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Urteil

29 K 269.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0927.29K269.10.0A
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Leitsätze
Ein Einheitswert ist auch dann verwertbar, wenn in ihm Beteiligungen enthalten waren, die zwar zugleich mit dem (Mutter-)Unternehmen entzogen wurden, ihren (Haupt-)Sitz jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des VermG und des NS-VEntschG hatten.(Rn.23) (Rn.26)
Tenor
Soweit die Klage für die Kläger zu 28) und 30) zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. März 2010 verpflichtet, eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG zu Gunsten der Erbengemeinschaften nach Hermann F..., Dr. Erich F..., Alfred P... und Max L... in Höhe von insgesamt 711.239,73 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Einheitswert ist auch dann verwertbar, wenn in ihm Beteiligungen enthalten waren, die zwar zugleich mit dem (Mutter-)Unternehmen entzogen wurden, ihren (Haupt-)Sitz jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des VermG und des NS-VEntschG hatten.(Rn.23) (Rn.26) Soweit die Klage für die Kläger zu 28) und 30) zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. März 2010 verpflichtet, eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG zu Gunsten der Erbengemeinschaften nach Hermann F..., Dr. Erich F..., Alfred P... und Max L... in Höhe von insgesamt 711.239,73 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung im tenorierten Umfang. Die Ablehnung der Entschädigung für "Westbeteiligungen" ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Höhe der Entschädigung ist hier § 2 S. 2 NS-VEntschG. Danach bemisst sich die Höhe der Entschädigung bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Einheitsbewertungen finden unter anderem für Unternehmen statt. Die Frage, welche Vermögensgegenstände zu welchem Zeitpunkt geschädigt worden sind, wird im Entschädigungsgrundlagenbescheid mit Bindungswirkung für das Entschädigungshöhenverfahren festgesetzt (vgl. VG 29 A 359.07, Urteil vom 27. Mai 2010 - juris). Im vorliegenden Verfahren gibt es zwei Entschädigungsgrundlagenbescheide, nämlich diejenigen des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen – LAROV – in Berlin vom 18. Juli 2000 und des LAROV Berlin vom 12. September 2001 (in einem hier nicht interessierenden Punkt berichtigt durch Bescheid vom 8. April 2003). In beiden Bescheiden ist – bestandskräftig – festgesetzt, dass das ehemalige Unternehmen J... OHG im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG geschädigt worden ist. Beide Bescheide gehen hinsichtlich des Schädigungszeitpunktes nachvollziehbar von einer so genannten gestreckten Schädigung aus, welche spätestens mit dem Verkauf des Grundstücks in der Malmöer Straße im Februar 1935 begann und hinsichtlich des ursprünglichen Bankhauses mit dem Vertrag vom 4. März 1938 endete, wobei die Behörde zutreffend auch von einer Schädigung der danach verbliebenen Liquidationsgesellschaft ausgegangen ist. Der letzte Einheitswert vor Beginn dieses gestreckten Schädigungsvorgangs war somit der auf den 1. Januar 1935 festgesetzte, wovon die Behörde zutreffend auch in ihren Bescheiden ausgegangen ist. Dieser Einheitswert ist hier durch den Betriebsprüfungsbericht vom 30. August 1938 mit 2.723.275,81 RM umfassend dokumentiert. Für die Entschädigungshöhe ist daher hier vom Vierfachen dieses Betrages auszugehen. Es gibt keinen Anlass, von diesem Wert abzuweichen. Nur dann, wenn ein bekannter Einheitswert und Ersatzeinheitswert gem. § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs.2 EntschG als unverwertbar anzusehen sind, erfolgt die Ermittlung der Entschädigungshöhe auf der Grundlage einer Reinvermögensberechnung anhand der Bilanz für den letzen Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage. Damit wird die zwingende Reihenfolge „Einheitswert – Ersatzeinheitswert – Reinvermögensberechnung – Schätzung“ auch für Entschädigungen auf der Grundlage des NS-VEntschG festgeschrieben. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Behörde nach ihrer eigenen Auffassung wohl eine Reinvermögensberechnung hätte vornehmen müssen, da sie sowohl den Einheitswert als auch den Ersatzeinheitswert für unverwertbar hielt. Bei einer Reinvermögensberechnung hätte sie aber nicht nur einseitig die Aktiva unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte – zumindest anteilig – ebenso die Verbindlichkeiten verringern müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, - 3 C 42.03 -, zitiert nach juris). Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sie hat im Wege einer „modifizierten Einheitswertberechnung“ den Einheitswert selbst korrigiert, ein Weg, den das Gesetz so nicht vorsieht. Der vorliegende Einheitswert ist jedoch nicht unverwertbar. Ein Fall von § 4 Abs. 1 S. 3 EntschG (Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 ZPO, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung von einem Fünftel, mindestens 1000 Mark führt) liegt unstreitig nicht vor. Auch ein sonstiger Fall von Unverwertbarkeit des Einheitswertes ist nicht gegeben. Dabei geht § 4 EntschG grundsätzlich davon aus, dass, sollte ein Einheitswert festgesetzt worden sein, dieser der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen ist. Dadurch sucht das Gesetz erkennbar zu vermeiden, den Berechtigten nicht beherrschbare Risiken aufzubürden, die nahezu zwangsläufig mit detaillierteren Entschädigungsberechnungen mehr als 50 Jahre nach der Schädigung verbunden wären. Mit dem Abstellen auf den Einheitswert sollte daher eine „Pauschalierung wo immer dies möglich ist“ im Interesse der Berechtigen und des Verwaltungsvollzug vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002, a.a.O.). Lediglich in Ausnahmefällen kann ein bekannter Einheitswert nicht berücksichtigt werden. Dies gilt z.B. für die Fälle, in denen der Einheitswert erst nach 1953 festgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002, a.a.O.) oder bei denen bekannt ist, dass in die Berechnung des Einheitswertes Vermögenswerte eingeflossen sind, die – rechtlich gesehen – nicht zum Unternehmen gehörten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2010, - VG 29 A 181.07). Von einem solchen Ausnahmefall kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn – nach Auffassung der Behörde – ein Einheitswert vermeintlich sachlich überholt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002, a.a.O.). Die Voraussetzungen dafür, einen bekannten Einheitswert ausnahmsweise nicht der Entschädigungsberechnung zugrunde zu legen, liegen hier nicht vor. Zum einen vermag die Beklagte mit ihrem Argument, die Beteiligung an der Engelhard-Brauerei habe ab 1935 nicht mehr zum Unternehmen gehört und sei daher fälschlicherweise in die Einheitswertberechnung eingeflossen, nicht durchzudringen. Denn es ist jedenfalls durch die Anlage 5 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. August 1938 belegt, dass diese Beteiligung bis Ende 1934 bestand und erst im Laufe des Jahres 1935 veräußert worden ist. Da maßgeblicher Zeitpunkt für den Einheitswert per 1. Januar 1935 der 31. Dezember 1934 ist, ist diese Beteiligung zu Recht in den Einheitswert eingeflossen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es sich bei den im Verzeichnis der Generalversammlung der Engelhardt AG vom 16. Januar 1935 unter „Jacquier & Securius, vertreten durch Herrn U.“ genannten Aktien von nominal 289.000 RM ausschließlich um Depotstimmrechte gehandelt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass in die Berechnung des Einheitswertes zum 1. Januar 1935 Vermögenswerte des Unternehmens, namentlich Beteiligungen an anderen Unternehmen, eingeflossen sind, die ihrerseits nicht im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes belegen waren (sog. „Westvermögen“). Grundsätzlich ist eine erneute Prüfung des Anwendungsbereiches des Gesetzes im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Entschädigungshöhe nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich ist vielmehr bei der Feststellung der Berechtigung geprüft worden, hier mit dem unstreitigen Ergebnis, dass das geschädigte Unternehmen seinen Sitz in Berlin-Mitte hatte und das VermG deshalb anwendbar ist. Gegen eine weitere Prüfung des Anwendungsbereichs spricht auch der Umstand, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens eines Unternehmens ständig verändert. Da beim Rückgriff auf den letzten Einheitswert der hierfür maßgebliche Zeitpunkt und der Zeitpunkt der Schädigung erheblich auseinanderfallen können, wird es sich häufig so verhalten, dass im Einheitswert andere Vermögenswerte enthalten sind als nachfolgend tatsächlich entzogen wurden. Derartige Veränderungen bleiben aber regelmäßig unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002, a.a.O.). Die Überprüfung der einzelnen in einem Einheitswert enthaltenen Vermögenswerte auf ihre Belegenheit bzw. auf die individuelle Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes kann zudem sehr aufwändig sein und würde dem Zweck dieser Regelung, nämlich eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2002 – 3 C 2.02 – a.a.O.), zuwiderlaufen. Dies zeigt gerade die vorliegende Fallgruppe der Unternehmensbeteiligungen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Unternehmensbeteiligung nur am Sitz des Unternehmens belegen sein konnte oder ob zumindest bei Inhaberpapieren subsidiär an den Aufbewahrungsort angeknüpft werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 8 C 4.08, Rnr. 23 bei juris, m.w.N. auf die entsprechende Rechtsprechung des ORG Berlin), würde es häufig weitergehender Recherchen bedürfen, um zu klären, wo ein Unternehmen seinen Hauptsitz hatte. Ein Beispiel dafür ist hier die Beteiligung an der Fa. Margraf & Co. Denn dieses Unternehmen hat in der maßgeblichen Zeit seinen Betriebssitz mehrfach gewechselt wie die Klägervertreter herausgefunden und belegt haben. Dabei zeigte sich, dass dieses Unternehmen seinen Sitz erst ab 1. Dezember 1936 im Westteil Berlins, bis dahin jedoch im Ostteil gehabt hat. Allein der Umstand, dass im Rahmen einer Reinvermögensermittlung nach § 4 Abs.2 EntschG möglicherweise im Sinne der Beklagten zu verfahren ist (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2012 – VG 29 K 5.12 und BVerwG, Urteil vom 18. September 2004 – 3 C 42.03, allerdings in einem Fall, in dem das Westvermögen nicht geschädigt war – zitiert nach juris), führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn eine Entschädigungsberechnung auf der Grundlage eines bekannten Einheitswertes und eine solche im Wege der Reinvermögensermittlung stellen zwei grundsätzlich unterschiedliche Methoden der Entschädigungsberechnung dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Einheitswert häufig auf einen viel früheren Zeitpunkt abstellt, während das Reinvermögen stets zeitnah zur Schädigung zu ermitteln ist. Dies folgt weiter daraus, dass beim Einheitswert nicht notwendigerweise Informationen über seine Zusammensetzung vorhanden sein müssen, während die Durchführung einer Reinvermögensberechnung voraussetzt, dass eine Bilanz oder eine ähnlich aussagekräftige Unterlage vorliegt. Etwas Anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Wiedergutmachungslücke. Denn es ist teils unzutreffend, teils zumindest zweifelhaft, dass die Geschädigten unproblematisch volle Wiedergutmachung für die in Rede stehenden Beteiligungen nach dem Alliierten Rückerstattungsrecht hätten erhalten können. Soweit hier Unternehmen mit Sitz in Italien bzw. in der Schweiz betroffen waren (Beteiligungen lfd. Nrn. 4 Fratelli Schmidt S. A. und Nr. 5 Sidag AG Chur), war ohnehin der Anwendungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze nicht eröffnet. Aber auch für Beteiligungsunternehmen mit Sitz in den westlichen Besatzungszonen war eine Rückgabe nicht ohne weiteres möglich. So galten für Inhaberpapiere Einschränkungen gem. Art. 21 US-REG (= Art. 17 BrREG = Art. 18 REAO). Danach konnte sich der aktuelle Inhaber einer derartigen Beteiligung grundsätzlich auf gutgläubigen Erwerb berufen und lediglich für genau definierte Beteiligungen, u.a. für solche an Unternehmen mit geringer Gesellschafterzahl und für „maßgebliche“ Beteiligungen, galt der Rückerstattungsanspruch uneingeschränkt. Zum anderen enthielten auch die Rückerstattungsgesetze dem § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG entsprechende Bestimmungen, nämlich Art. 27 US-REG (= Art. 23 BrREG = Art. 24 REAO). Danach konnte die Rückerstattung einzelner Vermögensgegenstände aus einem entzogenen Inbegriff von Gegenständen (= Unternehmen) nicht verlangt werden, wenn der Inbegriff zurückerstattet werden konnte und die Beschränkung der Rückerstattung auf einzelne Vermögensgegenstände zu einer unbilligen Schädigung des Rückerstattungspflichtigen oder dessen Gläubigern führen würde. Dafür, dass das für die hier vorliegende Konstellation von vornherein nicht galt, weil das Unternehmen hier wegen der Belegenheit des Mutterunternehmens im Ostteil nicht zurückerstattet werden konnte, ist nichts ersichtlich. Im vorliegenden Fall muss es somit dabei bleiben, dass vom vervierfachten Einheitswert lediglich die konkret geleisteten Wiedergutmachungen sowie Gegenleistungen in Abzug gebracht werden. Dies aber ist hier im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Mai 2004 bereits erfolgt. Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Weitere Abzüge hinsichtlich der Beteiligungen sind mithin nicht geboten. Danach ist die den Klägern weiter zustehende Entschädigung wie folgt zu berechnen: Im Einheitswert enthaltene, aber bislang nicht berücksichtigte Beteiligungen = 347.766,00 RM mal 4 = 1.391.064,00 RM = DM In Euro = 711.239,73 € Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 2 S. 9 – 11 NS-VEntschG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Teilrücknahme wirkt sich wegen Geringfügigkeit nicht aus (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob ein bekannter Einheitswert auch dann der Entschädigung zu Grunde zu legen ist, wenn in ihm Vermögenswerte enthalten sind, die für sich gesehen nicht im Anwendungsbereich des VermG belegen waren, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Parteien streiten um die Höhe der Entschädigung nach dem NS-VEntschG für das Bankhaus J... OHG. Die Kläger sind Erbeserben der früheren Gesellschafter. Bei dem 1817 gegründeten Unternehmen handelte es sich um ein Berliner Privatbankhaus. Streitig ist zwischen den Parteien nur noch die Frage, ob aus dem der Entschädigung zu Grunde gelegten Einheitswert vom 1. Januar 1935 der Wert von Beteiligungen insoweit und deshalb herauszurechnen, ist als die Beteiligungsunternehmen ihren Betriebssitz nicht im Beitrittsgebiet und damit nicht im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes hatten. Gesellschafter des Unternehmens waren am 1. Januar 1933 die Erben nach Hermann F...mit 20%, Dr. Erich F..., ebenfalls mit 20 %, A...mit 40 % und M...mit 20%. Alle Gesellschafter waren jüdischen Glaubens. Der Unternehmenssitz befand sich in den dem Unternehmen gehörenden Häusern An der Stechbahn 1/2 bzw. 3/4 in Berlin-Mitte. Weiterhin gehörte zum Unternehmensvermögen u.a ein Grundstück in der Malmöer Straße in Prenzlauer Berg. Per 1. Juli 1934 wurde R... - ohne Kapitalbeteiligung - als Gesellschafter aufgenommen. Er war nicht jüdischen Glaubens und seine Aufnahme stand im Zusammenhang mit der vom NS-Staat angestrebten Arisierung des Unternehmens. Das Grundstück in der Malmöer Straße wurde mit Kaufvertrag vom 27. Februar 1935 veräußert. Die ab 1937 unter Beteiligung des Reichskommissars für das Kreditwesen konkret geführten Verhandlungen über eine vollständige Arisierung der Bank kamen mit einem Vertrag vom 4. März 1938 zum Abschluss. In dem Vertrag ist im Wesentlichen Folgendes geregelt: Die J... OHG (alt) übertrug ihr Vermögen einschließlich der Firma mit dem Recht, diese fortzuführen, an die J... OHG (neu), zu deren Gesellschaftern insbesondere R...gehörte. Ausgenommen von der Übertragung waren die Grundstücke An der Stechbahn, die in Anlage I zum Vertrag im Einzelnen aufgeführten Aktiva und Passiva und die in Anlage II aufgelisteten Aktien und Wertpapiere. Gleichzeitig nahm die Veräußerin die Firma A... & Co. i.L. an, A... wurde zum Liquidator bestellt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 30. August 1938 ist der Einheitswert des Unternehmens per 1. Januar 1935 mit 2.723.275,81 RM angegeben. In diesem Wert sind Beteiligungen enthalten, die in einer dem Bericht als Anlage 5 beigefügten Aufstellung im Einzelnen aufgelistet sind. Für 1934 sind dort Beteiligungen mit einem Wert von insgesamt 425.075,07 RM ausgewiesen. Nachdem die anderen Gesellschafter Deutschland bereits zuvor verlassen hatten, ...wanderte Ende 1938 auch A... aus. Sein Vermögen verfiel nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich. Die J... OHG (neu) ist mit der Konzernverordnung in Volkseigentum überführt worden. Mit Bescheid nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 4. Juni 1981 wurde ein Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 2.999.926,- RM festgestellt, wobei für die Berechnung von der Bilanz 1932 ausgegangen wurde . In einem Antrag vom 4. Oktober 1990 für Gerald F... wurde das Grundstück An der Stechbahn 1-4 sowie ein Anteil an dem Bankhaus geltend gemacht. In einem weiteren Antrag vom 1. Oktober 1990 (in den Bescheiden als Antrag vom 5. Oktober 1990 bezeichnet) begehrten eine Reihe von Erben der ursprünglichen Gesellschafter die Rückgabe des Grundstücks An der Stechbahn 1-4. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen - LAROV - Berlin vom 18. Juli 2000 wurde festgestellt, dass den im Einzelnen bezeichneten Erbengemeinschaften nach den vier Gesellschaftern aufgrund Eigentumsverlusts an dem Betriebsvermögen der J... OHG einschließlich des Grundstücks An der Stechbahn 1-4 dem Grunde nach Entschädigung zusteht. In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt: Die Arisierung des Bankhauses sei mit dem Vertrag vom 4. März 1938 abgeschlossen worden. Da die Gesellschafter Juden gewesen seien, sei das Unternehmen als jüdisches Unternehmen nach den nationalsozialistischen Gesetzen angesehen worden. Damit greife für den Verkauf vom 4. März 1938 die Verfolgungsvermutung ein. Mit einem weiteren bestandskräftigen Bescheid vom 12. September 2001 bezog sich das LAROV Berlin ebenfalls auf die beiden Anträge vom 4. und 5. Oktober 1990 und führte in der Begründung aus, der auf das Grundstück An der Stechbahn gerichtete Antrag vom 5. Oktober 1990 werde als Unternehmensrestitutionsantrag gewertet. Im Rahmen dieses auf das ehemalige Unternehmen gerichteten Antrags wurde mit diesem Bescheid das Unternehmensgrundstück Malmöer Straße in Berlin-Prenzlauer Berg (mit Ausnahme eines 177 m² großen, mittlerweile in ein Eisenbahngelände einbezogenen Teilstücks) an die Erbengemeinschaft zurückübertragen. Mit ebenfalls bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Mai 2004 wurde den vier Erbengemeinschaften bzw. Alleinerben für das Betriebsvermögen der ehemaligen J... OHG - einschließlich der auf die A... & Co. i.L. übergegangenen Vermögenswerte und einschließlich der Betriebsgrundstücke - eine Entschädigung in Höhe von 4.031.792,45 € Euro nebst Zinsen zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Höhe der Entschädigung bemesse sich nach dem Vierfachen des zuletzt vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes. Das sei hier der im Betriebsprüfungsbericht vom 30. August 1938 auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert von 2.723.275,81 RM. Ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1934 sei in diesem Wert ein Betrag für Beteiligungen in Höhe von 425.075,07 RM enthalten. Der Einheitswert sei um diesen Betrag für die Beteiligungen zu kürzen und hierüber sei gesondert zu entscheiden. Im Übrigen wurden bereits erhaltene Entschädigungsleistungen, Gegenleistungen und der Zeitwert des restituierten Teils des Grundstücks Malmöer Straße abgesetzt. Über die Entschädigung für die Beteiligungen wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. März 2010 entschieden und hierfür eine weitergehende Entschädigung in Höhe von 158.110 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG festgesetzt. In dem Bescheid heißt es u.a.: Inzwischen sei geklärt, dass sich aus den Beteiligungen selbst keine weiteren Restitutionsansprüche ergeben würden. Daher könne nunmehr über die Beteiligungen im Rahmen der Unternehmensentschädigung abschließend entschieden werden. Grundsätzlich gelte für Beteiligungen an Unternehmen im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes, dass diese bei der Entschädigung für das Mutterunternehmen mit berücksichtigt werden, sofern sie - wie hier - in der Bemessungsgrundlage enthalten sind und zeitgleich geschädigt wurden. Es sei jedoch zu beachten, dass nur solche Vermögenswerte berücksichtigt werden könnten, die im Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG belegen waren. Dies sei bei den Beteiligungen lfd. Nrn. 4 (F... S. A. - Italien – 172.905,90 RM ), 5 (S... AG Chur – Schweiz – 16.294 RM) und 12 (M... & Co. – Berlin-Charlottenburg – 14.566,10 RM) nicht der Fall sowie auch bei Nr. 11, der E... Brauerei Berlin, die ihren Sitz in Berlin-Schöneberg gehabt habe (144.000 RM). Zudem habe diese Beteiligung an der Brauerei nach der Anlage zum Betriebsprüfungsbericht im Jahre 1935 nicht mehr bestanden. Die übrigen Beteiligungen seien mit den aus der Anlage zum Betriebsprüfungsbericht angegebenen Werten als Teil des Einheitswertes in Ansatz zu bringen. Entschädigungsleistungen für diese Vermögenswerte, die zu weiteren Abzügen führen würden, seien nicht bekannt. Damit ergebe sich die Bemessungsgrundlage mit 77.309,07 RM x 4 = 309.236,28 RM = DM, was den Entschädigungsbetrag von 158.110 € ergebe. Gegen diesen am 12. März 2010 zugestellten Bescheid wenden sich die Kläger mit der am 12. April 2010 eingegangenen Klage. Sie begehren Entschädigung auch der vier angeblichen oder tatsächlichen „Westbeteiligungen“ entsprechend der Anlage zum Betriebsprüfungsbericht mit den dort ausgewiesenen Werten. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht: Für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 18. Juli 2000 stehe mit Bindungswirkung fest, dass geschädigter Vermögensgegenstand das Betriebsvermögen der OHG J... gewesen sei. Dieser geschädigte Vermögensgegenstand sei aufgrund des Betriebssitzes im Beitrittsgebiet belegen gewesen. Die Frage nach dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bzw. des NS-VEntschG sei hier nicht erneut zu stellen. § 2 Satz 2 NS-VEntschG schreibe für Unternehmen zwingend die Bemessung der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes vor. Damit sei gerade auch für die lange zurückliegenden Sachverhalte eine Pauschalierung beabsichtigt. Zeitraubender Ermittlungsaufwand, wie hier für die Frage, ob einzelne Gegenstände des Unternehmensvermögens außerhalb des Anwendungsbereiches des Vermögensgesetzes belegen waren, hätte gerade vermieden werden sollen. Im Übrigen sei es vom Zufall abhängig, ob nur der Einheitswert an sich bekannt ist oder - wie hier - daneben umfängliche Unterlagen über die Zusammensetzung des Vermögens im Zeitpunkt der Einheitsbewertung vorliegen. Da letzter Einheitswert und Schädigungszeitpunkt regelmäßig erheblich auseinanderfielen, sei es auch oft so, dass die in den Einheitswert eingeflossenen Vermögenswerte nicht identisch mit den tatsächlich geschädigten seien. Die Frage des Schadens und damit des Anwendungsbereichs des Gesetzes sei hier aber eben nicht erneut zu prüfen. Allenfalls könne gefragt werden, ob der Einheitswert „evident unrichtig“ war, wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gebe. Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der Beteiligung Nr. 11 an der E... Brauerei darauf berufen habe, dass diese 1935 nicht mehr bestanden habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beteiligung nach der Anlage zum Betriebsprüfungsbericht jedenfalls bis Ende 1934 noch vorhanden war und damit zu Recht in den Einheitswert per 1. Januar 1935 eingeflossen sei. Hinsichtlich der Beteiligung Nr. 12 (M... & Co. GmbH) sei im Übrigen durch den Betriebsprüfungsbericht vom 28. November 1933 in Zusammenschau mit dem entsprechenden Bericht aus dem November 1936 (zu dem Unternehmen M... & Co. GmbH) belegt, dass dieses seinen Betriebssitz erst ab dem 1. Dezember 1936 nach Berlin-Charlottenburg verlegt habe, während die Betriebssitze vorher in Berlin-Mitte gelegen hätten. Der Sache nach nehme die Beklagte letztlich eine Reinvermögensbetrachtung vor, was aber dem Gesetz widerspreche. Im Übrigen wäre bei Unverwertbarkeit des Einheitswertes zunächst auf den Ersatzeinheitswert abzustellen, der hier sogar noch höher gelegen habe. Schließlich sei die Auffassung, die in Rede stehenden Beteiligungen seien nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen worden, hinsichtlich der Aktien auch fraglich. Denn bei Aktien gelte als Schadensort nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts Berlin – zumindest auch - der Ort, an dem die Papiere belegen waren. Vorliegend sei aber höchstwahrscheinlich, dass die Aktien sich in der Stahlkammer am Stammsitz des Unternehmens in Berlin-Mitte befunden hätten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. März 2010 zu verpflichten, eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG zu Gunsten der Erbengemeinschaften nach Hermann F..., Dr. Erich F..., Alfred P... und Max L... in Höhe von insgesamt 711.239,73 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht noch geltend: Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Entschädigung von Betriebsvermögen nur das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen entschädigt werde. Für andere Vermögenswerte habe nämlich keine Wiedergutmachungslücke bestanden. Denn insoweit seien die Rückerstattungsgesetze anwendbar gewesen. Im Hinblick auf im Ausland belegenes Vermögen habe das VermG bzw. das NS-VEntschG keine neuen Ansprüche eröffnen wollen. Die Belegenheit eines Unternehmens sei aber der Ort des Unternehmenssitzes. Insoweit sei der Einheitswert hier unverwertbar im Sinne vom § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG. In einem solchen Fall sei das Reinvermögen anhand der Steuerbilanz zu ermitteln, wobei eben nur das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen zu berücksichtigen sei. Die Kläger zu 28) und zu 30) haben die Klage zurück genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommenen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.