OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 80.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0705.29K80.10.0A
13Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es spricht einiges dafür, dass der Behörde bei der Festsetzung einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für bewegliche Sachen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Schätzungsbefugnis zukommt.(Rn.16) Ob und inwieweit im NS-Verfolgtenentschädigungsrecht die Glaubhaftmachung zulässig ist, kann offen bleiben.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht einiges dafür, dass der Behörde bei der Festsetzung einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für bewegliche Sachen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Schätzungsbefugnis zukommt.(Rn.16) Ob und inwieweit im NS-Verfolgtenentschädigungsrecht die Glaubhaftmachung zulässig ist, kann offen bleiben.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf höhere Entschädigung für den Familienschmuck des B..., da weder die nach Ausschöpfen aller Erkenntnisquellen vorliegenden Tatsachen einen höheren Schaden zu belegen geeignet sind (II.) noch der Beklagten bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ein Fehler unterlaufen ist (III.). I. Soweit es – was nicht Gegenstand der Klage ist – um die Feststellung einer Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG geht, ist die Klägerin nach den allgemeinen Beweisregeln für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die verfolgungsbedingt verloren gegangen sein könnten, darlegungs- und beweispflichtig. Sie ist dieser Pflicht weder durch die Verfolgungsvermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO (dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2005 – 7 B 21.05 –, juris Rdnr. 3) noch durch die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 31 Abs. 1 Satz 2-4 VermG (dazu BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 – 7 C 16.05 – Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 = juris Rdnr. 19 ff.) noch durch eine entsprechende Anwendung von § 176 Satz 2 BEG enthoben (dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 = juris Rdnr. 3). Die Würdigung der vorliegenden Unterlagen dahin gehend, dass der Geschädigte nachweislich über Schmuck in erheblichem Umfang verfügte, den er anlässlich seiner Emigration verfolgungsbedingt zurücklassen musste, ist allerdings nicht zu beanstanden. II. Die Klägerin kann aber nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schmuck einen höheren Wert hatte als die von der Beklagten angenommenen 11.000 RM. Zu einem höheren Wert musste die Beklagte weder auf Grund eines herabgestuften Beweismaßes (1.) noch im Rahmen einer ihr eingeräumten Schätzungsbefugnis (2.) kommen. Es kann daher offen bleiben, ob die hier anzuwendende Rechtsgrundlage für die Entschädigungsberechnung – § 2 Sätze 1 und 8 NS-VEntschG i.V.m. §§ 16 ff. BRüG – dafür Raum lassen. 1. Über die bereits zu I. angeführten, hier nicht unmittelbar anwendbaren Vorschriften hinaus sieht das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen für die Frage der Schadenshöhe keine Beweiserleichterung vor. Gleiches gilt für das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. So ist grundsätzlich der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen (Urteil der Kammer vom 31. August 2006 – 29 A 93.04 –, ZOV 2006, 400 = juris Rdnr. 26; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1994 – 3 B 66.94 – Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9 = juris Rdnr. 10). Auch eine Anwendung von § 35 FG, § 36 BFG oder § 331 LAG ist durch die hier anzuwendenden Gesetze nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wonach in freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden ist, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind [Hervorhebung durch das Gericht]. Gleichwohl mag für eine wenigstens mittelbare Anwendbarkeit sprechen, dass etwa bei der unmittelbaren Anwendung jener Gesetze, mithin auf „nur“ glaubhaft gemachte Angaben gestützt ermittelte Ersatzeinheitswerte auch für das Verfahren nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz maßgeblich bleiben (§ 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 2 EntschG). Wenn demnach die Praxis der Beklagten, zur Schadenshöhe eine Glaubhaftmachung ausreichen zu lassen, auf diese Vorschriften zu stützen ist, heißt das, dass entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 FG, § 36 Abs. 1 Satz 2 BFG und § 331 Abs. 1 Satz 2 LAG eine ernstliche Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit vorliegen, also für das Vorliegen der behaupteten Tatsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1987 – 3 CB 7.85 –, Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 7 = juris Rdnr. 2). Dafür reicht jedenfalls die eidesstattliche Versicherung des Juweliers T... aus. Dagegen genügt die schlichte Angabe des Geschädigten zur Schadenshöhe in seinem Lebenslauf nicht aus. Lediglich in Kombination mit der eidesstattliche Versicherung des Juweliers ergibt sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Schmuck für mehr als die dort angegebenen 10.000-12.000 RM vorhanden gewesen sein dürfte, nicht jedoch für den tatsächlichen Wert. Für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt diese ansonsten substanzlose Behauptung hingegen nicht. Sollte darüber hinaus „Glaubhaftmachung“ i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO zu verstehen sein, genügten die Angaben des Geschädigten schon nicht den formellen Anforderungen. 2. Auch eine Schätzungsbefugnis ist der Beklagten in § 2 NS-VEntschG für bewegliche Sachen nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern lediglich für Unternehmen durch die entsprechenden Verweise in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nach § 4 Abs. 3 EntschG. Auf den – erst nachträglich eingefügten – § 5a Abs. 1 Satz 3 EntschG wird hingegen nicht verwiesen. Allerdings könnte das Verneinen einer Schätzungsbefugnis dazu führen, dass es an einer Berechnungsmöglichkeit für die Entschädigungshöhe überhaupt fehlt, so dass eine Gesetzeslücke zu füllen ist, wozu sich die vom Gesetzgeber an anderer Stelle vorgesehen Schätzungsbefugnis aufdrängt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2010 – 4 A 124.08 –, ZOV 2010, 327 = juris Rdnr. 31). So setzt auch das Bundesverwaltungsgericht „eine[r] mangels anderweitiger Anhaltspunkte erforderliche[n] Schätzung im Einzelfall“ gleichsam selbstverständlich voraus (Beschluss vom 8. Mai 2007 – 5 B 8.07 –, juris Rdnr. 11). Wäre schließlich eine Schätzung ausgeschlossen, verbliebe als Lösung letztlich nur ein Vorgehen nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 17 Abs. 1 BRüG, wäre also der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensbetrag anzusetzen, was angesichts der Wertbeständigkeit von Schmuck unangemessen erscheint. So war § 17 Abs. 1 BRüG auch vornehmlich für Wertpapiere vorgesehen (BT-Drucks. 2/2677 S. 26 und dazu ORG Berlin vom 11. März 1958 – ORG/A/961 –, RzW 1958, 211). Ausgehend von der danach der Beklagten eingeräumten Schätzungsbefugnis ist die tatsächlich vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden. Wie bereits zu 1. ausgeführt, stellt die Angabe des Geschädigten, Schmuck im Werte von 30.000 RM verloren zu haben, keine belastbare Grundlage dar und durfte daher von der Beklagten auch im Rahmen der Schätzung vernachlässigt werden. Im Rahmen einer für die Schätzung vorgegebenen Wertspanne – hier also von 10.000-12.000 RM – ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte mit der Erwägung am unteren Rand einer solchen Spanne orientiert, dass jedenfalls dieser Wert als sicher nachgewiesen angesehen werden kann. Vorliegend hat sie statt dessen den Mittelwert gewählt, womit sie in wohl gebotener, aber jedenfalls auch hinreichender Weise dem Umstand Rechnung getragen hat, dass schon nach den Angaben des Juweliers die von ihm bestätigte Summe nur einen Teil des bei den Eheleuten B... (im Zeitraum der Geschäftsbeziehung) vorhandenen Schmucks abdeckte. III. Schließlich ist die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes auf der Grundlage der Goldpreisentwicklung nicht zu beanstanden. Im Rahmen der wohl auch insoweit eröffneten Schätzungsbefugnis obliegt es der Beklagten, einen nachvollziehbaren Maßstab zu wählen. Aufgrund des Entscheidungsvorrangs der sachverständigen Behörde darf das Verwaltungsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Die Schätzung ist zunächst Aufgabe des Vermögensamtes, während das Verwaltungsgericht lediglich zur rechtlichen Kontrolle dieser behördlichen Entscheidung berufen ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 14. Februar 2008 – VG 29 A 38.05 –, juris, und vom 18. November 2011 – VG 29 A 249.08 – (juris) und VG 29 K 59.10). Eine Schätzung wird schließlich nicht dadurch fehlerhaft, dass der Nachweis geführt wird, dass auch eine andere Schätzung möglich und plausibel ist. Schon deswegen musste es sich der Beklagten nicht aufdrängen, entsprechend der von der Klägerin angeführte Entscheidung des ORG Berlin vom 11. März 1958 (a.a.O.) als Wiederbeschaffungswert i.S.v. § 2 Satz 8 NS-VEntschG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 BRüG das Dreifache des ermittelten Anschaffungswertes anzusetzen. Bereits in dieser Entscheidung heißt es: „Mit der Anführung dieser Entscheidung [des Kammergerichts als Vorinstanz] soll nicht gesagt werden, dass die Taxwerte oder Versteigerungserlöse schematisch zu verdoppeln oder zu verdreifachen seien, um zu einer für alle derartigen Entziehungsfälle richtigen Schätzung des Schadens zu gelangen. […] Vor allem aber sind RM-Preise mit den jetzt geltenden DM-Preisen schon deshalb in keine allgemeingültige Relation […] zu setzen, weil die Preisentwicklung auf den verschiedenen Gebieten der Wirtschaft völlig verschieden verlaufen ist.“ Hinzu kommt, wie die Beklagte zutreffend anführt, dass das Kammergericht eine Vervielfachung von Taxwerten aus dem Jahr 1942 vorgenommen hatte, bei denen es berücksichtigt hatte, dass diese Werte erfahrungsgemäß unter dem tatsächlichen Marktwert lagen. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht von einem Taxwert ausgegangen, sondern hat den Anschaffungswert ermittelt. Darum war sie auch nicht gehalten, entsprechend einem mit der Klägerin in einem anderen Fall geschlossenen Vergleich auch hier eine Verdreifachung vorzunehmen. Jenem Vergleich ist zwar nicht zu entnehmen, ob es sich bei der – aus einem Grundlagenbescheid übernommenen – Wertangabe tatsächlich um einen Taxpreis handelte, er legt aber ersichtlich die Verdreifachung als eine auf Taxpreise bezogene Schätzungsmethode zu Grunde. Danach ist es eine vertretbare Schätzungsmethode, sich an der Preisentwicklung für Gold zu orientieren. Die in dem bereits genannten Vergleich angeführte Preissteigerungsrate von 218,41 % ist schon in diesem Vergleich nicht nachvollziehbar begründet, indem dort zwar ausgeführt wird, diese beruhe auf „bislang durchgeführten Ermittlungen für eine Bewertung für Schmuck- und Edelmetallgegenstände“, doch habe eine Preissteigerungsrate für Edelsteine nicht ermittelt werden können. Das Gericht versteht dies so – und erst recht durfte die Beklagte dies so verstehen –, dass es sich um ein wohl lückenhaftes Zufallsergebnis handelte. Zuzugeben ist der Klägerin, dass die Beklagte selbst im Entwurf zum Anhörungsschreiben vom 8. September 2008 zunächst noch die Preissteigerungsrate für Silber mit einem erheblich höheren Ergebnis angesetzt hatte. Es ist aber nicht schätzungsfehlerhaft, bei Schmuck – insbesondere dem eines ersichtlich sehr wohlhabenden Geschädigten – davon auszugehen, dass Gold der geeignetere Schätzungsmaßstab ist. Dass bei dieser Betrachtungsweise die handwerkliche Leistung und die verwendeten Edelsteine außer Betracht bleiben, ist dem Umstand geschuldet, dass dafür keine Schätzungsgrundlage ermittelbar war. Auch der pauschale Abschlag von 10 % vom Ankaufswert für Wertverlust (hier zwischen Anschaffung 1930-1935 und Verlust 1936) entspricht im Grundsatz der genannten Entscheidung des ORG Berlin. Gegen die konkrete Höhe des Abschlags, die nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten ihrer ständigen Praxis entspricht, hat die Klägerin nichts vorgebracht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für verfolgungsbedingt verlorenen Schmuck. Der jüdische Kaufmann polnischer Staatsangehörigkeit B... flüchtete 1936 zunächst nach Belgien, später in die USA, von wo aus er diverse Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren betrieb. Dabei gab er in einem am 23. Januar 1957 aufgesetzten Lebenslauf an: „An Schmuck besaßen meine Frau und ich zusammen für etwa 30.000,-- RM.“ Bei seiner Flucht habe er lediglich einen größeren Bargeldbetrag mitnehmen können. Außerdem legte er eine eidesstattliche Versicherung des früher in Berlin ansässig gewesenen Juweliers T... vom 4. Dezember 1956 vor, nach der die Eheleute B... in den Jahren 1930-35 „Gegenstaende in Juwelien in der Hoehe von Mk. 10.000 bis 12.000 gekauft haben“; außerdem habe Frau B... anderweitig erworbene Juwelien bei ihm schätzen lassen. Rückerstattungs- oder Entschädigungsleistungen für den Schmuck erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 28. November 2003 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM III unter Berufung auf das Landesarchiv Berlin auf die Vermögenswerte „Familienschmuck i.H.v. 13.000 RM und Bargeld i.H.v. 22.000 RM“ des B... Hinsichtlich des Bargeldes ist der Antrag durch einen Globalvergleich erledigt. Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich des Familienschmucks des B... fest und sprach ihr eine Entschädigung i.H.v. 16.810,24 € zu. Dem lag folgende Berechnung zu Grunde: Durch die eidesstattliche Versicherung des Juweliers T... sei Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungswert (Mittelwert: 11.000 RM) des Schmucks glaubhaft gemacht. Ein Wert von 30.000 RM sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Feststellung des der Entschädigung zu Grunde zu legenden Wiederbeschaffungswertes zum 1. April 1954 erfolge unter Berücksichtigung einer auf 10 % begrenzten Abschreibung sowie der jeweiligen Preisentwicklung. Der maßgebliche Goldpreis habe nach den statistischen Unterlagen der Deutschen Bundesbank1935 2.975 RM/kg und 1956 4.490 RM/kg. Der Ausgangswert betrage danach 9.900 RM, der Wiederbeschaffungswert 16.438,99 DM. Daraus ergebe sich multipliziert mit dem Faktor 2 und umgerechnet in Euro die genannte Entschädigung. Mit der dagegen erhobenen Klage beanstandet die Klägerin, dass sich die angeführte Preisentwicklung auf Barrengold, nicht auf Schmuck beziehe; sie liege sogar unter dem allgemeinen Preissteigerungsindex von 176,5. In einem anderen Verfahren habe die Beklagte einen Preissteigerungsindex von 218 von 1956 zu 1938 angenommen. Das Oberste Rückerstattungsgericht Berlin sei sogar von einer Preissteigerungsrate von maximal 300 % ausgegangen. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Januar 2009 zu verpflichten, der Klägerin für den Verlust des Vermögenswertes Familienschmuck des B... über die bereits zuerkannte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 16.935,02 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Einen allgemeinen Index für Schmuck gebe es nicht. Die Entschädigungsberechnung für Schmuck erfolge – in dieser Reihenfolge – an Hand folgender Anhaltspunkte: 1. aus Rückerstattungsverfahren bekannte Wiederbeschaffungswerte, 2. konkrete Anhaltspunkte für den tatsächlichen Ankaufspreis, 3. Ankaufslisten der Pfandleihanstalten, 4. pauschale Bewertung nach der Berliner Richtpreisliste. Die Preissteigerungsrate von 300 % komme hier nicht in Betracht, da es sich bei dem glaubhaft gemachten Ankaufswert nicht um einen amtlichen Taxwert handele. Bei dem von der Klägerin angeführten Vergleich in einem anderen Verfahren handele es sich um eine nicht übertragbare Einzelfallentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.