Urteil
29 K 422.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0524.29K422.10.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf ergänzende Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch dann, wenn das Unternehmen, an dem Anteile verfolgungsbedingt entzogen wurden, nach der Schädigung ein Grundstück erwarb und bereits vor dem 8. Mai 1945 wieder veräußerte ("durchgeschwommenes Grundstück"). Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch nur für die in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausdrücklich geregelten Fälle ausgeschlossen.(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Juli 2010 verpflichtet, der Klägerin für den anteiligen Verlust von 52,76 % an dem früher im Grundbuch von F... verzeichneten Grundstück L... Straße 8... in Berlin-Mitte eine Entschädigung i.H.v. 1.512.182,86 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf ergänzende Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch dann, wenn das Unternehmen, an dem Anteile verfolgungsbedingt entzogen wurden, nach der Schädigung ein Grundstück erwarb und bereits vor dem 8. Mai 1945 wieder veräußerte ("durchgeschwommenes Grundstück"). Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch nur für die in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausdrücklich geregelten Fälle ausgeschlossen.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Juli 2010 verpflichtet, der Klägerin für den anteiligen Verlust von 52,76 % an dem früher im Grundbuch von F... verzeichneten Grundstück L... Straße 8... in Berlin-Mitte eine Entschädigung i.H.v. 1.512.182,86 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Über die vorliegende Klage kann vor Abschluss des Verfahrens VG 29 K 484.10 entschieden werden, da angesichts der Bestandskraft des Bescheides vom 9. Februar 1999 für alle Prätendenten bindend feststeht, dass auch die Rechtsnachfolger des möglichen Erstgeschädigten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 VermG nur Entschädigung beanspruchen können, so dass deren mögliche (Entschädigungs-)Berechtigung Ansprüchen der Klägerin nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1995 – 7 C 13.94 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 10 = juris Rdnr. 14). Da zudem auch die Klägerin lediglich Entschädigung beansprucht, kommt es nicht darauf an, ob sich die Entschädigungsberechtigung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 VermG oder aus § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 8 C 11.06 –, Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 10 = juris Rdnr. 11). II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung (1.), allerdings nicht in dem geltend gemachten Umfang (2.). (1.) Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Danach kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei, dass diese Vermögensgegenstände mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht auch, wenn eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG). Weiterhin müssen diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Insoweit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig vor. Insbesondere ist es zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass S... alle Aktien- und Beteiligungsrechte an seinen Unternehmen entzogen wurden und diese Entziehung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 = juris Rdnr. 19). Angesichts des unverändert gebliebenen Stammkapitals der A... und mangels sonstiger Anhaltspunkte ist auch die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG nicht widerlegt, dass das Grundstück mit Mitteln des Unternehmens angeschafft wurde (dazu zuletzt Urteil der Kammer vom 16. Juni 2011 – 29 K 292.10 –, ZOV 2011, 179 m.w.N., Revision anhängig unter BVerwG 8 C 11.11). Streitig ist lediglich, ob die Bruchteilsrestitution dann ausscheidet, wenn dem Unternehmen ein Grundstück nach der Anteilsschädigung „zugeschwommen“, aber bereits vor dem 8. Mai 1945 wieder „weggeschwommen“ ist. Der ergänzende Singularrestitutionsanspruch in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wurde durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügt. Damit sollten die Fälle einer befriedigenden Lösung zugeführt werden, in denen dem Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 VermG genannten Gründen das Unternehmen und dann diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz weggenommen wurde (BT-Drucks. 12/2480 S. 40); die NS-Verfolgten sollten nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären (BT-Drucks. 12/2944 S. 50). Nach der Begründung zur „Klarstellung“ durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz ist Zweck von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die Rückgabe auch in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Rückgabe des enteigneten Unternehmens in den alten Bundesländern nach 1945 auf Grund gesetzlicher Regelungen erfolgte, die in der damaligen sowjetischen Besatzungszone gelegenen Unternehmensteile und Vermögensgegenstände, die ursprünglich zu dem enteigneten Unternehmen gehörten, aber nicht zurückgegeben werden konnten (BT-Drucks. 13/7275 S. 43). Die erstgenannte Begründung spricht zwar für die Auffassung der Beklagten, doch nimmt die spätere Begründung eine derartige Beschränkung nicht auf, und sie hat auch keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesetzes gefunden. Für die Auffassung der Klägerin dagegen spricht zunächst, dass das alliierte Rückerstattungsrecht auch Vermögensgegenstände erfasste, die das auf Grund einer Verfolgungsmaßnahme entzogene Unternehmen in seinem weiteren Geschäftsbetrieb erworben hatte und die im Zeitpunkt der Rückerstattung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehörten (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rdnr. 118). Eine Einschränkung auf ein Wegschwimmen nach 1945 ist dem ebenso wenig wie dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine teleologische Reduktion dann geboten sei, wenn ein nach der Unternehmensentziehung angeschaffter Vermögenswert gegen eine wertmäßig ihm entsprechende Gegenleistung aus dem Unternehmen genommen wurde und diese Gegenleistung noch vorhanden ist (Redeker/Hirtschulz/Tank a.a.O. Rdnr. 119; ähnlich Wasmuth, RVI, VermG § 3 Rdnr. 179). Dies wird auch mit dem Fall begründet, dass ein Unternehmen mit einmaligem Kapitalaufwand ein Grundstück kauft, es wieder verkauft und mit dem Erlös ein neues Grundstück kauft usw.; es sei absurd, einen Restitutionsanspruch auf alle kurzfristig erworbenen Grundstücke einzuräumen, sondern nur solche Erwerbungen sollten eine Restitution auslösen, die nicht gleichzeitig einen ebenso hohen Wertabfluss beim Unternehmen bewirkt hätten (Glantz, ZOV 2006, 396 [399]). Nach einer weiteren Auffassung würde dieses Ergebnis dadurch vermieden, dass bei Veräußerung zu einem angemessenen Preis keine Schädigung vorläge (Glaeden, ZOV 2006, 400 [402]). Letztere Auffassung steht allerdings (inzwischen) im eindeutigen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, nach dem es ausreicht, wenn die betroffenen Vermögenswerte „aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören“, also gerade keine weitere Schädigung vorausgesetzt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rdnr. 15). Gegen die Auffassung von Glantz, es dürfe kein Abfluss beim Erwerb des Grundstückes feststellbar sein, spricht, dass dies auch ein schlicht zugeschwommenes Grundstück erfassen würde. Beide Auffassungen sind allerdings mittlerweile auch dadurch überholt, dass die von Glantz gesehene Gefahr in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelt wird, der im Ergebnis dem Ansatz von Glaeden folgt. Wenn überhaupt käme also die Auffassung von Redeker/Hirtschulz/Tank in Betracht, wonach ein Anspruch nur besteht, wenn das durchgeschwommene Grundstück ohne Gegenleistung wieder aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeschieden ist. Das könnte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der wohl vor Allem den Fall vor Augen hatte, dass einem arisierten Unternehmen Grundstücke besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich abhanden gekommen sind. Diese Mutmaßung hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden; zudem hat das Bundesverwaltungsgericht einen anderen Ansatz zur Lösung dieses Problems gefunden, indem der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend § 7a Abs. 2 VermG – der hier wiederum nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anzuwenden ist – nur gegen Herausgabe des gleichen Anteils an der aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossenen Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten zu erfüllen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 18). Die Regelungen in Art. 29 Abs. 3 USREG/Art. 25 Abs. 3 BrREG/Art. 26 Abs. 4 REAO ändern an dieser Einschätzung nichts, da dort lediglich der Umfang der Naturalrestitution geregelt wird; da sich dieser Anspruch nur gegen den rückerstattungspflichtigen Inhaber richtete (zur Problematik des Zwischenerwerbs vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, S. 190 f.), setzte er notwendig voraus, dass sich der Vermögenswert auch zum Rückerstattungszeitpunkt noch im Unternehmen befand. Die Abweichung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG vom Rückerstattungsrecht besteht aber darin, dass er neben einem Anspruch auf im Wege der Surrogation hinzugekommene Grundstücke auch einen Naturalrestitutionsanspruch auf nicht mehr zum Unternehmen gehörende Grundstücke einräumt; hinsichtlich weggeschwommener Grundstücke wird also ein anderer Anspruch als der Schadensersatzanspruch nach Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 USREG/Art. 26 Abs. 2 BrREG/Art. 27 Abs. 2 REAO eingeräumt (vgl. Godin, Rückerstattungsgesetze, Art. 30 US Anm. 8; Redeker/Hirtschulz/Tank a.a.O. Rdnr. 118), der aber dem gleichen Wiedergutmachungsziel dienen soll, die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären (BT-Drucks. 12/2944 S. 50). Der Sache nach führt dies dazu, dass auch ein „durchgeschwommenes“ Grundstück mit dem vierfachen Einheitswert (anteilig) entschädigt wird und nicht als mit Passiva verrechneter Bilanzwert in der Unternehmensentschädigung auf- bzw. untergeht. Das ist aber Konsequenz der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG insgesamt und keine Frage doppelter Entschädigung; dieses Problem ist vielmehr wie ausgeführt durch die Anrechnungsvorschriften des Entschädigungsrechts zu bewältigen. Auch die Folge, dass somit in Entschädigungsfällen vom vervierfachten Einheitswert nur ein Zwanzigstel des Kaufpreises abzuziehen ist, ist vom Gesetzgeber so vorgesehen und rechtfertigt sich daraus, dass sich im Laufe der Zeit ein Kontoguthaben in entsprechender Weise reduziert, der Grundstückswert hingegen (mindestens) entsprechend vermehrt hätte. Eine etwaige Verzinsung eines Kontoguthabens spielt dabei keine Rolle, da dem die (entgangene) Fruchtziehung aus dem Grundstück gegenüber steht. Schließlich hat der Gesetzgeber selbst dieses Ergebnis dadurch bestätigt, dass er in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG einen speziellen Fall durchgeschwommener Grundstücke ausdrücklich im Wege der Ausnahme geregelt und damit zugleich deutlich gemacht hat, dass derartige Ansprüche grundsätzlich bestehen. Im vorliegenden Fall scheitert der Anspruch nicht an § 3 Abs. 1 Nr. 11 VermG, da es sich weder um ein Wohngebäude noch beim Erwerber um eine natürliche Person handelte. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass es keine vermögensrechtlich zu schließende Restitutionslücke gibt, weil der Geschädigte bereits rückerstattungsrechtliche Leistungen erhalten hat; dann wäre bereits in der Vergangenheit das geschehen, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 17; hinsichtlich des Entschädigungsanspruches zudem ausdrücklich § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG). Beim durchgeschwommenen Grundstück kommt zwar in Betracht, dass im Westen geflossene Wiedergutmachungsleistungen im Osten belegene Vermögenswerte dann erfassen konnten, wenn das Grundstück bereits in Geld umgewandelt, also im Kapitalwert des im Westen liegenden Unternehmens enthalten war. Ein Erfahrungswert oder sonstiger Anhaltspunkt, dass dies grundsätzlich so gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Im konkreten Fall sind immerhin zwei Wiedergutmachungsleistungen in Betracht zu ziehen, die den zunächst grundsätzlich gegebenen Entschädigungsanspruch ausschließen könnten, nämlich zum Einen die Rückgabe der Anteile an der A..., die allerdings „in einem völlig wertlosen oder in einen nahezu wertlosen Zustand“ waren. Zum Anderen ging es in dem Beschluss von 1969 um die Wertminderung der bereits rückerstatteten Unternehmensbeteiligung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wertminderung deshalb bestand, weil die im Westen belegene Gesellschaft ihre im Beitrittsgebiet liegenden Grundstücke verloren hatte. Es besteht jedoch kein gesicherter Anhaltspunkt dafür, dass dies auch das streitige Grundstück umfasst haben sollte, denn es ist nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass dabei nur die Grundstücke gemeint waren, auf die das Unternehmen wegen der Teilung keinen Zugriff mehr hatte, also gerade nicht diejenigen, die bereits früher veräußert worden waren. Als bereits erfolgte Wiedergutmachung in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück verbleibt somit nur die Anteilsrückerstattung, mit der der Geschädigte auch wieder Zugriff auf Kontoguthaben der Gesellschaft hatte, in denen noch der Gegenwert aus dem Grundstücksverkauf von 1940 enthalten gewesen sein könnte. Die Annahme, das Geld sei noch vorhanden gewesen, ist aber spekulativ, und der Zweifel darüber geht zu Lasten der für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Eine generelle Annahme, derartige Kontoguthaben müssten noch vorhanden gewesen sein, wäre zudem zirkelschlüssig, weil geeignet, die Rückerstattung weggeschwommener Grundstücke generell auszuschließen. (2.) Jedoch ist die Klage nicht in vollem Umfang begründet. Die von der Klägerin vorgetragene Berechnung der Entschädigungshöhe ist zwar zutreffend. Insbesondere ist nach § 2 Satz 5 Teils. 3 NS-VEntschG nur die 1924 eingetragene, 1926 in eine Hypothek umgewandelte Grundschuld über 660.000 GM zur Hälfte anzurechnen, da die übrigen Grundpfandrechte nach dem 15. September 1935 eingetragen wurden und der eindeutige Gesetzeswortlaut auch dann greift, wenn der Schuldner zum Eintragungszeitpunkt kein Verfolgter war (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 11.11 –, juris Rdnr. 27 ff.). Die Klägerin kann jedoch keine Entschädigung in voller Höhe verlangen, da Adolf S... nur zu 52,76 % an dem Unternehmen beteiligt war; wer die übrigen Gesellschafter waren, ist nicht ersichtlich, so dass insoweit auch kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust festgestellt werden kann. Im vorliegenden Verfahren sind zwar keine Feststellungen zur Höhe der Beteiligung getroffen worden und mangels entsprechender Unterlagen auch nicht möglich. Das Gericht hält aber aber die Feststellungen im Wiedergutmachungsverfahren für tragfähig, und die Beteiligten sind dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 13. Januar 2012 auch nicht entgegen getreten. Weiterhin muss – wie bereits ausgeführt – der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend § 7a Abs. 2 VermG – der hier wiederum nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anzuwenden ist – nur gegen Herausgabe des gleichen Anteils an der aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossenen Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 18). Da es sich um ein verfolgungsfreies Geschäft handelte, ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis auch geflossen ist. Nicht als Gegenleistung anzurechnen ist dabei allerdings der Kaufpreisanteil, der auf die bereits nach Maßgabe des § 2 Satz 5 Teils. 3 NS-VEntschG zu übernehmenden Verbindlichkeiten entfiel (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 3 C 8.98 –, VIZ 1999, 476 = juris Rdnr. 16 ff, 23). Abzuziehen ist somit der bar zu zahlende Kaufpreisanteil von 825.000 RM, gemäß § 7a Abs. 2 Satz 3 VermG umgerechnet 41.250 DM. Die Entschädigung berechnet sich danach wie folgt: Einheitswert 1.245.200,00 RM Abgeltungsbetrag (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG) 249.040,00 RM 1.494.240,00 RM Faktor 4 (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) 5.976.960,00 RM Verbindlichkeiten (§ 2 Satz 5 Teils. 3 NS-VEntschG) 330.000,00 RM 5.646.960,00 RM/DM Gegenleistung 41.250,00 DM 5.605.710,00 DM Anteil der Klägerin (52,76 %) 2.957.572,60 DM in Euro 1.512.182,86 € Dieser Betrag ist gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß § 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Die Klägerin macht Ansprüche nach dem NS-VEntschG in Bezug auf das früher mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück L... Straße 8... in Berlin-Mitte geltend, das seit 1926 im Eigentum des jüdischen deutschen Staatsangehörigen M... stand und am 14. Februar 1936 zwangsversteigert wurde, wobei die „A... AG“ für 893.000 RM den Zuschlag erhielt. Der Vermögensverlust von M... ist Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens VG 29 K 484.10. Der Einheitswert zum 1. Januar 1940 wurde mit 1.245.200 RM festgestellt. Mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 1940 veräußerte die inzwischen als „A...“ A...-Aktiengesellschaft firmierende Eigentümerin das Grundstück für 1.650.000 RM an das Deutsche Reich; der Kaufpreis war zur Hälfte durch Übernahme von Grundpfandrechten und zur Hälfte bar zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt waren im Grundbuch in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 31 eine 1924 eingetragene Grundschuld über 660.000 GM sowie unter lfd. Nr. 33-36 weitere ab 1936 eingetragene Grundpfandrechte verzeichnet. Auflassung und Eigentumsumschreibung erfolgten am 30. Dezember 1940. Das Grundkapital der A... betrug seit 1932 und noch 1937 1.400.000 RM. Nach den Feststellungen im Wiedergutmachungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Beschluss vom 19. Februar 1969 – (147 WGK) 31 WGA 2444.59 (595.62) und (147 WGK) 31 WGA 7423.59 (597.62)) wurde 1926 die Bauabteilung der Firma S... in die 1872 gegründete A... AG überführt, die daraufhin als „A... Aktiengesellschaft von 1872 – S...“ firmierte und an der S... zu 52,76 % beteiligt war. S..., der Jude war, flüchtete nach einem Brandanschlag auf sein Haus im März 1933 aus Deutschland. In der Folge wurden sein Vermögen beschlagnahmt und alle jüdischen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder abberufen. In einem Vertrag vom 18. November 1934 mit dem nunmehrigen Vorstand bzw. Geschäftsführer aller S...-Unternehmen übertrug S... alle Aktien- und Beteiligungsrechte auf einen Treuhänder und sein übriges Geschäftsvermögen, insbesondere Grundvermögen, auf die A... Als Gegenleistung verzichteten die Konzerngesellschaften auf alle Ansprüche gegen S...; zudem wurde ein Kaufpreis von 45.000 RM vereinbart, dessen Zahlung aber nicht festgestellt werden konnte. Diesen Vertrag sah das Landgericht als ungerechtfertigte Vermögensentziehung an. Die Haftung des Antragsgegners – Deutsches Reich – sei nicht durch zwei Vergleiche ausgeschlossen. In dem einen Verfahren, an dem kein vom Antragsgegner vertretener Rechtsträger beteiligt gewesen sei, ging es „u.a. um die Anteile bzw. Aktien […] an der A...“. Am Schluss des Vergleiches habe es geheißen: „Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Parteien und Beteiligten, die mittelbar und unmittelbar mit der Restitution zusammenhängen, erledigt.“ Im zweiten Verfahren ging es um die Wertminderung eines anderen Unternehmens. Weiter heißt es in dem Beschluss vom 19. Februar 1969: Zur Begründung des vorliegenden Anspruchs ist von Antragstellerseite vorgetragen worden, dass dem Erblasser Aktien sowohl an der A... als auch Anteile an der Siedlungsgesellschaft mbH K... entzogen worden seien. Zwar habe der Erblasser Aktien und GmbH-Anteile zurückerhalten, jedoch entweder in einem völlig wertlosen oder in einen nahezu wertlosen Zustand (…). Dieser Schaden müsse ersetzt werden. […] Von Antragstellerseite wird hinsichtlich der Höhe des Schadens vorgetragen, dass sich dieser bei der Siedlungsgesellschaft mbH K... mindestens auf 147.500,- DM belaufe und bei der A... auf etwa 547.000,- DM (…). Den Antragstellern wurde gestützt auf Vorschriften der REAO ein Schadenersatz i.H.v. 50.000,- DM „nach Maßgabe der §§ 31 ff. BRüG“ zugesprochen. Über das Vermögen der A..., die ihren Sitz in Berlin-L... hatte, wurde nach den Angaben im angegriffenen Bescheid 1952 der Konkurs eröffnet; 1957 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Das Grundstück wurde bei der Neugestaltung der L... Straße teilweise in die Verkehrsfläche einbezogen und teilweise flurstücksübergreifend neu bebaut. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 21. Dezember 1992, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin eingegangen am 30. Dezember 1992, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz für das streitige Grundstück geltend. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Februar 1999 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die Rückübertragung des Grundstückes wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ab; eine Entscheidung über die Berechtigung der Erben nach M... und der Klägerin i.S.v. § 2 Abs. 1 VermG blieb vorbehalten. Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Anträge der Erben nach M... und der Klägerin ab. Zum Antrag der Klägerin heißt es, Ansprüche nach § 6 VermG kämen nicht in Betracht, weil das Unternehmen seinen Sitz nicht im Beitrittsgebiet gehabt habe. Der grundsätzlich einschlägige § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, in dem ein mit Mitteln des Unternehmens angeschaffter Vermögenswert bereits vor dem 8. Mai 1945 wieder veräußert worden sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 3. August 2010 zugestellt. Die dagegen gerichtete Klage ist am 27. August 2010 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin macht geltend, Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Sätze 4-6 VermG sei es, den geschädigten jüdischen Gesellschaftern bzw. ihren Rechtsnachfolgern einen Anspruch auf die nach der Unternehmensschädigung weg geschwommenen und auf die nach der Schädigung mit Mitteln des Unternehmens angeschafften Unternehmensgrundstücke einzuräumen. Durch den Anspruch auf die nach der Schädigung hinzuerworbenen Grundstücke sollen die Geschädigten an der Wertsteigerung des Unternehmens nach Schädigung teilhaben. Hier sei zwar durch den Verkauf des Grundstücks 1940 der Gegenwert dem Unternehmen wieder zugeflossen, doch habe der Geschädigte daran nicht mehr partizipieren können. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin für den Verlust des früher im Grundbuch von F... verzeichneten Grundstücks L... Straße 8... in Berlin-Mitte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz i.H.v. 2.887.244,80 € nebst Zinsen zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten zum Verfahren VG 29 K 484.10 eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und 2 Hefter) verwiesen.