Beschluss
29 L 115.12
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0620.29L115.12.0A
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Leitsätze
Aus der Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis, vor Einreise einen Aufenthaltstitel zu erwirken (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sowie aus der Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) dürfte sich ergeben, dass es grundsätzlich Sache des Ausländers ist, die Erlaubtheit seines Aufenthaltes darzulegen und zu beweisen.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 29 K 116.12 - gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 16. Mai 2012 wird angeordnet. Insoweit wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigen bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis, vor Einreise einen Aufenthaltstitel zu erwirken (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sowie aus der Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) dürfte sich ergeben, dass es grundsätzlich Sache des Ausländers ist, die Erlaubtheit seines Aufenthaltes darzulegen und zu beweisen.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 29 K 116.12 - gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 16. Mai 2012 wird angeordnet. Insoweit wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigen bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Über die Anträge des libanesischen Staatsangehörigen, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen und 2. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auszustellen, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. II. Der erste Antrag ist gemäß § 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen und daher das Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Es kann im Rahmen der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen kursorischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger unerlaubt i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 AufenthG eingereist wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Einiges, insbesondere der Zeitablauf seit Ende der Geltungsdauer seines Schengen-Visums, für die Annahme spricht, dass der Antragsteller von vornherein einen Daueraufenthalt angestrebt haben dürfte, denn im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine objektive Betrachtungsweise geboten, d.h. es kommt allein darauf an, ob der Betreffende bei der Einreise überhaupt über einen Aufenthaltstitel verfügte (vgl. Hailbronner, AuslR, § 14 AufenthG Rdnr. 12 ff., 20). Dabei folgt das Gericht allerdings nicht der Auffassung des Antragstellers, die Darlegungs- und Beweislast für die Unerlaubtheit des Aufenthaltes treffe den Antragsgegner. Vielmehr dürfte sich aus der Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), dem grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall bestehenden Erfordernis, vor Einreise einen Aufenthaltstitel zu erwirken (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sowie der Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ergeben, dass es grundsätzlich Sache des Ausländers ist, die Erlaubtheit seines Aufenthaltes darzulegen und zu beweisen. Der Antragsteller hat jedoch durch Vorlage von Kopien seines Passes mit hinreichender Sicherheit dargelegt, dass er über ein vom 20. Januar bis zum 19. Februar 2012 gültiges griechisches Schengen-Visum verfügte und während der Geltungsdauer dieses Visums nach Deutschland eingereist zu sein. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifende Zweifel an der Echtheit der kopierten Unterlagen bestehen nicht. Entgegen den Angaben des Antragstellers sind selbst die gefaxten Kopien hinreichend leserlich, sowohl hinsichtlich der Daten des Visums als auch hinsichtlich des ungarischen Einreisestempels vom 25. Januar 2012. Es ist zudem erkennbar, dass die Seite mit den Personalangaben und die Seite mit dem Visum über die gleiche eingestanzte Seriennummer verfügen. Eine ggf. erforderliche Prüfung der Echtheit durch Anfrage bei den ausstellenden Stellen wird dem Klageverfahren vorbehalten sein. Angesichts des erkennbaren Willens des Antragstellers, in Deutschland zu bleiben, wo er nach eigenen Angaben auch über Verwandte verfügt, erscheint es daher hinreichend glaubhaft, dass er entsprechend seinen Angaben tatsächlich über Ungarn nach Deutschland weitergereist und bis zum 19. Februar 2012 auch hier eingetroffen ist. III. Der zweite, nach § 123 VwGO statthafte Antrag hat hingegen bereits deshalb keinen Erfolg, weil die hier beteiligte Behörde für eine Entscheidung darüber nicht zuständig ist. Ob zudem der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt hat, kann offen bleiben, da weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. Der Antragsgegner ist bislang auf der Grundlage der Prämisse, der Antragsteller unterliege der Verteilung, zu der für sich genommen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, eine Aussetzungsentscheidung sei nicht von einer Behörde des Landes Berlin zu treffen. Erweist sich nunmehr die Prämisse als unzutreffend, ist nichts dafür ersichtlich, dass er gleichwohl an dieser Schlussfolgerung festhielte. Zudem ist nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb von einer Abschiebung abzusehen sein sollte. Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 beantragten Zuziehung weiterer Unterlagen und daran anschließend Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs bedarf es für diese Entscheidung nicht, da die von ihm für aufklärungsbedürftig gehaltenen Umstände lediglich für den ersten Antrag relevant sind. IV. Prozesskostenhilfe kann danach nur insoweit bewilligt werden, als die Rechtsverfolgung Aussichten auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller kann mangels Einkommens oder Vermögens die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die anwaltliche Vertretung ist erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Für die beiden Anträge ist jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes anzusetzen.