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Urteil

29 K 340.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0629.29K340.10.0A
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Leitsätze
1. Für die Wertbestimmung sind nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt einer Sequestrierung, sondern der entschädigungslosen Enteignung maßgeblich.(Rn.21) 2. Da die Minderung einer mittelbaren Beteiligung zu Ausgleichsleistungen führen kann, gilt dies auch, wenn die unmittelbare Beteiligung der Gesellschafter durch entschädigungslose Enteignung eines Zweigwerks eine Wertminderung erfährt.(Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Ziffer 2 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Mai 2010 verpflichtet, den Rechtsnachfolgern nach F... H... eine weitere Ausgleichsleistung für den Verlust des Anteils an dem Unternehmen Sperrsignalbau-Gesellschaft W... und Co. in Höhe von 12.782,30 Euro zzgl. Zinsen für diesen Betrag zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Wertbestimmung sind nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt einer Sequestrierung, sondern der entschädigungslosen Enteignung maßgeblich.(Rn.21) 2. Da die Minderung einer mittelbaren Beteiligung zu Ausgleichsleistungen führen kann, gilt dies auch, wenn die unmittelbare Beteiligung der Gesellschafter durch entschädigungslose Enteignung eines Zweigwerks eine Wertminderung erfährt.(Rn.32) Der Beklagte wird unter Abänderung der Ziffer 2 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Mai 2010 verpflichtet, den Rechtsnachfolgern nach F... H... eine weitere Ausgleichsleistung für den Verlust des Anteils an dem Unternehmen Sperrsignalbau-Gesellschaft W... und Co. in Höhe von 12.782,30 Euro zzgl. Zinsen für diesen Betrag zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Mai 2010 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer weiteren Ausgleichsleistung an die Rechtsnachfolger nach F... in Höhe von 12.782,30 Euro zzgl. Zinsen auf diesen Betrag, § 113 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes – im Folgenden: AusglLeistG – erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, sowie ihre Erben und Erbeserben eine Ausgleichsleistung. Dieser Anspruch, dessen Voraussetzungen dem Grunde nach im vorliegenden Fall unstreitig vorliegen, ist hier auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass F... oder seine Erben oder das enteignete Unternehmen selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eignen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet haben. Die Höhe der Ausgleichsleistung für das enteignete Unternehmen richtet sich nach § 2 Abs.1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG, da für das Unternehmen selbst kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorliegt. In diesen Fällen erfolgt nach § 4 Abs.2 Satz 1EntschG die Ermittlung des Ausgleichsleistungsbetrages auf der Grundlage einer Reinvermögensberechnung, bei der anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen des Unternehmens unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen in § 4 Abs.2 Satz 2 Nr. 1-5 EntschG errechnet und diejenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Unternehmens in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, in Abzug gebracht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind nicht die Wertverhältnisse des Unternehmens im Zeitpunkt der Sequestrierung im Jahr 1946 maßgeblich, sondern die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I S. 34), das Grundlage für die endgültige Verdrängung der Gesellschafter aus dem Unternehmen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, - 3 C 42.03-, zitiert nach juris RdNr. 36; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010, - 5 C 19.09 -, zitiert nach juris). Denn anders als bei der Beschlagnahme, die grundsätzlich auch wieder aufgehoben werden konnte, fand die endgültige Verdrängung der Eigentümer aus ihrer Position erst durch die Überführung des Vermögenswertes in Volkseigentum statt. Davon geht – bezogen auf das Grundstück - im vorliegenden Fall auch der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin–Mitte vom 16. Januar 1998 aus. Nach § 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1 EntschG werden bei der Ermittlung des Anlagevermögens Betriebsgrundstücke mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs.3 EntschG angesetzt, wobei die Regelung des § 3 Abs.4 EntschG entsprechende Anwendung findet. Im vorliegenden Fall betrug ausweislich der vorliegenden Steuerakte des Bezirksbürgermeisters der letzte vor der Schädigung 1949 festgestellte Einheitswert für das Grundstück zum 1. Januar 1946 143.300.- RM. Allerdings weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus dieser Akte ebenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wert des Grundstücks zwischen dem 1. Januar 1946 und der Schädigung im Februar 1949 aufgrund einer in diesem Zeitraum erzielten höheren Jahresrohmiete gestiegen ist. So konnte ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Zeitraum Januar bis September 1946 eine Miete in Höhe von 5.701.- RM im Quartal (Jahresbetrag 22.804.- RM), im Zeitraum Oktober 1946 bis März 1947 eine Miete in Höhe von 6.443,80 RM im Quartal (Jahresbetrag 25.775,20 RM) und im Zeitraum April 1947 bis zum Schädigungszeitpunkt eine Miete in Höhe von 7.169,25 RM im Quartal (Jahresbetrag 28.677,- RM) erzielt werden. Bei der Prüfung gem. §§ 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1, 3 Abs.3 EntschG i.V.m. §§ 57 Abs.2 Satz 1 und 3, Abs.3, 52 Abs.2 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I, S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes) und § 33 der Durchführungsbestimmung zum Reichsbewertungsgesetz zeigt sich, dass die Jahresrohmiete für den Zeitraum Oktober 1946 bis März 1947 zwar gestiegen ist, unter Berücksichtigung des angesetzten Betrages für die Hauszinssteuer ein (neuer) Einheitswert aber nicht mehr als 1/5 vom alten Einheitswert abweichen würde, so dass die Steigerung der Jahresrohmiete in diesem Zeitraum nicht zu einer Neufestsetzung des Einheitswerts gem. § 22 Abs.1 RBewG / BewG DDR geführt hätte. Anders verhält es sich unter Berücksichtigung der weiteren Steigerung der Jahresrohmiete im Zeitraum April 1947 bis zur Schädigung im Februar 1949: für diesen Zeitraum beträgt die Jahresrohmiete 28.677,- RM mit der Folge, dass die Differenz zu dem zum 1. Januar 1946 festgesetzten Einheitswert die Grenze von 1/5 überschreitet (für die konkrete Berechnung wird auf den nachfolgenden Absatz verwiesen). Somit kann für die Berechnung der Ausgleichsleistung nicht der Einheitswert zum 1. Januar 1946 zugrunde gelegte werden, sondern es ist nach §§ 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1, 3 Abs.3 Satz 1 EntschG ein Hilfswert zu berechnen. Dieser Hilfswert errechnet sich nach §§ 57 Abs.2 Satz 1 und 3, Abs.3, 52 Abs.2 RBewG / BewG DDR i.V.m. § 33 der Durchführungsbestimmung zum Reichsbewertungsgesetz nach einem Vielfachen – hier: sechsfachen – der Jahresrohmiete, die – wie bereits dargelegt – im Zeitraum vom 1. April 1947 bis zur Schädigung 28.677.- RM beträgt. Zu diesem Betrag ist nach §§ 3 Abs.3 Satz 2, Abs.1 Satz 2 EntschG der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zu addieren, der ausweislich der Steuerakte des Bezirksbürgermeisters 30.200,- RM betrug. Der in der Bilanz vom 31. Dezember 1946 ausgewiesene Betrag für die Hauszinssteuer in Höhe von 27.404,64 RM kann nach der Auffassung der Kammer bei der Berechnung des Hilfswertes nach § 3 Abs.3 EntschG nicht berücksichtigt werden, da es in diesem Zusammenhang maßgeblich auf eine bewertungsrechtliche, und nicht auf eine bilanzrechtliche Betrachtungsweise ankommt. Von dem so errechneten und gem. § 25 RBewG / BewG DDR gerundeten Hilfswert in Höhe von 202.300,- RM sind nach §§ 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1, 3 Abs.4 EntschG die langfristigen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit dem Grundstück in einem wirtschaftlichen Zusammenhang standen oder an dem Grundstück dinglich gesichert waren, in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Ausweislich den Betriebsprüfungsberichts vom 27. August 1946 und der auf diesen Bericht aufbauenden Bilanz zum 31. Dezember 1946, die als letzte Bilanz vor dem Schädigungszeitpunkt die maßgeblichen Bewertungen enthält und gegen deren Verwertbarkeit keine Bedenken bestehen, valutierten die auf dem Betriebsgrundstück lastenden Hypotheken noch in Höhe von 175.826,37 RM. Somit beträgt der als Teil des Anlagevermögens bei der Reinvermögensermittlung zu berücksichtigende Wert für das Betriebsgrundstück 26.473,63 RM. Als weiteres Anlagevermögen sind ausweislich der letzten Bilanz vor der Schädigung zum 31. Dezember 1946 Maschinen, Werkzeuge sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von 44.445,56 RM zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich aus dem Betriebsprüfungsbericht ergebe, dass der Betriebsprüfer den Wert der Maschinen nicht habe bestimmen können und daher der tatsächliche Wert für die Maschinen nicht in die Bilanz eingeflossen sei, kann dem nicht gefolgt werden. In der Anmerkung Nr. 19 des Berichts weist der Prüfer darauf hin, dass u.a. die Bewertung der Maschinen nach den Anschaffungspreisen abzüglich eines angemessenen Abzugs für Abnutzung ausgehend vom letzten Buchwert ordnungsgemäß erfolgt sei. Soweit er ferner darauf hinweist, dass der „heutige Wert der Maschinen“ nur durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden könne, bedeutet dies nicht, dass der in der Bilanz eingesetzte Wert, der offensichtlich nach buchhalterischen Vorgaben bestimmt wurde, nicht verwertbar ist. Dies gilt auch für den Wertansatz in der Bilanz zum 31. Dezember 1946, der insoweit offensichtlich den Wert aus der Bilanz zum 1. Januar 1946 fortschreibt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Unternehmen habe noch zwei Patente besessen, die in der Bilanz nicht berücksichtig worden seien, kann sie damit nicht durchdringen. In den bekannten Bilanzen werden derartige Patente nicht benannt und auch die Klägerin hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass das Unternehmen solche Patente besaß. Eine wertmäßige Berücksichtigung scheidet damit aus. Als Teil des Umlaufvermögens sind ausweislich der Bilanz vom 31. Dezember 1946 Forderungen und Geldbestände in Höhe von 196.383,69 Euro sowie Rohstoffe, Werkzeuge, Halbfertigprodukte und ein Warenlager in Höhe von insgesamt 296.034,28 RM zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die in der Vorspalte zur Bilanz zum 1. Januar 1946 genannten Forderungen mit hinzugerechnet werden müssten, kann sie damit nicht durchdringen, denn maßgeblich für die Berechnung des Reinvermögens ist nicht die Bilanz zum 1. Januar 1946, sondern – als letzte Bilanz vor der Schädigung - die Bilanz zum 31. Dezember 1946. In dieser Bilanz ist eine Vorspalte nicht mehr enthalten. Von dem Anlage- und Umlaufvermögen sind – ebenfalls ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1946 – bestehende Schulden in Höhe von 159.687,46 RM in Abzug zu bringen. Dazu gehören Verbindlichkeiten aus Lieferungen und sonstige Verbindlichkeiten ebenso wie passive Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, - 3 C 42.03 -, zitiert nach juris). Damit errechnet sich das Reinvermögen wie folgt: Anlagevermögen: Grundstück 26.473,63 RM Maschinen 9.040,68 RM Anlagen (Licht, Kraft, Heizung) 2.164,27 RM sonstige Maschinen 1.125,00 RM Werkzeuge 17.393,50 RM Betriebsausstattung 2.692,80 RM Geschäftsausstattung 10.225,61 RM aktive Rechnungsabgrenzung 1.803,70 RM 70.919,19 RM Umlaufvermögen: Kasse 2.514,23 RM Postscheckguthaben 359,11 RM Bankguthaben 15.998,85 RM Forderungen aus Lieferung 33.032,50 RM Sonstige Forderungen 144.479,00 RM Rohstoffe 41.333,90 RM bezogene Teile 240.997,97 RM Hilfsstoffe 2.082,45 RM Kleinwerkzeuge 213,74 RM Werkzeugmaterial 756,20 RM Halbfertige Erzeugnisse 10.650,02 RM 492.417,97 RM Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Lieferungen 2.008,02 RM sonstige Verbindlichkeiten 8.990,30 RM passive Rechnungsabgrenzung 8.475,24 RM Rückstellungen 140.213,90 RM 159.687,46 RM Daraus errechnet sich ein Betrag für das Reinvermögen in Höhe von 403.649,70 RM. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen kommt die Kammer zu der Auffassung, dass durch die in der Bilanz zum 31. Dezember 1946 enthaltenen Werte jedoch nur das Vermögen des in Berlin ansässigen Betriebsteils wiedergegeben werden, das Vermögen des während des Krieges nach Sachen ausgelagerten „Zweigwerkes“ darin aber nicht enthalten ist. Für dieses „Zweigwerk“ wurde ausweislich des Betriebsprüfungsberichts nach dem Krieg ein Treuhänder eingesetzt, bevor es nach einem Volksentscheid am 30. Juni 1946 in Volkseigentum überführt wurde. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Wert des „Zweigwerks“ in der erst nach der Überführung in Volkseigentum erstellten Bilanz nicht enthalten ist. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bereits durch die Überführung des „Zweigwerks“ in Volkseigentum der Wert des Anteils des Rechtsvorgängers der Klägerin an dem Unternehmen insgesamt geschmälert wurde. Auch wenn – bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung durch den Entzug des „Zweigwerks“ 1946 – der Schaden in erster Linie bei dem Unternehmen Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. eingetreten ist, wäre dieses Unternehmen – wenn es fortbestanden hätte – gem. § 1 Abs.1 Satz 1 AusglLeistG als Personenhandelsgesellschaft von der Geltendmachung derartiger Ansprüche ausgeschlossen. Hinsichtlich der wertmäßigen Minderung von Gesellschaftsanteilen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (BVerwG 5 C 26.10 – zitiert nach juris) entschieden, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann besteht, wenn durch die entschädigungslose Enteignung einer Gesellschaft der Wert von Beteiligungen anderer Gesellschaften an der enteigneten Gesellschaft gemindert wurde. In diesen Fällen können die Gesellschafter der nicht unmittelbar geschädigten Gesellschaft wegen der wertmäßigen Minderung ihrer Anteile Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz geltend machen. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall ist zwar festzustellen, dass es hier nicht um die Frage der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung des Rechtsvorgängers der Klägerin geht. Wenn aber die wertmäßige Minderung einer mittelbaren Beteiligung zu Ausgleichsleistungen führen kann, so muss dies nach Überzeugung der Kammer erst recht für die Fälle gelten, in denen die unmittelbare Beteiligung der Gesellschafter durch entschädigungslose Enteignungen von „Zweigwerken“ wertmäßig gemindert wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass sie keinen Antrag auf Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung des Zweigwerks in Sachsen gestellt hat. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf das Grundstück angemeldet und ausgeführt, dass es sich dabei um ein Betriebsgrundstück der Firma Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. handele, die nach dem Krieg enteignet worden sei. Diesen Antrag hat der Beklagte (auch) als Antrag auf Rückgabe bzw. Entschädigung in Bezug auf das (gesamte) Unternehmen gewertet und dementsprechend in dem angegriffenen Bescheid eine Rückgabe des Unternehmens wegen besatzungshoheitlicher Schädigung abgelehnt und grundsätzlich wegen der Anteilsschädigung einen Anspruch auf Ausgleichsleistung festgestellt. Wenn der Beklagte in Bezug auf das in Sachsen belegene „Zweigwerk“ der Auffassung gewesen wäre, dass er insoweit nicht örtlich zuständig ist, hätte er ggfs. diesen Teil abtrennen und an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Sachsen abgeben müssen. Dies hat er aber nicht getan. Bei der Frage, mit welchem Wert das in Sachsen belegene Vermögen des „Zweigwerks“ bei der Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen ist, kann die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. März 2012 vorgelegte Aufstellung verwertet werden, in der Werte für das „Zweigwerk“ zum 1. Juli 1946 enthalten sind. Obwohl diese Aufstellung die Überschrift „Fernmeldetechnik – Industrie-Verwaltung 20, Elektrotechnik – landeseigene Betriebe Sachsens, Großschönau/Sa.“ trägt, ist davon auszugehen, dass darin nur die Werte für das „Zweigwerk“ der Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. enthalten sind. Denn aus einem mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 übersandten „Allgemein-Bericht Industrie-Verwaltung 20 – Elektrotechnik - Dresden“ ergibt sich, dass die Industrie-Verwaltung 20 – Elektrotechnik – Dresden erst zum 2. August 1946 mit 10 Betrieben ins Leben gerufen wurde, zu denen das „Zweigwerk“ der Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. zunächst nicht gehörte. Dieses kam erst im Laufe des Jahres 1946 hinzu. Insofern liegt es nahe, dass die in der genannten bilanzmäßigen Aufstellung genannten Werte zum 1. Juli 1946 – und damit nur einen Tag nach der Überführung in Volkseigentum - ausschließlich dem „Zweigwerk“ zuzuordnen sind. Anhand dieser Aufstellung errechnet sich für das „Zweigwerk“ aus Anlage- und Umlaufvermögen abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten ein zu berücksichtigender Reinvermögensbetrag in Höhe von 356.213,38 RM. Insgesamt ist mithin das Reinvermögen für das Unternehmen Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. mit (403.649,70 RM + 356.213,38 RM =) 759.863,08 RM zu veranschlagen. Multipliziert mit dem Faktor 1,5 errechnet sich eine Bemessungsgrundalge in Höhe von 1.139.794,62 RM, wovon auf die Rechtsnachfolger nach F... ein Anteil in Höhe von 379.931,54 RM (1/3) entfällt. Unter Berücksichtigung der Kürzungs-beträge nach § 7 Abs.1 EntschG und der Rundungsvorschrift des § 2 Abs.2 EntschG ergibt sich eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 102.000,- RM/DM bzw. 52.151,77 Euro. Da den Rechtnachfolger nach F... durch den insoweit nicht angegriffenen Bescheid vom 7. Mai 2010 bereits ein Betrag in Höhe von 39.369, 47 Euro zuerkannt wurde, haben sie nunmehr noch Anspruch auf eine weitere Ausgleichsleistung in Höhe von 12.782,30 Euro zzgl. Zinsen gem. § 2 Abs.1 AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 2,3 EntschG. Hinsichtlich des von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Betrages auf Ausgleichsleistung konnte die Klage keinen Erfolg haben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag auch die Verzinsung des in dem abgegriffenen Bescheid vom 7. Mai 2010 zuerkannten, aber bisher noch nicht an die Rechtsnachfolger nach F... ausgezahlten Ausgleichsleistungsbetrages in Höhe von 39.369, 47 Euro begehrt. Dieses Begehren ist nicht Gegenstand des Bescheides und damit der vorliegenden Verpflichtungsklage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob – und ggfs. unter welchen Voraussetzungen - ein früher besatzungshoheitlich enteignetes Zweigwerk bei der Berechnung der Ausgleichsleistung für das Hauptunternehmen wertmäßig zu berücksichtigen ist, grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Die Klägerin begehrt hinsichtlich des Anteils des Gesellschafters F... an dem Unternehmen Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Die Sperrsignalbau-Gesellschaft GmbH wurde durch notariellen Vertrag vom 10. Juli 1930 u.a. durch F... , der Rechtsvorgänger der Klägerin, in Berlin gegründet. Nach § 3 der Vereinbarung war Gegenstand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von elektrotechnischen und feinmechanischen Waren und sonstigen Metallwaren, insbesondere von Sperrsignalen für Telefonapparate. Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1937 wandelten die damals noch verbliebenen Gesellschafter – darunter auch F... - die GmbH in eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. um, an der Herr H... zum Schädigungszeitpunkt mit einem Anteil von 1/3 beteiligt war. Der Betrieb des Unternehmens erfolgte auf dem Betriebsgrundstück W... Straße ... in Berlin-Mitte, eingetragen im Grundbuch von O... Bezirk, Band 64 Blatt Nr. ... mit einer Größe von 1.879 qm. Dieses hatte die Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. im Wege der Zwangsversteigerung 1938 erworben. Am 28. Januar 1939 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ausweislich eines Schreibens der Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. an die Landesverwaltung Sachsen vom 30. August 1946 wurde während des Krieges die Abteilung Vorfabrikation für Schauzeichen in das damalige Zweigwerk Großschönau verlagert. Ob nach Ende des Krieges das Zweigwerk in Sachsen unabhängig von dem Unternehmen in Berlin fortbestand oder ob es – insbesondere bilanztechnisch – weiter bei der Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. in Berlin (mit-)veranschlagt war, ist zwischen den Beteiligten umstritten. In dem Betriebsprüfungsbericht des Steuerberaters B... vom 27. August 1946 betreffend die Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. findet sich hierzu folgender Hinweis: „In Groß-Schönau/Sa. befindet sich ein Zweigwerk des hiesigen Unternehmens. Im Jahre 1945 wurde durch die Landesverwaltung Sachsen, Abt. für Wirtschaft und Arbeit in Dresden ein Treuhänder eingesetzt. Das Zweigwerk betrachtet sich als selbstständig und führt die Firmenbezeichnung „Sperrsignalbau-Gesellschaft, Groß-Schönau“. Die frühere Bezeichnung „Zweigwerk“ ist in Wegfall gekommen.“ Ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Finanzamtes Mitte/Tiergarten wurde der Einheitswert für das Grundstück W... Straße ... zum 1. Januar 1935 und 1. Januar 1939 auf 210.500.- RM, zum 1. Januar 1946 auf 143.300.- RM und zum 1. Januar 1953 auf 277.000.- DM festgesetzt. Auf der Grundlage des Befehls 124 der Sowjetischen Militär Administration vom 30. Oktober 1945 wurde das Unternehmen zum 29. März 1946 beschlagnahmt. Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I S. 34) wurde das Vermögen des Unternehmens anschließend eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte durch Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 („Liste 1") unter der laufenden Nr. 120 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I Nr.8 S. 45). Ein gegen die Einziehung gerichteter Einspruch des Unternehmens hatte keinen Erfolg. In der Folgezeit wurde die Firma im Handelsregister gelöscht. Das in Sachsen belegene Zweigwerk des Unternehmens wurde am 30. Juni 1946 in Volkseigentum überführt und nachfolgend der Industrieverwaltung 20 zugeordnet. F... verstarb 1972 und wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Testaments vom 8. Januar 1969 von seiner Frau H... allein beerbt. Diese verstarb nur wenige Tage nach ihrem Ehemann und wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. November 1972 von ihren Kindern, der Klägerin und ihrem Bruder, Herrn P... , je zur Hälfte beerbt. P... verstarb 1994 und wurde ausweislich seines Testamentes vom 17. August 1994 von seiner Frau F... allein beerbt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Grundstücks W... Straße ... an. Sie führte weiter aus, dass es sich bei dem Grundstück um den Besitz der ehemaligen Firma W... & Co Sperrsignalbau handele, die nach dem Krieg enteignet worden sei. Mit Bescheid vom 16. Januar 1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte/Prenzlauer Berg den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks W... Straße ... mit der Begründung ab, eine Rückübertragung des Grundstücks komme nicht in Betracht, da die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Gewährung einer Ausgleichsleistung in einem gesonderten Bescheid entschieden werde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nach weiteren Ermittlungen lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 7. Mai 2010 die Rückgabe des Unternehmens Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. ab, gewährte aber den Rechtsnachfolgern nach F... H... für dessen Gesellschaftsanteil an dem Unternehmen eine Ausgleichs-leistung in Höhe von 39.369,47 Euro zzgl. Zinsen. Zur Begründung führte die Behörde in dem Bescheid aus, dass zwar die Rückgabe des Unternehmens nach § 1 Abs.8 Buchstabe a) VermG ausgeschlossen, den Rechtsnachfolgern aber eine Ausgleichsleistung zu gewähren sei. Die Höhe dieser Leistung für das Unternehmen bemesse sich, da es weder einen Einheitswert noch einen Ersatzeinheitswert für das Unternehmen gebe, nach dem 1,5fachen des Reinvermögens des Unternehmens. Bei der Ermittlung des Reinvermögens sei das Betriebsgrundstück mit dem bekannten Einheitswert unter Hinzurechnung des Hauszinssteuerabgeltungsbetrages zu berücksichtigen. Die weiteren Positionen des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden des Betriebes seien der Bilanz vom 1. Januar 1946 zu entnehmen. Daraus errechne sich ein Reinvermögen in Höhe von (gerundet) 508.200,- DM, das – multipliziert mit dem Faktor 1,5 – eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 762.300,- DM ergebe, so dass auf den Anteil der Rechtsnachfolger nach F... H... ein Anteil in Höhe von 254.100,- DM (1/3) entfalle. Unter Berücksichtigung der Degression ergebe sich eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 77.820,- DM, die auf 77.000,- DM zu runden sei, so dass sich umgerechnet ein Anspruch in Höhe von 39.369,47 Euro ergebe. Gegen diesen, am 11. Mai 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die am 11. Juni 2010 erhobene Klage. Die Klägerin richtet ihre Klage ausschließlich gegen Ziffer 2 des Bescheides und begehrt eine höhere Ausgleichsleistung. Sie ist der Auffassung, dass die Behörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass das Unternehmen noch einen Zweigbetrieb in Groß-Schönau gehabt habe, der wertmäßig nicht in den der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen des Betriebsprüfungsberichts von 1946 berücksichtigt gewesen sei. Zudem seien Forderungen des Unternehmens aus der Zeit vor 1945, die auch in der Bilanz des Betriebsprüfers vom 1. Januar 1946 genannt seien und die den Wert des Unternehmens steigern würden, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den Wert der Maschinen und zweier Patente für schwallwassergeschützte Sicherungskästen. Maßgebend für die Wertberechnung sei auch nicht der Zeitpunkt der Sequestrierung, sondern der Zeitpunkt der eigentlichen Enteignung. Daher könne für den zu berücksichtigenden Wert des Grundstücks auch nicht auf den Einheitswert von 1946 zurückgegriffen werden, sondern es sei auf die Wertverhältnisse 1949 abzustellen, die – wie sich aus der Erhöhung des Einheitswertes für 1950 ergebe – bereits wieder deutlich höher gewesen seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Ziffer 2 des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Mai 2010 zu verpflichten, den Rechtsnachfolgern nach F... eine weitere Ausgleichsleistung für den Verlust des Anteils an dem Unternehmen Sperrsignalbau-Gesellschaft W... & Co. in Höhe von 19.429,10 Euro zzgl. Zinsen auf den gesamten Ausgleichsleistungsbetrag zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er bezieht sich auf den in der Sache ergangenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin keine höhere Ausgleichsleistung verlangen könne. Denn bei der Berechnung der Ausgleichsleistung habe die Behörde den Bilanz- und nicht den maßgeblichen Einheitswert für das Grundstück zugrunde gelegt, so dass nach einer neueren Berechnung ohnehin nur eine Ausgleichsleistung in Höhe von 29.654,93 Euro in Betracht komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung sei entgegen der Auffassung der Klägerin der Zeitpunkt der Sequestrierung von Betrieb und Grundstück, nicht der Zeitpunkt der Enteignung. Damit könnten die Werte aus der Bilanz des Betriebsprüfers zum 1. Januar 1946 herangezogen werden. Die Frage, ob der Zweigbetrieb in Groß-Schönau in dieser Bilanz berücksichtigt worden sei oder nicht, erscheine nicht eindeutig geklärt. Sollte es sich jedoch bei dem Werk in Groß-Schönau um einen eigenständigen Betrieb gehandelt haben, so hätte die Klägerin einen eigenen Antrag beim AROV in Dresden stellen müssen, der aber – nach einer Auskunft der Landesdirektion Dresden – dort nicht gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die von dem Beklagten eingereichten bzw. vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.