Urteil
29 K 292.11 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0203.29K292.11V.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, 1 C 1/10; NVwZ 2011, 1201).(Rn.16)
2. Nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) schützenswerte Rechte eines Ausländers im Hinblick auf die Anbahnung einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen sind im Rahmen der Erteilung eines Schengen-Visums nicht zu prüfen (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, 1 C 15/10; NVwZ 2012, 976).(Rn.20)
3. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta (juris: EUGrdRCh) die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, 1 C 1/10; NVwZ 2011, 1201).(Rn.16) 2. Nach Art. 8 EMRK (juris: MRK) schützenswerte Rechte eines Ausländers im Hinblick auf die Anbahnung einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen sind im Rahmen der Erteilung eines Schengen-Visums nicht zu prüfen (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, 1 C 15/10; NVwZ 2012, 976).(Rn.20) 3. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta (juris: EUGrdRCh) die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Begehren des Klägers ist dahin gehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, ihm unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Manila vom 18. Oktober 2011 ein Schengenvisum zu erteilen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. An der Einhaltung der Klagefrist bestehen keine Zweifel. Da das Gericht den zunächst als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen nunmehrigen Zustellungsbevollmächtigten nicht gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen hat, sind seine Prozesshandlungen und damit auch die Klageerhebung wirksam. Auch hat sich das Begehren nicht durch Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Reisezeitraums erledigt, denn ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 -, NVwZ 2011, 1201 = juris Rdnr. 14 ff.). Hier hat zudem der Kläger deutlich gemacht, dass er an seinem Reisewunsch - nunmehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt - festhalte. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid vom 18. Oktober 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat nach den Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründen des Visakodex (Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VK) keinen Anspruch auf die Erteilung eines Schengen-Visums. Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums voraus, dass der Antragsteller die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 VK). Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Sie hat das Visum nach den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1 VK u.a. zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b) (BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rdnr. 17). Diese Versagungsgründe sind beim Kläger erfüllt. Auf der Grundlage der im angegriffenen Bescheid dargestellten Lebensumstände des Klägers bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von ihm behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Bescheid verweisen. Dass der Einladende überzeugend darlegt, den Kläger zu einer rechtzeitigen Rückkehr anhalten zu wollen, besagt nicht mit hinreichender Gewissheit, dass der Kläger auch selbst dazu bereit ist. Nach Art. 8 EMRK schützenswerte Rechte des Klägers im Hinblick auf die mögliche Anbahnung einer Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen sind im Rahmen der Erteilung eines Schengen-Visums nicht zu prüfen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 19). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Begehren ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen, wozu auch gehört, dass der Drittstaatsangehörige bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist. An dieser Stelle kommt im Falle des Klägers die Aussicht in Betracht, mit einem Deutschen eine Lebenspartnerschaft einzugehen. Diese fällt ohne Weiteres in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, und angesichts der Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in § 27 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes dürfte dem Kläger jedenfalls einfachrechtlich ein dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechendes Schutzniveau zuzubilligen sein. Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1 VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, der zu Folge der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, auch die Auslandsvertretungen, bei der Entscheidung über ein Besuchsvisum familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen. Auch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht als erforderlich. Zwar ist es nach dem vorgelegten E-Mail-Wechsel sehr nahe liegend, dass eine dauerhafte Beziehung angestrebt wird. Dem steht aber das eigene Vorbringen des Klägers entgegen, dass zuvor ein näheres Kennenlernen vorgesehen ist. Dazu ist, wie die inzwischen erfolgten Besuche des möglichen zukünftigen Lebenspartners zeigen, der Kläger nicht zwingend auf einen Besuch in Deutschland angewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1989 geborene Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Zwecke des Besuchs bei seinem 1954 geborenen deutschen Freund. Der Kläger beantragte am 24. August 2011 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Manila ein Visum für die Zeit vom 1. September bis 29. November 2011 und gab an, unverheiratet und arbeitslos zu sein. Er legte außerdem mit seinem Freund zwischen April und August 2011 gewechselte E-Mails vor, aus denen sich ergibt, dass die beiden sich im Internet kennen gelernt und regelmäßigen Kontakt über Chat und E-Mail haben. Der Kläger gibt darin an, dass er in einem von seiner Großmutter betriebenen Restaurant arbeitet. Schließlich legte er einen Krankenversicherungsnachweis sowie eine Verpflichtungserklärung seines Freundes vor, auf der die Kreisverwaltung K… bestätigte, dass Einkommen und Wohnfläche ausreichten. Zudem schrieb der Freund an die Botschaft, dass er für die Kosten von Hin- und Rückflug aufkomme. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Formbescheid vom 25. August 2011 mit der Begründung ab, die Absicht des Klägers, vor Ablauf des Visums aus Deutschland auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Am 26. August 2011 wandte sich der Freund mit einer E-Mail an die Botschaft, in der es heißt: [Der Kläger] hat bei Ihnen am 24.8. einen Visa-Antrag eingereicht. Ich erkläre hiermit, dass dies in meinem Sinne ist, ich ihn vor etlichen Monaten im Internet kennen lernte und ihn nun persönlich treffen möchte. Mit Schreiben vom 21. September 2011 remonstrierte der Freund namens und in Vollmacht des Klägers gegen den Bescheid vom 25. August 2011, legte ein Ticket für einen Flug von Frankfurt am Main nach Manila und zurück für den Zeitraum vom 9. bis zum 19. September 2011 vor und führte aus: Ich habe mit [dem Kläger] einen ernsthaften Kontakt den wir ausbauen möchten. Seit ca. 1 Jahr haben wir per internet Kontakt und jetzt war ich auch persönlich zu Besuch in Manila und L… sowie eine gemeinsame Rundreise durch weitere Landesteile. Auf die Eingangsbestätigung schrieb er in einer E-Mail: Auch uns ist es ernst mit dieser Angelegenheit, wir wollen vermutlich sogar zusammen leben, jedoch zuvor noch etwas näher kennen lernen. Deshalb werden wir die Visumsregeln auch strikt einhalten, um uns künftige Besuche nicht zu erschweren. Mit Remonstrationsbescheid vom 18. Oktober 2011 lehnte die Botschaft den Antrag erneut ab mit der Begründung, der Besuchswunsch sei zwar anerkennenswert, doch überwögen angesichts fehlender wirtschaftlicher Verwurzelung bzw. Rückkehrperspektive die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 24. Oktober 2011 abgesandt und ging dem Freund nach dessen Angaben am 28. Oktober 2011 zu. Er erhob am 25. November 2011 namens und in Vollmacht des Klägers Klage und trug weiter vor, er sei sich bewusst welches mögliche Risiko er mit der Verpflichtungserklärung eingegangen sei, und dass er für eine rechtzeitige Rückkehr seines Freundes zu sorgen habe. Zudem seien sie mittlerweile sehr gut befreundet, so dass es ihnen fernläge, gegenseitige Besuche durch Nichteinhalten der Visumsbestimmungen zu gefährden. Auf den Hinweis des Gerichtes, dass er nicht zur Vertretung befugt sei, hat er mitgeteilt, Zustellungsbevollmächtigter zu sein. Vom 7. bis zum 17. Januar 2012 hat er eine weitere Reise nach Manila unternommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine wirtschaftliche Verwurzelung sei weiterhin nicht nachgewiesen. Die Verpflichtungserklärung reiche nicht aus, Zweifel an der Rückkehrbereitschaft auszuräumen, da der Einladende kein Druckmittel habe, die Ausreise sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang der Botschaft in Manila verwiesen.