Urteil
29 K 194.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0927.29K194.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente. Daran fehlt es bei Grund und Boden in Rechtsträgerschaft einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde.(Rn.28)
2. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswertes, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruches anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Eine Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist, insbesondere wenn die Restitution wegen Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war.(Rn.32)
3. Da es auf Erhalt und Fortführung eines lebenden Unternehmens ankommt, ist es unerheblich, in welcher Form die Privatisierung stattfindet.(Rn.33)
4. Es kommt darauf an, ob im Falle der Liquidation eines Treuhandunternehmens diese auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielte oder im Gegenteil die Liquidation der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt diente, also den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft bezweckte. Dann wird nämlich der Zweck des Ausschlusses betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände von einer Rückgabe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, bestehende Unternehmenseinheiten vor der Zerschlagung zu bewahren oder auch nur ihre Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170), trotz der Liquidation des Unternehmensträgers nach wie vor erfüllt. Der Ausschlussgrund greift dann nicht, wenn das Grundstück aus dem Unternehmenszusammenhang herausgelöst wurde oder die Privatisierung der Zerschlagung des Unternehmens diente.(Rn.35)
5. Eine Betriebserweiterung ist dann unschädlich für den Fortbestand des Rückübertragungsausschlusses, wenn es sich um eine marktgerechte Ergänzung, also eine den wirtschaftlichen Verhältnissen im wieder vereinigten Deutschland entsprechende Weiterentwicklung der zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG bestehenden unternehmerischen Tätigkeit handelte. Dabei muss bei Unternehmen, die sich aus verschiedenen organisatorisch eigenständigen Unternehmenseinheiten (Betrieben) zusammensetzen, dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes entsprechend auf die konkrete Unternehmenseinheit abgestellt werden; denn diese wird durch den Restitutionsausschluss geschützt, nicht aber die rechtliche Zusammenfassung organisatorisch eigenständiger Betriebe in der Hand eines Unternehmensträgers.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente. Daran fehlt es bei Grund und Boden in Rechtsträgerschaft einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde.(Rn.28) 2. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswertes, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruches anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Eine Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist, insbesondere wenn die Restitution wegen Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war.(Rn.32) 3. Da es auf Erhalt und Fortführung eines lebenden Unternehmens ankommt, ist es unerheblich, in welcher Form die Privatisierung stattfindet.(Rn.33) 4. Es kommt darauf an, ob im Falle der Liquidation eines Treuhandunternehmens diese auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielte oder im Gegenteil die Liquidation der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt diente, also den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft bezweckte. Dann wird nämlich der Zweck des Ausschlusses betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände von einer Rückgabe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, bestehende Unternehmenseinheiten vor der Zerschlagung zu bewahren oder auch nur ihre Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170), trotz der Liquidation des Unternehmensträgers nach wie vor erfüllt. Der Ausschlussgrund greift dann nicht, wenn das Grundstück aus dem Unternehmenszusammenhang herausgelöst wurde oder die Privatisierung der Zerschlagung des Unternehmens diente.(Rn.35) 5. Eine Betriebserweiterung ist dann unschädlich für den Fortbestand des Rückübertragungsausschlusses, wenn es sich um eine marktgerechte Ergänzung, also eine den wirtschaftlichen Verhältnissen im wieder vereinigten Deutschland entsprechende Weiterentwicklung der zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG bestehenden unternehmerischen Tätigkeit handelte. Dabei muss bei Unternehmen, die sich aus verschiedenen organisatorisch eigenständigen Unternehmenseinheiten (Betrieben) zusammensetzen, dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes entsprechend auf die konkrete Unternehmenseinheit abgestellt werden; denn diese wird durch den Restitutionsausschluss geschützt, nicht aber die rechtliche Zusammenfassung organisatorisch eigenständiger Betriebe in der Hand eines Unternehmensträgers.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder Anspruch auf Erlösauskehr noch auf Geldausgleich. Zu Recht – was von den Beteiligten auch nicht weiter problematisiert wird – hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zuordnung der streitigen Flächen als Verwaltungs- oder Finanzvermögen hat, was ggf. einen Erlösauskehranspruch nach § 8 Abs. 4 VZOG begründen könnte. Eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente. Daran fehlt es bei Grund und Boden in Rechtsträgerschaft einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde (BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 – 7 C 42.94 –, BVerwGE 100, 62 = juris Rdnr. 10 m.w.N.). Die streitigen Grundstücke befanden sich in Rechtsträgerschaft des in die L... GmbH umgewandelten VEB R.... Kommunales Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ist auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 C 57.93 -, BVerwGE 97, 240). Das streitige Grundstück wurde unstreitig betrieblich und nicht für kommunale Aufgaben genutzt. Hingegen liegen – wovon auch die Beklagte zutreffend ausgeht – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV vor, der aber gleichwohl der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Die – von der Klägerin auch nicht mehr angestrebte – Rückgabe der Grundstücke selbst ist abweichend von der Begründung des angegriffenen Bescheides wohl nicht (mehr) nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG wegen Betriebsnotwendigkeit, aber jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung ausgeschlossen. Beiden Bestimmungen gemeinsam ist, dass sie auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung abstellen, also frühestens auf das Datum des Erlasses des angegriffenen Bescheides. Geschützt durch den Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit ist aber nur das nämliche Unternehmen, wenn auch unabhängig vom jeweiligen Unternehmensträger (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 3 C 9.08 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 33 = juris Rdnr. 17). Erkenntnisse darüber, dass noch 2011 oder gar heute auf dem Grundstück weiterhin ein Unternehmen der Lebensmitteltechnologie oder ein vergleichbares Unternehmen tätig war oder ist, liegen aber nicht vor. Maßgeblich – und deshalb der Bescheid jedenfalls im Ergebnis richtig – ist allerdings, dass der Ausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung der fraglichen Grundstücke vorlag. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswertes, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruches anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Eine Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist, insbesondere wenn die Restitution wegen Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war. Auf diesen Ausschlussgrund kann sich nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur das Treuhandunternehmen selbst berufen. Vielmehr greift der Ausschlussgrund ungeachtet der Liquidation des Treuhandunternehmens auch dann, wenn die Liquidation nicht auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielte, sondern sie der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt diente, also gerade das Gegenteil bezweckte, nämlich den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft. Da es auf Erhalt und Fortführung eines lebenden Unternehmens ankommt, ist es unerheblich, in welcher Form die Privatisierung stattfindet. Insbesondere geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Verträge, mit denen einerseits das Grundstück, andererseits Anlagen veräußert wurden, als Einheit anzusehen sind, soweit sie den Fortbestand des bestehenden Unternehmens bezweckten. Dass die Grundstücksgemeinschaft K... GbR, die K... GmbH und die E... GmbH als Verbund anzusehen waren, ergibt sich aus den personellen Verbindungen sowie dem einheitlichen Auftreten gegenüber der Treuhandanstalt beim Nachweis der Erfüllung der Arbeitsplatz- und Investitionsverpflichtungen. Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, bereits die auf sechs Mitarbeiter beschränkte Arbeitsplatzgarantie stehe der Annahme einer Unternehmensübernahme entgegen, da sonst nach § 613a Abs. 4 BGB – Kündigungsverbot bei Betriebsübergang – alle Mitarbeiter zu übernehmen gewesen wären. Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Übertragungen in der Fassung von Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB anzuwenden, wonach das Recht zur Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung brachten, unberührt blieb. Ungeachtet der Unklarheiten über die Reichweite dieser Bestimmung (vgl. Rauscher in Staudinger, BGB, Bearb. 2003, Art. 232 § 5 EGBGB Rdnr. 33 ff.) stand sie jedenfalls betriebsbedingten Sanierungskündigungen durch die Treuhandanstalt nicht im Weg (Rauscher a.a.O. Rdnr. 37). Dem entsprechend heißt es auch im Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz, dass die Entlassung der Beschäftigten schrittweise bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sei. § 7 Abs. 1 des Vertrages vom 16. Dezember 1991 besagt daher nicht mehr, als dass eine bestimmte Anzahl nicht bereits zuvor gekündigter Mitarbeiter (nicht nur zu übernehmen, sondern darüber hinaus) für einen bestimmten Zeitraum weiter zu beschäftigen war. Zutreffend hingegen weist die Klägerin darauf hin, dass es nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes darauf ankommt, ob im Falle der Liquidation eines Treuhandunternehmens diese auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs der zur Unternehmenseinheit zusammengefassten Sachen und Rechte zielte oder im Gegenteil die Liquidation der Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt diente, also den Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens unter den Bedingungen der Privatwirtschaft bezweckte. Dann wird nämlich der Zweck des Ausschlusses betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände von einer Rückgabe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, bestehende Unternehmenseinheiten vor der Zerschlagung zu bewahren oder auch nur ihre Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 170), trotz der Liquidation des Unternehmensträgers nach wie vor erfüllt (a.a.O. Rdnr. 17). Der Ausschlussgrund greift dann nicht, wenn das Grundstück aus dem Unternehmenszusammenhang herausgelöst wurde oder die Privatisierung der Zerschlagung des Unternehmens diente (a.a.O. Rdnr. 21). Danach stellt sich die Frage, ob die Veräußerungen im Zuge der Liquidation der L... GmbH als „Privatisierung der Unternehmenseinheit insgesamt“ angesehen werden können, die den „Erhalt und Fortführung des lebenden Unternehmens“ bezweckten. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Dabei ist davon auszugehen, dass die Firmengruppe K... im Wesentlichen alles, was nach der bereits vorbereiteten Liquidation der L... GmbH noch übrig war, übernommen hat. Dies zeigen der Vergleich des Vertrages vom 18. März 1992 mit der Liquidationseröffnungsbilanz einerseits, wonach ausweislich der mit den Wertansätzen identischen Kaufpreise das gesamte noch vorhandene Anlagevermögen übernommen wurde, außerdem ca. ¾ der Vorräte, und der Vergleich der Liquidationseröffnungsbilanz mit der DM-Eröffnungsbilanz andererseits, wonach das Anlagevermögen ohne Grundvermögen sich auf etwas mehr als ein Viertel reduziert hat. Dies wird wiederum mit den Angaben im Sanierungskonzept vom 31. Oktober 1990 erklärt, wonach sich im Bestand des Unternehmens in erheblichem Umfang Anlagen befanden, die wegen der hinzugetretenen Konkurrenz nicht mehr absetzbar waren. Nun ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der parallelen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, auf den auch im o.g. Urteil vom 18. März 2009 verwiesen wird (a.a.O. Rdnr. 17 a.E.), der Restitutionsausschluss vergangenheitsorientiert, so dass die Nutzung nicht nur betriebsbezogen geblieben sein, sondern auch dem bisherigen Betrieb dienen muss, d.h. dieser muss trotz seiner Veräußerung derselbe geblieben sein. Das darf allerdings nicht so verstanden werden, dass bereits jede Änderung des bisherigen Tätigkeitsprofils des Unternehmens auch als Änderung der Zweckbestimmung des Betriebsgrundstücks aufzufassen ist; denn jedes Unternehmen muss sich weiterentwickeln, um den Anforderungen des Marktes zu genügen, und dies galt in verstärktem Maße für die zu privatisierenden Treuhandunternehmen. Deshalb ist eine Betriebserweiterung dann unschädlich für den Fortbestand des Rückübertragungsausschlusses, wenn es sich um eine marktgerechte Ergänzung, also eine den wirtschaftlichen Verhältnissen im wieder vereinigten Deutschland entsprechende Weiterentwicklung der zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG bestehenden unternehmerischen Tätigkeit handelte. Dabei muss bei Unternehmen, die sich aus verschiedenen organisatorisch eigenständigen Unternehmenseinheiten (Betrieben) zusammensetzen, dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes entsprechend auf die konkrete Unternehmenseinheit abgestellt werden; denn diese wird durch den Restitutionsausschluss geschützt, nicht aber die rechtliche Zusammenfassung organisatorisch eigenständiger Betriebe in der Hand eines Unternehmensträgers (Urteil vom 22. April 2004 – BVerwG 7 C 15.03 –, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41 = juris Rdnr. 18). Daraus ergibt sich zunächst, dass die Abspaltung des Betriebsteils in B... unbeachtlich ist. Im Übrigen macht es keinen Unterschied, ob entweder aus einer rechtlichen Zusammenfassung eigenständiger Betriebe einzelne Betriebe privatisiert, andere ersatzlos liquidiert werden, oder ob aus einem Unternehmen, das wie im vorliegenden Fall aus einer heterogenen Zusammenfassung unterschiedlicher Unternehmensbereiche bestand, wettbewerbsfähige Teilbereiche herausgeschält, fortgeführt und schließlich privatisiert werden. Dass hier etwas fortgeführt wurde und nicht etwa nur ein neues Unternehmen in mehr oder weniger leeren Hallen eingerichtet wurde, ergibt sich neben der Übernahme von Anlagen im Werte von immerhin noch 113.282,40 DM schließlich auch daraus, dass der Geschäftsführer der L... GmbH noch im alten Beschäftigungsverhältnis gleichzeitig bereits als Geschäftsführer der E... GmbH tätig wurde. Schließlich scheidet auch der hilfsweise geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 13 Abs. 1 VZOG aus, denn dieser setzt voraus, dass das Grundstück erst nach Ablauf des 29. September 1990 einer durch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG geschützten Nutzung zugeführt worden wäre. Für eine Unterbrechung des Betriebes des ehemaligen VEB bis zur Liquidation ist aber nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich somit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Auskehr des Erlöses für Grundstücke, die mit weiteren Flächen unter der Postanschrift H... Straße 4 in M... zusammengefasst sind. Eingetragener Eigentümer der Vorgängerflurstücke war seit 1920 bzw. 1939 die Stadtgemeinde M.... 1957 wurden die Grundstücke auf das Grundbuchblatt ... übertragen; dort wurde 1961 Eigentum des Volkes und als Nutzungsart „G“ (für Gartenland) sowie der VEB M... als Rechtsträger eingetragen. Nach einer Namensänderung wurde der Rechtsträger am 21. Mai 1990 als VEB R...eingetragen, der mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1990 in die L...GmbH umgewandelt wurde. Diese wurde am 29. August 1990 im Handelsregister eingetragen. Sie verfügte über zwei Betriebsstätten, nämlich dem Unternehmenssitz, der sich auf den streitigen Grundstücken befand, und einer „Außenwerkstatt“ in B.... Mit Bescheid vom 5. März 1992 wurden dieser GmbH die streitigen Flurstücke zugeordnet; sie wurde am 8. April 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. In der DM-Eröffnungsbilanz sind als Anlagevermögen u.a. Maschinen und masch. Anlagen mit 210.637,- DM sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 185.582,- DM, als Umlaufvermögen u.a. Vorräte mit 722.158,72 DM bilanziert. Nach einem Sanierungskonzept vom 31. Oktober 1990 beschäftigte das Unternehmen zum 1. Juli 1990 156 Mitarbeiter, davon 73 in der Produktion, und hatte folgende Geschäftsbereiche: 1. Fertigung von Edelstahlbehältern und anderen Apparaten für die Käseherstellung 2. Errichtung von Produktionsanlagen für die milch- und fleischverarbeitende Industrie 3. Reparatur und Serviceleistungen für diese Produktionsanlagen 4. Handel mit Hilfs- Verbrauchs- und Verpackungsmitteln für die Milchindustrie. Vorgeschlagen wird eine Privatisierung der Bereiche Reparatur, Service und Montage sowie des Handels mit Gastronomiebedarf. Anlagenherstellung und Handel mit Molkerei- und Käsereianlagen sowie mit Verpackungsmitteln sollten liquidiert werden. Nach Angaben der Beigeladenen wurde der Betriebsteil B... bereits am 30. Juli 1991 veräußert. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1991 – UR-Nr. 1373/1991 des Notars K... in Magdeburg – veräußert die L... GmbH unter Beteiligung der Treuhandanstalt u.a. die streitigen Flurstücke an die Herren J..., Jo... und G...K..., die am 20. Oktober 1993 zu je 1/3 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Nach § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis 3.000.000,- DM, davon für Grund und Boden 1.456.750,- DM, gemäß § 8 Abs. 2 des Vertrages 125,- DM/m². Weiter heißt es im Vertrag: - § 5 Abs. 8: Der Verkäufer verpflichtet sich, die kaufgegenständlichen Liegenschaften von dort z. Zt. vorhandenen Warengegenständen und beweglichen Anlagevermögen bis spätestens zum 31. März 1992 zu räumen. Die vorgenannte Verpflichtung umfaßt keinerlei Abrißleistungen. - § 6 Abs. 1: Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sich der Käufer, bis zum 31.12.1992 mindestens 3,0 Mio DM auf dem erworbenen Grundstück zu investieren und diese Investitionen mindestens drei weitere Jahre dort zu belassen… - § 7 Abs. 1: Die Parteien sind sich darüber einig, daß 6 auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft beschäftigte Arbeitnehmer bzw. die zwischen diesen Arbeitnehmern und dem Verkäufer bestehenden Arbeitsverhältnisse am Übergabestichtag auf den Käufer übergehen… - Abs. 2: Für 6 Arbeitsplätze gibt der Käufer eine Arbeitsplatzgarantie ab, und zwar nach folgender Maßgabe: Für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach dem Übertragungsstichtag wird der Käufer 6 Arbeitsplätze für Vollzeitarbeitskräfte zu branchenüblichen Konditionen sichern. Am 10. März 1992 zeigte J...K... als Geschäftsführer der K... GmbH B..., NL M..., H... Str. 4, der Treuhandanstalt unter Bezugnahme auf einen Vertrag vom 18. Dezember 1992 – Nr. 1373/1991 – an, dass zum 1. Januar 1992 6 Vollbeschäftigte vorhanden gewesen seien. Mit Vertrag vom 18. März 1992 veräußerte die L... GmbH in zwei (nicht vorliegenden) Inventurlisten zum 31. Dezember 1991 aufgeführte Sachanlagen zu 72.668,40 DM und 40.614,- DM sowie „Grundmaterial Anlagenbau“ zu 57.730,99 DM an die auf dem Streitgrundstück ansässige E... GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Herren K... war. Jeweils am 28. Oktober 1993 und unter Bezugnahme auf einen Vertrag vom 18. Dezember 1991 – Nr. 1373/1991 – zeigten J...K... als Geschäftsführer der K... GmbH und S... als Geschäftsführer der E... GmbH an, dass zum 1. Januar 1993 10 bzw. 23 Vollbeschäftigte vorhanden gewesen seien. Am 31. Januar 1994 gab J...K... als Geschäftsführer der „Grundstücksgemeinschaft K... GbR“ eine entsprechende, nach Monaten und nach „K...“ und „E...“ aufgeschlüsselte Erklärung für die Mitarbeiter im Verlauf des Jahres 1993 ab. Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 und 12. August 1996 bestätigte ein Wirtschaftsprüfer unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 16. Dezember 1991 – UR-Nr. 1373/91 – bzw. ein zugehöriges Aktenzeichen Investitionen der „Firmengruppe K...“. Die L... GmbH wurde nach Angaben der Beigeladenen nach der Privatisierung des Hauptbetriebes in Magdeburg liquidiert; bis dahin sei sie tätig gewesen. In der Liquidationseröffnungsbilanz zum 1. Januar 1992 sind als Anlagevermögen Technische Anlagen und Maschinen mit 72.668,40 DM sowie andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 40.614,- DM, als Umlaufvermögen u.a. Vorräte mit 78.056,49 DM bilanziert. Im zugehörigen Erläuterungsbericht heißt es, am 18. Dezember 1991 sei die Liquidation ab dem 1. Januar 1992 auf der Grundlage der Verkaufs von Grund und Boden sowie Gebäude vom 16. Dezember 1991 beschlossen worden. Am 9. März 1994 schlossen die „Erwerbergemeinschaft K...“, die L... GmbH und die Treuhandanstalt eine Vereinbarung über den Ausgleich noch bestehender wechselseitiger Ansprüche, darunter die Personalkosten des 1992 noch von der L... GmbH bezahlten, aber zugleich für die E... GmbH tätig gewesenen Geschäftsführer. Die Klägerin beantragte am 1. Juni 1993 die Restitution der Flurstücke, wies mit Schreiben vom 21. Juli 1998 auf zwischenzeitlich veränderte Flurstücksbe-zeichnungen hin und „präzisierte“ im Hinblick auf die erfolgte Veräußerung ihren Antrag auf den Verkaufserlös, mindestens den Verkehrswert. Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung der Flurstücke ab und stellte fest, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlösauskehr nach § 13 Abs. 2 VZOG oder auf Geldausgleich nach § 13 Abs. 1 VZOG. Zum Sachverhalt heißt es, die auf der Liegenschaft betriebene Firma E... GmbH habe ein relativ deckungsgleiches Produktionsprofil wie der ehemalige VEB bzw. die Treuhandnachfolgegesellschaft gehabt und überwiegend Mitarbeiter des Treuhandunternehmens eingestellt. Die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen sei nicht möglich, da die Grundstücke zu den Stichtagen zu betrieblichen Zwecken genutzt worden seien. Auch die Rückübertragung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. § 21 Abs. 3 EV sei ausgeschlossen; zwar sei die Stadtgemeinde M... als Eigentümerin der Vermögenswerte vor Übergang in Volkseigentum festgestellt worden, und es sei davon auszugehen, dass diese Zurverfügungstellung unentgeltlich erfolgt sei, doch sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil die Grundstücke betriebsnotwendig gewesen seien. Bei dem Vertrag vom 16. Dezember 1991 handele es sich um einen asset deal, mit dem ein lebendes Unternehmen übertragen worden sei, wie sich aus der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern sowie der Investitionsverpflichtung ergebe. Die Verpflichtung des Verkäufers, Warengegenstände zu entfernen, führe nicht zu der Annahme, dass die Produktion eingestellt worden sei, zumal die E... GmbH mit Vertrag vom 18. März 1992, also noch vor dem Räumungstermin, eine Reihe von Anlagen übernommen habe. Ein Anspruch auf Erlösauskehr bestehe nicht, da die Rückübertragung nicht durch die Veräußerung, sondern wegen der Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit ausgeschlossen sei. Da dies bereits vor dem 29. September 1990 der Fall gewesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Wertausgleich. Mit der am 23. Juli 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, mit dem Vertrag vom 16. Dezember 1991 seien allein Grundstücke veräußert worden, so dass es sich nicht um eine Veräußerung eines Unternehmens i.S.v. § 1 URüV handele. Auch mit dem Vertrag vom 18. März 1992 seien nur einzelne Vermögensgegenstände veräußert worden. Hätte es sich tatsächlich um eine Unternehmensveräußerung gehandelt, wäre die vertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Arbeitnehmern wegen der gesetzlichen Regelung des § 613a BGB überflüssig und wegen der Beschränkung auf nur 6 Arbeitnehmer sogar nichtig. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. III Satz 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. Juni 2011 zu verpflichten festzustellen, dass die Beigeladene an die Klägerin 712.485,23 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat, hilfsweise, die Beklagte unter der genannten Aufhebung zu verpflichten festzustellen, dass und in welcher Höhe die Beigeladene an die Klägerin Geldausgleich nach § 13 Abs. 1 VZOG zu leisten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die Annahme, die Grundstücke hätten durchgängig dem unveränderten Betriebszweck der Lebensmitteltechnik gedient, auch wenn der Betrieb im Rahmen der Privatisierung auf Grundstücks- und Produktionsgesellschaft aufgeteilt worden sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält den Hinweis auf § 613a BGB für nicht nachvollziehbar, zumal die Beschäftigungsverpflichtung für zwei Jahre den Beschäftigten jedenfalls mittelbar sogar weiter gehende Rechte einräume. Die Räumungspflicht beruhe darauf, dass das Unternehmen wegen des vereinigungsbedingten Wegbrechens von Absatzmärkten mit einer Vielzahl nicht mehr absetzbarer Produkte konfrontiert war; nur diese nicht mehr betriebsnotwendigen Gegenstände seien vom Erwerber nicht übernommen worden. Im Übrigen seien im Falle eines Erlösauskehranspruches zugleich grundstücksbezogene Verbindlichkeiten zuzuordnen, hier zumindest ein Grundmittelkredit für ein Produktionsvorbereitungsgebäude, der sich zum 1. Juli 1990 auf 674.000,- DM belaufen habe und bei einer Verzinsung von durchschnittlich 5 % seit 1990 bis Bescheiderlass die klägerische Forderung übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.