OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 401.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0403.29K401.10.0A
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht ein Restitutionsanspruch hinsichtlich früher buchungsfreier öffentlicher Wege und Gewässer, wenn Alternativen zu kommunalem Eigentum mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen sind.(Rn.15) 2. Unsicherheiten bei der Frage des Eigentümers ändern nichts daran, dass die in Betracht kommenden Alternativen aufgezeigt werden müssen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Restitutionsanspruch hinsichtlich früher buchungsfreier öffentlicher Wege und Gewässer, wenn Alternativen zu kommunalem Eigentum mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen sind.(Rn.15) 2. Unsicherheiten bei der Frage des Eigentümers ändern nichts daran, dass die in Betracht kommenden Alternativen aufgezeigt werden müssen.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtsmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladenen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Restitutionsanspruch gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV hinsichtlich früher buchungsfreier öffentlicher Wege und Gewässer, um die es auch hier geht, dann zusteht, wenn Alternativen zu kommunalem Eigentum mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen sind (Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 27.06 -, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rdnr. 16). Streitig ist nur, ob dies vorliegend der Fall ist. Die Klägerin zeigt dazu drei Alternativen zu kommunalem Eigentum auf, die jedoch nach Auffassung des Gerichtes tatsächlich nicht in Betracht kommt. Dabei verkennt die Klägerin zunächst das an die Überzeugungsbildung anzulegende Maß, wenn sie meint, schon die mutmaßlich 1954 erfolgte Eintragung „nicht ermittelte Eigentümer“ führe dazu, dass Alternativen nicht hinlänglich sicher auszuschließen seien. Diese Eintragung belegt lediglich, dass es schon damals Beweisschwierigkeiten gab, wobei es nicht zielführend erscheint, darüber zu spekulieren, welche Ermittlungstiefe die seinerzeit tätigen Stellen hätten anlegen müssen und ob sie dem nachgekommen sind. Diese gesteigerte Unsicherheit ändert nichts daran, dass in Betracht kommende Alternativen aufgezeigt werden müssen. Soweit die Klägerin die mögliche Zugehörigkeit öffentlicher Wege und Gewässer zum Rittergut B… anführt, trifft es zwar zu, dass diesem auch nach Auflösung der Gutsbezirke durch das preußische Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 (GS. S. 211) gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes das Privateigentum verblieben wäre (BVerwG a.a.O. Rdnr. 19). Dagegen spricht jedoch, dass dieses Gut angesichts seines aus dem von der Klägerin vorgelegten Kartenmaterial ersichtlichen Umfanges ohne Weiteres der Bodenreform unterlag, es aber keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die auf dem Liegenschaftsblatt 152 verzeichneten Grundstücke der Bodenreform unterlegen hätten. Das betrifft nicht nur die offensichtlich unterbliebene Zuteilung. Auch soweit öffentliche Wege und Gewässer nicht zuteilungsfähig waren oder wenigstens nicht zugeteilt worden sind, und auch angesichts des Umstandes, dass die Enteignung des Gutsbesitzers wohl nicht in der Mutterrolle hätte eingetragen werden müssen, da es dort, wie die Klägerin zu Recht anführt, mangels Eigentümereintragung nichts zu schwärzen gab, wäre durch die Bodenreformenteignung jedenfalls eine Eigentumsklärung dergestalt herbeigeführt worden, dass bei der Eigentümereintragung im neuen Liegenschaftsblatt die Gemeinde, der Bodenfonds oder Eigentum des Volkes eingetragen worden wäre, keinesfalls aber „nicht ermittelte Eigentümer“. Auch kirchliches Voreigentum ist mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass im fraglichen Gebiet auf Kirchengut zugegriffen worden wäre, ist es auch nicht vorstellbar, dass aus ansonsten nicht angetasteten kirchlichen Grundstücken Wege- oder Grabenparzellen als unbekannten Eigentums hätten herausgenommen werden können, ohne dass dies aufgefallen wäre. Schließlich kann mit hinlänglicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Grundstücke von Interessentengemeinschaften betroffen gewesen sein könnten. Zwar wurden anders als im Land Brandenburg (dazu BVerwG a.a.O. Rdnr. 22) derartige Gemeinschaften in der Provinz Sachsen nicht mit der Folge des Eigentumsübergangs auf die noch bestehenden Gemeinden aufgelöst. Zudem hat die Klägerin durch Vorlage der gemäß B.1. des Merkblattes für die auf Grund der gemeinsamen Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern vom 11. Oktober 1961 durchzuführenden Arbeiten (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7 Band III Nr. 4.7a S. 5 ff.) aufgestellten Arbeitsliste nachgewiesen, dass es in der Gemeinde B… zwei Hutungsinteressentengemeinschaften gab. In der zweiten und dritten Spalte dieser Liste – eine Kopfleiste enthält die von der Klägerin eingereichte Kopie nicht – waren jedoch nach dem Merkblatt Liegenschaftsbuch und Grundbuchblatt (soweit vorhanden) aufzuführen. Für die beiden Gemeinschaften in B… sind die Liegenschaftsblätter 133 und 106 angegeben, während die hier in Rede stehenden Grundstücke auf dem Liegenschaftsblatt Nr. 152 verzeichnet waren. Anhaltspunkte für weitere Interessengemeinschaften im Gemeindegebiet liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der ehemaligen Treuhandanstalt, wendet sich gegen die Restitution von 18 Grundstücken an die beigeladene Gemeinde. Die Grundstücke waren in der Mutterrolle, Art. 152, als „Öffentliche Wege und Gewässer zu B…“ (früher Kreis Eckartsberga, Regierungsbezirk Merseburg, Provinz Sachsen) eingetragen. Alle Grundstücke sind dort als Abzugsgraben oder Feldweg verzeichnet. Im Liegenschaftsblatt 152 war zunächst „nicht ermittelte Eigentümer“ angegeben, später Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde B…. Von dort wurden sie 1984 auf das Grundbuchblatt 196 übertragen; dortiger Rechtsträger war das VEG P… „T…“ M…. Am 30. Juni/1. Juli 1990 wurden sie als Ackerfläche genutzt und 1996 als landwirtschaftliches Vermögen mit Sammelzuordnungsbescheid der Klägerin zugeordnet. Bereits 1995 hatte die Gemeinde B…, die 2009 in der Beigeladenen aufgegangen ist, die Restitution der Grundstücke beantragt. Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 ordnete die Beklagte die Grundstücke der Beigeladenen mit der Begründung zu, bei buchungsfreien ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken sei die Gemeinde als restitutionsberechtigt anzusehen, da mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen sei, dass sie bei Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines Anderen gestanden hätten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14. Juli 2010 zugestellt. Mit der am 12. August 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Vermutung zu Gunsten der Beigeladenen sei dadurch erschüttert, dass nach Flurkarten von 1862 diverse Flächen der Gemarkung B… der Pfarre und der Schule zu B… sowie umfangreiche Flächen zum Rittergut B… gehört hätten, das sich bis 1945 im Eigentum der Familie von B… befunden habe. Gemeindeländereien seien hingegen nicht verzeichnet. Zudem stehe die Eintragung „nicht ermittelte Eigentümer“ der Eigentumsvermutung entgegen. Schließlich habe es im Gemeindegebiet Hutungsgemeinschaften gegeben, die ebenfalls als Eigentümer zumindest der Abzugsgräben in Betracht kämen. Sie hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 8. Juli 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint weiterhin, anderweitiges Eigentum könne ausgeschlossen werden. Die Flurkarten von 1862 seien schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die streitigen Grundstücke erst 1900 dem Artikel 152 zugeschrieben worden seien. Gutsbezirke seien nicht buchungsfrei gewesen. Zudem seien bei einer Verwaltungsreform 1927/29 die Gutsbezirke in Preußen aufgelöst worden; dabei hätten öffentliche Wege in Gemeindeeigentum überführt werden können. Auch sei ein Zugriff in der Bodenreform unwahrscheinlich, da Eigentum des Volkes erst 1984 im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.