Urteil
29 K 124.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1114.29K124.11.0A
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Leitsätze
Die Kostenhaftung des Ausländers für Kosten der Abschiebung setzt nicht voraus, dass die Abschiebung auch vollzogen wurde. § 82 AuslG (jetzt § 67 AufenthG) enthält keine Beschränkung des Veranlasserprinzips.(Rn.14)
Eine Sicherheitsbegleitung durch Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft ist weder eine "amtliche" Begleitung i.S.v. § 82 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (anders § 67 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), noch handelt es sich bei den Auslagen dafür um Zahlungen an eine ausländische Stelle i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2011 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 44 € vom Kläger gefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostenhaftung des Ausländers für Kosten der Abschiebung setzt nicht voraus, dass die Abschiebung auch vollzogen wurde. § 82 AuslG (jetzt § 67 AufenthG) enthält keine Beschränkung des Veranlasserprinzips.(Rn.14) Eine Sicherheitsbegleitung durch Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft ist weder eine "amtliche" Begleitung i.S.v. § 82 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (anders § 67 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), noch handelt es sich bei den Auslagen dafür um Zahlungen an eine ausländische Stelle i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG.(Rn.16) Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2011 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 44 € vom Kläger gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht kann ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011 darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet, da die angegriffenen Bescheide teilweise rechtswidrig sind und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die vom Beklagte eingeforderten Kosten sind zwar entstanden, aber nur i.H.v. 44 € vom Kläger zu erstatten. 1. Rechtsgrundlage für die Forderung ist § 10 VwKostG i.V.m. §§ 82, 83 AuslG in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, da der Abschiebungsversuch vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes stattfand und §§ 66 ff., 102 ff. AufenthG keine Regelung darüber enthalten, dass sie auch für vor dem In-Kraft-Treten abgeschlossene Sachverhalte gölten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 5.05 -, BVerwGE 125, 101 = juris). Entgegen der Auffassung des Klägers setzt seine Pflicht zur Kostenerstattung nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist (a.A. HK-AuslR/Geyer, AufenthG § 66 Rdnr. 4 m.w.N.). § 82 AuslG ist eine abweichende Regelung zu den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes nur insofern, als sie den Kreis der Kostenschuldner gegenüber dem Veranlasserprinzip nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erweitert (z.B. in Gestalt der Arbeitgeberhaftung), für einzelne Kostenschuldner bestimmte Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang regelt sowie die Haftung des Ausländers im Verhältnis zu einzelnen anderen Kostenschuldnern als nachrangig erklärt (§ 82 Abs. 4 Satz 3 AuslG). Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Veranlasserhaftung nimmt § 82 AuslG hingegen nicht vor (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rdnr. 22 f.). Vom Kläger mangels freiwilliger Ausreise veranlasst sind die Kosten der Vorbereitung der Abschiebung aber unabhängig davon, ob die Abschiebung auch tatsächliche erfolgt. Der Beklagte ist auch die für die Kostenerhebung zuständige Stelle; eine Beiladung der Bundesrepublik ist nicht notwendig (BVerwG a.a.O. Rdnr. 21). 2. Allerdings sind die Kosten der Sicherheitsbegleitung nicht zu erstatten. Aus den nunmehr vorgelegten Rechnungen der Luftverkehrsgesellschaft ergibt sich, dass es sich um deren Personal und nicht etwa um Bundespolizeiangehörige handeln sollte, so dass es sich dabei um keine „amtliche“ Begleitung i.S.v. § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG handelt (anders jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, vgl. dazu BT-Drs. 16/5065, S. 189). Eine Kostenerstattung durch den Kläger kommt demnach nur nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG i.V.m. den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes zur Erstattung von Auslagen in Betracht. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht durch § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, der eine Erweiterung und nicht eine Beschränkung der Erstattungspflicht zum Ziel hat, ausgeschlossen. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hat der Ausländer die bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung entstehenden "Verwaltungskosten" zu tragen. Nach dem ergänzend heranzuziehenden Verwaltungskostengesetz (§ 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG) sind Verwaltungskosten die bei behördlicher Verwaltungstätigkeit anfallenden Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 VwKostG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gehören zu den erstattungsfähigen Auslagen, die im Zusammenhang mit einer (deutschen) Amtshandlung entstehen, auch Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O. unter 5.c.). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Luftverkehrsgesellschaft zugleich um eine ausländische Behörde handeln sollte, liegen nicht vor. Dagegen spricht auch, dass die Rückführung auf der Grundlage einer Vereinbarung der damaligen Grenzschutzdirektion mit der Luftverkehrsgesellschaft erfolgte, nicht etwa auf der Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens. 3. Die - nach Erforderlichkeit und Höhe vom Kläger nicht in Frage gestellten - Kosten für das durch die Botschaft des Libanon ausgestellte Laissez-Passer sind hingegen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG zu erstatten. 4. Die Forderung ist nicht verjährt, da die Verjährung gemäß § 83 Abs. 3 AuslG durch das Untertauchen des Klägers unterbrochen wurde und frühestens am 21. Juli 2009 erneut zu laufen begann. Hinsichtlich des hier bestätigten Betrages für das Laissez-Passer (vgl. § 20 Abs. 5 VwKostG) wurde die Verjährung vor Ablauf der Frist nach § 20 Abs. 1 VwKostG durch den Widerspruchsbescheid erneut unterbrochen (§ 20 Abs. 3 VwKostG). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und wendet sich dagegen, für die Kosten des Versuchs seiner Abschiebung herangezogen zu werden. Er reiste nach eigenen Angaben 1999 nach Deutschland ein und wurde seitdem geduldet. Nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde er mit Bescheid vom 24. Februar 2003 ausgewiesen; dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der Beklagte leitete die für den 15./16. Mai 2003 vorgesehene Abschiebung ein und wendete dafür 44 € an Konsulargebühren für die Ausstellung eines Laissez-Passer auf. Die Abschiebung sollte durch die Bundespolizei durchgeführt werden, die eine Sicherheitsbegleitung durch zwei Begleiter der M... veranlasste Die Luftverkehrsgesellschaft berechnete der Bundespolizei dafür 738 €, die die Bundespolizei vom Beklagten einforderte. Am 21. Juli 2009 beantragte der Kläger, der sich nach eigenen Angaben durchgängig in Berlin aufgehalten hatte, durch seine damalige Bevollmächtigte die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Eine persönliche Vorsprache und Anmeldung erfolgten erst 2010. Am 20. November 2010 reiste er freiwillig aus und beantragte bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der Antrag ist - soweit ersichtlich - noch nicht beschieden. Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 3. März 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, die für die beabsichtigte Abschiebung aufgewendeten Kosten von 738 € zu erstatten. Der Kläger legte gegen die Kostenerhebung sowie die Ablehnung der Befristung Widerspruch ein mit der Begründung, Kostenerstattung dürfe nur für tatsächlich durchgeführte Abschiebungen verlangt werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. März 2011 zurück, setzte dabei die zu erstattenden Kosten auf 782 € fest und wies darauf hin, eine Befristungsentscheidung sei noch nicht ergangen. Mit Bescheid vom 4. August 2011 befristete der Beklagte die Wirkung der Ausweisung auf den 30. September 2011. Mit der Klage beruft sich der Kläger auf sein Widerspruchsvorbringen und führt weiter aus, die Sicherheitsbegleitung sei nicht notwendig gewesen, da es sich bei seiner Straftat um eine innerfamiliäre Streitigkeit gehandelt habe, aus der nicht auf eine abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit geschlossen werden könne. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Bundespolizei um eine Stornierung zur Kostenminderung bemüht habe. Zudem macht er Verjährung geltend. Er beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den Widerspruchsbescheid. Die Verjährung sei durch das Untertauchen des Klägers unterbrochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten eingereichte Ausländerakte des Klägers (3 Bände) verwiesen.