Urteil
29 K 98.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1218.29K98.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Passlosigkeit ist unverschuldet ( § 25 Abs. 5 S. 3 u. 4 AufenthG), wenn feststeht, dass dem Ausländer die ersichtlich einzige Möglichkeit, ein gültiges Reisedokument zu erhalten, nämlich die persönliche Vorsprache bei einer türkischen Auslandsvertretung, nicht zumutbar ist, da die gesundheitlichen Risiken, mit der eine derartige Vorsprache verbunden ist, eine unzumutbare Härte darstellen(vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 4 PassG).(Rn.15)
2. Das wegen Passlosigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist in einem Fall, in dem die nicht in zumutbarer Weise behebbare Passlosigkeit gerade Ursache der langfristigen Duldung ist, zwingend zu Gunsten des Ausländers auszuüben.(Rn.18)
3. Der Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes ergibt sich danach aus § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV und § 78 Abs. 1 S. 4 AufenthG, d.h. die Aufenthaltserlaubnis ist als Ausweisersatz zu erteilen.(Rn.19)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. April 2013 und des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 8. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG als Ausweisersatz zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Passlosigkeit ist unverschuldet ( § 25 Abs. 5 S. 3 u. 4 AufenthG), wenn feststeht, dass dem Ausländer die ersichtlich einzige Möglichkeit, ein gültiges Reisedokument zu erhalten, nämlich die persönliche Vorsprache bei einer türkischen Auslandsvertretung, nicht zumutbar ist, da die gesundheitlichen Risiken, mit der eine derartige Vorsprache verbunden ist, eine unzumutbare Härte darstellen(vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 4 PassG).(Rn.15) 2. Das wegen Passlosigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist in einem Fall, in dem die nicht in zumutbarer Weise behebbare Passlosigkeit gerade Ursache der langfristigen Duldung ist, zwingend zu Gunsten des Ausländers auszuüben.(Rn.18) 3. Der Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes ergibt sich danach aus § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV und § 78 Abs. 1 S. 4 AufenthG, d.h. die Aufenthaltserlaubnis ist als Ausweisersatz zu erteilen.(Rn.19) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. April 2013 und des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 8. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG als Ausweisersatz zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Verpflichtungsklagen sind zulässig und begründet, da die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat sowohl einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch auf Ausstellen eines Ausweisersatzes. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er ist seit dem bestandskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 34 AsylVfG), und seine Ausreise ist wegen Passlosigkeit unmöglich (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Passlosigkeit ist unverschuldet (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG), da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass dem Kläger die ersichtlich einzige Möglichkeit, ein gültiges Reisedokument zu erhalten, nämlich die persönliche Vorsprache bei einer türkischen Auslandsvertretung, nicht zumutbar ist, da die gesundheitlichen Risiken, mit der eine derartige Vorsprache verbunden ist, eine unzumutbare Härte darstellen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG). Dabei lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit feststellen, auf welche traumatisierenden Erlebnisse die derzeitigen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zurückzuführen sind, worauf es aber auch nicht ankommt; immerhin hat die Zeugin bestätigt, dass die Diskrepanz zwischen den Angaben des Klägers in der Anhörung im Asylverfahren und den dem gegenüber erheblich gesteigerten Angaben des Klägers ihr gegenüber ein auch dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekanntes Phänomen ist, dass nämlich traumatisierte Personen zur Verdrängung derartiger Erlebnisse neigen. Maßgeblich ist dabei nicht, welche Ursachen etwaige Folgen einer auf welche Weise auch immer durchgesetzten Vorsprache bei einer türkischen Auslandsvertretung haben, sondern der Befund, dass der Kläger bei einer Konfrontation mit allem, was eine Beziehung zum türkischen Staat aufweist, zu dissoziativen Störungen neigt, die bis zum Todeswunsch führen können. Die Zeugin hat selbst eingeräumt, dass sie weder das konkrete Erleben des Klägers in der Türkei prüfen noch feststellen kann, in welchem Verhältnis die Traumatisierung des Klägers und seine paranoide Schizophrenie stehen; nachvollziehbar hat sie aber dargestellt, welche Auswirkungen Fragen zum Erlebten auf die Verfassung des Klägers haben. Was auch immer der Kläger erlebt haben mag, löst bei ihm bereits im geschützten Umfeld der ärztlichen und therapeutischen Behandlung Erregungszustände aus, so dass die Einschätzung der Zeugin nachvollziehbar erscheint, dass ein Kontakt mit türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem intensiven Panikzustand mit Kontrollverlust führen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Feststellungen des Beklagten bereits einmal bei einem türkischen Konsulat vorgesprochen und einen Pass erhalten hat, denn dies erfolgte im März 2009, während der Kläger mit krankheitsbedingten Ausfällen erst ein Jahr später erstmals aufgefallen ist. Es ist schon nicht auszuschließen, dass dieses Ereignis oder auch die Anhörung im Asylverfahren im Oktober 2009 den Krankheitsausbruch veranlasst, beschleunigt oder verstärkt haben; jedenfalls wird die derzeitige Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass es ihm von einigen Jahren besser gegangen sein mag. Da somit derzeit nicht auszuschließen ist, dass eine Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat dazu führen kann, dass der Kläger – wie es die Zeugin plastisch darstellte – vor ein Auto springt, ist ihm diese Vorsprache nicht zuzumuten. Es bedarf schließlich keiner Klärung, ob – und ggf. auf welche Weise durchsetzbar – die Betreuerin des Klägers verpflichtet wäre, den Kläger zu einer Vorsprache bei einer türkischen Auslandsvertretung anzuhalten und dabei zu begleiten, denn dies könnte der Zeugin zu Folge nur dazu beitragen, die Folgen einer Dekompensation zu beherrschen; unzumutbar ist es nach den obigen Ausführungen aber bereits, den Kläger einem solchen Risiko auszusetzen. Über eine besondere Vollmacht entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 5 PassG, deren Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, da kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB angeordnet wurde, verfügt die Betreuerin nicht, so dass auch offen bleiben kann, ob und von wem eine entsprechende, von einer türkischen Behörde akzeptierte Vollmacht auszustellen wäre. Ein Grund für das ausnahmsweise Abweichen von der Regel des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll – also im Regelfall zu erteilen ist –, liegt nicht vor. Auch dass wegen Passlosigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 B 22.11 –, juris Rdnr. 4) ist im vorliegenden Fall, in dem die nicht in zumutbarer Weise behebbare Passlosigkeit gerade Ursache der langfristigen Duldung ist, zwingend zu Gunsten des Klägers auszuüben. Der Anspruch auf Ausstellen eines Ausweisersatzes ergibt sich danach ohne weiteres aus § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV und § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, d.h. die Aufenthaltserlaubnis ist als Ausweisersatz zu erteilen. Angesichts dieser durch den Gesetzgeber vorgegebenen Form ist dem Begehren des Klägers in der tenorierten Weise zu entsprechen (§ 88 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der 1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie das Ausstellen eines Ausweisersatzes. Er reiste 2008 nach Deutschland ein und beantragte erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter; für das Asylverfahren wurde er der Stadt Augsburg zugewiesen. Mit Beschluss vom 29. März 2010 bestellte das Amtsgericht Augsburg wegen einer schweren depressiven Episode vorübergehend die in Berlin wohnhafte Schwester des Klägers zu seiner Betreuerin. Im Sommer 2010 befand er sich in stationärer Behandlung in einer Berliner psychiatrischen Klinik, wo ihm eine paranoide Schizophrenie attestiert wurde. Mit Urteil vom 8. November 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten dazu, den Kläger nach Berlin umzuverteilen. Seit dem 18. Januar 2011 wird der Kläger vom Beklagten wegen Passlosigkeit geduldet. Am 24. Januar 2011 forderte der Beklagte ihn unter Androhung der zwangsweisen Vorführung auf, beim türkischen Generalkonsulat zur Passbeschaffung vorzusprechen. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen war, beantragte der Beklagte Sicherungshaft; das Amtsgericht Tiergarten wies den Antrag mit Beschluss vom 16. September 2011 – 380 XIV 343/11 B – mit der Begründung zurück, es sei nach dem bisherigen Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erheblich psychisch erkrankt, ggf. sogar zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Einen weiteren Haftantrag wies das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 21. September 2011 – 380 XIV 344/11 B – mit der Begründung zurück, der Kläger sei zu der erforderlichen Anhörung entschuldigt nicht erschienen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 bestellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg für den Kläger wegen paranoider Schizophrenie eine Betreuerin u.a. mit dem Aufgabenkreis Vertretung vor Behörden und Gerichten. Der Beklagte forderte sodann die Betreuerin auf, die Vorsprache beim Generalkonsulat zu veranlassen, was diese mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei dazu nicht bereit; zudem beschränke sich ihr Befugnis auf die Vertretung gegenüber deutschen Behörden. Am 10. Juli 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und führte aus, ihm könne aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, beim türkischen Generalkonsulat vorzusprechen. Am 22. Januar 2013 beantragte er zudem, ihm einen Ausweisersatz auszustellen. Dazu reichte er ein ärztliches Attest vom 11. März 2013 ein, in dem es heißt: [Der Kläger] ist bei mir in ärztlich-psychotherapeutischer Behandlung… Er leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, wegen der er sich bei Dr. K in psychiatrischer Mitbehandlung befindet… Die Behandlung muss dringend fortgeführt werden. Eine erzwungene Ausreise in die Türkei wäre mit hoher Gefahr der Dekompensation und mit großem Suizidrisiko verbunden… Auch eine Vorsprache bei türkischen Behörden ist ihm aufgrund von traumatischen Erlebnissen in der Türkei nicht zumutbar. Der Beklagte lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 9. April 2013 mit der Begründung ab, die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht hinreichend belegt. Gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erhob der Kläger am 24. April 2013 Klage. Gegen die Ablehnung des Ausweisersatzes legte er Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 1. Juni 2013 Klage, die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 132.13 geführt und mit Beschluss vom 5. August 2013 zum vorliegenden Verfahren verbunden wurde. Der Kläger legt weitere Atteste vom 5. Juli 2013 sowie vom 10. Dezember 2013 vor und beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung von Nr. 1 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. April 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, 2. den Beklagten unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 zu verpflichten, dem Kläger einen Ausweisersatz auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin nicht für hinreichend belegt. Zudem stünden die nunmehrigen Angaben zu traumatischen Erlebnissen im Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren. Darüber hinaus habe sich der Kläger noch am 2. März 2009 durch das türkische Generalkonsulat in Frankfurt am Main einen Pass ausstellen lassen und noch im Verlaufe des Jahres 2012 wiederholt darum gebeten, ihm die angebliche Zusage eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Vorlage beim Generalkonsulat schriftlich zu bestätigen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ärztin W... als Zeugin mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 2013 ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegt, den Kläger betreffende Ausländerakte (3 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.