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Beschluss

29 L 26.12

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0410.29L26.12.0A
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Leitsätze
Die rückwirkende Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilungsvoraussetzungen vorlagen (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011, OVG 2 B 21.10).(Rn.4)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 29 K 27.12 – gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rückwirkende Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilungsvoraussetzungen vorlagen (Vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011, OVG 2 B 21.10).(Rn.4) Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 29 K 27.12 – gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag der türkischen Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulässig. Er ist auch begründet, da an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen und daher das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Das Gericht hat in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 19. März 2012 ausgeführt: Gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und damit für den Erfolg des Rechtsschutzantrages spricht, dass der Antragsgegner nach kursorischer Prüfung bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Einreise mit einem entsprechenden Visum wohl gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG Ermessen hätte ausüben müssen; davon hat er auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausdrücklich abgesehen. Dabei geht der Antragsgegner zwar wohl zutreffend davon aus, dass das Visum keine nach § 30 Abs. 3 AufenthG verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis darstellt (zu § 31 Abs. 1 AufenthG zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – 2 B 21.10 – m.w.N.). In Betracht kommt im vorliegenden Fall aber die rückwirkende Erteilung einer verlängerungsfähigen Aufenthaltserlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilungsvoraussetzungen vorlagen (OVG a.a.O.). Zwar erfolgte hier die ursprüngliche förmliche Antragstellung erst am 16. Januar 2012, mithin einen Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Antragstellerin. Dieser Antragstellung lag jedoch eine Terminvergabe des Antragsgegners zu Grunde, so dass sich zunächst die Frage stellt, ob als maßgeblicher Zeitpunkt derjenige anzusehen ist, an dem die Antragstellerin sich um diesen Termin bemüht hat; dazu ist der sie betreffenden Ausländerakte nichts zu entnehmen. Außerdem dürfte zu prüfen sein, ob es im Lichte des Schutzes von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, dem die bereits hergestellte eheliche Lebensgemeinschaft untersteht, angemessen ist, die Antragstellerin daran festzuhalten, zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeit des Visums sie den Antrag gestellt hat. An diesen Ausführungen, denen auch der Antragsgegner nicht entgegen getreten ist, hält das Gericht fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.