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Urteil

29 K 93.09

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0510.29K93.09.0A
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Leitsätze
Eine in amtlichen Archivunterlagen vorgefundene Steuerbilanz ist auch dann gemäß § 4 Satz 2 EntschG zur Entschädigungsberechnung heranzuziehen, wenn das vorgefundene Exemplar keine Unterschrift aufweist und die Bilanz möglicherweise erst nach der Schädigung aufgestellt wurde.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in amtlichen Archivunterlagen vorgefundene Steuerbilanz ist auch dann gemäß § 4 Satz 2 EntschG zur Entschädigungsberechnung heranzuziehen, wenn das vorgefundene Exemplar keine Unterschrift aufweist und die Bilanz möglicherweise erst nach der Schädigung aufgestellt wurde.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Wiedergutmachung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe u. a. gem. § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind mit den Bescheiden des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 1995 und 30. September 2002 bestandskräftig festgestellt worden. Damit ist auch für das Entschädigungsverfahren bindend festgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 3 B 183/05 –, Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2 = ZOV 2006, 312), dass der Entschädigungszeitpunkt vorliegend im Zeitraum Mai 1933 lag. Damit ist es auch ausgeschlossen, eine frühere Schädigung anzunehmen; für Ereignisse vor dem 30. Januar 1933 greift § 1 Abs. 6 VermG ohnehin nicht, da das Gesetz an die „Machtergreifung“ im Reich anknüpft und nicht etwa daran, dass in Anhalt bereits im Mai 1932 eine nationalsozialistische Regierung gebildet wurde. Der Höhe nach richtet sich die Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach ist bei Vermögensgegenständen, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bemessen. Da ein Einheitswert vorliegend nicht aufgefunden werden konnte, bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 und 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG nach dem Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen). Nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das Reinvermögen vorrangig anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung zu berechnen. „Letzter Stichtag“ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 5 C 23.10 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 = juris Rdnr. 10, 14), hier also der 31. Dezember 1932. Zu Recht hat daher die Beklagte die Berechnung auf die im Staatsarchiv von Sachsen-Anhalt ermittelte Steuerbilanz zum 31. Dezember 1932 gestützt. Die von der Klägerin gegen diese Bilanz geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verwaltungsökonomie in erster Linie auf vorhandene Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen – ohne Ergänzung durch andere Beweismittel – das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsrechts ermitteln oder ablesen lässt. Denn an Hand solcher Bilanzen ist es den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen möglich, die Wertverhältnisse des Unternehmens mit verhältnismäßigem Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitätsgerecht festzustellen. Diesen Anforderungen genügt eine an das Finanzamt gerichtete Steuerbilanz in besonderer Weise. Sie dient dazu, die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für die Ertragsbesteuerung zu ermitteln. Zu diesem Zweck werden in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens aufgelistet und gegenübergestellt. Die Steuerbilanz gibt damit verbindlich Auskunft über das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden zum Bilanzstichtag. Demzufolge sind die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben – bis zum Beweis des Gegenteils – in jedem Fall eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige Grundlage, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zulassen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011, a.a.O. Rdnr. 12 f. m.w.N.). Die Verwertung der Bilanz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht den Anforderungen unter Nr. 37 des Schreibens des BMF zur Bemessungsgrundlage der Entschädigung von Unternehmen nach § 4 EntschG vom 18. Oktober 1999 (VIZ 2000, 17 [20]) entspricht. Zwar lässt die vorliegende Bilanz den Aussteller nicht erkennen, doch stammt sie aus den Archivunterlagen des Staatsministeriums/Abt. Finanzen (SPD-Vermögen); aus dem gleichen Band 13 enthält der Verwaltungsvorgang der Beklagten weitere amtliche Unterlagen, so dass nicht ersichtlich ist, dass es sich gerade bei dieser Bilanz um eine nichtamtliche oder sonst fragwürdige Unterlage handeln könnte. Vielmehr reichen diese Umstände zur Überzeugung des Gerichtes aus nachzuweisen, dass es sich um eine Wiedergabe der „echten“ Steuerbilanz handelt (vgl. zum mittelbaren Nachweis eines Einheitswertes Urteil der Kammer vom 27. Mai 2010 – 29 A 359.07 –, ZOV 2010, 199 = juris Rdnr 26). Soweit nach dem BMF-Schreiben Unterlagen, die offensichtlich erst nach der Schädigung aufgestellt wurden, nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen anzuerkennen sein sollen, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr ist es in solchen Fällen zwar geboten, die Bilanz kritisch darauf zu prüfen, ob einzelne Bilanzposition nicht verwertbar sind, insbesondere wenn durch beweiskräftige historische Urkunden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG und § 4 Abs. 2 Satz 2 2.Alt. EntschG) nachgewiesen ist, dass der Ansatz gerade aus Gründen der Verfolgung zu niedrig war (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2010 – 29 A 181.07 –, ZOV 2010, 152 = juris Rdnr. 24). Ansonsten bleibt es aber bei der vom Gesetzgeber festgelegten Reihenfolge, wonach grundsätzlich die Bilanz zum letzten Stichtag heranzuziehen ist und nur in den Fällen, in denen eine solche Bilanz nicht vorliegt, auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen ist (a.a.O. Rdnr. 22). Anhaltspunkte für eine derartige Unzuverlässigkeit der Bilanz liegen nicht vor. Die Ausführungen der Klägerin dazu, weshalb der Verfolger ein Interesse daran gehabt haben könnte, das geschädigte Unternehmen „arm zu rechnen“, sind spekulativ. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, wie und weshalb durch Manipulationen an einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Bilanz gegenüber der Öffentlichkeit der Umfang des eingezogenen Vermögens verschleiert worden sein sollte. Auch die geringfügige Abweichung der Bilanzsumme von den Angaben in der Klageschrift vom 31. Juli 1933 begründet schon deshalb keine beachtlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bilanz, weil nicht erkennbar ist, woher der dortige Kläger zuverlässigere Kenntnis von den realen Werten, so diese von der Steuerbilanz abgewichen sein sollten, gehabt haben könnte. Da somit das Reinvermögen auf der Grundlage dieser Steuerbilanz zu berechnen ist, ist es jedenfalls im Ergebnis zutreffend, dass die Beklagte keine (weitere) Entschädigung festgesetzt hat. Zu welchem Ergebnis auch immer die Reinvermögensermittlung richtiger Weise führen kann, ist von der Entschädigungssumme jedenfalls gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 EntschG der nach dem Bescheid vom 20. Juni 1995 an die Klägerin ausgekehrte Erlös i.H.v. 1.200.000 DM abzuziehen. Ob der für die Abtretung des Anspruches nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf das Grundstück G... Straße 28 in D... erhaltene Betrag von 50.000 DM nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG abzuziehen wäre, kann offen bleibe. Jedenfalls ergibt sich, auch wenn die Berechnung der Beklagten nicht völlig frei von Bedenken ist, kein 1.200.000 DM übersteigender Entschädigungsbetrag. Zutreffend hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG nicht den Bilanzwert „Grundstück“, sondern die summierten Einheitswerte oder Hilfswerte für die Unternehmensgrundstücke angesetzt; Bedenken gegen diese Berechnung im Einzelnen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls zutreffend ist es, das erst nach dem Bilanzstichtag eingetragene Grundpfandrecht über 250.000 GM gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG i.V.m. § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NSV-EntschG mit der Hälfte des Nennbetrages abzuziehen; da die Eintragung dieses Grundpfandrechtes zur Absicherung bereits früher entstandener Verbindlichkeiten erfolgte, ist auch nicht ersichtlich, dass der verfolgungsbedingte Anteil höher wäre. Schließlich ist es im Grundsatz zutreffend, die Bilanzpositionen „Sparkasse I“ und „Sparkasse II“ als Verbindlichkeiten abzuziehen. Zwar ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen deutlich, dass es sich dabei nicht etwa um Verbindlichkeiten des Unternehmens bei einer Sparkasse handelte, sondern vielmehr das Unternehmen selbst von Parteimitgliedern als eine Art Sparkasse genutzt wurde. Aber selbst wenn es dabei um eine Einlage gehandelt hat, handelt es sich nicht um Kapital der Gesellschafter, sondern um Fremdmittel, die daher als Verbindlichkeiten abzuziehen und nicht als Eigenkapital hinzuzurechnen sind (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Juli 2010 – 29 K 54.10 –, ZOV 2010, 241 = juris Rdnr. 32 ff.; insoweit nicht Gegenstand des Revisionsurteils des BVerwG vom 30. Juni 2011, a.a.O.; ebenso Urteil der Kammer vom 27. Januar 2011 – 29 K 36.09 –, ZOV 2011, 96). Allerdings ergibt sich, wie bereits angeführt, aus den Unterlagen ebenso, dass es gerade diese Verbindlichkeiten waren, die mit dem vorgenannten Grundpfandrecht teilweise abgesichert werden sollten; werden sie also als nunmehr langfristige Verbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG angerechnet, können sie nicht ein weiteres Mal als bilanzieller Minusposten angerechnet werden, sondern sind die Positionen „Sparkasse“ von insgesamt 84.8531,44 RM auf 598.531,44 RM zu reduzieren, wodurch sich das Reinvermögensdefizit von 295.009,72 RM auf 45.009,72 RM verringert. Scheidet auch danach eine Entschädigung bereits mangels positiven Reinvermögens aus, kommt es im Rahmen der verbindlichen Anwendung der Steuerbilanz nicht mehr darauf an, was es mit der allein noch fragwürdigen Position „Ausgl.Posten“ i.H.v. 114.716 RM auf sich hat. Bliebe dieser Posten unberücksichtigt, ergäbe sich ein positives Reinvermögen von 69.706,28 RM, bei Berücksichtigung als Eigenkapital von 184.422,28 RM, was auch nach Vervierfachung gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG immer noch unter den mindestens anzurechnenden 1.200.000 DM bliebe. Allerdings spricht alles dafür, dass die Beklagte auch diese Position zu Recht als Verbindlichkeit abgezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch passive Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen als Verbindlichkeiten abzuziehen sind (Urteil vom 16. September 2004 – 3 C 42.03 –, Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 = juris Rdnr. 24 ff., 28 ff.). Anhaltspunkte für die Behauptung der – für die Höhe ihres Entschädigungsanspruches darlegungs- und beweispflichtigen – Klägerin, es handele sich echte Reserven (dazu BVerwG a.a.O. Rdnr. 29), sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) für den verfolgungsbedingten Verlust der Volksblatt für A... GmbH D... Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) Sachsen-Anhalt fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Enteignung der ehemaligen Firma sei, zu deren Betriebsvermögen die Grundstücke A... Straße in D... gehört hätten. Es habe sich um einen SPD-Treuhandbetrieb gehandelt, der auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 i.V.m. dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 und der preußischen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 eingezogen worden sei. Der Klägerin stehe daher gemäß § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus einer 1991 erfolgten Veräußerung zu; die Auszahlung habe an die Gesellschafterin der Berechtigten, also die SPD (bzw. deren Treuhandgesellschaft), zu erfolgen. Bereits im Rahmen dieser Veräußerung habe die Treuhandanstalt mit der SPD vereinbart, 1.200.000 DM zur Abgeltung von deren vermögensrechtlichen Ansprüchen auszuzahlen. Die Entscheidung über eine nicht von der Veräußerung erfasste Teilfläche des Grundstücks blieb vorbehalten. Über weitere Grundstücke, die der Volksblatt für A... GmbH D... gehörten, ergingen folgende Bescheide: - Mit Bescheid vom 21. April 1998 übertrug das LARoV Sachsen-Anhalt das Grundstück G... Straße 28 in D... gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG einer Erbengemeinschaft, die diesen Anspruch von der SPD gegen Zahlung von 50.000,- DM abgetreten erhalten hatte. - Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 stellte das LARoV Sachsen-Anhalt fest, dass das Grundstück H...straße 42 in R... zum Zeitpunkt der Schädigung zum Vermögen der Volksblatt für A... GmbH D... gehört habe, und setzte das Verfahren zur gütlichen Einigung dieser mit der SPD aus. Mit Bescheid vom 8. Januar 1999 übertrug es sodann das Grundstück unter Berufung auf § 6 Abs. 6a VermG auf die SPD (bzw. deren Treuhandgesellschaft) zurück. Der von der Verfügungsberechtigten geltend gemachte, nach 1990 getätigte bauliche Aufwand i.H.v. 155.346,05 DM sei zivilrechtlich abzufinden. - Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 stellte das LARoV Sachsen-Anhalt die Entschädigungsberechtigung der SPD gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG hinsichtlich des Grundstückes A... 37 in Z... fest. - Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 stellte das LARoV Sachsen-Anhalt die Entschädigungsberechtigung der SPD gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG hinsichtlich des Grundstückes K...straße 25 in D... fest. - Mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 stellte das LARoV Sachsen-Anhalt die Entschädigungsberechtigung der SPD gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG hinsichtlich des Grundstückes K...straße 27 in D... fest. Mit abschließendem Bescheid vom 30. September 2002 verwies das LARoV Sachsen-Anhalt auf die bestandskräftige Berechtigungsfeststellung in dem Bescheid vom 20. Juni 1995, stellte fest, dass die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen sei und der Klägerin wegen des Eigentumsverlustes an dem Unternehmen dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zustehe. Weiter lautet der Tenor: 4. Vermögensteile, die zu dem […] Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung gehörten und in Vorleistung auf den Entschädigungsanspruch herausverlangt wurden, werden diesem Entschädigungsanspruch gegengerechnet. In der Begründung wird ausgeführt: Im vorliegenden Fall ist die Restitution des ehemals geschädigten Unternehmens ausgeschlossen. Die Volksblatt für A... GmbH D... betrieb neben der Druckerei in D... auch Zeitungsgeschäftsstellen und Buchhandlungen, was im Handelsregister ausdrücklich als Unternehmensgegenstand publiziert war. Lediglich die Druckerei in der A... Straße in D... als Teil des ursprünglichen Unternehmen Volksblatt für A... GmbH D... […] existierte bis 1990 fort. Insoweit hat die Verfahrensbeteiligte als Surrogat einer Restitution bereits den Kaufpreis aus dem 1991 erfolgten Verkauf des Unternehmens erhalten, wobei einstige Zeitungs- und Zeitungsverlagsrechte vom Verkauf und der Abgeltung durch den Kaufpreis nicht mit betroffen waren. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 22. April 2009 fest, dass der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zustehe, da die Reinvermögensermittlung auf der Grundlage einer im Landeshauptarchiv von Sachsen-Anhalt ermittelten Steuerbilanz zum 31. Dezember 1932 ein negatives Reinvermögen ergebe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 23. April 2009 abgesandt. Mit der dagegen am 20. Mai 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Steuerbilanz könne der Entschädigungsberechnung nicht zu Grunde gelegt werden, weil das vorgefundene Exemplar den Aussteller nicht erkennen lasse. Zudem sei sie von den Nationalsozialisten, also dem Schädiger selbst, erstellt worden. Zudem widerspreche die darin ermittelte Bilanzsumme von 994.248,- RM den Angaben in einer Klageschrift vom 31. Juli 1933, wonach das Vermögen laut Steuerbilanz zum 31. Dezember 1932 RM 1.026.705,07 betragen habe. Schließlich hätte die Beklagte auf der Passivseite die Position „Ausgleichsposten“ nicht berücksichtigen dürfen, denn es sei anzunehmen, dass es sich tatsächlich um einen „Sonderposten“ mit Einlagecharakter gehandelt habe, der auf der Seite der Aktiva berücksichtigt werden müsste. Auch habe es sich bei den Positionen „Sparkasse I“ und „Sparkasse II“ nicht um Bankverbindlichkeiten gehandelt, sondern vielmehr um Spareinlagen von Parteimitgliedern und Sympathisanten, die ebenfalls den Aktiva zuzurechnen seien. Schließlich sei die Bilanz deshalb nicht verwertbar, weil das Unternehmen bereits 1932 Terrormaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, was sich in der Bilanz widerspiegele. Aus diesem Grund dürfe schließlich die Anfang 1933 auf dem Betriebsgrundstück verfolgungsbedingt eingetragene Hypothek nicht berücksichtigt werden. Da die Bilanz nicht verwertet werden könne, sei der Wert zu schätzen. Dies könne auf der Grundlage der bekannten Faktoren Mitarbeiterzahl, Druckauflage und Verkaufspreis der Zeitungen, Anzeigenkosten etc. erfolgen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2009 verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. April 2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 1.858.638,25 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berechnung auf der Grundlage der Steuerbilanz entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Nachvollziehbare Zweifel an der Echtheit der Bilanz bestünden nicht. Soweit in der Klageschrift vom 31. Juli 1933 andere Zahlen angegeben seien, beruhe dies wohl darauf, dass dem dortigen Kläger nicht die Steuer-, sondern die – regelmäßig höhere – Handelsbilanz bekannt gewesen sei. Zudem sei die Abweichung vernachlässigbar gering. Dass es sich bei dem „Ausgleichsposten“ um Eigenkapital gehandelt habe, sei weder erläutert noch glaubhaft gemacht worden. Spareinlagen seien Fremdkapital. Wertreduzierungen vor der Schädigung seien als Boykottschäden nicht entschädigungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (10 Bände) verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.