Urteil
29 K 21.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0216.29K21.09.0A
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Leitsätze
Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) ist nicht erfüllt, wenn dieser ein Grundstück in das Eigentum des Volkes verkauft hat, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114).(Rn.32)
Dazu ist nicht erforderlich, dass eine Enteignung für den Fall des Scheiterns des Ankaufs bereits vorbereitet war. Das gilt auch dann, wenn - wie hier beim Bau von Verkehrsanlagen - ein Vollzugsdefizit insofern bestand, als tatsächlich in erheblichem Umfang die Überführung benötigter Flächen in Volkseigentum unterblieb.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) ist nicht erfüllt, wenn dieser ein Grundstück in das Eigentum des Volkes verkauft hat, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114).(Rn.32) Dazu ist nicht erforderlich, dass eine Enteignung für den Fall des Scheiterns des Ankaufs bereits vorbereitet war. Das gilt auch dann, wenn - wie hier beim Bau von Verkehrsanlagen - ein Vollzugsdefizit insofern bestand, als tatsächlich in erheblichem Umfang die Überführung benötigter Flächen in Volkseigentum unterblieb.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässigen Verpflichtungsklagen sind unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, da die hier in Rede stehenden Grundstücke keiner schädigenden Maßnahme i.S.v. § 1 VermG unterlagen. Zwar sind die Veräußerungen der streitigen Grundstücke „durch den staatlichen Verwalter“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfolgt, denn die Grundstücke unterlagen einer faktischen staatlichen Verwaltung. Die 25. Kammer hat zum Begriff der staatlichen Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 VermG ausgeführt (Urteil vom 18. Juli 2000 - VG 25 A 141.95 -, ZOV 2000, 430 = juris Rdnr. 26 ff.): Staatliche Verwaltung bildet den Oberbegriff für diejenige hoheitliche Vermögensverwaltung, die Bundesbürger oder Ausländer hinnehmen mussten, weil sie über ihr Eigentum nicht bzw. nicht mehr verfügen konnten. Materiell kennzeichnend für staatliche Verwaltung war, dass bei dem formalrechtlichen Fortbestand der Eigentümerstellung der Verlust der Eigentümerbefugnisse, also der Verfügungsfreiheit und der Möglichkeit, das Eigentum nach den eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen zu nutzen und Erträge zu beanspruchen, eintrat, weil diese Befugnisse durch den staatlichen Verwalter wahrgenommen wurden. Staatliche Verwaltung i.S.d. §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 2 VermG liegt also nicht vor, wenn die Bestellung eines Verwalters aufgrund von Vorschriften erfolgte, die nicht nur speziell für Bürger oder juristische Personen aus der Bundesrepublik bzw. dem Ausland, sondern gleichermaßen für Bürger der DDR galten. […] Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine staatliche Verwaltung anzunehmen ist, ist die Rechtswirklichkeit der DDR (vgl. dazu BVerwG vom 22. Februar 1996 - 7 B 314.95 -, VIZ 1996, 271 = KPS § 1 IV VermG 2/96). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 29. April 1999 - 7 C 18.98 -,VIZ 2000, 29) § 1 Abs. 4 VermG - und in Konsequenz daraus § 18 Abs. 2 VermG - auch anwendbar, wenn eine formelle Anordnung der staatlichen Verwaltung unterblieben ist, sofern die betroffenen Vermögenswerte gleichwohl materiell der staatlichen Verwaltung unterfielen und die staatliche Verwaltung ausgeübt wurde, „denn die Vorschrift gewährt Wiedergutmachung dafür, dass dem Eigentümer die Befugnis, über den Vermögenswert selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu verfügen, aufgrund staatlicher Verwaltung nach der Rechtswirklichkeit der DDR erkennbar entzogen war" (BVerwG a.a.O.). […] Seit dem Inkrafttreten der SicherungsVO [Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952, VOBl. I S. 445] ist aber die durch den Treuhänder M. aufgrund der Bestellung durch den Magistrat vom 1. Februar 1952 ausgeübte Verwaltung der sich im Ostteil der Stadt befindlichen Immobilien der Wohnungsbaugenossenschaften - soweit das Eigentum der Genossenschaften mit Geschäftssitz im Westen betroffen war - staatliche Verwaltung i.S.d. VermG. Die materiellen Voraussetzungen staatlicher Verwaltung lagen für die im Ostteil der Stadt befindlichen Immobilien der Klägerin vor. Ihre Grundstücke im Ostteil der Stadt fielen in den Anwendungsbereich des § 2 SicherungsVO. Danach konnte das im Gebiet des "demokratischen" Sektors von Groß-Berlin befindliche Vermögen von juristischen Personen die ihren Sitz in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins hatten, in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats von Groß-Berlin übernommen werden. Dieser Entscheidung lag die selbe Treuhänderbestellung wie im vorliegenden Fall zu Grunde. Die Kammer hat sich dieser Rechtsauffassung für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG angeschlossen (Urteil vom 22. November 2001 - 29 A 183.96 -, VIZ 2002, 687 = ZOV 2002, 190 m.w.N.). Es besteht kein Grund, davon abzuweichen. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ist jedoch deshalb ausgeschlossen, weil sich in den hier in Rede stehenden Veräußerungen nicht das Unrecht realisiert hat, zu dessen Wiedergutmachung diese Bestimmung geschaffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, dass über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde. In Anbetracht dieses Regelungshintergrunds ist der in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendete Begriff der „Veräußerung“ einschränkend auszulegen. Er setzt - insoweit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muss. Der staatliche Verwalter muss sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen (Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 57.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 = juris Rdnr. 14 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Veräußerung nur dazu diente, einer Enteignung zuvorzukommen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 15 ff. zur möglichen Enteignung von Mauergrundstücken nach dem Verteidigungsgesetz der DDR; Urteil vom 18. November 1997 - 7 C 65.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130 = juris Rdnr. 7 ff. zu einer möglichen Enteignung nach dem Berggesetz; Beschluss vom 4. August 2000 - 7 B 43.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 10 = juris Rdnr. 8 zu einer möglichen Enteignung nach dem Baulandgesetz; Beschluss vom 9. August 2000 - 8 B 110.00 - VIZ 2001, 99 zu einer mögliche Enteignung nach dem Aufbaugesetz). Gleiches gilt, wenn die Veräußerung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 7 C 39.97 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159 = juris Rdnr. 16 zur Veräußerung eines Eigenheimes nach Entzug des Nutzungsrechts am volkseigenen Boden), sowie schließlich bei der Mitwirkung des staatlichen Verwalters an einer Erbauseinandersetzung (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 7 B 52.04 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.) oder der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2010 - 8 B 86.09 -, juris Rdnr. 2 ff. m.w.N.). Nach diesem Maßstab handelt es sich auch im vorliegenden Fall nicht um eine aus eigener Machtvollkommenheit vorgenommene, sondern um eine fremdbestimmte Veräußerung, die nicht den in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG vorausgesetzten wiedergutmachungsbedürftigen Unrechtsgehalt aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dazu nicht erforderlich, dass eine Gewissheit der Enteignung in der Form vorliegen müsste, dass nachweislich konkret auf das fragliche Grundstück bezogene Enteignungsvorbereitungen getroffen worden wären, denen sich der betroffene Treuhänder unentrinnbar ausgesetzt gesehen hätte. Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass die von der Beklagten angeführten Bestimmungen der Investitionsverordnung ihrem Wortlaut nach keine Rechtsgrundlage bildeten, eine Enteignung im Falle gescheiterten Erwerbs zu erlauben. Die Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Investitionen vom 26. Juli 1962 (GBl. II S. 481, in Ost-Berlin übernommen durch Verordnung vom 7. September 1952, VOBl. I S. 507) diente nach Abs. 6 ihrer Präambel „zur Erhöhung des volkswirtschaftlichen Nutzens der Investitionen, der Verkürzung der Fristen für die Inbetriebnahme von Anlagen, der Sicherung der planmäßigen und proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft, der Gewährleistung der maximalen Steigerung der Arbeitsproduktivität, der Erhöhung der Produktion und der Verbesserung der Rentabilität“, kurz gesagt dem effektiven Mitteleinsatz. Dem entsprechend besagt § 1 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 13. September 1962 (GBl. II S. 595, in Ost-Berlin übernommen am 2. Oktober 1952, VOBl. I S. 635) lediglich, dass der Erwerb oder die Inanspruchnahme gegen Entschädigung in den Investitionsplan aufzunehmen seien. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung - Investitionsfinanzierung - vom 13. September 1962 (GBl. II S. 609, in Ost-Berlin übernommen am 20. Oktober 1952, VOBl. I S. 671) bestimmt zur Durchführung des Abschnitts V der InvestitionsVO - Finanzierung der Investitionen - lediglich, dass im Falle des Kaufs der Kaufpreis der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu entsprechen habe. Das bedeutet aber nicht, dass es keine Enteignungsgrundlage gegeben hätte. Vielmehr verweist § 7 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung hinsichtlich des Erwerbes nicht volkseigener Grundstücke ausdrücklich auf die „geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ und trifft anschließend nur Regelungen zur Abwicklung des Kaufes, wenn denn ein Kauf stattfindet. So ist hier im Einklang mit § 7 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung für den Käufer kein Mitarbeiter der Reichsbahn, sondern ein Mitarbeiter der von der Reichsbahn beauftragten Investitionsbank aufgetreten. Eine Inanspruchnahme nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen war für die hier beabsichtigte Maßnahme - Aus- und Neubau von Verkehrswegen - nach der Aufbaugesetzgebung möglich. Versorgungs- und Verkehrsanlagen sind ausdrücklich in § 6 Nr. 1 und 2 der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 (VOBl. I S. 379) genannt. Nach § 9 AufbauVO ermöglichte die Erklärung eines Gebietes zum Aufbaugebiet die Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau. § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung der Aufbauverordnung vom 16. August 1951 (VOBl. I S. 401) besagte: Ist die Heranziehung eines in Aufbaugebieten gelegenen Grundstückes für den Aufbau erforderlich, so ist über die Art und den Termin der Zurverfügungstellung im Wege von Verhandlungen […] eine Einigung anzustreben. […] Wird eine Einigung nicht erzielt, so kann das Grundstück gemäß § 9 Abs. 2 der Aufbauverordnung in Anspruch genommen werden. In § 6 Abs. 1 der Anordnung vom 27. August 1951 (MinBl. S. 103) zu der entsprechenden Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 552) heißt es dazu: Die Einigungsverhandlung ist in dem Sinne zu führen, dass der Verfügungsberechtigte die Richtigkeit der Aufbaumaßnahme erkennt und der Grundstücksnutzung durch den Träger der Aufbaumaßnahme zustimmt. Der Vorrang des Erwerbs vor der Enteignung diente somit ersichtlich lediglich der Befriedung durch Vermeiden unnötiger Zwangsmaßnahmen, ohne dass dadurch die Realisierung der Maßnahme und damit die Möglichkeit einer Inanspruchnahme, gegen die ohnehin kein Rechtsbehelf vorgesehen war, in Frage gestanden hätte. Es war damit für jeden Bürger der DDR auch außerhalb des Anwendungsgebietes des Verteidigungsgesetzes klar, dass im Weigerungsfalle eine Enteignung unausweichlich gewesen wäre. Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Umstand nichts, dass in der Tat zwischen 1945 und 1990 in erheblichem Umfang Verkehrsanlagen ohne die entsprechende dingliche Absicherung errichtet worden sind, so dass es der Regelung durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Art. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2716) bedurfte. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es (BT-Drs. 14/6204): Zwar setzte auch in der DDR die Nutzung eines Grundstücks für - nach bundesdeutschem Verständnis - öffentliche Zwecke einen bodenrechtlichen Rechtstitel voraus, der sich ergeben konnte aus dem Erwerb des Grundstücks durch Kauf oder Inanspruchnahmeentscheidung (= Enteignung) zum Volkseigentum oder aufgrund eines Mitbenutzungsrechts, das ebenfalls durch Vertrag oder durch behördliche Entscheidung begründet werden konnte. Die Regelungen zur Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundstücke waren allerdings lückenhaft. Darüber hinaus wurden die einschlägigen Bestimmungen auch hier - wie bei den Verwendungen von Grundstücken für andere bauliche Zwecke - oft nicht beachtet. Auch der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass dann, wenn im Rahmen der Rechtsordnung der DDR alles mit rechten Dingen zugegangen wäre, bei gescheitertem Ankauf eine Inanspruchnahme hätte erfolgen müssen, da volkseigene Mittel auch nur auf volkseigenem Grund verwendet werden sollten. Es widerspräche dem Wiedergutmachungsgedanken des Vermögensgesetzes, solche Fälle in seinen Geltungsbereich einzubeziehen, in denen lediglich ein Vollzugsdefizit hinsichtlich der im Rahmen von § 1 VermG im Grundsatz unbedenklichen Regelungen - Enteignung von Grundstücken für Bauvorhaben im öffentlichen Interesse - vorlag. Dem entsprechend kann auch im vorliegenden Fall keine Vertiefung des Unrechtes der staatlichen Verwaltung von Westeigentum gesehen werden, die allein § 1 Abs. 1 Buchst c. VermG erfassen will. Die Veräußerung stellt sich auch nicht deshalb als wiedergutmachungsbedürftiges Unrecht i.S.v. § 1 VermG dar, weil eine Enteignung der Grundstücke, deren Abwendung die Veräußerung diente, eine unlautere Machenschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG dargestellt hätte. Zwar ist, wie der Beklagte einräumt, keine Erklärung der für die Baumaßnahmen benötigten Flächen zum Aufbaugebiet feststellbar. Dieser mögliche Rechtsverstoß stellt sich aber jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Das gilt auch, soweit die unlautere Machenschaft in der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren gesehen wird. In derartigen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 23.96 -, BVerwGE 104, 186 = juris Rdnr. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts eines zulässigen Aufbauzwecks nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Erklärung zum Aufbaugebiet vor allem Voraussetzung der Inanspruchnahme war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 8 B 31.05 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 39 = juris Rdnr. 5), während es hier wegen des freihändigen Erwerbes zu keiner Inanspruchnahme gekommen ist; das Fehlen einer Aufbaugebietserklärung wäre daher, wenn überhaupt, nur dann relevant, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Schließlich läge auch dann keine unlautere Machenschaft vor, wenn die fraglichen Baumaßnahmen entsprechend den Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Grunderwerbes bereits abgeschlossen gewesen sein sollten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Enteignung eines Grundstücks erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen allein noch keinen Machtmissbrauch darstellt, wenn eine Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nach DDR-Recht zulässig gewesen wäre. Es handelt sich insoweit um eine nachträgliche Fehlerkorrektur, die eine entstandene „formelle“ Gesetzwidrigkeit beseitigen soll (Beschluss vom 12. September 2008 - 8 B 62.08 -, ZOV 2009, 45 = juris Rdnr. 3 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung mehrerer Grundstücke in Berlin-A…, die in den 1960er Jahren durch einen 1952 für ihr in Ost-Berlin belegenes Grundvermögen bestellten Treuhänder an staatliche Stellen veräußert wurden. Die Grundstücke befinden sich im Bereich der nebeneinander verlaufenden B 96 A und der S-Bahnstrecke zwischen der Straße A… und der Anschlussstelle T… der A 117. Es handelt sich um folgende Grundstücke: 1. Die im Bescheid vom 9. April 2008 genannten Flurstücke 2322/20 der Flur 3 sowie 252, 249 und 240 der Flur 194 sind in den Grundbüchern als Verkehrsfläche/Autobahnzubringer B 96 A bezeichnet. Alle wurden neben weiteren Grundstücken mit Kaufvertrag vom 8. Januar 1964 zu einem Preis von 1,- DM/m² an die Deutsche Reichsbahn verkauft. Darin heißt es für den Käufer: Auf Grund des § 7 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 13.9.1962 zur Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (GBl. II S. 609) ist das von mir vertretene Kreditinstitut von der Deutschen Reichsbahn mit dem Ankauf der nachstehenden Flurstücke beauftragt worden. […] Das Gelände wird für die Verlegung der Schnellstraße A…-S… benötigt. Dieser Vertrag wurde mit Vertrag vom 10. Dezember 1964 dahin abgeändert, dass die Auflassung an das Autobahn-Bauaufsichtsamt erfolgen solle. 2. Das im Bescheid vom 21. August 2008 genannte Flurstück 30/127 der Flur 3 (Verkehrsfläche An der Eisenbahn von S… nach S…) wurde mit Kaufvertrag vom 20. März 1967 „zum Bau von Bahnanlagen“ an die Deutsche Reichsbahn verkauft. 3. Die im Bescheid vom 2. September 2008 genannten Flurstücke 383 der Flur 189 (Verkehrsfläche, Eisenbahn von S-Bahnhof A… nach S-Bahnhof B…) und 282 der Flur 194 (Ödland an dieser Eisenbahn) wurden mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1963 an die Deutsche Reichsbahn verkauft. Dieser enthält einleitend die gleiche Passage wie oben aus dem Vertrag vom 8. Januar 1964 zitiert. Die Klägerin machte seit August/September 1990 vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf zahlreiche im Ostteil der Stadt belegene Grundstücke geltend. Dass diese Anmeldungen auch die hier in Rede stehenden Flurstücke erfassten, wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte zu den zu 1. genannten Grundstücken mit, die Flächen seien dem Gemeingebrauch gewidmet, und die Beigeladene zu 2. gab zu den Grundstücken zu 2. und 3. an, es handele sich um Verkehrsflächen, die in ihrer Nutzungsart verändert und einer gewerblichen Nutzung zugeführt worden seien. Detaillierte Angaben zur Art der Nutzung fehlen in allen drei Fällen. Mit Schreiben vom 3. September, 16. August und 14. August 2007 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Entscheidung an; es sei beabsichtigt, den Antrag auf Rückübertragung abzulehnen und die Entschädigungsberechtigung der Klägerin festzustellen. Es handele sich um eine Veräußerung durch den staatlichen Verwalter i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG, da der Treuhänder als faktischer staatlicher Verwalter anzusehen sei. Es liege jedoch der Ausschlussgrund des redlichen Erwerbs vor. Dagegen wandte sich die Klägerin und führte aus, bei den Grundstücken zu 1. und 2. lägen nach ihrer Kenntnis auch keine Ausschlussgründe nach § 5 VermG vor. Mit den o.g. Bescheiden lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die Anträge nunmehr mit der Begründung ab, ein Schädigungstatbestand liege nicht vor, da die Veräußerungen an das Volkseigentum lediglich erfolgt seien, um einer zulässigen Inanspruchnahme zuvor zu kommen, die sich anders als eine Inanspruchnahme zum Zwecke der Instandsetzung auch nicht durch eigene Maßnahmen hätte abwenden lassen. Dagegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden sei oder bevorgestanden hätte. Der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 19. Dezember 2008, der Klägerin zugestellt am 5. Januar 2009, sowie vom 30. Januar 2009, jeweils mit der Begründung zurück, § 1 Abs. 2a der Ersten Durchführungsbestimmung zur InvestitionsVO vom 13. September 1962 (GBl. II S. 595) habe die Inanspruchnahme von Grundstücken erlaubt, allerdings nur soweit sie nicht durch Kauf erworben werden konnten. Es sei daher gewiss, dass die Grundstücke enteignet worden wären, hätte der staatliche Verwalter sie nicht verkauft. Dagegen wendet sich die Klägerin mit den am 4. Februar 2009 zum vorliegenden Geschäftszeichen sowie am 19. Februar 2009 zu den früheren Geschäftszeichen VG 29 K 37.09 und VG 29 K 38.09 erhobenen Klagen, die das Gericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Sie meint, dass die Durchführungsbestimmungen zur InvestitionsVO keine Rechtsgrundlage für eine Enteignung geboten hätten und die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes voraussetze, dass eine Enteignung mit Gewissheit bevorgestanden hätte. Dafür könne im vorliegenden Fall der Errichtung von Verkehrsanlagen - anders als bei der Anlage von Grenzbefestigungen - nicht die Rede sein. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei Verkehrsanlagen die Überführung der betroffenen Grundstücke in Volkseigentum vielfach unterblieben sei, was zum Erlass des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes geführt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 9. April, 21. August und 2. September 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 19. Dezember 2008, vom 30. Januar 2009 und vom 30. Januar 2009 zu verpflichten, das Eigentum an - dem Flurstück 2…, eingetragen im Grundbuch von T…, - den Flurstücken 2…, 2… und 2…, eingetragen im Grundbuch von T…, - dem Flurstück 3…, eingetragen im Grundbuch von T…, sowie - den Flurstücken 3… und 2…, eingetragen im Grundbuch von T…, auf sie zurück zu übertragen, hilfsweise, die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der im Hauptantrag genannten Flurstücke festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt aus, eine Enteignung wäre nach den Aufbaubestimmungen möglich gewesen und vorliegend nur deshalb unterblieben, weil alle benötigten Flächen käuflich hätten erworben werden können. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (18 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.