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Urteil

29 K 528.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0531.29K528.10.0A
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Leitsätze
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch ein mit der Verwaltung von Grundbesitz befasstes Unternehmen ist auch bei einer kurzfristigen Belastung mit einer erheblichen Anzahl von Fällen dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um das gleichförmige Ausfüllen einer Vielzahl von Mahnbescheidanträgen handelt.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch ein mit der Verwaltung von Grundbesitz befasstes Unternehmen ist auch bei einer kurzfristigen Belastung mit einer erheblichen Anzahl von Fällen dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um das gleichförmige Ausfüllen einer Vielzahl von Mahnbescheidanträgen handelt.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die von ihr aufgewendeten Rechtsanwaltskosten vom Abführungsbetrag abgezogen werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klage hinsichtlich des nach Abzug der Rechtsanwaltskosten von 151,74 € von dem von der Beklagten beanspruchten Nutzungsentgelt verbleibenden Restbetrages von 58,22 € bereits unschlüssig ist. Anspruchsgrundlage für die im – im Grundsatz unstreitige – Abführungspflicht der Klägerin an den Entschädigungsfonds ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG. Danach sind an den Entschädigungsfonds u.a. Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime abzuführen, wenn die Rückübertragung nach § 4 VermG ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei sind, wie die Kammer bereits entschieden hat, die „Nettoerlöse“ abzuführen, mithin die notwendigen Kosten des Verfahrens abzuziehen. Die Eigentümer der ehemals volkseigenen Grundstücke sollen nur den Betrag abführen, um den sie letztlich bereichert wären (Urteil vom 26. August 2008 – VG 29 A 31.05).Der Erlös darf aber wegen des Grundsatzes der Bundestreue (Broschat in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rdnr. 67a) von den verpflichteten Stellen nicht uneingeschränkt gemindert werden (Urteil der Kammer vom 22. April 2010 – VG 29 K 40.09). Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Abzug gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungskosten der Klägerin, für die auch die Regelung des § 7 Abs. 7 VermG nicht entsprechend anwendbar ist. Vielmehr zeigt der Umstand, dass eine solche Regelung in § 10 EntschG fehlt, dass derartige Abzüge grundsätzlich nicht zugelassen werden sollten (VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2007 – VG 25 A 240.03). Angesichts dessen drängt es sich auf, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes an den Vorschriften der § 80 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG zu messen (zur inhaltlichen Deckungsgleichheit dieser Vorschriften vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1999 – 8 B 225.98 –, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4 = juris Rdnr. 4, und Urteil vom 24. Mai 2000 – 7 C 8.99 –, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 = juris Rdnr. 8). Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine – zweckentsprechende – Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Betroffenen festzustellen ist. Insoweit können insbesondere auch die Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen sowie dessen besondere Arbeits- oder Geschäftsbelastung berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Betroffenen an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O. Rdnr. 10). Ein diese Beurteilung beeinflussender Gesichtspunkt kann – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – eine kurzfristige Belastung mit einer erheblichen Anzahl von Fällen auch dann sein, wenn die entsprechende Fachkunde grundsätzlich bei ihr selbst vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O. Rdnr. 11). Ein weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt ist jedoch die Schwierigkeit der Sache, an der es hier fehlt. Da in der Kostenberechnung vom 14. April 2003 Rechtsanwaltskosten nur für das Betreiben des Mahnbescheidverfahrens enthalten sind, ist auch nur die Schwierigkeit dieses Verfahrens maßgeblich. Die von der Klägerin angesprochene Schwierigkeit der Frage, ob eine Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB bestehe, war hingegen nach ihrem eigenen Vortrag schon zuvor jedenfalls insoweit geklärt, als sie sich – wohl mit anwaltlichem Beistand, der aber nicht den Einzelfall betraf – entschieden hatte, diese Ansprüche zu verfolgen und dem entsprechend – offenbar ohne anwaltlichen Beistand – 850 Rechnungen aufzusetzen. Somit bedurfte es nach der Feststellung, dass in 250 Fällen die angeforderten Verzichtserklärungen nicht vorlagen, nur noch des Einsetzens der ausstehenden Beträge und der Anschriften in Mahnbescheidformulare. Dass für diese vornehmlich mechanische Tätigkeit anwaltlicher Beistand erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, gemäß § 12 Abs. 1 EntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 209,96 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 12 Abs. 1 EntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG). Die Klägerin wendet sich dagegen, Nutzungsentgelt für ein ehemals volkseigenes Grundstück an den Entschädigungsfonds ohne Abzug eigener Aufwendungen auskehren zu müssen. Das fragliche Grundstück wurde, nachdem die früheren Eigentümer die DDR verlassen hatten, durch den staatlichen Verwalter zu Eigentum des Volkes veräußert. Die Mieterin des darauf befindlichen Eigenheimes, Frau K..., erwarb dieses und erhielt am 21. Dezember 1984 ein unentgeltliches dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen. Den Antrag der früheren Eigentümer auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow mit Bescheid vom 14. März 1997 mit der Begründung ab, Frau K... habe gemäß § 4 Abs. 2 VermG das Nutzungsrecht redlich erworben; wegen der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung. Diese setzte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Bescheid vom 23. September 2003 fest. Als Eigentümer des Grundstücks wurde zunächst auf Grund eines Vermögenszuordnungsbescheides das Land Berlin eingetragen, das das Eigentum 2001 auf die Klägerin übertrug. Diese schloss 2006 mit der Nutzerin einen Erbbaurechtsvertrag nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Mit Bescheid vom 8. August 2007 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Abführungspflicht der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG hinsichtlich des bis dahin gezahlten und des zukünftigen Erbbauzinses fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Bereits am 9. Februar 2007 hatte die Klägerin dem Bundesamt mitgeteilt, dass für den Zeitraum von 1992 bis 1995 Nutzungsgeld i.H.v. 600,- € vereinnahmt worden sei; wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung stünden noch 232,46 € aus. Nachdem die Klägerin dem Bundesamt am 27. Februar 2008 mitgeteilt hatte, dass diese 232,46 € nebst Kosten für drei Rücklastschriften i.H.v. 24,33 € weiterhin offen seien, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. April 2008 die Abführungspflicht der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG i.H.v. 600,- € fest und forderte die Klägerin auf, den Eingang des Restbetrages unverzüglich anzuzeigen. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 19. Juli 2010 teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass das ausstehende Nutzungsentgelt inzwischen eingegangen sei. Dabei seien allerdings weitere Kosten i.H.v. 22,50 € für den Erlass eines am 7. November 2002 beantragten Mahnbescheides sowie für den im Mahnbescheidverfahren beauftragten Rechtsanwalt i.H.v. 151,74 € entstanden. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei notwendig gewesen. Wegen der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB am 7. November 2002 eintretenden Verjährung und wegen des Umstandes, dass aus 850 im Jahre 2002 aufgestellten Nutzungsentgeltabrechnungen noch 250 Fälle offen gewesen seien, wäre ihr die Rechtsverfolgung im Oktober 2002 mit eigenem Personal nicht möglich gewesen. Mit Bescheid vom 25. November 2010 stellte das Bundesamt die Abführungspflicht der Klägerin i.H.v. 209,96 € gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG fest. Von dem Nutzungsentgelt i.H.v. 232,46 € seien die Kosten des für die Verjährungsunterbrechung notwendigen Mahnbescheides von 22,50 € abzuziehen, nicht jedoch die Kosten des Rechtsanwaltes, da allein die Vielzahl der Fälle dessen Zuziehung nicht notwendig gemacht habe. Mit der dagegen am 23. Dezember 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, eine anwaltliche Vertretung sei vor allem deshalb notwendig, weil in den Fällen eines nach DDR-Recht unentgeltlichen Nutzungsrechtes umstritten gewesen sei, ob ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB bestehe. Sowohl das Land Berlin als auch das Bundesministerium der Justiz (ausweislich eines Schreibens vom 28. Oktober 2002) hätten die Auffassung vertreten, ein derartiger Anspruch bestehe nicht. Als sie im Jahre 2001 eine Vielzahl von Grundstücken vom Land Berlin übertragen erhalten habe, sei sie innerhalb der bereits laufenden zweijährigen Verjährungsfrist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch bestehe, und habe ca. 850 Abrechnungen aufgestellt sowie die Nutzer ersucht, Erklärungen zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu unterzeichnen. Diese seien in ca. 250 Fällen nicht zurückgesandt worden, und es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, in der verbleibenden Zeit neben der Auslastung durch den laufenden Geschäftsbetrieb die Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend zu machen. Sie hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundeamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. November 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die anwaltliche Vertretung sei mangels Anwaltszwanges im Mahnbescheidverfahren oder eines sonstigen Ausnahmefalles nicht notwendig gewesen. Erhöhter Arbeitsanfall reiche dafür nicht aus, zumal sie zum Abbau quantitativer Arbeitsspitzen weiteres Personal befristet hätte einstellen können. Die Beklagte hat darauf erwidert, sie habe den zusätzlichen Arbeitsaufwand erst nach (unterbliebenem) Rücklauf der Verzichtserklärungen absehen und in der verbleibenden Zeit keine qualifizierten Mitarbeiter anwerben, einarbeiten und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln versehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.