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Urteil

29 K 178.09

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0315.29K178.09.0A
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Leitsätze
Eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Geheime Feldpolizei (GFP) begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Geheime Feldpolizei (GFP) begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger ist nach der nunmehr vorgelegten Abtretungserklärung auch allein aktivlegitimiert; eine notarielle Beurkundung ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG erforderlich, da es nicht um die Rückgabe der Grundstücke geht. Für den Nachweis der Erbfolge genügt das eröffnete Testament (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide im Ergebnis rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen, dessen Voraussetzungen im Übrigen unstreitig vorliegen, ist hier gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden unter Anderem dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. In Betracht kommt hiernach nur eine entsprechende „Unwürdigkeit“ des Vaters des Klägers. Vorliegend gibt es weder be- noch entlastende Hinweise auf konkrete Handlungen des Dr. H... während der Zeit des Nationalsozialismus. Soweit der Ausgangsbescheid noch von einer Tätigkeit gegen Kriegsende in Breslau ausgeht, beruht dies offenbar auf einer Personenverwechselung bei den durch das MfS zwischen 1967 und 1981 angestellten Untersuchungen. Ein Vorschubleisten kann somit nur durch seine Stellung im System indiziert werden, wie sie sich aus den ansonsten vorliegenden Unterlagen ergibt. Inhalt und Voraussetzung einer Indizwirkung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, dass von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, deren Mitglieder – durch historische Fakten belegt – typischerweise das nationalsozialistische System erheblich gefördert haben, kraft tatsächlicher Vermutung darauf zu schließen ist, dass dies auch bei jedem einzelnen Mitglied dieser Gruppe so gewesen ist, ohne dass es des Nachweises einzelner konkreter Förderungshandlungen bedarf (Urteil vom 18. September 2009 – 5 C 1.09 –, BVerwGE 135, 1 = juris Rdnr. 22 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang eine objektive Indizwirkung bei einer hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 – BVerwG 5 C 4.08 –, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16), der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 – BVerwG 5 C 15.08 –, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18) und bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion in der NSDAP angenommen, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum hinweg und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (Urteil vom 19. Oktober 2006 – BVerwG 3 C 39.05 –, BVerwGE 127, 56). Keine Indizwirkung hat es hingegen bei einem Diplomaten im Range eines Ministerialdirigenten angenommen (Urteil vom 18. September 2009, a.a.O.). Die frühe NSDAP-Mitgliedschaft von Dr. H... begründet noch keine Annahme der Unwürdigkeit, denn selbst wenn sich daraus ergibt, dass er mit den Grundgedanken des Nationalsozialismus übereingestimmt hat, folgt nicht zugleich, dass er sich für dessen Ziele auch nach außen entsprechend eingesetzt und damit der Installierung bzw. Festigung dieses Unrechtssystems mehr als nur unerheblich gedient hat. Soweit der Umstand des Parteieintritts im Jahre 1930 als ein Gesichtspunkt für die Frage, ob das Verhalten des Betroffenen insgesamt die Schwelle zum erheblichen Vorschubleisten überschritten hat, berücksichtigt werden darf, setzt dies eine mit einer umfassenden Einzelfallwürdigung verbundene Gesamtschau voraus (Beschluss vom 30. September 2009 – 5 B 38.09 –, ZOV 2009, 316 = juris Rdnr. 4), die hier mangels jeglicher Nachweise für konkrete Handlungen ausscheidet. Auch sind Parteiämter selbst auf Kreisebene nicht so herausgehoben, dass sie eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems hätten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O. Rdnr. 22 und 25; Beschlüsse vom 1. August 2007 – 5 B 148.07 –, juris Rdnr. 5, und vom 14. Januar 2008 – 5 B 199.07 –, ZOV 2008, 99 = juris Rdnr. 6). Auch aus der Verleihung mehrerer Ehrenzeichen folgt nichts Greifbares für die objektive Seite des Ausschlusstatbestandes. So wurde das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse in der Zeit von 1939 bis 1945 in über 2 Mio. Exemplaren verliehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O. Rdnr. 36). Dass er eine Polizei-Dienstauszeichnung bzw. Treudienst-Abzeichen erhalten hat, dürfte für besonderen Diensteifer sprechen, besagt aber nichts über die Qualifizierung der konkreten Dienstaufgaben als verwerflich oder unverfänglich. Das Merkmal des „besonderen“ Vorschubleistens ist nicht bereits durch eine eifrige Tätigkeit an einer beliebigen Stelle des Systems erfüllt, da sich aus der Wahrnehmung von Ämtern oder Funktionen in der Exekutive auch in höheren Hierarchiestufen während der Zeit des Nationalsozialismus im Gegensatz zu hohen Funktionen in der NSDAP und ihren Untergliederungen noch nicht stets eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten ableiten lässt (Urteil vom 18. September 2009, a.a.O. Rdnr. 26). Ausgleichsleistungen sind auch nicht wegen der langjährigen Tätigkeit im Reichskriminalpolizeiamt ausgeschlossen. Dr. H... war zunächst beim preußischen Landeskriminalpolizeiamt beschäftigt, das 1936/37 von der Berliner Polizei gelöst und zum Reichskriminalpolizeiamt umgebildet wurde; gleichzeitig wurde es mit der Gestapo im Hauptamt der Sicherheitspolizei (Sipo) zusammengefasst. Aus dem Findbuch zu Beständen des Bundesarchivs Band 22, Bestand R 58, Reichssicherheitshauptamt, von 1982 ergibt sich, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 1. Oktober 1943 das Amt V für Verbrechensbekämpfung zuständig war. Es teilte sich in die Referate V A (Kriminalpolitik und Vorbeugung), V B (Einsatz), V C (Fahndung, Diensthundewesen, Auskunftserteilung) und V D (Kriminaltechnisches Institut) auf; V B 2 war für Betrug zuständig. In den Erläuterungen heißt es: Das ehemalige Reichskriminalpolizeiamt, Amt V, war nicht so stark in das Terrorsystem verstrickt. Vorbeugende Verbrechensbekämpfung, die Referat V A 2 oblag, bedeutete jedoch die langfristige Einweisung von Berufsverbrechern, potentiellen Straftätern und Asozialen in Konzentrationslager. Dasselbe Schicksal teilten Homosexuelle, die von der Reichszentrale zur Bekämpfung von Homosexualität und Abtreibung verfolgt wurden, und an der Unterdrückung jugendlicher Oppositionsgruppen, deren Angehörige in das Jugendschutzlager Moringen eingewiesen werden konnten, beteiligten sich die kurz vor Kriegsbeginn errichtete Reichszentrale zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Im Referat V D 2 des Kriminaltechnischen Instituts wurden Giftgeschosse entwickelt und an wehrlosen Häftlingen ausprobiert. Das Kriminalbiologische Institut schuf mit seinen Untersuchungen die Voraussetzungen für die Einweisung der Zigeuner in Konzentrationslager, wo Zehntausende von ihnen umkamen. Der Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg (IMG), auf den sich auch das Bundesverwaltungsgericht bezieht (Urteil vom 26. Februar 2009, a.a.O. Rdnr. 18), führt zum Reichssicherheitshauptamt (RSHA) im Urteil vom 1. Oktober 1946 aus (zitiert nach zeno.org/Geschichte/Der Nürnberger Prozess/Materialien und Dokumente/Urteil/Die angeklagten Organisationen/Gestapo und SD): Gestapo und SD wurden zuerst am 26. Juni 1936 zusammengeführt, als Heydrich, der Chef des SD war, zum Chef der Sicherheitspolizei ernannt wurde, die sowohl die Gestapo als auch die Kriminalpolizei umfaßte. Vor dieser Zeit war der SD der Nachrichtendienst zunächst der SS und später, nach dem 4. Juni 1934, der gesamten Nazi-Partei. Die Gestapo wurde aus den verschiedenen politischen Polizeikräften der einzelnen deutschen Bundesstaaten zusammengesetzt, die unter persönlicher Führung Himmlers, mit dem Beistand Görings, vereinigt worden waren. Himmler wurde am 17. Juni 1936 zum Chef der Deutschen Polizei im Innenministerium ernannt, und in seiner Eigenschaft als Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei erließ er seine Verfügung vom 26. Juni 1936, die sowohl die Kriminalpolizei, oder Kripo, als auch die Gestapo in die Sicherheitspolizei einreihte, ebenso wie den SD dem Befehl Heydrichs unterstellte. Diese Zusammenfassung der Sicherheitspolizei – einer Staatsorganisation – und des SD – einer Parteiorganisation – unter Heydrichs Führung wurde durch Erlaß vom 27. September 1939 in aller Form bestätigt. Hierdurch wurden die verschiedenen Staats- und Parteistellen unter Heydrich als Chef der Sicherheitspolizei und des SD zu einer einzigen verwaltungsmäßigen Einheit verschmolzen, nämlich dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA), welches gleichzeitig sowohl eines der Hauptämter der SS, unter Himmler als Reichsführer der SS, war, als auch ein Amt im Innenministerium, unter Himmler in seiner Eigenschaft als Chef der deutschen Polizei. Der innere Aufbau des RSHA zeigt, wie es die Amtsstellen der Sicherheitspolizei mit denen des SD vereinigte. Das RSHA zerfiel in sieben Ämter, von denen zwei (Amt I und II) sich mit Verwaltungsangelegenheiten beschäftigten. Die Sicherheitspolizei war durch Amt IV, dem Hauptamt der Gestapo, und Amt V, dem Hauptamt der Kriminalpolizei, vertreten. Der SD war vertreten sowohl durch Amt III, dem Hauptamt für die SD-Tätigkeit im Inland, als auch durch Amt VI, dem Hauptamt für SD-Tätigkeit im Ausland, und durch Amt VII, dem Amt für weltanschauliche Forschung. Kurz nach der Schaffung des RSHA im November 1939 wurde die Sicherheitspolizei mit der SS gleichgeschaltet, indem alle Beamten der Gestapo und der Kriminalpolizei mit den ihren Stellungen entsprechenden Rängen in die SS übernommen wurden. […] Die Gestapo und der SD wurden für Zwecke verwandt, die gemäß Statut verbrecherisch waren; dazu gehören die Verfolgung und Ausrottung von Juden, Grausamkeiten und Morde in Konzentrationslagern, Ausschreitungen in der Verwaltung der besetzten Gebiete, die Durchführung des Zwangsarbeitsprogrammes und die Misshandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen… Bei der Gestapo schließt der Gerichtshof alle Exekutiv- und Verwaltungsbeamten des Amtes IV des RSHA oder solche, die sich mit Gestapo-Angelegenheiten in den anderen Abteilungen des RSHA befassten, sowie alle örtlichen Gestapo-Beamten ein, die innerhalb oder außerhalb Deutschlands ihren Dienst versahen, eingeschlossen die Angehörigen der Grenzpolizei, jedoch nicht eingeschlossen die Mitglieder des Grenz- und Zollschutzes oder der Geheimen Feldpolizei, mit Ausnahme solcher Mitglieder, wie sie oben näher beschrieben worden sind. Auf Vorschlag der Anklagevertretung schließt der Gerichtshof das von der Gestapo für reine Büroarbeiten, stenographische Arbeiten, Pförtner-, Boten- und andere nicht amtliche Routineaufgaben beschäftigte Personal dabei nicht ein. Was den SD anbelangt, schließt der Gerichtshof die Ämter III, VI und VII des RSHA und alle Mitglieder des SD ein, unter Einbeziehung der örtlichen Vertreter und Agenten, gleichgültig, ob sie ehrenhalber tätig waren oder nicht, und gleichgültig, ob sie nominell Mitglieder der SS waren oder nicht. Mit Rücksicht auf den Vorschlag der Anklage, die ehrenamtlichen Informanten des SD, die nicht Mitglieder der SS waren, und die Mitglieder der Abwehr, die in den SD überführt worden sind, auszunehmen, schließt der Gerichtshof diese Personen ausdrücklich von der Erklärung aus. Danach lässt sich sagen, dass das Reichskriminalpolizeiamt trotz seiner Eingliederung in das RSHA und seiner Unterstellung unter den Reichsführer-SS keine verbrecherische Organisation war, so dass auch dort beschäftigte Beamte des höheren Dienstes nicht per se als unwürdig i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen sind. Wie sich aus der Organisationsstruktur des Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei ergibt, standen SS, Ordnungspolizei und Reichssicherheitshauptamt nebeneinander. Das schließt nicht aus, dass es personelle Verflechtungen gab, doch könnte dies dem Kläger nur entgegen gehalten werden, wenn sein Vater nachweislich auch in einem der als verbrecherisch anzusehenden Ämter des RSHA tätig geworden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Für diesen Befund spricht auch die Klassifizierung in den weiteren alliierten Regelungen: In Folge des Nürnberger Urteils entstand die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 (ABl. des Kontrollrats S. 184). Dabei kann allein aus der Zuordnung von Inhabern bestimmter Funktionen zu den dort gebildeten Kategorien der Hauptschuldigen keine Vermutung dafür entnommen werden, dass der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O. Rdnr. 37; Beschluss vom 20. März 2007 – 5 B 88.06 –, juris Rdnr. 10). Immerhin gehörte zur Kategorie der Hauptschuldigen nach Abschnitt II Art. 2 Nr. 7, wer in der Gestapo, dem SD, der SS, der Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war.Allerdings regelte Nr. 11: In Abschnitt 1 des Anhangs „A“ ist ein Verzeichnis der Personengruppen enthalten, welche in Anbetracht der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, wie sie in den Ziffern 1 bis 10 dieses Artikels näher bezeichnet sind, und in Anbetracht der von ihnen besetzten Stellen sorgfältig zu prüfen sind, und welche, falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen, als Hauptschuldige vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu bestrafen sind. Anhang „A“ Abschnitt I benennt, soweit hier einschlägig, unter A.2. alle Beamten der GFP bis herunter und einschließlich des Ranges des Feldpolizeidirektors, unter B.3. alle Leiter der Stellen und Leitstellen der Kriminalpolizei sowie unter D.1. alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung. Diese Positionen hat Dr. H... nicht erreicht. Anhang „A“ Abschnitt II der Direktive 38 benennt weiter gefasste Ausschnitte aus den genannten Gruppen, knüpft allerdings an Abschnitt 2 Art. 3 der Direktive an, nach der Belasteter – kurz gefasst – ist, wer seine Stellung ausgenutzt hat. Mangels jeglicher belastbarer Erkenntnisse über die Tätigkeit von Dr. H... während des Nationalsozialismus ist dies hier nicht einschlägig. Die Kammer neigt schließlich, ohne dass dies hier einer Entscheidung bedürfte, zu der Auffassung, dass der vom Vater des Klägers erlangte Rang eines SS-Sturmbannführers für sich genommen kein erhebliches Vorschubleisten indiziert, da er dadurch nicht zu einem hauptamtlichen SS-Mitglied wurde. Zwar kann eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat, eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür begründen, dass durch ihre Ausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O. Rdnr. 18). Dr. H... war jedoch in der Kriminalpolizei tätig, also in einer Organisationseinheit, die nicht spezifisch auf das Ziel ausgerichtet war, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Darüber hinaus ergibt sich zwar aus dem vom Kläger eingereichten Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte von Hans Buchheim, dass die Dienstgradangleichung bei der Kriminalpolizei nicht wie bei der Ordnungspolizei mit einer gewissen Automatik erfolgte, sondern schon nur solche Personen zum Eintritt in die SS veranlasst wurden, die dafür geeignet erschienen. Daraus sowie aus der zur Vorbereitung der Beförderung zum Sturmbannführer abgegeben dienstlichen Beurteilung ergibt sich jedoch wiederum nur, dass Dr. H... seinen Dienst eifrig, zuverlässig und sicher auch linientreu leistete; ein erhebliches Vorschubleisten lässt sich daraus wie bereits ausgeführt nicht ableiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird jedoch auf Grund der nicht nur vorübergehenden Tätigkeit von Dr. H... als Feldpolizeikommissar der Geheimen Feldpolizei (GFP) indiziert. Es handelt sich dabei nach der von der Kammer ausgewerteten Literatur um eine Gruppe i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung, deren Mitglieder – durch historische Fakten belegt – typischerweise das nationalsozialistische System erheblich gefördert haben. Dabei hat zwar der IMG geurteilt (a.a.O.): Bei der dritten Organisation handelt es sich um die sogenannte Geheime Feldpolizei, die ursprünglich dem Heere unterstand, aber im Jahre 1942 durch militärischen Befehl in die Sicherheitspolizei überführt wurde. Die Geheime Feldpolizei war sowohl mit Sicherheitsangelegenheiten innerhalb des Heeres in den besetzten Gebieten betraut, als auch mit der Verhütung von Überfällen von Zivilisten auf militärische Einrichtungen oder Einheiten; sie beging Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in großem Maßstabe. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß sie einen Teil der Gestapo bildete. Daher ist der Gerichtshof nicht der Meinung, daß sie unter die von der Anklage erhobene Anschuldigung fällt, verbrecherisch gewesen zu sein, mit Ausnahme solcher Mitglieder, die in das Amt IV des RSHA überführt worden sind oder die Mitglieder von Organisationen waren, die durch dieses Urteil für verbrecherisch erklärt worden sind. Das könnte ebenso wie beim RKPA darauf schließen lassen, dass die dem Heer und dort der Abwehr unterstellte GFP keine Organisation war, die in einer der SS oder der Gestapo vergleichbaren Weise der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat. Diese Einschätzung ist jedoch durch die Ergebnisse der zwischenzeitlichen historischen Forschung widerlegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die vergleichsweise kleine GFP-Truppe (Höchststärke im Krieg: 5.000 bis 6.000 Mann, vgl. Heinz Höhne, Canaris: Patriot im Zwielicht, München 1976, S. 357) bislang wenig erforscht ist. Das soweit ersichtlich einzige Werk, das die GFP zum Hauptthema hat, stammt von Klaus Geßner (Geheime Feldpolizei: Die Gestapo der Wehrmacht, ursprünglich Militärverlag der DDR 1986, Neuauflage Berlin 2010), darüber hinaus ist inzwischen eine Biografie des Chefs der GFP erschienen (Robert Winter, Täter im Geheimen: Wilhelm Krichbaum zwischen NS-Feldpolizei und Organisation Gehlen, Leipzig 2010). Jedoch lässt die auch an diversen anderen Stellen, teilweise beiläufig, dargestellte Tätigkeit der GFP aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass sie trotz ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht nicht allein deren militärische Funktionsfähigkeit sicherte, sondern darüber hinaus in erheblichem Umfang spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Bestrebungen an den Tag legte (zur Abgrenzung Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N.). Allerdings folgt nicht bereits daraus eine Gleichstellung mit der Gestapo, dass sich die GFP ausnahmslos aus dieser rekrutiert hätte (so aber Höhne S. 338; Wolfgang Kern, Die innere Funktion der Wehrmacht 1933-1939, Ost-Berlin 1979, spricht von einer „maßgeblichen Kräfterekrutierung“ aus der Gestapo, S. 172; dagegen bereits Bernd Wehner, Vom Unrechtsstaat ins Desaster, Kriminalistik 1989, 258 passim, 703). Dass diese Annahme wohl für den Einsatz der GFP im spanischen Bürgerkrieg (Geßner S. 26), danach aber nicht mehr zutrifft, zeigt bereits der vorliegende Fall. Weber geht dagegen - offenbar bezogen auf den Westfeldzug - davon aus, dass 70 % der Angehörigen Kriminalbeamte, 22 % Beamte der Polizeiverwaltungen und nur 8 % Staatspolizeibeamte waren (Wolfram Weber, Die innere Sicherheit im besetzten Belgien und Nordfrankreich 1940-44, Düsseldorf 1978, S. 30). Auch wenn alle GFP-Angehörigen vom Chef der Sicherheitspolizei und des SD (Heydrich) zur Wehrmacht kommandiert wurden (Geßner S. 44) und der Leiter der GFP, Wilhelm Krichbaum, zunächst bei der der Gestapo unterstellten Grenzpolizei tätig und später neben seiner Funktion als Feldpolizeichef zugleich Stellvertreter des Chefs der Gestapo Heinrich Müller war (Winter, S. 41 ff., 49 ff., 71), dürfte dies allein noch nicht als hinreichend belastbarer Beleg dafür ausreichen, dass die abgeordneten Kriminalbeamten sich ein Vorschubleisten zurechnen lassen müssten. Auch wenn bereits in der NS-Zeit davon ausgegangen wurde, dass die GFP im Kriege die Tätigkeit der Gestapo fortsetze (Handbuch der neuzeitlichen Wehrwissenschaften von 1936, zitiert nach Geßner S. 22, sowie Soldaten-Zeitung vom 8. Oktober 1939, zitiert nach Geßner S. 155), besagt dies für sich genommen noch nicht ohne Weiteres, dass sie auch in ihrer praktischen Tätigkeit in gleich verwerflicher Weise vorging. Mit hinreichender Sicherheit ergibt sich dies jedoch aus den Erkenntnissen über die tatsächliche Arbeitsweise der GFP. Diese hatte zunächst die Aufgabe, nach den Erfahrungen mit den Auflösungserscheinungen und der teilweisen Revolutionierung der gegen Sowjetrussland eingesetzten Truppen am Ende des ersten Weltkriegs, für den nächsten Krieg als Organ zur „schärfste(n) Überwachung“ der Soldaten und zur Festnahme verdächtiger Personen zu dienen (Kern S. 170). Zur Effektivierung dieser Aufgabe sollte sie auch Fahndungslisten mit der Gestapo austauschen (Kern S. 173). Fälle des „dringenden Verdachts kommunistischer Betätigung“ waren der Gestapo sofort zu melden und ihr schon während der militärischen Sicherungsverwahrung Gelegenheit zu Vernehmungen zu geben (Kern S. 118 f.). Im weiteren Verlauf dehnte die GFP ihre Zuständigkeit auf das Reichsgebiet aus und beanspruchte damit Exekutivrechte, die bis dahin allein der Gestapo zugestanden hatten; „die Beamten der Geheimen Feldpolizei wurden zu gefürchteten Funktionären militärischer Personenkontrolle“ (Höhne S. 357). Sie sollte unter den Soldaten des Feldheeres jede Antikriegsregung ersticken. Hierbei konnte sie selbständig oder im direkten Auftrag der Militärjustiz und des militärischen Geheimdienstes handeln. Auch faktisch übte die GFP damit die Funktion eines „Zwillingsorgans“ der berüchtigten Gestapo in einem für die Kriegsführung besonders neuralgischen Bereich aus (Geßner S. 17 f.). Zur Verwirklichung der in der Dienstvorschrift vorgesehenen Aufgaben gehörte die Durchführung sogenannter verschärfter Verhöre. Den Vernehmenden war (ähnlich wie der Gestapo) die Aufgabe zugedacht, aus verdächtigen Personen wichtige Informationen herauszupressen. In der Regel wurden alle Personen, die von den Militärbehörden festgenommen und der GFP zur Untersuchung überstellt wurden, zunächst misshandelt. „Nicht-Geständige“ wurden auf Befehl des Generalstabs erschossen (Winter S. 56). Selbst wenn dies noch Zweifel daran zulassen könnte, ob es sich bei dieser nach innen gerichteten Tätigkeit um eine wenn auch überharte, so doch kriegszielorientierte Disziplinierung der Truppe handelte, oder ob sie schon auf das Ziel ausgerichtet war, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen, folgt Letzteres jedenfalls aus der Vorgehensweise im Zuge der Feldzüge insbesondere im Osten. Bereits bei der Annexion der „Rest-Tschechei“ verhaftete die GFP unter dem Vorwand der Spionageabwehr Hunderte tschechoslowakischer Bürger. Bei der Mehrzahl der Festgenommenen konnte die Anschuldigung der Spionage jedoch nach näherer Untersuchung nicht aufrechterhalten werden. Da die Verhafteten aber zumeist „politisch bedenklich“ erschienen, übergab die GFP die meisten von ihnen der Gestapo oder wies sie aus dem okkupierten Teil der Tschechoslowakei aus (Geßner S. 34). Beim Polenfeldzug sollte, um den Widerstand der polnischen Bevölkerung im Keim zu ersticken, unmittelbar hinter den deutschen Angriffsverbänden eine „Polizeiwalze“ gemeinsam mit den Polizeiorgangen der Wehrmacht zum Einsatz kommen (Geßner S. 54), wobei insbesondere die GFP und die für Aufklärung, Spionageabwehr und alle politischen Angelegenheiten bei den Armeen und Divisionen zuständigen Ic-Offiziere nachdrücklicher als bei der Aggression gegen die Tschechoslowakei der Wehrmacht angewiesen wurden, mit den Einsatzgruppen eng zusammenzuarbeiten (Erhard Moritz/Wolfgang Kern, Aggression und Terror – Zur Zusammenarbeit der faschistischen deutschen Wehrmacht mit den Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD bei der Aggression gegen Polen, Zeitschrift für Geschichtswissenschaft [Ost-Berlin] 1974, 1314 ). Dabei wird in der Literatur durchgängig beschrieben, dass es einerseits stets Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der GFP und den Einsatzgruppen gab, diese Abgrenzung jedoch zumindest im hier interessierenden Zeitraum bis 1941 ebenfalls stets einvernehmlich beigelegt werden konnten (Höhne S. 173 ff., 203; Moritz/Kern, S. 1320 f.; so auch ein Vermerk Heydrichs vom 2. Juli 1940, wiedergegeben bei Weber S. 38 f.). Diese Abgrenzung führte jedoch nicht dazu, dass GFP und Einsatzgruppen voneinander getrennt ihre jeweiligen Aufgaben wahrgenommen und dadurch vom jeweils Anderen unberührt geblieben wären; dies wäre angesichts des raschen Vormarsches in Polen räumlich wie zeitlich auch ausgeschlossen gewesen. Vielmehr ging die Zuständigkeitsabgrenzung mit einer engen Zusammenarbeit einher (Geßner S. 34, 42; Müller S. 63 f., 79; Weber S. 43; Moritz/Kern S. 1317). „Die GFP überprüfte in Polen erstmals unter Kriegsbedingungen ihre modifizierte Organisationsform, erprobte terroristische Methoden und das Zusammenwirken mit den Stäben und Dienststellen der Wehrmacht sowie mit den operativen Organen des Reichssicherheitshauptamtes, insbesondere mit den Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD […] Bei ihren Aktionen handelten die Geheime Feldpolizei und die SD-Einsatzgruppen 'stets in enger Fühlung'“ (Geßner S. 50, 56). Wenn demnach im Befehl des Oberbefehlshaber des Heeres von Brauchitsch betr. „Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verbande des Heeres“ vom 28. April 1941 die gemeinsame Verantwortung von SD- und Heeresdienststellen ausdrücklich betont wird (Müller S. 64 f., 312 ff.), stellt dies keine Neuregelung dar, sondern - wie auch der Verweis auf am 1. Januar 1937 aufgestellte Grundsätze für die Zusammenarbeit von Gestapo und Abwehr zeigt - die Fortschreibung der gängigen Praxis. Soweit sich die GFP in die „Lösung des jüdischen Volkstumsproblems“ nicht einmischte, sondern diese Aufgabe entsprechend den Abreden zwischen OKH und RSHA den Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD überließ (Geßner S. 60), bedeutet dies also gerade nicht, dass die GFP davon unberührt geblieben wäre. So führt Geßner aus (S. 65), dass die Bekämpfung der polnischen Widerstandsbewegung zwar in den Zuständigkeitsbereich des RSHA und seiner Dienststellen fiel, die GFP hierbei jedoch in verschiedener Form Handlangerdienste erledigte, die bis zur unmittelbaren Mitwirkung an Verfolgungsaktionen gegen polnische Patrioten reichten. Gerade dies war in so erheblicher Weise mit Kriegsverbrechen verbunden, dass es die Charakterisierung der GFP als verbrecherische Organisation gebietet. Bereits im September 1939 wurde auf Intervention Heydrichs, der der Auffassung war, die Standgerichte der Wehrmacht arbeiteten mit täglich 200 Todesurteilen zu langsam, die bisherige Praxis der GFP, festgenommene mutmaßliche polnische Widerständler diesen Standgerichten zu übergeben (die gegen „Freischärler“ in jedem Fall Todesurteile fällten), oder auch sie den Einsatzgruppen zur Liquidierung zu übergeben, dahin gehend geändert, dass sie nunmehr von der GFP selbst sofort ohne Gerichtsverfahren erschossen oder erhängt wurden. So funkte der Abwehroffizier der Heeresgruppe Süd am 20. September 1939 an die Armeekorps: „Der Chef Sipo bittet, die GFP anzuweisen, ihre Erschießungen selbst durchzuführen“ (Geßner S. 57; Höhne S. 349; Moritz/Kern S. 1321; Winter S. 58). Gegenteilige Auffassungen lassen sich in der aktuelleren Literatur nicht finden, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellte Tatsachengrundlage unzutreffend wäre. Es besteht aus Sicht der Kammer somit kein Anlass, an dieser Einschätzung deshalb zu zweifeln, weil andernorts ausgeführt wird, Canaris Amt Ausland/Abwehr sei „sauber“ gewesen (Paul Leverkuehn, Der geheime Nachrichtendienst der deutschen Wehrmacht im Kriege, Frankfurt am Main 1957, S. 189). Abgesehen davon, dass Leverkuehn Leiter der Kriegsorganisation in Istanbul war - einer getarnten Außenstelle im neutralen Ausland - und somit die Tätigkeit der GFP nicht aus unmittelbarer Anschauung kannte, enthält sein Werk keine spezifischen Angaben zur GFP. Immerhin räumt er - wiederum ohne die GFP konkret anzusprechen - ein, die Partisanenbekämpfung in Jugoslawien sei nach dem Grundsatz „Terror bricht Terror“ erfolgt (S 122). Indiziert somit die Zugehörigkeit zur GFP ein erhebliches Vorschubleisten i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG, liegen keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigten, Dr. H... davon ausnahmsweise auszunehmen, weil er etwa diese Förderung durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert hätte (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 -, Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 = juris Rdnr. 11). Seine Tätigkeit im Rang eines Offiziers oder diesem jedenfalls vergleichbar schließt es aus, von einer nur untergeordneten Rolle zu sprechen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist er auch nicht deshalb von der Indizwirkung auszunehmen, weil er nur kurze Zeit in Polen tätig war. Es ist zwar anzunehmen, dass das klägerische Vorbringen insoweit zutreffend ist, da die Militärverwaltung und damit die Zuständigkeit der GFP nach der raschen Niederlage Polens bereits am 25. Oktober 1939 wieder endete (Geßner S. 50). Gerade wegen der Kürze der Zeit ist es jedoch fernliegend anzunehmen, er habe sich auch während des raschen Vorrückens der Front lediglich um die Sittlichkeit der Truppe gekümmert und insbesondere von der oben geschilderten „Polizeiwalze“ nichts mitbekommen. Ebenso wenig kann es ihn entlasten, dass es sich bei dem oben geschilderten Vorgehen der GFP in Polen nur um einen kurzzeitigen Exzess einer ansonsten rein am Aufrechterhalten der militärischen Ordnung orientierten Truppe gehandelt hätte, denn die „Befriedung“ der Zivilbevölkerung war eine bereits beim Vorgehen gegen die Tschechoslowakei eingeleitete Verfahrensweise, die zudem auch in Frankreich fortgesetzt wurde. So führte die GFP mit Unterstützung der französischen Polizei am 20. und 21. August 1941 in Paris eine Razzia durch, bei der 4.000 jüdische Bürger festgenommen und ins KZ Drancy verschleppt wurden (Winter S. 59 f.). Zwar können Dr. H... keine nach seinem Ausscheiden vorgefallene Ereignisse vorgehalten werden, doch zeigt dies, dass derartiges zum regelmäßigen Vorgehen gehörte. Das Unwerturteil erfasst somit die GFP als solche und nicht nur einzelne Phasen ihres Wirkens, von denen Dr. H... nur eine kurze Zeit, noch dazu nur am Rande, miterlebt hätte. Angesichts dessen liegt auch die subjektive Seite des Tatbestandes vor. Dazu muss die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein wissentliches und willentliches Handeln zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems. Das Wissen und Wollen muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht. Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist. Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010, a.a.O. Rdnr. 10 m.w.N.). Danach kommt es - unabhängig von der Beweiskraft eines „Persilscheins“ - nicht auf die Dr. H... von seinem früheren Vorgesetzten attestierte innere Ablehnung des Nationalsozialismus an. Entscheidend ist vielmehr, dass er jedenfalls erkennen musste, dass das Vorgehen gegen die polnische Bevölkerung sich in die nationalsozialistische Lebensraumvorstellungen einpasste und dass die GFP einen erheblichen Beitrag dazu leistete. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG, §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 135 VwGO zur weiteren Klärung der Fragen der Anwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei fehlender individueller Verstrickung zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 80.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Kläger erstrebt eine Gesamtausgleichsleistung von 114.084,37 €, wobei in die dem zu Grunde liegende Berechnung der hälftige Anteil am Grundstück W...straße 4...3 einbezogen ist. Da nach dem Ausgleichsleistungsbescheid für dieses Grundstück lediglich die Erben von H... Lastenausgleich erhalten haben, der Bescheid aber gleichwohl eine einheitliche, um den Lastenausgleich gekürzte Ausgleichsleistung für die gesamte Erbengemeinschaft nach W... festgesetzt hat, ist diese Ausgleichsleistung in den gekürzten Anteil der Mutter des Klägers und den ungekürzten Anteil der Miterben aufzuteilen. Da der Lastenausgleich von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage vor Rundung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EntschG abgezogen wurde, ergibt sich an der gekürzten, nicht gerundeten Bemessungsgrundlage i.H.v. 49.035,- DM für die Miterben ein Anteil von 24.517,50 DM und für den Kläger abzüglich Lastenausgleich von 20.339,69 DM, also 41,48 %. Von der Endsumme i.H.v. 22.496,84 € nach Rundung entfallen somit auf ihn 9.331,68 €, so dass er mit der Klage somit weitere 104.752,69 € begehrt. Davon wiederum ist der Lastenausgleich für die hier in Rede stehenden Grundstücke abzuziehen, für das Grundstück V...straße also voraussichtlich 28.840 DM = 14.745,66 €. Für das Grundstück W...straße 4... geht die Kammer davon aus, dass ebenfalls Lastenausgleich erfolgt ist, den sie auf ca. 10.000 € schätzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG) Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die besatzungshoheitliche Enteignung der Grundstücke V...straße ... (Miteigentumsanteil zu ½) und W...straße in Berlin. Eingetragener Eigentümer war seit 1942 der Kriminalrat Dr. H... als Erbe seines Vaters, der die Grundstücke vor dem Ersten Weltkrieg erworben hatte. Er ist mit diesen Grundstücken in der Berliner Liste 3 aufgeführt (VOBl. für Groß-Berlin 1949 I S. 425). Im vorangegangenen Enteignungsvorschlag heißt es: Dr. H... gehörte der NSDAP seit dem 1. Mai 1933 an. Er war Angehöriger der SS und SD und im Reichskriminalpolizeiamt als Kriminalrat tätig. In diesem Amt war H... in Paris bei der Gestapo tätig. Eigentum des Volkes wurde am 28. September 1951 bzw. 27. Juli 1950 in den Grundbüchern eingetragen. Nach einem 1943 erstellten Lebenslauf wurde Dr. H... nach Lehre, Volkswirtschaftsstudium und – während der Wirtschaftskrise – diversen kurzfristigen Beschäftigungen 1932 Kriminal-Kommissar-Anwärter bei der Kriminalpolizei Berlin und 1935 zum Kriminal-Kommissar ernannt. Am 1. November 1940 wurde er zum Kriminalrat befördert. Bei der Parteistatistischen Erhebung 1939 gab er an, am 1. Oktober 1930 in die NSDAP eingetreten zu sein. Nach späteren eigenen Angaben war er vom 1. Oktober 1930 bis zum 30. Juni 1933 Propagandawart, Schriftwart und stellvertretender Ortsgruppenleiter der Ortsgruppe W.... Im Entnazifizierungsverfahren gab er an, anlässlich seines Eintritts in den preußischen Polizeidienst am 1. April 1932 aus der NSDAP ausgetreten zu sein, um 1933 wieder einzutreten; ihm sei seine alte Mitgliedsnummer wieder verliehen worden. Am 30. November 1941 wurde er mit der Nummer 456 662 in die SS aufgenommen. Im nicht datierten R.u.S.-Fragebogen gab er an, ein SA-Sportabzeichen, eine Olympia-Medaille, eine Polizei-Dienstauszeichnung bzw. Treudienst-Abzeichen sowie das Kriegs-Verdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern erhalten zu haben. Im zugehörigen Lebenslauf gab er an, am Krieg vom 26. August 1939 bis zum 31. März 1941 als Feldpolizeikommissar in Polen, Holland, Belgien und Frankreich teilgenommen zu haben, seitdem sei er vom Reichskriminalpolizeiamt u.k. gestellt. Am 17. Juli 1943 schlug ein SS-Gruppenführer seine Beförderung vom Staffelmann zum SS-Sturmbannführer vor und führte zur Begründung aus, Kriminalräte könnten nach dreijähriger Dienstzeit im Wege der Angleichung zu SS-Sturmbannführern befördert werden. Die Beförderung zum Sturmbannführer erfolgte zum 9. November 1943. Zum 1. April 1944 wurde er zum Regierungs- und Kriminalrat ernannt. Das Bundesarchiv – Außenstelle Ludwigsburg – teilte am 31. Januar 2007 mit: Herr Dr. H..., geboren am 13.06.1903, ist im Rahmen der Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, 1 Js 1/65, gegen Angehörige des Reichssicherheitshauptamtes wegen Mitwirkung an der „Endlösung der Judenfrage“ bekannt geworden. Den Akten sei zu entnehmen, dass Herr Dr. H... den Dienstgrad eines SS-Sturmbannführers innegehabt habe und ab April 1941 im Referat V B 2 des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) tätig gewesen sei. Weitere Erkenntnisse lägen nicht vor. Unter dem 17. August 2007 stellte das Bundesarchiv die Mitteilung insoweit richtig, als es sich um das Ermittlungsverfahren 1 Js 10/65 (RSHA) gehandelt habe. Ein Aktenvermerk aus diesem Verfahren vom 1. Dezember 1964 lautet: Nach den hier vorliegenden Unterlagen war der Betroffene im RSHA lediglich in einem Referat tätig, über dessen Sachgebiet bisher belastende Erkenntnisse nicht vorliegen. Die polizeiliche Vernehmung des Betroffenen hat in dieser Richtung nichts Neues ergeben. Bei dieser Sachlage kommt für den Betroffenen die Einleitung eines Js-Verfahrens – zumindest zur Zeit – nicht in Betracht. Die Vernehmung des Betroffenen sowie die über ihn vorhandenen Unterlagen sind ausgewertet worden. Es ist daher zunächst nichts weiter zu veranlassen. Der Betroffene hat jegliche Aussagen abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. September 1990 meldete die Ehefrau von Dr. H... vermögensrechtliche Ansprüche u.a. bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke an. Nach einem 1966 errichteten gemeinschaftlichen notariellen Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben ein; Erben des Längstlebenden waren ihre drei Kinder, darunter der Kläger. Am 7. April 1993 stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Erbschein aus, wonach Dr. H... von seiner Ehefrau allein beerbt worden war. Diese starb am 3. Februar 1998, woraufhin das gemeinsame Testament erneut eröffnet wurde. Die Schwestern des Klägers traten ihre Ansprüche am 9. August 2006 privatschriftlich an den Kläger ab. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin lehnte die Rückübertragung der Grundstücke mit Bescheiden vom 19. und 25. November 1992 mit der Begründung ab, die Grundstücke seien besatzungshoheitlich enteignet worden. Den Widerspruch gegen beide Bescheide wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 1995 zurück. In den Ausgangsbescheiden ist die Entscheidung über Ausgleichsleistungen vorbehalten. Mit Bescheid vom 2. April 2007 stellte der Beklagte fest, dass den Rechtsnachfolgern von Dr. H... kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zustehe. Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG lägen zwar nicht vor, dagegen solche nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG, denn er habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Aus den beigezogenen Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergebe sich u.a., dass Dr. H... Anfang 1944 in die Gestapoleitstelle Breslau versetzt worden sei; sein Name werde im Zusammenhang mit Ermittlungen zu „Gestapo-Spitzeln“ genannt. Außerdem werde sein Name im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen Angehörige des Reichssicherheitshauptamtes wegen Mitwirkung an der „Endlösung der Judenfrage“ genannt. Am 10. April 2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Dr. H... sei niemals in Breslau gewesen. Die Angaben des BStU wiesen unterschiedliche Schreibweisen des Namens sowie verschiedene Geburtsdaten auf, so dass von einer Namensgleichheit auszugehen sei. Aus dem Schreiben des Bundesarchivs – Außenstelle Ludwigsburg – vom 31. Januar 2007 ergebe sich nicht, welcher Vorwurf oder auch nur Verdacht gegen ihn erhoben werden könne. Unstreitig sei er SS-Mitglied gewesen, doch hätten nahezu alle leitenden Beamten der Kriminalpolizei einen ihrem Beamtenrang entsprechenden SS-Dienstrang erhalten. Er habe seine Dienststellung nicht missbraucht, sondern vielmehr Korruptionsverfahren gegen Parteigenossen mit aller Härte geführt. Dabei sei er vom später als Widerstandskämpfer hingerichteten Chef des Reichskriminalamtes N... gestützt worden. Er legte eine eidesstattliche Erklärung des früheren Referatsleiters des Referates V B im RSHA S... vom 15. März 1949 vor, in der dieser angab: Mein Arbeitsgebiet im ehemaligen Reichskriminalpolizeiamt war rein kriminalpolizeilicher Natur und hatte mit staatspolizeilichen [dieses Wort ist handschriftlich korrigiert] oder SS-mäßigen Aufgaben nicht das geringste zu tun. Dr. H... kenne ich seit seinem am 1.4.1932 erfolgten Eintritt in die Kriminalpolizei Berlin. Nach seiner Ernennung zum Kriminal-Kommissar war er anfangs mit der Bearbeitung von Kapitalverbrechen betraut, hat sich dann aber bis zum Jahre 1939 in das Spezialgebiet der Bekämpfung von Sexualdelikten und der Prostitution eingearbeitet und war mit einer Reihe von beachtlichen Aufsätzen schriftstellerisch hervorgetreten. Aus diesem Grunde wurde er zu Beginn des Krieges zur Geheimen Feldpolizei abkommandiert mit dem Auftrage, einerseits die Truppe vor Geschlechtskrankheiten zu bewahren, andererseits um die Prostitutionsverhältnisse in den westlichen Ländern zu studieren. Vornehmlich war er in dieser Beziehung in Paris tätig. Über seine dortigen Erfahrungen hat er eine viel beachtete Broschüre geschrieben, die im Reichskriminalpolizeiamt gedruckt worden war. Im April 1941 wurde Dr. H... von dieser Tätigkeit zurückberufen, um auf Grund seiner wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse – Diplom-Volkswirt, Dr. rer. pol. und reiche praktische Erfahrung in der Wirtschaft – in dem Referat zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Verwendung zu finden, da innerhalb der Kriminalpolizei ein starker Mangel an solchen Kräften bestand. Er war hier bis zur Kapitulation mein ständiger Vertreter. Weiter führt er aus, Dr. H... habe den Nationalsozialismus nach anfänglichen Sympathien immer stärker innerlich abgelehnt und sich auch lange gesträubt, die zur Beförderung zum SS-Sturmbannführer erforderlichen Formulare auszufüllen. Erst N... habe ihn davon zur Vermeidung beruflicher Nachteile überzeugen können. Mit Bescheid vom 25. September 2009 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin nach Einholen einer Stellungnahme des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. Dr. H... habe als frühes NSDAP-Mitglied die NS-Politik bereits früh und aktiv unterstützt. Seine Tätigkeit bei der Geheimen Feldpolizei (GFP) ab 1939, offenbar in Polen, sei mit dem spezifischen Unrechtscharakter der Kriegsführung im Osten verbunden. Die GFP habe bei der kämpfenden Truppe die selben Funktionen ausgeübt, wie sie Gestapo und Kriminalpolizei im Reich zugewiesen gewesen seien. Darüber hinaus habe die GFP im Osten und auf dem Balkan einen ständig eskalierenden Terror gegen Partisanen, Juden und willkürlich als „verdächtig“ erklärte Teile der Bevölkerung praktiziert. Außerdem hätten die Nationalsozialisten bei der Errichtung des RSHA besonders darauf geachtet, dass eine personelle Vermischung zwischen Parteigängern und Polizeibeamten gewährleistet wurde. Dies zeige, dass eine Differenzierung zwischen Gestapo/SS/SD und Kriminalpolizei bezüglich des erheblichen Vorschubleistens nicht angezeigt sei. Schließlich sei er nach der auf einem freiwilligen Akt beruhenden Aufnahme in die SS in rascher Folge befördert worden. Dies belege auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Mit der am 23. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die Tätigkeit in einer Ortsgruppe der NSDAP reiche für ein erhebliches Vorschubleisten nicht aus. Bei der GFP – wohl in der Gruppe 603 – sei sein Vater auf Grund seiner Spezialkenntnisse mit Sittlichkeitsdelikten befasst gewesen. Die GFP sei keine „Gestapo der Wehrmacht“ gewesen, sondern – wie auch im Ersten Weltkrieg und noch heute die Feldjäger – eine Einheit, die sich um Delikte der Soldaten gekümmert habe. Von der Gestapo unterscheide sie sich dadurch, dass sie nicht zu den vom internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg verurteilten Institutionen und Ämtern des Dritten Reiches gehört habe. Bei der Abteilung V des RSHA habe es sich um eine reine Staatsstelle zur Verbrechensbekämpfung gehandelt. Eine spezifisch nationalsozialistische Form der Tätigkeit habe es dort nie gegeben. Die Beförderung zum Sturmbannführer habe allein der Angleichung der SS- und Beamtenränge gedient, wie sich aus einem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte ergebe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011 beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 dem Kläger Ausgleichsleistungen für den Verlust des ehemals Dr. H... gehörenden ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Berlin, V...straße sowie an dem Grundstück in Berlin, W...straße zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Zuerkennung von Ausgleichsleistungen für den Verlust des ehemals Dr. H... gehörenden ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Berlin, V...straße sowie dessen Eigentums an dem Grundstück in Berlin, W...straße einen Bescheid über die gekürzte Bemessungsgrundlage vor Abzug von Lastenausgleich (§ 2 EntschG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG) und vor Durchführung einer Gesamtschau unter Einbeziehung der für Frau H... gewährten Ausgleichsleistungen in Höhe von € 11.248,42 dahin zu erlassen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Entschädigungsfonds in Höhe von DM 217.620,50 = € 117.267,59 zusteht, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2009 zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Zuerkennung von Ausgleichsleistungen für den Verlust des ehemals Dr. H... gehörenden ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Berlin, V...straße sowie dessen Eigentums an dem Grundstück in Berlin, W...straße , ferner für den Verlust des ehemals W... gehörenden Grundstücks Berlin, W...straße eine Bescheid über die gekürzte Bemessungsgrundlage vor Abzug von Lastenausgleich (§ 2 EntschG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG) dahin zu erlassen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Entschädigungsfonds in Höhe von DM 223.129,65 = € 114.084,37 zusteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.