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Urteil

29 K 98.12

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1011.29K98.12.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG setzt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG gehört.(Rn.13) 2. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes kann aber gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Betreffende im Falle einer Ausreise ein Recht auf Wiederkehr hätte. Dabei kommt es wegen der Sonderregelung in § 34 Abs. 1 AufenthG abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.(Rn.17) 3. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen.(Rn.17) 4. hier: Ist bei einer Saldierung der gesetzlichen Merkmal festzustellen, dass der Betreffende die Integrationsvoraussetzungen nur knapp erfüllt, so dass allein damit keine Kompensation möglich ist, fällt im vorliegende Fall die Dauer des Aufenthaltes auch unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit ins Gewicht, wenn der Betreffende nicht nur acht Jahre, sonder das gesamte Leben in Deutschland verbracht hat.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG setzt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG gehört.(Rn.13) 2. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes kann aber gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Betreffende im Falle einer Ausreise ein Recht auf Wiederkehr hätte. Dabei kommt es wegen der Sonderregelung in § 34 Abs. 1 AufenthG abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.(Rn.17) 3. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen.(Rn.17) 4. hier: Ist bei einer Saldierung der gesetzlichen Merkmal festzustellen, dass der Betreffende die Integrationsvoraussetzungen nur knapp erfüllt, so dass allein damit keine Kompensation möglich ist, fällt im vorliegende Fall die Dauer des Aufenthaltes auch unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit ins Gewicht, wenn der Betreffende nicht nur acht Jahre, sonder das gesamte Leben in Deutschland verbracht hat.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Klägerin nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie noch nie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, und zwar unabhängig davon, ob dafür vornehmlich das Unvermögen ihres Vaters, einen Pass zu beschaffen, oder die Säumnis der Ausländerbehörden ursächlich war. Davon geht aber auch der Beklagte aus, indem er im angegriffenen Bescheid die Verlängerung einer gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht erwachsenen Aufenthaltserlaubnis prüft. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheitert nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG daran, dass weder der Lebensunterhalt gesichert ist noch sich die Klägerin in einer Ausbildung befindet. Es kann auch nicht entsprechend § 35 Abs. 4 AufenthG davon abgesehen werden. Die dort genannten Krankheiten oder Behinderungen weist die Klägerin nicht auf, und es besteht kein Raum für eine entsprechende Anwendung auf den – unterstellten – Fall eines staatlich verschuldeten Integrationsdefizits, da die Interessenlagen nicht vergleichbar sind. § 35 Abs. 4 AufenthG regelt den Fall, dass voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht (BT-Drs. 15/420 S. 84). Nur die auf Dauer bestehende Unmöglichkeit, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, rechtfertigt es, davon absehend einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Der Klägerin geht es hingegen darum, eine Chance zur Integration eingeräumt zu erhalten; da es deren Ziel wiederum sein sollte und könnte, dass die Klägerin auf absehbare Zeit ihren Lebensunterhalt selbst wird sichern können, ist dies im Rahmen der Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels zu prüfen. Die danach zu prüfende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG setzt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG voraus, wozu als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG gehört. Dazu hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass die Passbeschaffung auf Schwierigkeiten stößt; dass ihr die Passbeschaffung unzumutbar wäre, ist jedoch nicht erkennbar (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 3 B 40.11 –, juris Rdnr. 27). Ist somit kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, kann die Klägerin auch keine Neubescheidung beanspruchen. II. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Klage auch hinsichtlich des den Verpflichtungsantrag überschreitenden Aufhebungsantrages – betreffend die Versagung der Aufenthaltserlaubnis der Tochter der Klägerin – zulässig ist, denn jedenfalls ist die Versagung rechtmäßig, da der Tochter gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG mangels Aufenthaltstitels der Mutter ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. III. Das Gericht weist darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle der Vorlage eines gültigen Passes im Ermessen des Beklagten stehen dürfte. Regelerteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Regelung ist gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG bei der Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, denn die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt nur für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 der Norm, nicht auch für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 11 S 65.09 –, juris Rdnr. 3). Von der Sicherung des Lebensunterhaltes kann aber gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG deshalb abgesehen werden, weil die Klägerin im Falle ihrer Ausreise ein Recht auf Wiederkehr hätte. Dabei kommt es wegen der Sonderregelung in § 34 Abs. 1 AufenthG abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 10 CS 08.3137 –, juris Rdnr. 8). Die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wäre im Falle der Ausreise bis 2014 erfüllbar. Die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt die Klägerin zwar nur hinsichtlich des Schulbesuchs, denn sie hat die Schulpflicht ausweislich des Schulabgangszeugnisses erfüllt, was ausschließlich in Deutschland erfolgt sein kann, nicht aber hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts. Davon kann jedoch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgewichen werden. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Hierzu sind die Defizite bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils konkret zu bestimmen und im Rahmen der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen. Auf einen solchen gleichsam „aufrechnenden“ oder saldierenden Vergleich innerhalb der gesetzlichen Merkmale ist die Feststellung einer besonderen Härte indes nicht beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 – 1 C 19.01 –, BVerwGE 116, 128 = juris Rdnr. 14 ff. zu § 16 AuslG). Bei einer Saldierung innerhalb der gesetzlichen Merkmale ist zwar festzustellen, dass die Klägerin die Integrationsvoraussetzung Schulbesuch nur knapp erfüllt, so dass damit allein keine Kompensation der – integrationsschädlich – fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes möglich erscheint. Dem gegenüber fällt aber die Dauer des Aufenthaltes auch unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit ins Gericht (vgl. zur Duldung BayVGH a.a.O.), denn die Klägerin hat sich nicht nur acht Jahre, sondern ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Zudem muss dieses Defizit nach Auffassung des Gerichtes deshalb wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zurücktreten, weil die fehlende Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes der Klägerin nicht zugerechnet werden kann, da sie abgesehen von der Passlosigkeit offenbar alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AuslG und § 34 Abs. 1 AufenthG jedenfalls seit der Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf ihren Vater erfüllt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass eine rechtzeitige Versagung der Aufenthaltserlaubnis dem säumigen Vater die Notwendigkeit der Passbeschaffung nachhaltig vor Augen geführt hätte, so dass die Achtjahresfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch vor Volljährigkeit der Klägerin hätte erreicht werden können. Damit steht die Klägerin dem gesetzlichen Typus desjenigen Wiederkehrers gleich, der, ohne notwendig einen Abschluss erlangt zu haben, nunmehr nach Deutschland zurückkehren möchte, um hier durch eine Ausbildung die Voraussetzungen zu schaffen, später seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichern zu können, wofür ihm § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mittelbar eine Frist von fünf Jahren einräumt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie wurde 1993 als Kind nicht verheirateter jugoslawischer Eltern in Berlin geboren. Nachdem dem 1977 geborenen Vater 2000 das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden war, beantragte er erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin, woraufhin sie zunächst ausländerbehördliche Erfassungen, später Fiktionsbescheinigungen erhielt. Wegen Passlosigkeit wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis weder vom Beklagten noch von der Ausländerbehörde des Landkreises F..., wo sie zeitweise lebte, erteilt. Die Klägerin bezieht jedenfalls seit 2008 – zunächst gemeinsam mit ihrem Vater – Hilfe zum Lebensunterhalt. 2009 schloss sie nach der neunten Klasse die Sonderschule ab. Anschließender Schulbesuch oder Erwerbstätigkeit sind nicht nachgewiesen. Am 13. Juli 2011 gebar sie eine Tochter, mit dessen 1995 geborenen Vater sie seit Januar 2011 zusammenlebt; sie ist inzwischen erneut schwanger. Mit Bescheid vom 27. März 2012 lehnte der Beklagte den seit 2000 wiederholt erneuerten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin und ihre Tochter mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, die Klägerin verfüge über keinen Pass und eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei nicht feststellbar, forderte sie zur Ausreise auf und drohte widrigen Falles die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Mit der am 26. April 2012 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Passlosigkeit sei auf die Unauffindbarkeit ihrer Mutter sowie die Situation nach dem Zerfall Jugoslawiens zurückzuführen. Ihre fehlenden schulischen und beruflichen Qualifikationen resultierten daraus, dass sich die zuständigen Behörden niemals um sie gekümmert hätten. Durch die jahrelange aufenthaltsrechtliche Ungewissheit sei es ihr nicht möglich gewesen, sich in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. März 2012 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, ein Grund, vom Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen ausnahmsweise abzusehen, sei nicht allein darin zu sehen, dass die Klägerin allein erziehende Mutter sei, denn der Gesetzgeber habe diesen geläufigen Fall nicht gesondert geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Ausländerakte der Klägerin verwiesen.