Urteil
29 K 494.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0123.29K494.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein atypischer Geschehensablauf oder andere besondere Umstände den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zukünftige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers bestehen oder wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.(Rn.19)
2. Liegt ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein atypischer Geschehensablauf oder andere besondere Umstände den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zukünftige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers bestehen oder wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.(Rn.19) 2. Liegt ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre.(Rn.21) Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht ausgewiesen. Damit entfällt auch die Grundlage der Abschiebungsandrohung. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20). Hier hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid im Ansatz zutreffend auf die Rechtsgrundlage der §§ 53 Nrn. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 AufenthG gestützt. Er ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, es liege keine Ausnahme vom Regelfall vor, und seine hilfsweise angestellten Ermessenerwägungen tragen die Entscheidung nicht. Der Kläger hat mit seinen oben unter 1 und 2 genannten Verurteilungen den Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Da er seit 1991 über eine Aufenthaltsberechtigung, jetzt Niederlassungserlaubnis verfügt, genießt er schon nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Die danach erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen zwar gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den hier gegebenen Fällen des § 53 AufenthG vor. Diese gesetzliche Vermutung beinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert in den Fällen der Herabstufung zur Regel-Ausweisung eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 31.August 2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356). Auf Grund dieser Prüfung kann ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein atypischer Geschehensablauf oder andere besondere Umstände den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zukünftige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers bestehen oder wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367). Auch wenn der Kläger nicht in Deutschland geboren wurde, hat er doch seit dem zehnten Lebensjahr nunmehr 4/5 seines Lebens in Deutschland verbracht und ist wesentlich hier geprägt. Er hat einen höheren Schulabschluss erlangt und ist familiär sowie wirtschaftlich integriert, indem er seit zwanzig Jahren überwiegend und auch aktuell seit längerer Zeit berufstätig ist. Zwar hat er seine berufliche Tätigkeit wiederholt zu kriminellen Handlungen genutzt, doch kann keine Rede davon sein, dass dies ein regelmäßiges Muster wäre, und der letzte Fall liegt bereits geraume Zeit zurück. Der Annahme einer wirtschaftlichen Integration steht auch die Schuldenlast aus der Steuernachzahlungsverpflichtung nicht entgegen, da dem Kläger jedenfalls im Rahmen der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO sein Arbeitseinkommen verbleibt (BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 114/94 -, DStRE 1998, 29 = juris), was gemäß § 850f Abs. 1 lit. a ZPO automatisch auch die Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet. Für die Geldstrafe ist dem Kläger Zahlungserleichterung nach § 42 StGB bewilligt worden, was regelmäßig eine Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten einschließt. Allerdings fehlt bei Annahme eines von der Regel abweichenden Falles den Ausweisungsgründen nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat. Liegt ein Ausnahmefall vor, sind die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folgt mithin nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O.). Im vorliegenden Fall aber tragen die Ermessenserwägungen die Entscheidung nicht. Soweit der Beklagte anführt, der Kläger habe sich durch wiederholte Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen, fehlt es schon an einer ausreichenden Sachverhaltswürdigung. Der Beklagte berücksichtigt dabei nicht, dass der Beklagte auf Grund des Urteils vom 30. August 2007 erstmals eine Freiheitsstrafe tatsächlich zu verbüßen hat, und dass dies auf ihn erkennbar nachhaltig wirkt, wie sich vor Allem aus dem Abschnitten „Straftatauseinandersetzung“ und „Prognose“ der Stellungnahme der JVA vom 2. September 2011 ergibt. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits unmittelbar nach Haftantritt in den Genuss von Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG (d.h. Freigang) gekommen ist. Dies lediglich als situationsangepasstes Wohlverhalten anzusehen, greift zu kurz. Es kann dahin gestellt bleiben, ob generalpräventive Erwägungen in Fällen der vorliegenden Art überhaupt herangezogen werden dürfen (vgl. dazu etwa HessVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 6 D 1633/11 -, juris). Jedenfalls ist der einzige im Bescheid - und nicht unter den Ermessenserwägungen - aufgeführte generalpräventive Gesichtspunkt der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (und auch nicht ausgesetzt werden konnte), schon deshalb nicht tragfähig, weil sich diese Verurteilung auf eine für sich genommen noch nicht besonders schwere Straftat i.S.v. § 53 Nr. 1 AufenthG handelte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 C 46.86 - BVerwGE 81, 155 = juris Rdnr. 20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1962 als Kind sudanesischer Eltern in den USA geborene Kläger ist US-amerikanischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung. Er lebte seit 1972 als sudanesischer Staatsangehöriger in Halle/Saale, wo er 1983 die EOS abschloss und anschließend bis 1989 ohne Abschluss Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft studierte. Seit 1991 verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung. 1996 wurde er aus der sudanesischen Staatsangehörigkeit entlassen. 2000 wurde die Aufenthaltsberechtigung in seinen US-amerikanischen Pass übertragen. 2005 erkannte er die Vaterschaft für eine 1993 geborene Tochter, eine deutsche Staatsangehörige, an und heiratete 2008 die Kindesmutter, ebenfalls eine deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist mehrfach vorbestraft, u.A. wegen Betruges und Urkundenfälschung, zuletzt in folgenden Fällen: 1. Mit Urteil vom 4. Juni 2004 verhängte das Amtsgericht Tiergarten wegen Betruges und Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Strafzumessung wurde vom Landgericht unter Bildung neuer Gesamtstrafen von einem Jahr und von zwei Monaten und einer Woche durch Einbeziehung weiterer Verurteilungen bestätigt. Der Kläger hatte zum Einen 2000 unter Angabe eines falschen Namens und einer gefälschten Gehaltsabrechnung einen Leasingvertrag über ein Auto abgeschlossen, zum Anderen 2001 seinem Arbeitgeber eine gefälschte Schufa-Auskunft vorgelegt, um seinen Arbeitsplatz zu sichern. Die Strafe wurde inzwischen erlassen. 2. Mit Urteil vom 30. August 2007 verhängte das Amtsgericht Tiergarten wegen Bankrotts, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Untreue in sechs Fällen und Betruges in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Eine mit weiteren Mittätern 2004-2005 betriebene GmbH vermittelte Leasingverträge, zu deren Abschluss die Leasingnehmer in betrügerischer Weise verleitet wurden und bei denen den Leasinggebern teurere als die tatsächlich eingesetzten Geräte in Rechnung gestellt wurden. Anschließend wurde der GmbH mit der Folge der Insolvenz das Kapital entzogen. 3. Mit Strafbefehl vom 21. August 2009 verhängte das Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung i.H.v. ca. 114.000 € für nicht angegebene Provisionseinnahmen in den Jahren 2000-2003 eine Gesamtgeldstrafe von 530 Tagessätzen, insgesamt 15.900 €. Der Kläger verbüßte seit dem 8. März 2010 die zu 2. aufgeführte Freiheitsstrafe; den Strafrest hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 23. September 2011 ab dem 21. November 2011 - Ablauf von 2/3 der Strafe - mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren ausgesetzt. Zu der zu 3. aufgeführte Geldstrafe ist ihm die Zahlung monatlicher Raten von 125 € zunächst bis Juni 2012 bewilligt worden. Eine Vereinbarung mit dem Finanzamt über die Abzahlung der Steuerrückstände steht noch aus. Der Kläger war als Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter tätig, zuletzt auf Grund eines am 24. Januar 2010 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrages als „Ass. Sales and Marketing“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.300 €, den er zum 14. Juli 2011 kündigte; er erhielt ein sehr gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Am 15. Juli 2011 schloss er einen Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von zwölf Monaten als Bürogehilfe mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.370 €. Unter dem 5. August 2011 bestätigte der jetzige Arbeitgeber, eine langfristige Zusammenarbeit mit dem Kläger anzustreben. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und kündigte seine Abschiebung nach Haftende in die USA an. Nach der Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes sei er wegen seiner zuletzt begangenen Straftaten zwar nicht zwingend, aber im Regelfall auszuweisen. Es liege keine Ausnahme vor, da seine kriminelle Vita zeige, dass er sich durch wiederholte Bestrafungen nicht von zunehmend schwereren Straftaten abhalten lasse, so dass die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen geboten sei. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen verhältnismäßig. Er habe durch seine fortgesetzte Delinquenz die Familie gefährdet und sich zudem durch sie nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Eine wirtschaftliche Integration sei ihm nicht vollständig geglückt, da er seinen Unterhalt teilweise auf kriminelle Weise bestritten und dadurch hohe Schulden angesammelt habe. Eine Integration in den USA sei nicht ausgeschlossen, da er seine Kindheit dort verbracht habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Oktober 2010 ausgehändigt. Mit der am 22. November 2010 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, es liege kein Regelfall vor, da er seit sechs Jahren keine Straftaten mehr begangen habe sowie wirtschaftlich und familiär integriert sei. In den USA habe er hingegen nur bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt, anschließend im Sudan, bis er 1972 mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen sei. Die Taten seien auch nicht so schwer, dass die Ausweisung zur Generalprävention geboten wäre. Soweit dem Beklagten Ermessen eingeräumt sei, seien diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung ergebe sich zudem inzwischen aus der Entwicklung des Klägers, wie sie sich aus der Vollzugsplanfortschreibung vom 2. Mai 2011, dem Bericht der JVA an die Staatsanwaltschaft vom 2. September 2011 sowie dem Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts ergebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die kriminelle Vita des Klägers lasse den Schluss zu, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder straffällig werden könne. Dass er sich längere Zeit wohlverhalten hätte, ändere daran nichts, da dies während laufender Ermittlungen erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichte Ausländerakte des Klägers verwiesen.