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Beschluss

29 K 67.13

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0604.29K67.13.0A
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Leitsätze
1. Der (Ersatz-)Stiftungsrat ist als nicht vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung nicht beteiligten- und damit auch nicht beiladungsfähig.(Rn.3) 2. Eine Befugnis des Stiftungsrates, die Stiftung im Anfechtungsprozess gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht zu vertreten, kann angenommen werden, wenn eine rechtliche Kontrolle anders nicht zu erreichen ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits der Vorstand für die Stiftung Klage gegen die Maßnahme erhebt. Mangels subjektiver Betroffenheit ist dann der Stiftungsrat auch nicht beizuladen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag, den durch Bescheid der Beklagten vom 27. März 2013 bestellten Ersatzstiftungsrat, hilfsweise die B… Stiftung , vertreten durch den Ersatzstiftungsrat, beizuladen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (Ersatz-)Stiftungsrat ist als nicht vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung nicht beteiligten- und damit auch nicht beiladungsfähig.(Rn.3) 2. Eine Befugnis des Stiftungsrates, die Stiftung im Anfechtungsprozess gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht zu vertreten, kann angenommen werden, wenn eine rechtliche Kontrolle anders nicht zu erreichen ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits der Vorstand für die Stiftung Klage gegen die Maßnahme erhebt. Mangels subjektiver Betroffenheit ist dann der Stiftungsrat auch nicht beizuladen.(Rn.4) Der Antrag, den durch Bescheid der Beklagten vom 27. März 2013 bestellten Ersatzstiftungsrat, hilfsweise die B… Stiftung , vertreten durch den Ersatzstiftungsrat, beizuladen, wird abgelehnt. Über den Antrag auf Beiladung entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungsbefugnis nur auf die positive Beiladungsentscheidung beschränkt (vgl. BT-Drs. 15/1508 S. 25, 15/3482 S. 15). 1. Der Hauptantrag ist abzulehnen, weil der – noch nicht vollziehbar – bestellte Ersatzstiftungsrat der Klägerin weder derart am Verfahren beteiligt ist, dass eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 65 Abs. 2 VwGO), noch seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO). Als Organ der Stiftung fehlt dem (Ersatz-)Stiftungsrat offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Aufsichtsmaßnahme der Beklagten erforderliche Klage- und Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch den angefochtenen Bescheid in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben. Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion. "Dritter" in diesem Sinne ist auch ein Stiftungsorgan (OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 – 2 S 29.02 –, OVGE 24, 141 = juris Rdnr. 12 ff. m.w.N.). Somit geht es nicht darum, den Status des Ersatzstiftungsrates – in Frage gestellt ist im Wesentlichen ohnehin nur dessen personelle Zusammensetzung – zu verteidigen, sondern darum festzustellen, ob diese Maßnahme geeignet ist, den Willen des Stifters zu wahren. 2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Zwar sind in der Rechtsprechung Fälle anerkannt, in denen abweichend von den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen einem Aufsichtsorgan eine Vertretungsbefugnis zuerkannt werden kann. Voraussetzung ist allerdings eine Situation, in der die reguläre Kontrolle auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszwecks effektiv zu gewährleisten, sodass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen (OVG Berlin a.a.O. Rdnr. 22). Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor, da sich der Vorstand selbst gegen die Aufsichtsmaßnahme wendet, so dass die gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist.