischstation, insb. die Raumzellen, Typ „Specht“ (vgl. erneut den Plan zur städtebaulichen Bestätigung vom 4. Dezember 1973 – „Raumzellen a 6200 x 2420“) auf den Grundstücken Nrn. 30, 30a unterzubringen. Dies war im Wesentlichen bereits im Erstverfahren bekannt und zwar eben aus dem Schreiben der Kreisplankommission vom 21. August 1974 und führte, wie auch dort ausgeführt, letztlich zur Aufhebung der Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 und zu einer neuen Standortgenehmigung vom 24. Februar 1975. Zu dem in der Beschlussvorlage 155/74 erwähnten Antrag des VEB dürfte im Übrigen die vom Kläger im Termin noch eingereichte Nutzungskonzeption gehören, die denselben Sachverhalt wiedergibt wie das Schreiben vom 21. August 1974 und der Ratsbeschluss 155/74. Soweit die Beschlussvorlage 155/74 (RK 8) einen Magistratsbeschluss Nr. 247/73 vom 28. November 1973, also einem Zeitpunkt vor der erwähnten Räumung des Bauhofs in der B…, zitiert, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil dieser Beschluss nicht vorliegt. Diese drei Dokumente, das – im Erstverfahren bekannte – Schreiben vom 21. August 1974, der – dort bereits zitierte - Beschluss 155/74 vom 7. August 1974 und die – hier undatierte - Nutzungskonzeption, die aber offenkundig aus demselben Zeitraum stammt, besagen nichts über eine konkrete Einbeziehung des Streitgrundstücks in die Planungen des VEB per 1. Januar 1973. Sie bestätigen vielmehr im Gegenteil sogar, dass sich die konkreten Planungen zunächst auf die Nummern 31 und 32 bezogen – was in die Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 mündete – und erst dann konkrete Nutzungsvorstellungen für Nrn. 30 und 30a entwickelt wurden. All diese Unterlagen datieren im Übrigen deutlich nach dem Enteignungszeitpunkt, wobei auch eine Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz einen gewissen Vorlauf benötigte. Alle hier als neu vorgelegten Dokumente ergeben auch nichts für die Behauptung der Kläger, im maßgeblichen Enteignungszeitpunkt am 1. Januar 1973 sei keinerlei Interesse der Grenzorgane am Streitgrundstück mehr erkennbar gewesen. Sie verhalten sich insbesondere nicht zu den Lageplänen vom September 1973, die in mehreren Exemplaren im Landesarchivordner VIII enthalten sind und die – in zwei Planungsalternativen - eine Abgrenzung des für den VEB ins Auge gefassten Geländes vom – erweiterten - Grenzgebiet durch eine Linie vorsahen, die an der Ecke K… Str./F…-Straße beginnend diagonal in nordwestlicher Richtung zur Spree hin verlief und die das Streitgrundstück querte bzw. tangierte. Die Kammer muss daher weiter davon ausgehen, dass es sich hierbei um die in der Stellungnahme der Grenzsicherungsorgane vom 9. Oktober 1973 geforderte Betriebsmauer handelte, für die ein solcher Verlauf zumindest geplant war, wie sich auch aus dem undatierten Plan des GR-35 (Verwaltungsvorgang 27 668/01, Bl. 105) ergibt. Dem – auch in der Beschlussvorlage 155/74 (RK 8) erwähnten - Protokoll über die Begehung des Geländes mit Bediensteten der NVA (angeführt von Oberstleutnant H… vom 35. Grenzregiment) ließ sich entnehmen, dass der endgültige Verlauf dieser Betriebsmauer erst am 4. Februar 1974 festgelegt worden ist. Es spricht alles dafür, dass dies bedeutet, dass man sich nunmehr auf den näher zur Spree gelegenen Verlauf festgelegt hatte, der das Streitgrundstück lediglich in der äußersten nordöstlichen Ecke berührte. Denn dies ist der Verlauf wie er auf den weiteren Exemplaren des Plans vom September 1973 dargestellt ist und wie er immer wieder auf den in den Akten enthaltenen Plänen erscheint, insbesondere auf dem Plan vom März 1983 (abgeheftet kurz hinter der Standortgenehmigung vom 20. Februar 1975 im Landesarchivordner VI) und noch bis zu den Plänen vom 17. März 1989 (Verwaltungsvorgang 744 124265 (I), Blatt 66, entspricht RK 7). Soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, mit der Anforderung der NVA seit dem Schreiben vom 9. Oktober 1973 "Errichtung einer Betriebsmauer in Richtung Grenzgebiet, beginnend von der Köpenicker Str. (am 3 m hohen Grenzzaun) bis zum Spreeufer, parallel der Rasenfläche" sei nicht ein Verlauf entsprechend den Lageplänen vom September 1973, sondern ein Verlauf beginnend an der Ecke K… Str./F…-Str. auf dem Bürgersteig der F…Str. 2-10 bis zum Spreeufer gemeint gewesen, weil mit der Rasenfläche eine Aufschüttung entlang dieser Linie, die begrünt gewesen sei, gemeint gewesen sei, so fehlt dafür jeder Beleg. Der Hinweis des Klägers in diesem Zusammenhang auf den Lageplan vom August 1987 mit der Bezeichnung "Barriere vorhanden" (entlang der F…-Str.) führt schon deshalb nicht weiter, weil zwischen diesem Plan und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt mehr als 14 Jahre liegen. Abgesehen davon war dieser Plan auch schon in der Landesarchivakte VI vorhanden. Selbst wenn die NVA jedoch schon zu diesem Zeitpunkt – am 9.Oktober 1973 – von dem früher vorgesehenen, auf den Lageplänen vom September 1973 und dem undatierten Plan des Grenzregiments 35 dargestellten Verlauf der geplanten Betriebsmauer abgerückt und das gesamte Gelände bis zur Spree und zur F…-Straße „freigegeben“ haben sollte – was sich aber, wie dargestellt, kaum mit den späteren Lageplänen und dem Protokoll über die Festlegung des endgültigen Verlaufs am 4. Februar 1974 vereinbaren lässt - so hätte dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Denn es ist nochmals zu betonen, dass es hier auf den Planungsstand per 1. Januar 1973 ankam. Zu diesem Zeitpunkt aber war eine das Streitgrundstück diagonal querende bzw. tangierende Betriebsmauer geplant und dies stellte eine Anforderung der Grenztruppen dar. Dies aber ließ unproblematisch eine Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz zu. Ob die Betriebsmauer in der ursprünglich geplanten Form jemals errichtet worden ist, war für diesen Rechtsstreit unerheblich. Im Übrigen weist die Kammer auf Folgendes hin: Der vom Kläger behauptete Sachverhalt (konkrete Planungen des VEB auch für das Streitgrundstück schon am 1. Januar 1973, keinerlei Interesse der Grenzorgane am Streitgrundstück mehr) hätte voraussichtlich nicht etwa zur vollen Klagestattgabe geführt, sondern sogar zur vollen Klageabweisung. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Enteignung nach Aufbaurecht sogar dann dem DDR-Recht entsprach, wenn sie lediglich dazu diente, den Abriss eines Gebäudes herbeizuführen, das den Nutzungsinteressen eines volkseigenen Betriebes im Wege stand, ohne dass dieser auf dem Grundstück selbst bauen wollte (Urteil der Kammer vom 30. März 2006 - VG 29 A 55.00, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 8 C 1/07 – zitiert nach juris). Vorliegend wäre dann im Enteignungsbeschluss lediglich die falsche Rechtsgrundlage genannt gewesen. Dieser Fehler hätte lediglich eine einfache Rechtswidrigkeit, aber keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich selbst nicht durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Kosten eines vollmachtlos eingelegten Rechtsmittels sind regelmäßig dem Bevollmächtigten aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 -1 C 63/79 -NVwZ, 1982, 499 m.w.N.). Die Berufung ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 S. 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlich dafür vorgesehen Gründe nicht vorliegen (§§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 26.8.2011 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss vom 26. August 2011 Der Tatbestand des Urteils vom 16. Juni 2011 wird wie folgt berichtigt: Auf Seite vier, letzte Zeile, heißt es statt "bis zum September 1973“ "bis zum 31. Oktober 1973 ". Desgleichen heißt es auf Seite sieben, neunte Zeile, statt "bis zum September 1973“ "bis zum 31. Oktober 1973 ". Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge aus dem Schriftsatz vom 18. August 2011 zurückgewiesen. Gründe Zwar sind die Anträge auf Berichtigung der Formulierung "September 1973“ auf Seiten vier und sieben des Urteils nicht innerhalb der Frist des §§ 119 Abs. 1 VwGO eingegangen. Jedoch macht die Kammer insoweit von der Möglichkeit gemäß § 118 Abs. 1 Gebrauch, offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen zu berücksichtigen. Tatsächlich haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 23. November 2007 den endgültigen Auszug der Firma H. & C. auf den 31. Oktober 1973 datiert.] Im Übrigen sind die Tatbestandsberichtigungsanträge zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO eingegangen sind und weil sie sich auf Seiten 12 und 14 des Urteils und somit auf die Entscheidungsgründe und nicht auf den Tatbestand beziehen. Eine Korrektur von Amts wegen gemäß § 118 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht, weil kein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit gegeben ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG).] Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens VG 29 A 311.00, soweit diese Klage abgewiesen worden ist. Gegenstand dieses Verfahrens war die Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz mit dem Ziel der Herausgabe des Verkehrswerts gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG nach der investiven Eigeninvestition der Beigeladenen auf dem 1.004 m² großen Grundstück K…Straße 30 a in Berlin-Mitte. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 hatte das Gericht das Landesarchiv Berlin um Prüfung gebeten, ob dort Unterlagen zu der Enteignung vom 3. Januar 1973 nach § 10 des Verteidigungsgesetzes vorhanden seien. In jedem Fall möge das Landesarchiv das vorhandene Archivmaterial zu den Standortgenehmigungen 150100017 vom 12. Dezember 1973 und 150100073 vom 19. Februar 1975 übersenden. Daraufhin übermittelte das Landesarchiv unter dem 31. Mai 2006 die Bestände C Rep. 110-01 Nr.255 (Magistrat von Berlin - Bezirksbauamt/Chefarchitekt - Büro für Städtebau – im Folgenden nur Landesarchiv VI), C Rep. 107 Nr. 839 (Magistrat von Berlin – Bezirksplankommission) und C Rep.131-09 Nr. 421/72 Bd.2 (Rat des Stadtbezirks Mitte – Stadtplanungsamt – im Folgenden nur Landesarchiv VIII). Weitere Unterlagen zur Köpenicker Str. 30 ff. seien nicht festzustellen. Mit Urteil vom 22. Juni 2006 verpflichtete die Kammer den Beklagten zur Feststellung der Berechtigung der Kläger hinsichtlich der vorderen Hälfte des Grundstücks, wies die Klage im Übrigen jedoch ab. Dies begründete die Kammer im Wesentlichen wie folgt: Der angegebene Inanspruchnahmezweck sei zwar nicht vorgeschoben und auch vom Verteidigungsgesetz der DDR gedeckt gewesen. Dies habe jedoch nicht die Enteignung des ganzen Grundstücks gerechtfertigt, die sich insoweit als willkürlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG erweise. Wegen der Einzelheiten des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 Bezug genommen. Die Beschwerden der Kläger und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil sind mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2006 (7 B 70.06) zurückgewiesen worden. Am 16. Mai 2007 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Die Klage ist vom Prozessbevollmächtigten zunächst nicht nur für R…, sondern auch für die Miterben W… und G…erhoben worden, die alle drei Kläger des Erstverfahrens waren.G… und W… haben mitgeteilt, dass sie nicht klagen wollen und den Prozessbevollmächtigten auch nicht beauftragt hätten. Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, dass die Klageerhebung insoweit auf einem Übermittlungsfehler beruht habe, und hat diese Klagen zurück genommen, Kläger ist nunmehr Herr R…H…allein. Mit Beschluss vom 8. April 2009 hat das Gericht einen gegen die im Erstverfahren am Urteil beteiligten Berufsrichter gerichteten Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Unter dem 10. September 2009 hat der Kläger diese Berufsrichter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen dieselben Richter erstattet. In der Folge ist der auf den 24. September 2009 bestimmte Verhandlungstermin aufgehoben worden. Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist im Hinblick auf § 580 Nr. 5 ZPO bis zum Abschluss des Strafverfahrens bzw. Strafermittlungsverfahrens zurück gestellt worden. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 ist das Strafermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden. Die angezeigten Richter sind darüber nicht unterrichtet worden. Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag vom 10. September 2009 verzögerte sich, weil sich die Verwaltungsvorgänge bei einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Berlin befanden. Nach Rücklauf dieser Akten Anfang April 2011 hat das Gericht den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 11. April 2011 zurück gewiesen. In der Sache macht der Kläger im wesentlichen geltend: Durch seine Akteneinsicht im Landesarchiv am 17. und 18. April 2007 habe er weitere Dokumente zu dem in Rede stehenden Enteignungsvorgang aufgefunden, mit denen nunmehr eindeutig belegt sei, dass das Streitgrundstück Köpenicker Str. 30a von Anfang an in die Verlagerungsplanung des VEB Baureparaturen einbezogen gewesen sei, ein Verteidigungsinteresse bzgl. dieses Grundstücks dagegen per 1. Januar 1973 nicht bestanden habe, weshalb es sich hier um eine Eigentumsentziehung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG handele. Entgegen der Antwort des Landesarchivs vom 31. Mai 2006 auf die gerichtliche Anfrage vom 11. Mai 2006 im Erstverfahren gebe es in diesem Archiv weitere Bestände zu dem streitigen Vorgang. Der Kläger habe diese Unterlagen erst bei der genannten Akteneinsicht gefunden und es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er sie nicht früher, insbesondere im Erstverfahren eingebracht habe. Denn seinerzeit habe er sich darauf verlassen können, dass das Landesarchiv aufgrund der eindeutigen Anfrage des Gerichts vom 11. Mai 2006 alle einschlägigen Unterlagen übersandt hatte, zumal dieses ausdrücklich erklärt hatte, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Als neue Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO hat der Kläger (in Kopie) vorgelegt: A) Die Beschlussvorlage 314/72 vom 1. November 1972 (RK 3) und die Beschlussvorlage 22/73 vom 7. Februar 1973 (RK 4). Hierbei handelt es sich um Beschlussvorlagen für den Rat des Stadtbezirks bezüglich einer Liste der auszusondernden Gebäudeteile der Altbausubstanz für die Jahre 1973-75, wobei nach der ersten Vorlage vom 1. November 1972 nochmals eine Überarbeitung stattgefunden hat und einige Objekte aus der Liste herausgenommen worden sind, was zu der endgültigen Liste mit der Vorlage vom 7. Februar 1973 führte. In den diesen Beschlussvorlagen beigefügten Listen ist das Streitgrundstück mit der Bauzustandsstufe 4 und dem „Terminsvorschlag für Abriss 1973“ aufgeführt. Der Kläger macht hierzu im Wesentlichen geltend: Eine solche Abrissplanung habe nur entweder der Baufreimachung dienen oder wegen Baufälligkeit erfolgen dürfen. Die Einbeziehung des Streitgrundstücks wegen Baufälligkeit scheide von vornherein aus, weil in dem Gebäude die Firma H… noch bis zum 31. Oktober 1973 ohne Einschränkung produziert habe. Eine Baufreimachung aber müsse zwingend im Interesse und für die geplanten Verlagerungen des VEB Baureparaturen erfolgt sein. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass auf Seite zwei der Beschlussvorlagen als maßgeblicher Gesichtspunkt ökonomische Kriterien genannt seien. Vor allem aber sei ein Abriss im Interesse der Grenzorgane in diesen Dokumenten an keiner Stelle erwähnt. B) Die Beschlussvorlage des Rats des Bezirks Mitte 207/73 für die Sitzung vom 12. Dezember 1973, die unter g) die „Verlagerung des VEB Baureparaturen zur Köpenicker Straße 30-32b" behandelt, mit einem anhängenden Exemplar der städtebaulichen Bestätigung Nr. 40/01/73 vom 4. Dezember 1973 (RK 5). Der Kläger macht geltend, dass insbesondere dieses Dokument eindrücklich zeige, dass sich das Interesse des VEB von Anfang an auf das gesamte Gelände und damit auch auf das Streitgrundstück gerichtet habe und somit auch das Streitgrundstück von Anfang an in die Planungen einbezogen gewesen sei. Damit aber sei Zweck der Inanspruchnahme schon am 1. Januar 1973 der Bedarf des VEB gewesen. Denn diese Beschlussvorlage müsse einen sehr langen zeitlichen Vorlauf gehabt haben. Dies zeige bereits die als RK 6 ebenfalls neu vorgelegte Beschlussvorlage vom 28. November 1973 über die Verlagerungsordnung zur Schaffung der Baufreiheit für den komplexen Wohnungsneubau. Dieses Dokument belege exemplarisch, dass eine Verlagerungskonzeption in der DDR stets ein sehr umfängliches Projekt gewesen sei. Die aus dem Vorverfahren bekannte DIN-A 3-Planskizze vom September 1973 zeige jedenfalls, dass die Verlagerung des Bauhofs auf das ganze Gelände vorgesehen gewesen sei. Dass diese Planung schon im September 1973 abgeschlossen war, werde zudem durch die in der Beschlussvorlage vom 12. Dezember 1973 zitierte Verlagerungskonzeption vom 19. September 1973 belegt, was unter Berücksichtigung des erwähnten erforderlichen Vorlaufs ebenfalls auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1973 führe. Dieser Befund werde auch dadurch bestätigt, dass in der Beschlussvorlage vom 12. Dezember 1973 der Ratsbeschluss Nr. 239/72 vom 6. September 1972 als Grundlage erwähnt wird. Dabei handele es sich um einen Beschluss über die Errichtung von Garagen im Stadtbezirk Mitte. Auf dem Grundstück sei letztlich auch eine Garage/Reparaturwerkstätte erbaut worden, wie der als RK 7 ebenfalls neu vorgelegte Plan dokumentiere. C) Die Beschlussvorlage des Rats des Stadtbezirks Mitte 155/74 über die "Finanzierung der Verlagerung des Lagerplatzes des VEB Baureparaturen von der B… zur K…. 30/30 a." (RK 8). Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 hat der Kläger insoweit ergänzt, dass es sich um eine Beschlussvorlage für eine Sitzung am 7. August 1974 handele. Auch aus diesem Dokument gehe eindeutig hervor, dass im gesamten Verlauf das Streitgrundstück durchgängig zu anderen Zwecken als zu Verteidigungszwecken in die Planung einbezogen gewesen sei. In die Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 sei allerdings die Verlagerung des Fuhrparks aus dem Bauhof Bergstraße noch nicht einbezogen gewesen. Tatsächlich habe der VEB aber auch diese Verlagerung bereits frühzeitig geplant. Man habe dann, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Fuhrpark in der Chausseestraße nicht vollständig untergebracht werden konnte, diesen Fuhrpark zunächst ohne Genehmigung an den Standort K…. 30/31 verlagert, was dann erwartungsgemäß nachträglich genehmigt worden sei. Aus dem Anhang zu dieser Beschlussvorlage ergebe sich zudem, dass schon in der ersten Planung 1972/1973 auf dem Grundstück Nr. 30a Raumzellen vom Typ "Specht“ für die Betonfertigteilproduktion geplant gewesen seien. Nunmehr sei die Planung lediglich dahingehend verändert worden, den gesamten Fuhrpark des VEB hier unterzubringen. Im Übrigen macht der Kläger noch geltend: auch eine ganze Reihe weiterer Dokumente, die teilweise schon im Ausgangsverfahren vorgelegen haben, hätten sich ausdrücklich auf die K…. 30 - 32a bzw. b bezogen und somit das Streitgrundstück umfasst. Es sei auch auffällig, dass in der – in der Landesarchivakte VI enthaltenen - städtebaulichen Bestätigung vom 4. Dezember 1973 ursprünglich Köpenicker Str. 30-32a gestanden habe und die 0 nachträglich mit einer 1 überschrieben worden sei, während in der nunmehr vorgelegten Fassung dieser städtebaulichen Bestätigung nur die Zahl 30 erkennbar sei. Mit der Formulierung im Schreiben der NVA vom 9. Oktober 1973 "Errichtung einer Betriebsmauer in Richtung Grenzgebiet ... parallel der Rasenfläche" sei folgendes gemeint gewesen: Als Grenzgebiet sei das Spreeufer gemeint und mit parallel zur Rasenfläche sei die Aufschüttung an der F…-Str. gemeint, die begrünt gewesen sei. Die Betriebsmauer habe also an der Ecke K… Str./F…-Straße beginnen sollen und auf dem Bürgersteig der F…-Straße bis zum Spreeufer verlaufen sollen. Genau so sei sie nach dem 5. Februar 1974 auch tatsächlich errichtet worden, wie dem Lageplan vom 10. August 1987 zu entnehmen sei, wo es heiße "Barriere vorhanden“. Insgesamt sei festzustellen, dass es zahlreiche Dokumente gebe, die auf eine Einbeziehung des Streitgrundstücks zum entscheidenden Zeitpunkt in die Verlagerungsplanung des VEB hinweisen würden, während es andererseits nach 1967 kein einziges Dokument der NVA gebe, das ein Interesse der Grenztruppen an dem Grundstück belegen würde. Damit liege ein Fall einer willkürlichen Enteignung vor, bei der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zu Grunde gelegen habe und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage nur vorgeschoben hätten, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Das Streitgrundstück habe nie zum Grenzgebiet gehört. Es sei dementsprechend auch nicht im Verzeichnis sämtlicher Mauer- und Grenzgrundstücke der Bundeswehrverwaltung und des Bundesvermögensamtes II enthalten. Die Mitarbeiter der Firma H…, die dort noch bis zum 31. Oktober 1973 uneingeschränkt tätig gewesen seien, hätten nie Passierscheine gebraucht. Auch das Protokoll über die Begehung am 4. Februar 1974 stelle ausdrücklich klar, dass das gesamte Gelände nicht zum Grenzgebiet gehöre und somit eine Passierscheinregelung entfalle. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch ein weiteres Dokument vorgelegt, nämlich ein undatiertes Schreiben des VEB Baureparaturen betreffend die „Nutzungskonzeption für das Gelände K…. 30 bis 34 sowie F…-Str. 6,8,10“ aus dem Landesarchivbestand C…. 1… Nr. 1…, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Dokument ist als Anlage zum Protokoll genommen worden. Der Kläger beantragt, das Verfahren VG 29 A 311.00 wiederaufzugreifen und das Urteil in diesem Verfahren vom 22 Juni 2006 insoweit aufzuheben als die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 2. September 1997 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 22. August 2000 zu verpflichten, die Berechtigung der Erben nach W… und R… gemäß § 2 Abs. 1 VermG an dem Grundstück K… Straße 30 a in Berlin-Mitte, F… auch insoweit festzustellen wie dies mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 18. Juli 2007 noch nicht erfolgt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine schriftsätzlich geäußerten Zulässigkeitszweifel im Hinblick auf die Antragstellung und die Widerspruchseinlegung des Klägers R… im Termin nicht aufrecht erhalten. In der Sache macht der Beklagte geltend: Das Klägervorbringen stelle im Wesentlichen eine Kritik der Würdigung des Streitstoffs im Erstverfahren dar, was der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg verhelfen könne. Die vorgelegten Dokumente stellten keine neuen Unterlagen dar, die den seinerzeitigen Sachverhalt in gänzlich anderem Licht erscheinen lassen würden. Die Dokumente über die Liste der auszusondernden Gebäudeteile der Altbausubstanz vom November 1972 und März 1973 seien insofern nicht neu, als der nachfolgende Entscheidungsvorschlag vom 14. Mai 1973 von der Klägerseite bereits im Erstverfahren vorgelegt worden sei. Die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 habe ebenfalls schon vorgelegen, die Standortgenehmigung vom 21. Dezember 1973 sei vom damaligen Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2004 erwähnt worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet die Aufgabe des Verteidigungsinteresses zum Inanspruchnahmezeitpunkt zu belegen. Im Übrigen hätten die Dokumente teilweise schon dem Erstverfahren zu Grunde gelegen. Aus den beiden Dokumenten bezüglich des Gebäudeabrisses (RK 3 + 4) sei nichts über den Zweck des Abrisses zu entnehmen. Auch die Beschlussvorlage vom 12. Dezember 1973 (RK 5) sei dem Planungsinhalt nach keine Neuigkeit. Die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 habe ohnehin vorgelegen, ebenso wie weitere Planungsunterlagen, die dieser Beschlussvorlage zu Grunde gelegen hätten. Das Dokument belege auch keine präzise Inanspruchnahmeabsicht für das streitgegenständliche Flurstück. Einleitend sei lediglich das gesamte Areal zwischen der F…-Straße und der Einfahrt zwischen K… Straße 32 und 35 genannt worden, ohne genau die beplanten Grundstücke zu benennen. Diese Bezeichnung habe sich auch z.B. in dem Schreiben der Kreisplankommission vom 5. November 1973 gefunden. Hierbei habe es sich allenfalls um eine hier unmaßgebliche Investitionsvorhabenbezeichnung des VEB gehandelt. Die konkrete Verlagerungskonzeption des VEB habe erst vom 19. September 1973 datiert und der Antrag sei erst am 3. Oktober 1973 nebst Stellungnahme der Grenzsicherungsorgane vom 9. Oktober 1973 eingereicht worden. Dies liege alles deutlich nach dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme am 1. Januar 1973. Die städtebauliche Bestätigung vom 4. Dezember 1973 habe sich eindeutig nur auf die Grundstücke K… Straße 31-32a bezogen. Erst im Jahre 1975 habe der VEB eine Standortgenehmigung für einen Teil des Streitgrundstücks erhalten. Das anhaltende Interesse der Grenzsicherungsorgane ergebe sich aus ihrer fortwährenden Beteiligung an allen Vorhaben in dem Areal. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass Überschneidungen von Planungen einzelner Rechtsträger sowie der Grenztruppen bestanden hätten. Da die Planungen der Grenzorgane geheim gewesen seien, müssten diese den städtischen Behörden auch nicht bekannt gewesen sein, hätten aber stets Vorrang gehabt. Dies führe nicht auf eine machtmissbräuchliche Enteignung. Im Übrigen hätte der Rat des Stadtbezirks später bei Eintritt des Bedarfsfalls unproblematisch eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz durchführen können. Die vom Kläger vorgelegte Anlage RK 6 weise keinen Bezug zum Streitgrundstück auf. Die Anlage RK 7 sei dem Beigeladenen bereits bekannt gewesen, enthalte jedoch kein Datum. Die Beschlussvorlage 155/74 (RK 8) belege nach ihrem Inhalt sogar, dass das Streitgrundstück erst im März 1974 nach der bekannten Besprechung mit der NVA als neuer Standort für den Fuhrpark ausgewählt worden sei, nachdem zunächst die Unterbringung in der C… 23 erwogen worden war. Das Protokoll über die Begehung mit der NVA am 4. Februar 1974 beziehe sich im Übrigen ausdrücklich auf die K… Straße 31/32. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der Verwaltungsstreitakte (3 Bände) auf die Verwaltungsvorgänge (6 Akten) sowie drei Bände Akten aus dem Landesarchiv Berlin und die Akten des Erstverfahrens VG 29 A 311.00 (3 Bände) Bezug genommen, die alle vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.