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Beschluss

29 L 252.11

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1012.29L252.11.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung ausreichen, um einer auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, lässt sich erst auf Grund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten, so dass eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen dem Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht wird. Ist eine ernsthafte Suizidgefahr jedoch nicht ersichtlich, so ist es ausreichend, dass lediglich das Ergebnis der wiederholten polizeiärztlichen und der psychiatrischen Untersuchung aktenkundig ist, wonach Verwahr-, Flug- und Reisefähigkeit vorliege.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung ausreichen, um einer auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, lässt sich erst auf Grund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten, so dass eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen dem Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht wird. Ist eine ernsthafte Suizidgefahr jedoch nicht ersichtlich, so ist es ausreichend, dass lediglich das Ergebnis der wiederholten polizeiärztlichen und der psychiatrischen Untersuchung aktenkundig ist, wonach Verwahr-, Flug- und Reisefähigkeit vorliege.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Über den Antrag des iranischen Staatsangehörigen, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie in Verbindung mit dem FreizügigkeitsG/EU als ehemaliger Familienangehöriger eines EU-Bürgers hat, sowie dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Antragsteller nach Iran abzuschieben, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer heute den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Antragsteller bereits vor Stellen des vorliegenden Antrags unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand dem Antragsgegner gegenüber das Begehren hinreichend deutlich gemacht hat, dieser solle von einer Abschiebung absehen. Der Antrag ist aber unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller sich auf Freizügigkeit als ehemaliger Familienangehöriger eines EU-Bürgers beruft, steht dem die Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 16. Dezember 2010 (VG 22 A 203.08) entgegen, in dem im Übrigen ausgeführt ist, dass der Antragsteller sich deshalb nicht auf die Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77) berufen kann, weil bei deren In-Kraft-Treten bzw. Ablauf der Umsetzungsfrist die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Unionsbürgerin nicht mehr bestand. Der Antragsteller ist daher nach Bestandskraft der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung in dem durch den genannten Gerichtsbescheid bestätigten Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2008 vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Da der Antragsteller ersichtlich nicht ausreisen will, ist er gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben. Gründe, gemäß §§ 60, 60a AufenthG davon abzusehen, sind nicht erkennbar. Die Situation des Antragstellers ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich einerseits seit 16 Jahren in Deutschland aufhält, andererseits eine wirtschaftliche Integration gescheitert ist. Dass dies zu Existenzangst mit Auswirkungen auf die Gesundheit führt, ist ebenso nachvollziehbar wie Angst vor der Vorstellung, in den Iran zurückkehren zu müssen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers es verböte, ihn abzuschieben (§ 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Der Antragsteller hat derartiges über Jahre, auch gegenüber der Härtefallkommission, nicht geltend gemacht, sondern erstmals auf die Abschiebungsandrohung vom 5. September 2011 ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem zunächst hervorgeht, dass er psychische Probleme schildert, die er bislang ohne ärztliche Hilfe mit Johanniskraut und Baldrian behandelt habe. Auch dies erscheint nachvollziehbar, nicht jedoch die Schlussfolgerung, eine Abschiebung sei unzumutbar, nachdem der Antragsteller selbst angegeben hat, eine Arbeit - ggf. in einem anderen europäischen Land - suchen zu wollen. Auch aus dem Bericht des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes vom 4. Oktober 2011 ergibt sich nichts anderes. Danach spricht zwar einiges dafür, dass bislang eher unterschwellig vorhandene psychische Probleme des Antragstellers auf Grund der akuten Bedrohung durch eine Abschiebung in einer Form ausgebrochen sind, die die Zurechnungsfähigkeit des Antragstellers als beeinträchtigt erscheinen lässt. Ein Abschiebungshindernis folgt daraus gleichwohl nicht. Soweit die Abschiebung zu weiteren Panikattacken führen wird, trägt der Antragsgegner dem dadurch Rechnung, dass die Abschiebung durch Sicherheitsbegleitung und durch ärztliche Begleitung gesichert wird. Zwar ist zu beachten, dass sich die Frage, ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung - wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung - ausreichen, um einer auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, erst auf Grund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten lässt; eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen wird dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 - 11 S 49.11 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, 197 = juris, Rdnr. 5). Im vorliegenden Fall sind aber bereits die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer solchen fundierten und genauen Erfassung nicht glaubhaft gemacht, denn es ist keine ernsthafte Suizidgefahr ersichtlich. Lediglich in der Notiz über die Untersuchung durch den Arzt S..., die offenbar in der Unterbrechung der Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten am 26. September 2011 zur Prüfung der Vernehmungsfähigkeit des Antragstellers stattgefunden hat, ist nach dem Befund „kein Anhalt für primäre Psychose/Paranoia“ angemerkt :„ggf. Suizid-Gefahr“. Dass die vom Amtsgericht im Beschluss vom selben Tag - 380 XIV 410/11 B - angeordnete Begutachtung des Antragstellers auf seine Verwahr-, Haft-, Reise- und Flugfähigkeit diesen Verdacht erhärtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher im vorliegenden Fall ausreichend, dass lediglich das Ergebnis der wiederholten polizeiärztlichen und der psychiatrischen Untersuchung aktenkundig ist, wonach der Antragsteller verwahr-, flug- und reisefähig sei. Der vom Antragsteller hinsichtlich der zunächst verneinten Flugfähigkeit aufgezeigte Widerspruch zwischen den polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 30. September und 4. Oktober 2010 ist dadurch hinreichend erklärt, dass die zunächst nur ärztliche Untersuchung auf der Annahme beruhte, eine Abschiebung könne auf dem Landweg erfolgen, weshalb der Antragsgegner eine erneute Prüfung dieses Aspektes erbeten hat, die dann unter Beziehung eines Psychiaters erfolgte. Soweit der Antragsteller die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen der beiden Unterzeichner der Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 grundsätzlich in Frage stellt, ändert dies nichts daran, dass zunächst er Umstände glaubhaft machen muss, die eine weitere Untersuchung erforderlich erscheinen lassen könnten. Soweit der Antragsteller ihm nach der Rückkehr drohende Gefahren geltend macht, ist eine Prüfung im vorliegenden Verfahren zwar mangels Asylantrages nicht nach § 42 AsylVfG ausgeschlossen, doch ist der Vortrag unsubstantiiert. Dabei kann unterstellt werden, dass Rückkehrer in den Iran einer Befragung durch staatliche Stellen unterzogen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 A 1188/11.A -, juris Rdnr. 5). Dass dem Antragsteller etwas zu berichten wüsste oder ihm anderweitig Gefahren drohten, die ihn in besonderen Blick dieser Stellen etwa mit der Folge einer unangemessenen Behandlung (Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 2 AufenthG) rücken könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 9. März 2010 - 41827/07 -, www.asyl.net), ist nicht ersichtlich. Dass dem offenbar sichtlich gesundheitlich angeschlagenen Antragsteller in diesem Zusammenhang ärztliche Behandlung versagt werden könnte, ist spekulativ. Die vom Antragsteller beantragte Fristverlängerung musste nicht gewährt werden, da nicht ersichtlich ist, in welche Richtung er noch vorzutragen gedenkt. Zudem wird durch die nunmehrige Entscheidung gewährleistet, dass ein Beschwerdeverfahren noch rechtzeitig möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.