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Urteil

29 K 120.12

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0116.29K120.12.0A
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Leitsätze
Hat ein Berechtigter für den verfolgungsbedingten Verlust einer Aktienbeteiligung nach den damals geltenden rückerstattungsrechtlichen Vorschriften bereits Schadensersatz erhalten, so kann er für diese Aktienbeteiligung keine weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (juris: NS-VEntschG) verlangen, auch wenn aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsweise der heutige Entschädigungsbetrag deutlich höher liegen würde. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Berechtigter für den verfolgungsbedingten Verlust einer Aktienbeteiligung nach den damals geltenden rückerstattungsrechtlichen Vorschriften bereits Schadensersatz erhalten, so kann er für diese Aktienbeteiligung keine weitere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (juris: NS-VEntschG) verlangen, auch wenn aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsweise der heutige Entschädigungsbetrag deutlich höher liegen würde. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, denn die Frist für die Erhebung der Klage gegen den am 27. April 2012 zugestellten Bescheid lief wegen der Pfingstfeiertage nicht am Sonntag, den 27. Mai 2012, sondern erst am Dienstag, den 29. Mai 2012 ab. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht wegen des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes von nom. 11.000 RM Aktien des Ehepaares Löwenstein an der Görlitzer Waggonbau AG kein Anspruch auf Entschädigung zu, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Ehepaar Löwenstein wegen des Verfalls von nom. 11.000 RM Aktien an der Görlitzer Waggonbau AG auf der Grundlage der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG erlitten hat und daher die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs grundsätzlich gegeben sind. Dies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 ausdrücklich klargestellt. Eine Rückgabe dieser Aktien ist unstreitig ebenfalls nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der grundsätzlich gegebene Entschädigungsanspruch aber nach § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Anlass dieser Regelung war die Überlegung, dass derjenige, der bereits nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte Wiedergutmachung erhalten hat, für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung beanspruchen kann (vgl. die Begründung des Gesetzes, Drs. 12/7588, S. 44). Da es in diesen Fällen keine zu schließende Wiedergutmachungslücke gibt, sollte so die Gefahr von Doppelleistungen vermieden werden (vgl. Motsch/Weiß/Hohmeyer - Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblatt, Stand Dezember 2004, RdNr. 11 zu § 1 NS-VEntschG). Auf den Umfang der erhaltenen Leistung kommt es nicht an. Entscheidend ist die Identität des wiedergutgemachten Vermögensverlustes. Anwendung findet diese Regelung auch in den Fällen, in denen der Berechtigte Leistungen auf der Basis eines in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren geschlossenen Vergleiches erhalten hat, unabhängig davon, auf welche Summe sich die Parteien dieses Verfahrens geeinigt haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Februar 2012, - VG 29 K 108.10 -; Motsch/Weiß/Hohmeyer - Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, a.a.O., RdNr. 14 und 15 zu § 1 NS-VEntschG). Allerdings muss der Berechtigte die Leistung tatsächlich erhalten haben. Es genügt nicht, dass der Berechtigte solche Leistungen hätte erhalten können. Ist die Wiedergutmachung in irgendeinem Stadium des Verfahrens stecken geblieben und hat der Berechtigte die ihm zustehende Leistung letzten Endes nicht zur freien Verfügung übertragen bekommen, so ist der Ausschlusstatbestand mangels erhaltener Leistung nicht erfüllt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014, - VG 29 K 161.12 -). Im vorliegenden Verfahren haben die Erben des Ehepaares Löwenstein auf der Grundlage des in einem Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz abgeschlossenen Teilvergleichs vom 24. Juli 1970 u.a. wegen der Entziehung der hier maßgeblichen Aktien an der Görlitzer Waggonbau AG eine Zahlung in Höhe von insgesamt 101.703,09 DM erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass eine Identität zwischen dem geschädigten Vermögenswert und dem wiedergutgemachten Vermögensverlust im Sinne eines Substanzverlustes besteht und daher die Ausschlusswirkung des § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG eingreift. Das Ehepaar Löwenstein hat seine Aktienbeteiligung an der Görlitzer Waggonbau AG verfolgungsbedingt verloren. Dieser Vermögensverlust ist durch den Teilvergleich vom 24. Juli 1970 wieder gutgemacht worden, denn genau diese Aktienbeteiligung war (auch) Gegenstand des Teilvergleichs. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert sich diese Einschätzung auch nicht dadurch, dass das rückerstattungsrechtliche Verfahren als beanspruchten Vermögenswert „Wertpapiere“ benannte und folglich die Höhe des Schadensersatzes auf der Grundlage eines Verlustes von Wertpapieren berechnet wurde, während im Entschädigungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust von Wertpapieren als Entzug einer Unternehmensbeteiligung zu werten ist mit der Folge, dass sich die Höhe einer Entschädigung nach den für Unternehmen geltenden Regelungen berechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009, - 5 C 33/07 -, zitiert nach juris). Denn – und darauf weist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht hin – eine Aktie ist nach den Regelungen des Aktienrechts sowohl Wertpapier als auch anteilige Beteiligung an einem Unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009, RdNr. 18). Lässt jedoch die rechtliche Betrachtungsweise unterschiedliche Qualifizierungen zu, ändert dies nichts an der Identität zwischen dem geschädigten Vermögenswert und dem wiedergutgemachten Vermögensverlust. Denn allein die rechtliche „Doppelnatur“ einer Aktienbeteiligung ändert nach der Überzeugung der Kammer nichts daran, dass – entzogener und wiedergutgemachter - Vermögensgegenstand die Aktienbeteiligung als solche ist mit der Folge, dass eine Identität in diesen Fällen grundsätzlich zu bejahen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass diese „Doppelnatur“ einer Aktienbeteiligung für die früheren Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (im Folgenden: BRüG) keine Bedeutung hatte. Konnte daher der Verlust einer Aktienbeteiligung – sei es, weil die Aktiengesellschaft, unabhängig von ihrem Sitz, zwischenzeitlich liquidiert wurde, sei es weil es sich um Beteiligungen an einer im Osten belegenen Aktiengesellschaft handelte - nicht durch Rückgabe der Aktien wieder gutgemacht werden, so richtete sich der Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 16, 17 BRüG. Entscheidend für die Höhe des Schadensersatzes war danach in all diesen Fällen der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes zum 1. April 1956, § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 BRüG. War dieser Wiederbeschaffungswert zum 1. April 1956 nicht zu ermitteln, so galt der im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadensersatzbetrag, § 17 Abs.1 BRüG. Maßgeblich für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs war daher in all diesen Fällen nach den damaligen Bestimmungen der Kurswert der Aktien zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Kemper/Burkhardt, Kommentar zum Bundesrückerstattungsgesetz, 2. Auflage § 16 Anm.6 und § 17 Anm.3). Eine Bemessung der Höhe des Schadensersatzes nach dem Wert der durch die Aktien repräsentierten Unternehmensbeteiligung fand generell nicht statt. Im vorliegenden Fall hat die Oberfinanzdirektion Berlin, die in dem damaligen Verfahren das Deutsche Reich vertreten hat, ausweislich der vorliegenden „Berechnung der Schadensersatzansprüche zu 82 WGA 4340/59 – Vermögensverfall“ auf der Grundlage der Regelungen des Bundesrückerstattungsgesetzes das Vergleichsangebot an die Erben der Berechtigten berechnet. Soweit darin der Verlust für die Beteiligung an der Görlitzer Waggonbau AG nur mit einem Bruchteil des nominellen Beteiligungsbetrages, nicht aber mit dem Kurswert zum Zeitpunkt der Entziehung eingeflossen sind, wäre es Aufgabe der Erben in dem rückerstattungsrechtlichen Verfahren gewesen, eine Nachbesserung des Angebotes zu verlangen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, sondern die Erben haben das Vergleichsangebot akzeptiert. Eine Nachbesserung im Rahmen des jetzigen Entschädigungsverfahrens scheidet aber aus. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass von einer Identität auch deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil die im rückerstattungsrechtlichen Verfahren durchgeführte Berechnung des Schadensersatzes nach dem Kurswert des Wertpapiers nur einen Bruchteil einer an dem anteiligen Wert des Unternehmens orientierten Berechnung ergebe, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Wie oben bereits dargelegt, spielt die Höhe der im rückerstattungsrechtlichen Verfahren erhaltenen Leistung für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG keine Rolle. Soweit die Klägerin für ihre Auffassung darauf hinweist, dass eine Entschädigungsleistung nach § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Anrechnung der erhaltenen Leistung auf die jetzt zu gewährende Entschädigung den Saldo Null ergebe, folgt die Kammer dieser Sichtweise nicht. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG, die wie folgt lautet: „Der zusätzliche Ausschluss in Satz 2 besagt, daß jemand, der schon nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte Wiedergutmachung erhalten hat, für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung beanspruchen kann. Die Anrechnung der erhaltenen Leistung auf die jetzt zu gewährende Entschädigung, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bemißt, würde zum Saldo Null führen. Im Interesse der Rechtsklarheit wird für diese Fälle der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen“. Dabei fällt auf, dass Satz 1 dieser Begründung in genereller Weise einen Ausschluss der Entschädigungsleistung vorsieht, wenn für denselben Vermögensverlust bereits eine Wiedergutmachung erfolgt ist, ohne zwischen einheitswertfähigen und nicht einheitswertfähigen Vermögenswerten zu unterscheiden. Dementsprechend hat die Kammer auch in Ihrer Entscheidung vom 16. Februar 2012 (VG 29 K 108.10), bei der es um die Entschädigung für ein Unternehmen - und damit um einen einheitswertfähigen Vermögenswert – ging, die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG auch in diesem Fällen nicht in Frage gestellt. Daran hält die Kammer nach erneuter Prüfung fest. Soweit nun die Klägerin den zweiten Satz dieser Begründung dahingehend versteht, dass ein Ausschluss nur in den Fällen erfolgt, in denen eine Anrechnung der früheren Leistung auf die nun zu gewährende Entschädigung zum Saldo Null führt, kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Denn ein solcher Saldo Null kann – worauf die Begründung zu Recht hinweist – nur in den Fällen bestehen, in denen die frühere Leistung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und die nunmehr zu gewährende Entschädigung nach dem NS-VEntschG nach den gleichen rechtlichen Grundlagen zu ermitteln ist. Dies ist hier aber nicht (mehr) der Fall. Die Höhe der Entschädigung für nicht einheitswertfähige Vermögenswerte, zu denen auch Aktien zählen (vgl. §§ 20, 67 Nr. 3 RBewG), berechnet sich gem. § 2 Satz 1 NS-VEntschG grundsätzlich nach §§ 16 bis 26 BRüG, mit Ausnahme von § 16 Abs.2 BRüG. Da die §§ 16, 17 BRüG für die Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust einer Aktienbeteiligung daher grundsätzlich Anwendung finden würden, hätte dies - bezogen auf den vorliegenden Fall - zur Folge, dass die Höhe der Entschädigung in den rückerstattungsrechtlichen Verfahren und in den Verfahren nach dem NS-VEntschG nach den gleichen Regelungen zu berechnen wäre, es mithin in Bezug auf die bereits gewährten und noch beanspruchten Leistungen zu einem Saldo Null kommen würde. Spätestens seit dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung der Entschädigung für den Verlust einer Aktienbeteiligung vom 17. Juli 2007 ist aber geklärt, dass sich die Berechnung der Höhe einer Entschädigung für den Verlust einer Aktienbeteiligung nicht mehr gem. § 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. §§ 16, 17 BRüG nach dem für Wertpapiere gültigen Kurswert (vgl. § 16 BRüG) orientiert. Vielmehr richtet sich die Berechnung der Entschädigung nach dem (anteilig anzurechnenden) Wert des Unternehmens. Der Wert eines Unternehmens war aber immer einheitswertfähig (vgl. §§ 54 ff. RBewG), so dass nicht § 2 Satz 1 NS-VEntschG einschlägig ist, sondern § 2 Satz 2 ff. NS-VEntschG. Sollte sich nach der nunmehr zugrundezulegenden Berechnung der Saldo Null ergeben, wäre dies eher zufällig, aber nicht durch die Berechnungsweise angelegt. Daher ist nach der Überzeugung der Kammer die Gesetzesbegründung durch die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung in Bezug auf eine Aktienbeteiligung überholt und kann für die Lösung des vorliegenden Falles nicht (mehr) herangezogen werden. Eine andere Betrachtungsweise kann dem Wortlaut des § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG nicht entnommen werden. Auch der Einwand der Klägerin, es habe für die damaligen Berechtigten in Fällen der vorliegenden Art ein Wahlrecht gegeben, ob sie Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder Leistungen nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen hätten und Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz würden zweifellos nur zu einer Anrechnung, nicht aber zu einem Ausschluss führen, wodurch es zu einem Wertungswiderspruch komme, führt zu keiner anderen Auffassung. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung kommt ein Ausschluss der Entschädigung nur bei Erhalt rückerstattungsrechtlicher Leistungen in Betracht. Insoweit obliegt die Entscheidung, für welche früheren Leistungen ein Ausschluss erfolgen sollte, der Entscheidung des Gesetzgebers. Diesen hat er ausdrücklich auf solche nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften begrenzt. Unter Berücksichtigung der detaillierten Regelung in § 3 NS-VEntschG, §§ 6 und 8 EntschG und § 7 a VermG, die sich mit der Frage der Anrechnung von Leistungen unterschiedlichster Art beschäftigen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber in diesem Bereich ein Versehen unterlaufen ist. Auch wenn den früheren Berechtigten daher ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Regelungen des BEG und BRüG zugestanden hat, führt dies nicht dazu, dass nunmehr in diesen Fällen (nur) eine Anrechnung der erhaltenen Leistung in Betracht kommt. Vielmehr muss sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 2 Abs.1 VermG an der Entscheidung der früheren Berechtigten festhalten lassen. Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass – würde man der Auffassung der Klägerin folgen – in allen Fällen der hier vorliegenden Art, d.h. bei allen Fällen einer Entschädigung für den Verlust einer Aktienbeteiligung an einem Ost-Unternehmen, eine „Nachberechnung“ vorgenommen werden müsste, da sich die Grundlagen für die Berechnung – wie oben dargestellt – verändert haben. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht gewollt. Denn durch die in § 2 Satz 1 NS-VEntschG enthaltene Bezugnahme auf rückerstattungsrechtliche Bewertungsmaßstäbe für nicht einheitswertfähige Vermögenswerte, also auch für Aktien, ging er – wie sich aus der Begründung ergibt – davon aus, dass es in diesen Fällen in den Entschädigungsverfahren nach dem NS-VEntschG zu keiner höheren Entschädigung kommt und hat daher einen generellen Ausschluss verfügt. Das Entschädigungsgesetz will keinen „Nachschlag“ gewähren, sondern eine Entschädigungslücke schließen. In Fällen der vorliegenden Art besteht aber grundsätzlich keine Lücke, denn der Verlust der Beteiligung unterfiel, wie die vorliegenden Akten des Verfahrens nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zeigen, dem Anwendungsbereich des Gesetzes. War nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen der Entschädigungsbetrag für einen eingetretenen Vermögensverlust geringer als heute, so hat es damit sein Bewenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG ausgeschlossen ist, wenn der verfolgungsbedingte Verlust für eine Aktienbeteiligung an einem im Osten belegenen Unternehmen bereits Gegenstand eines rückerstattungsrechtlichen Verfahrens war, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 132 Abs. 2 Nr.1, 135 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung zusteht. Mit Schreiben vom 10. Februar 1996, beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangen am 13. Februar 1996, präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-1 auf den Vermögenswert; „Görlitzer Waggonbau AG, B... (11.000 RM Aktien)“. Dr. B... und sein Frau I... waren in Leipzig wohnende Juden, die im November 1938 über die Schweiz nach Palästina auswanderten, wo sich ihre beiden Kinder bereits aufhielten. Dr. L... war in Leipzig als Rechtsanwalt und Notar tätig gewesen. Das Ehepaar verfügte über erhebliche Vermögenswerte. Einer Aufstellung der Deutschen Bank vom 14. November und 7. Dezember 1938 ist zu entnehmen, dass das Ehepaar zu diesem Zeitpunkt u.a. nom. 8.000 RM Görlitzer Waggonbau AG Vorzugsaktien und nom. 3.000 RM Görlitzer Waggonbau AG Stammaktien besaß. Ausweislich eines Schreibens des Senators für Finanzen vom 30. September 1957 wurden die Wertpapiere des Ehepaares beschlagnahmt und sind nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Reich verfallen. Die Deutsche Bank in Leipzig sei angewiesen worden, die Aktien betreffend die Görlitzer Waggonbau AG an die Preußische Staatsbank auszuliefern. In dem Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, dass die Preußische Staatsbank den Gegenwert für verkaufte Wertpapiere in Höhe von 107.747,23 RM an die Reichshauptkasse überwiesen habe. Es könne – so der Senator für Finanzen weiter – angenommen werden, dass in dieser Summe auch der Erlös der Wertpapiere u.a. an der Görlitzer Waggonbau AG enthalten sei, auch wenn es hierüber keine Einzelabrechnungen gebe. Nach dem Krieg führten die Erben des Ehepaares L... verschiedene Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz in Bezug auf diverse Vermögenswerte, u.a. auch Wertpapiere, durch. In einem Vergleich im Rahmen eines Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 13. September 1961 wurde festgestellt, dass die Erblasser – also das Ehepaar L... – aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG verfolgt wurden und den Erben zur Abgeltung der angemeldeten und aller nach dem Bundesentschädigungsgesetz zulässigen Ansprüche – mit Ausnahme des Anspruchs nach Dr. B... auf Entschädigung für Schaden durch Verlust des Goodwill – eine Entschädigung in Höhe von 155.400.- DM zusteht. In einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren wegen des Entzugs von Wertpapieren schlossen die Erben des Ehepaares L... mit dem Deutschen Reich am 24. Juli 1970 einen Teilvergleich dahingehend, dass den Erben wegen der Entziehung von im einzelnen benannten Wertpapieren ein Betrag in Höhe von 101.703,09 DM gezahlt wird. Zu den in dem Teilvergleich genannten Wertpapieren gehörten auch die hier maßgeblichen Aktien an der Görlitzer Waggonbau AG. Aus einer Aufstellung über die „Berechnung der Schadensersatzansprüche zu 82 WGA 4340/59 – Vermögensverfall“ ergibt sich, dass die mit dem handschriftlichen Zusatz „Ostwerte“ versehenen Aktien an der Görlitzer Waggonbau AG im Verhältnis 10:1 ihres nominellen Wertes zzgl. eines pauschalen Zuschlags von 10% in die Berechnung eingestellt wurden. Mit Schlussvergleich vom 28. Juni 1972 erhielten die Erben über den bereits gewährten Betrag hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 161.139,32 DM. Damit sollten – so Ziffer 3 des Vergleichs – alle Ansprüche der Erben in dem Verfahren wegen der dem Ehepaar L... entzogenen Wertpapieren abgegolten sein und das Verfahren für beide Parteien seine Erledigung gefunden haben. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2012 den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung/Entschädigung der Aktienbeteiligung der Eheleute Dr. B... und I... an der Waggon- und Maschinenbau AG Görlitz ab. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs.6 VermG oder § 2 Abs.1 VermG vorliegen, denn eine Entschädigung könne nicht gewährt werden. Der Vermögensverlust in Bezug auf die hier maßgeblichen Aktien an der Waggonbau Görlitz AG sei in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren durch den Teilvergleich vom 24. Juli 1970 wieder gutgemacht worden und eine Entschädigung daher nach § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Gegen diesen, am 27. April 2012 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 29. Mai 2012 Klage. Sie ist der Auffassung, dass ihr wegen des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach dem Ehepaar L... in Bezug auf die Aktien an der Waggon- und Maschinenbau AG Görlitz eine Entschädigung zustehe. Diese sei auch nicht wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen, da damals eine Entschädigung für den Verlust von Wertpapieren, nicht aber für den Verlust der heute geltend gemachten Unternehmensbeteiligung gewährt worden sei. Es liege daher kein identischer Vermögenswert vor. Zudem sei im Wiedergutmachungsverfahren der gewährte Betrag nur nach dem Wert des Wertpapiers berechnet worden, nicht aber nach dem Wert der Unternehmensbeteiligung. Ferner komme nach der Gesetzesbegründung die Regelung des § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG nur dann in Betracht, wenn sich bei Anrechnung der bereits erhaltenen Leistung der Saldo Null ergebe. Dies treffe aber nur zu, wenn auch die heute zu gewährende Entschädigung gem. § 2 Satz 1 NS-VEntschG nach den §§ 16-26 BRüG zu berechnen sei, d.h. für Vermögenswerte, für die kein Einheitswert festgestellt werde. Daher beschränke sich der Anwendungsbereich des a-limine-Ausschlusses auf solche Vermögenswerte, für die kein Einheitswert festgestellt wird. Dies sei aber bei dem hier vorliegenden Entzug der Unternehmensbeteiligung nicht der Fall. Die in den 70er Jahren gewährte Entschädigung sei daher lediglich anzurechnen, führe aber nicht zum Ausschluss. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2012 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den von den Eheleuten D... und I... erlittenen Verlust ihrer Beteiligung an der Waggon- und Maschinenbau AG, Görlitz in Höhe von nom. 11.000 RM Aktien ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nebst Zinsen gegen den Entschädigungsfonds zusteht, der nicht nach § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den ergangenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Erben selbst von einer Identität zwischen den entzogenen und den im Rückerstattungsverfahren entschädigten Aktien ausgegangen seien und damit die entscheidende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs.2 Satz 2 NS-VEntschG vorliege. Auf die Höhe der damals gewährten Entschädigung komme es hingegen nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) sowie die von der Kammer beigezogenen Wiedergutmachungs- und Entschädigungsakten (8 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.