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Beschluss

29 L 71.12 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0322.29L71.12V.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, beinhaltet auch das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen ist.(Rn.8)
Tenor
Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt, Rechtsangelegenheiten und bürgerschaftliche Eingaben, Amsinckstraße 28, 20097 Hamburg beigeladen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, beinhaltet auch das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen ist.(Rn.8) Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt, Rechtsangelegenheiten und bürgerschaftliche Eingaben, Amsinckstraße 28, 20097 Hamburg beigeladen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird beigeladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die zu treffende Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Eine Anhörung der Beigeladenen zur Sache war entbehrlich, zumal sie bereits im Klageverfahren - VG 29 K 52.12 V - Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Über den Antrag der türkischen Staatsangehörigen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter. Der Antrag hat nach § 123 VwGO keinen Erfolg, denn die vorliegend im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Antragstellerin im Falle des Abwartens auf die Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, insbesondere nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen würden (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46, 166; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.) und ihr Begehren zumindest überwiegende Erfolgsaussichten besäße. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zutreffend geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn von dem in der Klageschrift errechneten Gesamtbedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes von nur 825,28 € bzw. - nach Erhöhung der Regelbedarfs (Anlage zu § 28 SGB XII) zum 1. Januar 2012 - 841,28 € ausgegangen wird. Dieser Ansatz setzt voraus, dass die fragliche 4-Zimmer-Wohnung, die nach Zuzug der Antragstellerin von sechs Personen bewohnt werden soll, darunter fünf Volljährige, als angemessener Wohnraum i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 4 AufenthG anzusehen ist, was hier offen bleiben kann (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - 3 B 9.08 -, juris Rdnr. 27). Das Einkommen des Ehemannes, der nunmehr im dritten Ausbildungsjahr 585,- € brutto verdient, reicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes unstreitig nicht aus. Zur Verfügung stehen ihm nur - nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, an denen sich durch den Zuzug der Antragstellerin nichts änderte - 465,22 €, von denen der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 (nicht 3) SGB II abzuziehen und das Kindergeld des Ehemannes hinzurechnen sind, so dass eine Deckungslücke von (841,28 € - 365,22 € - 184 € =) 292,06 € verbleibt. Die sowohl der Klägerin als auch ihrem Ehemann zukünftig in Aussicht stehenden Erwerbseinkommen können zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, hat nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg prognostischen Charakter. Die geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen ist. Die verlangte Existenzsicherung kann deshalb nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (Beschluss vom 13. April 2010 - 11 S 12.10 - juris Rdnr. 5 m.w.N.). Daran fehlt es bereits, wenn sich ein Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet, erst recht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht einmal begonnen hat. Die - grundsätzlich berücksichtigungsfähige (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 B 10.11 -, juris Rdnr. 42) - Verpflichtungserklärung des Schwiegervaters der Antragstellerin reicht nicht aus, denn er verfügt über kein pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 45). Er verfügt nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 7. Oktober 2011 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.402,93 €. Die Pfändungsgrenze nach § 850c Abs. 1 BGB liegt bei 2.117,30 € (1.082,89 € für den Schwiegervater, 387,22 € für die Schwiegermutter sowie (3 x 215,73 € =) 647,19 € für die drei im Haushalt lebenden Kinder, für die eigenes Einkommen über die Ausbildungsvergütung des Ehemannes der Antragstellerin hinaus nicht nachgewiesen ist). Von dem überschießenden Betrag von 285,63 € sind nach § 850c Abs. 2 BGB weitere acht Zehntel nicht pfändbar, so dass lediglich 57,13 € pfändbares Einkommen verbleiben. Darüber hinaus liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Dabei ist davon auszugehen, dass eine baldige Familienzusammenführung sowohl für den Gemütszustand der Antragstellerin als auch für den Genesungsprozess ihres Ehemannes förderlich wäre. Angesichts des - von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung hervorgehobenen - Umstandes, dass die Erkrankung des Ehemannes bei Eheschließung bereits seit längerem bekannt war, ist aber nicht ersichtlich, dass nunmehr das Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 ff. GKG.