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Urteil

29 K 526.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0418.29K526.10.0A
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Leitsätze
Zwar ist ein Beweismittel im Sinne der Vorschrift nicht nur dann neu, wenn es erst nach Erlass des Erstbescheids entstanden ist, denn neue Beweismittel sind gerade keine neuen Tatsachen, die im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegen müssen. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG knüpft vielmehr regelmäßig auch an alte Tatsachen an, die im Zeitpunkt des Erstbescheids vorlagen, aber nicht verwertet worden sind.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die in Haupt- und Hilfsantrag zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Ablehnung der Anträge der Klägerin diese nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren (I.) noch auf Rücknahme der vermögensrechtliche Ansprüche ablehnenden Bescheide oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Rücknahmeantrages (II.). I. Die Voraussetzungen, die Verfahren nach § 51 VwVfG wieder aufzugreifen, liegen nicht vor. 1. Es liegt keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1996, auf die sich die Klägerin maßgeblich beruft, lag bereits lange vor den ablehnenden Bescheiden vor und war bereits mehrfach veröffentlicht (außer BVerwGE 101, 282 noch Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83, ZIP 1996, 1529, ZOV 1996, 382, NJ 1996, 606, VIZ 1996, 644, DtZ 1996, 397, OV spezial 1996, 392 und RGV B II 159). Dabei kommt es für die „Nachträglichkeit“ nicht auf die Kenntnis der Klägerin von einer Änderung an, denn die Möglichkeit der Kenntnisnahme wäre erst für die Frage der Rechtzeitigkeit nach § 51 Abs. 2 VwVfG von Bedeutung. 2. Es liegen auch keine neuen Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Zwar ist ein Beweismittel im Sinne der Vorschrift nicht nur dann neu, wenn es erst nach Erlass des Erstbescheids entstanden ist, denn neue Beweismittel sind gerade keine neuen Tatsachen, die im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegen müssen. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG knüpft vielmehr regelmäßig auch an alte Tatsachen an, die im Zeitpunkt des Erstbescheids vorlagen, aber nicht verwertet worden sind (Urteil der Kammer vom 1. Juli 1999 – 29 A 159.95 –, ZOV 2000, 126 = juris Rdnr. 29; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 352.99 –, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 42 = juris, und BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 1 BvR 1080/00 –, n.v.). Das ist gerade nicht der Fall, denn selbst wenn die Tatsachen der Klägerin nicht bekannt waren, waren sie es jedenfalls der Behörde, die bereits in den Verfahren VG 30 A 7.93 und BVerwG 7 C 3.96 beklagt war. Dass die Entwicklung der Liste C im Bescheid vom 30. Dezember 1996 nicht angesprochen wird, heißt nicht, dass die Tatsachen nicht verwertet wurden, sondern nur, dass ihnen von der Behörde nicht die nunmehr von der Klägerin angenommene Bedeutung zugemessen wurde. Zudem verlangt § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, dass die neuen Beweismittel „eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden“. Auszugehen ist dabei von der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 B 75.10 –, ZOV 2011, 87 = juris Rdnr. 9). Das ist aber bei Tatsachen, die der Behörde bereits bekannt waren, ausgeschlossen. Außerdem hat sie bereits im Bescheid vom 17. März 1998 die Reduzierung der Vorschlagsliste auf 56 Positionen dargestellt, ohne daraus Schlussfolgerungen zu Gunsten der Klägerin zu ziehen. Dies mag eine unzutreffende Bewertung sein, ist aber keine unterbliebene Verwertung. II. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, denn auf Rücknahme der Bescheide gemäß § 48 VwVfG besteht weder ein Anspruch, noch kann die Klägerin ermessensfehlerfreie Neubescheidung verlangen. 1. Dabei ist es durchaus denkbar, dass die Ablehnung vermögensrechtlicher Ansprüche in den Bescheiden vom 30. Dezember 1996, 17. März 1998 und 30. September 1999 rechtswidrig war. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem bereits mehrfach angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1996 um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe. Im Beschluss vom 26. Juni 2006 (7 B 48.06, juris Rdnr. 6) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt: Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass die Streichung eines Unternehmens von der Liste C allgemein als konkretes Enteignungsverbot zu werten ist, enthält diese Entscheidung [vom 27. Juni 1996] nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere darauf an, aus welchem Grund die Streichung erfolgt ist. Dem lag jedoch ein Fall zu Grunde (Urteil der Kammer vom 23. Februar 2006, 29 A 90.01), in dem ein Unternehmen nur auf der 275er Liste, aber schon nicht mehr auf der 87er Liste erschien, dafür jedoch in die Liste 3 aufgenommen wurde. Bei der vorliegenden Streichung eines Unternehmens mit niederländischen Inhabern anlässlich der Reduzierung der Liste von 87 auf 56 Positionen spricht einiges dafür, dass es gerade wegen der ausländischen Beteiligung von der Enteignung ausgenommen werden sollte. Letztlich wäre dies durch eine Prüfung zu klären, ob und mit welcher Begründung die „A…“ Grundstücksverwaltungs-GmbH in den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Begleitschreiben der DTV (a.a.O. Rdnr. 9) zur 56er Liste aufgeführt ist. 2. Dies kann aber offen bleiben, denn selbst wenn die Ausgangsbescheide rechtswidrig sein sollten und somit dem Beklagten grundsätzlich ein Rücknahmeermessen eingeräumt wäre, verletzt die vorliegende Ablehnung die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass dem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2010 keine Ermessenerwägungen zu entnehmen sind, so dass der Bescheid zunächst an einem nach § 114 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht heilbaren Ermessensausfall litt. § 114 Satz 2 VwGO schließt jedoch nicht aus, dass die Ermessensentscheidung insgesamt nachgeholt wird; dabei handelt es sich nicht um eine Nachbesserung einer bereits getroffenen Entscheidung, sondern um eine neue Entscheidung. Da diese im vorliegenden Fall zudem von dem Beklagten ohne Aufgabe seine bisherigen Rechtsauffassung nur hilfsweise ausgesprochen wurde, hat sich dadurch der ursprüngliche Bescheid nicht erledigt (dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2011 – 10 S 794.09 –, ESVGH 61, 246 = juris Rdnr. 17), sondern dieser wurde ergänzt und der solchermaßen ergänzte Bescheid von der Klägerin ausweislich ihrer Einlassung zur Sache in ihren Angriff einbezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 = juris Rdnr. 10). b) Eine Ermessenreduzierung auf Null zu Gunsten der Klägerin liegt nicht vor. Eine solche Ermessensreduzierung besteht nicht schon dann, wenn – bei unterstelltem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen – der Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft ist, sondern nur dann, wenn Umstände vorliegen, wegen derer die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände erkennbar sind, die die Berufung auf die Bestandskraft dieser Bescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 – 7 C 18.01 –, ZOV 2002, 251 = juris Rdnr. 26). Beides liegt nicht vor, da die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides denkbar, aber nicht offensichtlich ist. c) Die – zugestandener Maßen pauschale – Ermessensausübung des Beklagten ist auch nicht zu beanstanden. Angesichts von Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes – zügige und abschließende Klärung der durch die Wiedervereinigung aufgeworfenen Vermögensfragen, Abbau von Investitionshemmnissen, Schaffung von Investitionssicherheit – ist es fernliegend, Verfahren wieder aufzunehmen, die deshalb abgeschlossen sind, weil der Betroffene auf eine bereits seinerzeit möglicherweise aussichtsreiche Rechtsverfolgung verzichtet hat. Über diese generalisierenden Erwägungen musste der Beklagte auch nicht wegen besonderer Umstände des konkreten Falles hinausgehen, insbesondere nicht deshalb, weil die Bescheide von 1996-99 grob rechtswidrig gewesen wären. Sie waren möglicher Weise defizitär, weil der Beklagte aus jetziger Sicht hätte prüfen können, ob die konkreten Umstände, die zur zwischenzeitlichen Streichung der „A…“ Grundstücksverwaltungs-GmbH von der Liste C führten, als besatzungshoheitliches Enteignungsverbot anzusehen waren. Dieses Defizit hätte die Klägerin jedoch bereits damals rügen können, denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1996 musste ihr bereits vor Erlass des Bescheides vom 20. Dezember 1996 nicht nur wegen dessen mehrfacher Veröffentlichung bekannt sein: Ihre damaligen Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren haben sie auch in dem Gerichtsverfahren vertreten, in dem es um die besatzungshoheitliche Enteignung der Klägerin selbst auf der Grundlage der Liste 3 ging; dieses Verfahren wurde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 1996 (7 B 232.96, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90) abgeschlossen, in dem ausdrücklich zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Enteignung von mittelbar ausländischem Vermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen kann, auf das Urteil vom 27. Juni 1996 verwiesen wird. Warum diese Kenntnis der Klägerin nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, der einen Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, sich mit der zu Grunde liegenden Rechtsansicht abfindet. Andernfalls muss er die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Dies muss um so mehr gelten, wenn dem Betroffene bereits alle Erkenntnismittel zugänglich sind; das Durchbrechen der Rechtsfrieden stiftenden Wirkung der Rechtskraft ist umso weniger geboten, je mehr es sich der Betroffene selbst zurechnen lassen muss, dass er nicht rechtzeitig gegen die ihn belastende Entscheidung vorgegangen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von fünf Grundstücken nach dem Vermögensgesetz im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Eingetragene Eigentümerin der Grundstücke S…Straße 38 in Berlin F…, F… Straße 11, G… Straße 43 und P… Allee 53 in Berlin-P… sowie Z…straße 57 in Berlin-P… war seit den 1930er Jahren die „A…“ Grundstücksverwaltungs-GmbH. Diese ist unter Nr. 66 der Liste C zur Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 112; „Konzernverordnung“) aufgeführt. Auf Grund dessen wurde im Juli 1951 Eigentum des Volkes in den die streitigen Grundstücke betreffenden Grundbüchern eingetragen. Wegen der Vorgeschichte der Veröffentlichung der Liste C wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1996 (7 C 3.96, BVerwGE 101, 282 = juris Rdnr. 9) verwiesen. Kurz gefasst reichten der Magistrat und die Deutsche Treuhandverwaltung dem sowjetischen Stadtkommandanten wiederholt Entwürfe der Liste ein; der letzte auf 56 Punkte gekürzte Vorschlag vom 5. April 1949 wurde von der DTV dem Magistrat mit der Angabe, es handele sich um die endgültige Fassung, übermittelt. Veröffentlicht wurde jedoch die vorletzte Fassung der Liste mit 87 Positionen. Die „A…“ Grundstücksverwaltungs-GmbH, deren Geschäftsanteile spätestens seit 1943 zu 100 % im Eigentum von Niederländern standen, war auf der 56 Positionen umfassenden Liste nicht aufgeführt. Die zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene „A…“ Grundstücksverwaltungs-GmbH war 1930 gegründet worden und seit 1964 im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen. 1969 wurde die Firma in P… GmbH geändert und 1970 ihr Vermögen unter Ausschluss der Liquidation auf die Klägerin übertragen. Mit Schreiben an den Magistrat vom 23. Juli 1990, bekräftigt mit Schreiben vom 9. Oktober 1990, meldete die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte T…, vermögensrechtliche Ansprüche u.a. für die streitigen Grundstücke an. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1996 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg das Grundstück S…-Straße 38 auf den Erben des jüdischen Voreigentümers zurück, der das Grundstück 1939 an die „A…“ Grundstücksverwaltungs-GmbH veräußert hatte, und lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es handele sich bei deren Eigentumsverlust um eine besatzungshoheitliche Enteignung. Mit Bescheid vom 17. März 1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg die Anträge der Klägerin bezüglich der Grundstücke F… Straße 11, G… Straße 43 und P… Allee 53 mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Eigentumsverlust um eine besatzungshoheitliche Enteignung. Mit zwei Bescheiden vom 30. September 1999 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Hellersdorf-Hohenschönhausen-Marzahn das Eigentum an einer 1.000 m² großen Teilfläche des Grundstücks Z…straße 57/59 auf die JCC zurück und stellte für die zweite, 134 m² große Teilfläche deren Berechtigung fest; die Rückübertragung dieser Teilfläche sei ausgeschlossen, da es sich um eine Verkehrsfläche handele. Den Antrag der Klägerin lehnte es mit der Begründung ab, es handele sich bei deren Eigentumsverlust um eine besatzungshoheitliche Enteignung. Die Klägerin ließ diese Bescheide bestandskräftig werden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009, beim Beklagten eingegangen am 28. Dezember 2009, beantragte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, Wiederaufnahme des vermögensrechtlichen Verfahrens bezüglich der genannten Bescheide, hilfsweise deren Rücknahme, sowie Rückübertragung der streitigen Grundstücke. Die Bescheide seien rechtswidrig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Enteignung der nicht in der Liste vom 5. April 1949 enthaltenen Betroffenen nicht vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt gewesen sei, so dass die Anwendung des Vermögensgesetzes nicht ausgeschlossen sei. Der Antrag sei auch rechtzeitig, da die Klägerin erst durch ein Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2009 von der Liste vom 5. April 1949 erfahren habe. Mit Bescheid vom 16. November 2010 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme der ablehnenden Bescheide ab. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor, denn es seien keine neuen Tatsachen bekannt geworden. Alle Tatsachen seien bereits seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 29. Oktober 1993 – VG 30 A 7.93 – (ZOV 1994, 73) bekannt. Auch könnten die Bescheide nicht zurückgenommen werden, denn sie seien nicht rechtswidrig. Die Veröffentlichung der Liste C einschließlich der zwischenzeitlich gestrichenen Positionen habe nicht dem Willen der Besatzungsmacht widersprochen, denn diese sei nach der Veröffentlichung nicht eingeschritten. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. November 2010 zugestellt. Mit der am 17. Dezember 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin weiter geltend, es liege keine besatzungshoheitliche Enteignung vor. Sowohl von der 56er Liste als auch von dem Urteil Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 1996 habe sie erst durch das Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2009 erfahren. Zwar sei sie auch früher schon anwaltlich vertreten gewesen, doch könne ihr ein etwaiges Verschulden ihrer damaligen Anwälte nicht zugerechnet werden. Hinsichtlich der Rücknahme könne der Beklagte angesichts der groben Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide sein – im angegriffenen Bescheid ohnehin nicht ausgeübtes – Ermessen nicht auf allgemeine Erwägungen beschränken. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 2010 zu verpflichten, die mit den Bescheiden des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 30. Dezember 1996 und vom 17. März 1998 sowie des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Hellersdorf-Hohenschönhausen-Marzahn vom 30. September 1999 abgeschlossenen Rückübertragungsverfahren wieder aufzugreifen und die Grundstücke S…-Straße 38 in Berlin-Friedrichshain, verzeichnet im Grundbuch von F… mit einer Größe von 881 m², F… Straße 11 in Berlin-P…, verzeichnet im Grundbuch von P… mit einer Größe von 978 m², G…43 in Berlin-…, verzeichnet im Grundbuch von P… mit einer Größe von 1.206 m², P… Allee 53 in Berlin-…, verzeichnet im Grundbuch von P… mit einer Größe von 836 m² und Zillertalstraße 57 in Berlin-Pankow, verzeichnet im Grundbuch von Pankow des Amtsgerichts Mitte, Blatt 17701N, als Flurstück 195 der Flur 167 der Gemarkung Berlin-Pankow mit einer Größe von 1.000 m² auf sie zurück zu übertragen, hilfsweise ihre Entschädigungsberechtigung festzustellen, weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 2010 zu verpflichten, die Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 30. Dezember 1996 und vom 17. März 1998 sowie des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Hellersdorf-Hohenschönhausen-Marzahn vom 30. September 1999 zurückzunehmen und die genannten Grundstücke auf sie zurück zu übertragen, hilfsweise ihre Entschädigungsberechtigung festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Selbst unterstellt, die Bescheide vom 30. Dezember 1996, 17. März 1998 und 30. September 1999 wären rechtswidrig, würden diese Bescheide nicht aufgehoben, da den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie ein höheres Gewicht beizumessen sei als der materiellen Gerechtigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (9 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.