Urteil
29 K 161.12
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0116.29K161.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. (Rn.18)
2. Ein Abzug zugeflossener Entschädigungen kommt nicht in Betracht, wenn sich die Auszahlung der Entschädigung im Rückerstattungsverfahren nicht feststellen lässt. (Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Juni 2012 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des Unternehmens E... und N..., K...straße 33 in Berlin-Mitte eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 545.802,89 € zuzüglich Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 NS-VEntschG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. (Rn.18) 2. Ein Abzug zugeflossener Entschädigungen kommt nicht in Betracht, wenn sich die Auszahlung der Entschädigung im Rückerstattungsverfahren nicht feststellen lässt. (Rn.25) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Juni 2012 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des Unternehmens E... und N..., K...straße 33 in Berlin-Mitte eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 545.802,89 € zuzüglich Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte – wie hier – Entschädigung gewählt hat. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG hinsichtlich des Unternehmens sind im Bescheid vom 5. Juni 2012 – zutreffend – festgestellt worden und werden von den Beteiligten nicht angegriffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entschädigungsanspruch hier auch hinsichtlich des Alteigentümers F...E... nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Danach wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Zwar kommt es für den Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht auf die Höhe der Leistungen nach dem Rückerstattungsgesetz an, weshalb der Ausschluss auch im Falle eines Vergleichs eingreifen kann. Entscheidend ist vielmehr die Identität des wiedergutgemachten Vermögensverlustes im Sinne des Substanzverlustes (Urteil der Kammer vom 16. Februar 2012 – VG 29 K 108.10 – juris - noch nicht rechtskräftig). Daher greift der Ausschluss grundsätzlich auch im Fall einer Betriebsverlagerung ein, wenn festgestellt werden kann, dass das Unternehmen mit allen wesentlichen Aktiva und Passiva in den Westen gelangt war. Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann jedoch dahin stehen. Denn die Norm setzt weiter voraus, dass der Berechtigte tatsächlich Leistungen erhalten hat. Es genügt nicht, dass er solche Leistungen hätte erhalten können. Ist die Wiedergutmachung in irgendeinem Stadium des Verfahrens stecken geblieben und hat der Berechtigte die ihm zustehende Leistung letzten Endes nicht zur freien Verfügung übertragen bekommen, so ist der Ausschlusstatbestand mangels erhaltener Leistung nicht erfüllt (Motsch/Weiß/ Hohmeyer - Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblatt, Stand Dezember 2004, Randnummern 14 und 15 zu § 1 NS-VEntschG). Vorliegend bestehen zumindest sehr gewichtige Zweifel daran, dass dem Geschädigten die Vergleichssumme von 5.000 DM-West zugeflossen ist. Diese gehen zu Lasten der für den Ausschlussgrund beweisbelasteten Beklagten. Irgendwelche Anhaltspunkte oder gar Belege dafür, dass die nach dem Vergleich vom 10. Januar 1951 von den beiden Kaufleuten L... und M... persönlich geschuldete Summe von 5000 DM-West gezahlt worden ist, liegen nicht vor. Der Wortlaut des Vergleiches legt es zumindest nahe, dass Einnahmen aus dem in Rede stehenden Betrieb, der M... & Co. GmbH, die einzige Möglichkeit für die in der Umgebung von Leipzig wohnenden Schuldner darstellten, eine auf DM-West lautende Forderung zu erfüllen. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass im Vergleich eine kurzfristige Zahlung vereinbart worden wäre und nicht eine Stundung im Hinblick auf künftig erhoffte Überschüsse aus dem Unternehmen. Es spricht auch nichts dafür, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Überschüsse vorhanden waren, aus denen die Vergleichsforderung hätte erfüllt werden können. Vielmehr wies die kurz darauf, nämlich am 18. Juni 1951 rückwirkend zum 1. April 1949 erstellte DM-Eröffnungsbilanz zum Bilanzausgleich bereits ein Kapitalentwertungskonto i.H.v.12.467,40 DM aus und in dem hierzu am 18. September 1951 gefertigten Bericht der Geschäftsführung ist eindeutig erklärt worden, dass während der Treuhandschaft - also in der Zeit zwischen Mai 1949 und der Freigabe nach dem Vergleich am 10. Januar 1951 – große Verluste entstanden waren, die eine Weiterführung des Betriebes in der bisherigen Form unmöglich erscheinen ließen (Ziffer 3. dieses Berichtes, Bl. 29 der Akte 64 HRB 2143). Da dementsprechend am 18. Juni 1951 eine Kapitalherabsetzung um 12.000 DM und bereits am 19. Oktober 1951 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden mussten, wobei nach dem vorliegenden Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 1951 die Auseinandersetzungsbilanz einen Verlust auswies, kann auch ausgeschlossen werden, dass in der kurzen Zeit der weiteren Existenz des Betriebes nach dem Vergleichsabschluss noch Überschüsse entstanden sind. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass nach den Angaben im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 1951 die in der Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesenen Verluste durch die Geschäftsanteile gedeckt gewesen seien, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die Forderung des Alteigentümers befriedigt wurde. Denn diese Wiedergutmachungsleistung war eine persönliche Schuld der beiden Gesellschafter L... und M... und keine Verpflichtung der GmbH. Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, dass der am 29. November 1951 in London gestorbene Alteigentümer überhaupt und rechtzeitig Kenntnis von der Liquidation des Unternehmens erhalten hat. Darauf, dass den beiden Gesellschaftern möglicherweise nach Beendigung der Liquidation der GmbH ein Rest ihrer Gesellschaftsanteile verblieb, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass ihnen nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten ein Guthaben von mindestens 5000 DM verblieben ist. Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, dass die beiden weiterhin in der ehemaligen DDR lebenden Gesellschafter über ein etwaiges, auf einem West-Berliner Konto sich befindendes DM-Guthaben frei zu Gunsten der Gläubiger in London verfügen konnten. Angesichts dieser sich aus dem spezifischen Einzelfall ergebenden sehr erheblichen Zweifeln daran, dass die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsverpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist, hätte es der insoweit beweisbelasteten Behörde oblegen, einen entsprechenden Beweis zu führen, was hier jedoch nicht erfolgt ist. Dem Vergleich vom 10. Januar 1951 kann auch kein Verzicht auf heutige Entschädigungsansprüche entnommen werden. Dies kann nur angenommen werden, wenn im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsleistungen Erklärungen abgegeben worden sind, die als unwiderruflicher Verzicht auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlustes auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 C 67.96 - zitiert nach juris - m.w.N.). Vorliegend war der Vergleich selbst schon vom Wortlaut her auf Ansprüche nach der REAO begrenzt. Die Entschädigung bemisst sich vorliegend gemäß § 2 S. 2 NS-VEntschG. Denn der zuletzt vor der Schädigung - deren Beginn hier im Bescheid vom 5. Juni 2012 bindend auf Mai 1937 festgelegt worden ist - festgesetzte Einheitswert per 1. Januar 1936 ist hier aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 21. Februar 1938 mit 401.900 RM überzeugend bekannt. Dieser Wert ist auch nicht nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 EntschG unverwertbar. Insbesondere liegen für Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO, deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach § 4 Abs. 2 zu einem Wert führen würde, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1000 Mark vom Einheitswert abweicht, keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor. Im Übrigen kommt es auf Erwägungen zur Heranziehung eines den Einheitswert überschreitenden Betrages hier nicht an, weil die Klägerin ihre Klageforderung auf die sich aus der Vervierfachung des Einheitswertes abzüglich des sogleich zu erörternden Abzugsbetrags ergebende Summe beschränkt hat (§ 88 VwGO). Ein Abzug zugeflossener Entschädigungen gemäß § 3 NS-VEntschG i.V.m. § 6 oder § 8 EntschG kommt nicht in Betracht, da sich – wie ausgeführt – die Auszahlung der Entschädigung im Rückerstattungsverfahren nicht feststellen lässt. Entsprechendes gilt für den Gesellschafter F... auch im Hinblick auf nach diesen Bestimmungen ebenfalls anzurechnende Gegenleistungen. Insoweit ist der Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gegenleistung nicht in Ansatz zu bringen ist, weil schon der dem Ausscheiden des Herrn F... zu Grunde liegende Vertrag nicht vorliegt und auch sonst hierüber nichts bekannt geworden ist. Hinsichtlich des Gesellschafters E... ist dagegen eine – gem. § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7a Abs. 2 Satz 3 VermG im Verhältnis 20:1 in DM umzurechnende - Gegenleistung in Höhe von 95.430,85 RM zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 6 Abs. 1 EntschG sind dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger tatsächlich zugeflossene Gegenleistungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dabei gelten gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 zweiter Halbsatz EntschG Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des Berechtigten wie nicht diskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet wurden, als ihm zugeflossen. Aus der im BEG-Verfahren betreffend F...E... wieder gegebenen Verhandlung vor dem Finanzamt Zehlendorf vom 26. Juli 1938 (Bl. 117 des Verwaltungsvorgangs) ist zu entnehmen, dass von dem Kaufpreis für das Unternehmen in Höhe von 164.500 RM insgesamt 123.583,45 RM mit Rückständen an Reichsfluchtsteuer, Einkommenssteuer und Vermögensteurer verrechnet worden sind. Nach dem dem Vergleich in diesem BEG-Verfahren zu Grunde liegenden Vermerk vom 24. September 1962 (Bl. 123 des Verwaltungsvorgangs) ist der ursprüngliche Reichsfluchtsteuerbetrag von 139.661 RM auf einen nicht genau bekannten Betrag ermäßigt worden. Hierauf sind nach diesem Vermerk 111.508,40 RM aus dem Verkauf eines Grundstücks in Hamburg entrichtet worden und der verbleibende Rest aus dem Verkauf des Unternehmens, also ein Betrag von maximal 28.152, 60 RM. Da die Kammer zu Zweifeln an diesen Angaben im BEG-Verfahren keinen Anlass hat, geht sie davon aus, dass der Kaufpreis für das Unternehmen mindestens in Höhe von 95.430,85 RM auf Einkommensteuer und Vermögensteuer verrechnet worden ist. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Steuern gegen den jüdischen Schuldner in diskriminierender Weise festgesetzt worden sind und es bestehen auch keine Zweifel, dass die Verrechnung mit schuldbefreiender Wirkung tatsächlich erfolgt ist. Insoweit hat daher ein Abzug zu erfolgen, der sich auf (95.430,85 RM geteilt durch 20 = ) 4.771,54 DM beläuft. Insgesamt ergibt sich daher folgende Berechnung: Einheitswert x 4 = 401.900 x 4 = 1.607.600 RM = DM abzgl. Gegenleistung = 4.771,54 DM = 1.602.828,46 DM = 819.513,18 € abzgl. bereits festgesetzte Entsch. = 273.710,29 € noch zu zahlende Entschädigung = 545.802,89 € Hinzu kommt der der Klägerin zustehende Zinsanspruch gem. § 2 Satz 9 – 11 NS-VEntschG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO). Die Parteien streiten um die Frage, ob eine weitergehende Entschädigung für den Verlust des Unternehmens E...& ..., Herstellung und Vertrieb von Damenkonfektion, gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) ausgeschlossen ist, weil der frühere Geschäftsinhaber F...E... ein ...Rückerstattungsverfahren betrieben hatte, welches mit einem Vergleich beendet worden war. Der Geschäftssitz des 1913 als OHG gegründeten, ab 1927 von dem jüdischen Kaufmann F... als Einzelunternehmen geführten Unternehmens war in der K...straße 33 in Berlin-Mitte. Grundstücke gehörten nie zum Unternehmensvermögen. Dem Unternehmen war 1934 die Genehmigung zur Eröffnung einer Zweigstelle in England erteilt worden. Zur Kontrolle des in erheblichem Umfang betriebenen Außenhandels war von der Reichsstelle ein Treuhänder eingesetzt. H..., genannt H..., der ebenfalls jüdischen Glaubens und bereits seit 1926 Angestellter des Unternehmens gewesen war, trat mit Wirkung vom 1. Mai 1935 als Gesellschafter ein. Seine Beteiligung betrug ab dem 1. Oktober 1935 ein Drittel. Beide Gesellschafter planten 1936 die Übersiedlung nach England. F...E... war ab Februar 1937, H...F... ab Mai 1937 dauerhaft in London aufhältig. Ein Devisenprüfungsbericht vom 4. August 1937 ging von Verstößen gegen das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung aus, weshalb per Ende Mai 1937 ein zusätzlicher Sondertreuhänder eingesetzt wurde. Durch einen Auseinandersetzungsvertrag vom 14. Oktober 1937 schied H...F... aus der Gesellschaft aus. Mit Kaufvertrag vom 22. April 1938 wurde das Unternehmen zu einem Kaufpreis von 164.500,- RM veräußert. Die Veräußerung erfolgte unter zeitgleicher Gründung einer Gesellschaft durch die Erwerber, sodass das Unternehmen ab dem 17. September 1938 als W...KG firmierte. Komplementär war W..., Borsdorf bei Leipzig, Kommanditistin war die K...-Handels-AG Leipzig. Deren Rechtsnachfolgerin schied im April 1941 aus der Gesellschaft aus und es traten als Kommanditisten ein: M... Leipzig ...und A..., Borsdorf bei Leipzig. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt blieb der Unternehmenssitz in der K...str. 33. Weitere Informationen über das Schicksal des Unternehmens bis Mitte 1946 liegen nicht vor. Mit notarieller Verhandlung vom 28. August 1946 beschlossen die drei Gesellschafter der W... KG, Anschrift nunmehr Berlin W 35, B...str. 90, die Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH unter der Firma M... & Co GmbH – unter Beibehaltung der bisherigen Anschrift. Gleichzeitig trat W... seinen Anteil an A... ab. Die beiden verbleibenden Gesellschafter schlossen am selben Tag den Gesellschaftsvertrag über die Gründung der GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 RM, in dessen § 3 es unter anderem noch hieß: Die Umwandlung werde im Wege der Sacheinlagegründung vorgenommen. In Vollzug dieser Abrede seien die Aktiven und Passiven der Kommanditgesellschaft durch die neu errichtete GmbH laut Bilanz zum 1. Januar 1946 übernommen worden. F... beantragte am 22. Mai 1949 beim Treuhänder für zwangsübertragene Vermögen in den Westsektoren die Rückerstattung sämtlicher Anteile der Firma M... und Co. GmbH, B...straße 90. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich vom 10. Januar 1951 abgeschlossen. Darin verzichtete der Antragsteller „auf die Rückerstattungsansprüche aus der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin, sowie auf die Nachzahlungsansprüche hinsichtlich der ihm früher gehörigen Firma E... & N...“ und willigte zugleich in die Freigabe der GmbH aus der treuhänderischen Verwaltung ein. Die Antragsgegner - M...Leipzig ...und A..., Borsdorf bei Leipzig - verpflichteten sich zur Zahlung von 5.000,- DM-West. Wörtlich heißt es dazu in § 2 des Vergleichs: „Die beiden Antragsgegner verpflichten sich als Gesamtschuldner an den Antragsteller 5.000,- DMark-West zu zahlen; jedoch hat die Zahlung dieses Betrages von 5.000,- DM-West nur aus den Überschüssen des Unternehmens zu erfolgen.“ Zur Sicherung wurde vereinbart, dass vor Zahlung dieses Betrages keine Gewinne ausgeschüttet und keine Geschäftsführergehälter gezahlt werden dürfen. Am 14. März 1951 teilte die Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister die Erweiterung des Gesellschaftszwecks und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit. Am 18. Juni 1951 wurde eine Kapitalherabsetzung auf 38.000 DM beschlossen. Die - nachträglich am 18. Juni 1951 erstellte – DM-Eröffnungsbilanz per 1. April 1949 wies ein Kapitalentwertungskonto in Höhe von 12.467,40 DM aus. Im Bericht der Geschäftsführung vom 18. September 1951 zu dieser Bilanz heißt es unter anderem: „ … Durch die während der Treuhandschaft entstandenen großen Verluste ist eine Weiterführung in der bisherigen Form nicht möglich. Eine Umstellung ist in Vorbereitung." In der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 1951 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Im Protokoll dazu heißt es, dass nach der Auseinandersetzungsbilanz kein Gewinn, sondern lediglich ein Verlust vorhanden sei, welcher von den Geschäftsanteilen gedeckt sei. Die beiden Gesellschafter M... und L... behielten mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnsitze in Sachsen bei. Am 15. Dezember 1992, Präzisierung vom 11. September 1996, beantragte die Klägerin die Rückübertragung des Unternehmens. Der Antrag wurde auf Entschädigung beschränkt. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte – nach Anhörung – mit Bescheid vom 5. Juni 2012 fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Unternehmens E... & N... sei und dass ihr ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 273.710,29 € zustehe. In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen: Die Schädigung des jüdischen Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG habe bereits mit der Einsetzung eines Sondertreuhänders Ende Mai 1937 begonnen, da damit den Eigentümern faktisch die Kontrolle über ihr Berliner Unternehmen entzogen war. Die Schädigung habe sich mit dem Anteilsverlust des Mitinhabers F... fortgesetzt und mit dem Verkauf des Unternehmens 1938 ihren Abschluss gefunden. Die Entschädigung sei jedoch im Hinblick auf den Anteil des E... gem. § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Denn dieser Geschädigte habe Ansprüche nach der Rückerstattungsanordnung für Berlin (REAO) hinsichtlich sämtlicher Anteile der Firma M... und Co. GmbH, B...straße 90 geltend gemacht und durch Vergleich vom 10. Januar 1951 Wertersatz in Höhe von 5.000,- DM erhalten. Der Verzicht auf Rückerstattungs- und Nachzahlungsansprüche und die Freigabe der beschlagnahmten Firma M... und Co. GmbH in dem Vergleich machten deutlich, dass die Parteien des Wiedergutmachungsverfahrens eine umfassende Regelung treffen wollten. Da das gesamte Unternehmen unter Treuhandverwaltung gestellt worden war, sei es auch im Wiedergutmachungsverfahren um dasselbe Unternehmen gegangen. Somit habe Identität i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG vorgelegen. Die Vergleichssumme von 5.000,- DM spreche nicht dagegen, dass das gesamte Unternehmen Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Offenbar sei bei dieser Summe der gezahlte Kaufpreis berücksichtigt worden. Der Entschädigungsausschluss greife auch bei Vergleichen unabhängig von der Höhe der Vergleichssumme ein. Der Ausschluss betreffe aber nicht den Anteil des H..., denn dieser sei am Wiedergutmachungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Zur Berechnung der Höhe der Entschädigung sei auf den hier aus dem Betriebsprüfungsbericht bekannten Einheitswert vom 1. Januar 1936 in Höhe von 401.900,- RM zurückzugreifen. Da über eine anrechenbare Gegenleistung nichts bekannt sei, werde insoweit ein Drittel vom vervierfachten Einheitswert als Entschädigung festgesetzt. Gegen diesen am 6. Juni 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die am 4. Juli 2012 eingegangene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend macht: Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens sei nicht das im April 1938 verkaufte Unternehmen mit Sitz in der K...straße 33 gewesen, sondern vielmehr der „kleine kümmerliche Rest“ dieses Unternehmens, den die Ariseure unter der Nachfolgefirma M... und Co. GmbH in den Westen, nämlich in die B...straße, verlegt hatten. Wie in dem von der Kammer mit Urteil vom 16. Februar 2012 (VG 29 K 108.10) entschiedenen Fall sei auch hier auszuschließen, dass das gesamte frühere Betriebsvermögen in den Westen verbracht worden war. Vielmehr sei davon auszugehen, dass große Teile des von der Schädigung betroffenen Unternehmens im Ostteil verblieben seien. Die Anwendung von § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG sei bei Betriebsvermögen aber allenfalls in den Ausnahmefällen denkbar, in denen das gesamte Unternehmen bzw. das gesamte Betriebsvermögen bis zum Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze in den Westen gelangt war. Im Übrigen sei ohnehin zweifelhaft gewesen, ob die in Leipzig lebenden Ariseure die Zahlungspflicht aus dem Vergleich erfüllen konnten. Jedenfalls sei durch die Liquidation des Betriebs unter Verlust nur ca. 9 Monate nach Abschluss des Vergleichs belegt, dass der Vergleichsbetrag nicht an den Geschädigten geflossen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des Unternehmens E... und N..., K...straße 33 in Berlin-Mitte eine weitere Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 545.802,89 € zuzüglich Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich ebenfalls auf das Urteil der Kammer vom 16. Februar 2012, wonach es entscheidend allein auf die Identität zwischen dem geschädigten und dem entschädigten Vermögenswert ankomme, während die konkrete Höhe der damaligen Wiedergutmachung oder die Berechnungsmethode unerheblich seien. Insbesondere greife der Ausschluss danach auch bei Vergleichen ein. Die Beklagte verweist darauf, dass vorliegend die W... KG per 1. Januar 1946 mit allen Aktiven und Passiven in die M... und Co. GmbH umgewandelt worden sei. Auch der Gegenstand des Unternehmens sei derselbe geblieben. Es gebe entgegen der klägerischen Behauptung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Teil des Betriebsvermögens im Osten verblieben war. Unerheblich sei hier auch, dass die Gesellschafter ihren Wohnsitz in Sachsen hatten. Denn die Vergleichssumme sollte allein aus den Gewinnen des Unternehmens gezahlt werden. Obwohl solche Gewinne bis zur Liquidation des Unternehmens wohl nicht mehr entstanden seien und die Auflösungsbilanz Verluste ausgewiesen habe, so habe der Verlust doch die Kapitalanteile nicht überstiegen. Daher sei davon auszugehen, dass die Forderung des Geschädigten aus dem Vergleich im Zuge der Liquidation erfüllt worden ist. Im Übrigen habe der Geschädigte eine Erklärung abgegeben, die als unwiderruflicher Verzicht auf bestehende oder zukünftige Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensschadens auszulegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Gerichtsakte auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände), die Akte 1-WGA 254/49 des Wiedergutmachungsamts Berlin und die Handelsregisterakte 64 HR B 21434 des Amtsgerichts Charlottenburg verwiesen, die alle vorgelegen haben und – soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.