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Urteil

29 K 67.13

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0227.29K67.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über die amtswegige Neubesetzung handlungsunfähig gewordener Stiftungsorgane hat die Stiftungsaufsicht den in Stiftungsgeschäft und Satzung zum Ausdruck kommenden objektivierten Stifterwillen zu berücksichtigen. (Rn.25) 2. Für die Neubesetzung in Betracht kommende Personen, die eine Zusammenarbeit mit zu einem Stifter in Konkurrenz stehenden Organisationen betreiben, handeln nicht gegen den objektivierten Stifterwillen, wenn die Satzung keine dem entgegenstehenden Regelungen enthält.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die amtswegige Neubesetzung handlungsunfähig gewordener Stiftungsorgane hat die Stiftungsaufsicht den in Stiftungsgeschäft und Satzung zum Ausdruck kommenden objektivierten Stifterwillen zu berücksichtigen. (Rn.25) 2. Für die Neubesetzung in Betracht kommende Personen, die eine Zusammenarbeit mit zu einem Stifter in Konkurrenz stehenden Organisationen betreiben, handeln nicht gegen den objektivierten Stifterwillen, wenn die Satzung keine dem entgegenstehenden Regelungen enthält.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die ursprünglich wohl unzulässige vorbeugende Unterlassungsklage ist durch rechtzeitige Einbeziehung des zwischenzeitlich erlassenen Bescheides zu einer zulässigen Anfechtungsklage geworden. Soweit darin eine Klageänderung liegt, ist sie sachdienlich und hat sich der Beklagte rügelos zur Sache eingelassen. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Verweis auf die Gründe des Anhörungsschreibens gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zulässig. Das Verwaltungsverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Unbeteiligte zu Unrecht beteiligt worden wären. Die im Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2013 im Rahmen des formstrengen Prozessrechtes geprüfte und verneinte Frage der Beteiligungsfähigkeit des Ersatzstiftungsrates ist auf das Verwaltungsverfahrensrecht nicht übertragbar. Vielmehr ist das Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Satz 2 VwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Im Rahmen der – nur von der Behörde, nicht vom Gericht – vorzunehmenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der hier zu treffenden Entscheidung lag es im Interesse der zunächst versuchten Konfliktbeilegung, die Konfliktbeteiligten zu hören, also insbesondere den bisherigen Stiftungsratsvorsitzenden, und zwar unabhängig von der Frage, ob er als zu ernennendes Mitglied des Ersatzstiftungsrates Beteiligter i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder § 13 Abs. 2 VwVfG war oder aber als Auskunftsperson i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwVfG einbezogen wurde. Soweit bereits an dieser Stelle der klägerische Vorwurf der Befangenheit eine Rolle spielen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht gemäß § 21 VwVfG die Amtsausübung betrifft, also die Tätigkeit des Beklagten, nicht die Haltung eines in das Verfahren involvierten Bürgers; Befangenheit ist der Mangel an Objektivität eines staatlichen Entscheidungsträgers. Für zur Vorbereitung einer mit der gebotenen staatlichen Neutralität zu treffenden Entscheidung kann es sogar durchaus sinnvoll sein, den Sachverstand von Interessenvertretern zu berücksichtigen (Vosskuhle in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl., § 43 Rdnr, 20). Ein etwaiges Einwirken des Senators, also des Behördenleiters, auf eine letztlich von ihm zu verantwortende Entscheidung kann auch nicht als Verfahrensfehler angesehen werden; schließlich unterliegt die Entscheidung unabhängig von der Hierarchieebene, auf der sie tatsächlich getroffen wurde, der gerichtlichen Überprüfung. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 StiftG Bln liegen vor. Danach kann die Aufsichtsbehörde dann, wenn einem Stiftungsorgan Mitglieder fehlen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind, bis zur Behebung des Mangels Ersatzmitglieder bestellen. Mangels einer Übergangsregelung in der Satzung endete die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates automatisch, die der Ursprungsbesetzung also am 21. September 2012. Da in der Satzung hinsichtlich des Vorstandes ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist, verbietet sich eine Analogie. Dabei hat zwar nicht „der Stiftungsrat“ eine Amtsperiode von fünf Jahren, sondern dessen Mitglieder, so dass die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds erst am 19. Februar 2013 endete; das war aber schon bei Bescheiderlass unerheblich, denn eine ihm bis dahin vielleicht mögliche Nachbenennung weiterer Mitglieder hat dieses Mitglied nicht vorgenommen. Die Wahl neuer Stiftungsratsmitglieder am 21. September 2012 war unwirksam, da sich eine ordnungsgemäße Ladung zu dieser Sitzung nicht feststellen lässt. Es besteht immer die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – I ZR 64/13 –, MDR 2014, 178 = juris Rdnr. 11). Das ist hier nicht erfolgt. Das in § 4 Abs. 2 StiftG Bln eingeräumte Ermessen hat der Beklagte in nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, wird dies auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Ein anderer Weg, eine ordnungsgemäße Besetzung der Organe der Klägerin zu ermöglichen, um deren Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich zudem im Interesse der Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme bei der Aufgabenstellung für den Ersatzstiftungsrat zu Recht für den geringstmöglichen Eingriff in die Stiftungsautonomie entschieden. Aber auch bei der Entscheidung über die Auswahl der Mitglieder des Ersatzstiftungsrates hat der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der Begründung seines Bescheides, auf die die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist, ist die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen getreten. Soweit sie einzelnen Mitgliedern des früheren Stiftungsrates Befangenheit vorwirft, wobei nach der oben dargestellten Bedeutung dieses Begriffes wohl der Begriff Illoyalität passender sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass die dafür als Beleg angeführten Handlungen oder Auffassungen den Interessen der Stiftung zuwiderliefen. Maßgeblich ist dabei, dass es Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 – 2 S 29.02 –, OVGE BE 24, 141 = juris Rdnr. 13), d.h. den in diesen Dokumenten ausgedrückten objektivierten Stifterwillen; Motive des Stifters, die in der Satzung nicht zum Ausdruck kommen, sind zu vernachlässigen (Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrecht-Handbuch, 3. Aufl. § 7 Rdnr. 22 m.w.N.). Der von der Klägerin behauptete Stifterwillen, sich von konkurrierenden Organisationen abgrenzen zu wollen, kommt aber im Stiftungsgeschäft sowie in der insbesondere in § 2 zweck- und nicht verbandsorientiert formulierten Satzung nicht zum Ausdruck. Dabei hätten es die Stifter in der Hand gehabt, sowohl den B... e.V. als besonders zu berücksichtigende Körperschaft aufzuführen als auch etwa durch ein Besetzungsrecht für den Stiftungsrat stärkeren Einfluss auf die Entwicklung der Stiftung zu nehmen. Da sie aber einen sich verselbständigenden Stiftungsrat mit umfassender Personalhoheit eingerichtet haben, müssen sie es hinnehmen, wenn dieser eigene Vorstellungen über die Verwirklichung des Satzungszwecks entwickelt, solange sich dies im Rahmen der Satzung hält. Der Beklagte musste schließlich nicht an der ursprünglichen Absicht festhalten, neutrale Personen in den Ersatzstiftungsrat zu berufen. Diese auf das Schreiben der Klägerin vom 16. Oktober 2012 zurückzuführende Absicht stand seitens des Beklagten ersichtlich unter dem Vorbehalt, eine zwischen Vorstand und bisherigem Stiftungsrat einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Nachdem sich dieses Einvernehmen nicht erzielen ließ, war damit auch der Einbeziehung neutraler Personen der Boden entzogen und der Entscheidungsprozess neu eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch erscheint entbehrlich, da die Gerichtsgebühren vom Kostenschuldner bereits eingezahlt wurden und der Kostengläubiger nicht anwaltlich vertreten ist. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung und wendet sich gegen die von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin im Wege der Stiftungsaufsicht angeordnete Neubesetzung ihres Stiftungsrats. Sie wurde durch Stiftungsgeschäft vom 16. September 2007 errichtet und mit Bescheid vom 20. September 2007, zugestellt am 21. September 2007, durch die Senatsverwaltung für Justiz Berlin als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt. Stifter waren der B... e.V. mit 50.000 € und B... mit 10.000 €. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Klägerin vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung beträgt die Amtszeit des Vorstandes fünf Jahre, wobei die Mitglieder gemäß Abs. 5 die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiterführen. Weiteres Organ ist der Stiftungsrat, der nach § 10 Abs. 1 der Satzung aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen besteht. Die Stifter sollen mindestens einen und maximal drei Sitze im Stiftungsrat innehaben, mehrheitlich soll er aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, z.B. Notar/Rechtsanwalt, Banker oder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater besetzt sein. § 10 Abs. 3 der Satzung lautet: Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern können die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger bestimmen. Nachfolger müssen nachbestellt werden, wenn die Zahl der Stiftungsratsmitglieder unter die in § 10 Abs. 1 festgelegte Mindestanzahl von fünf Mitgliedern sinkt. Eine dem § 7 Abs. 5 entsprechende Regelung für den Stiftungsrat enthält die Satzung nicht. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung überwacht der Stiftungsrat als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand und berät diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Nach Abs. 2 obliegt ihm insbesondere (a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und (g) die Berufung und Abberufung der Stiftungsratsmitglieder. Zu Sitzungen des Stiftungsrates lädt gemäß § 11 Abs. 6 der Satzung der Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von drei Wochen. Der erste Stiftungsrat – sechs Personen, darunter der Mitstifter B... – und der erste Vorstand – drei Personen, darunter zwei Vorstandsmitglieder des B... e.V. – wurden im Stiftungsgeschäft bestellt. Auf der ersten Stiftungsratssitzung am 19. Februar 2008 wurde ein siebtes Mitglied des Stiftungsrates gewählt. Am 29. August 2012 lud der Vorsitzende des Stiftungsrates per E-Mail zu einer Sitzung des Stiftungsrates am 21. September 2012; ein Stiftungsratsmitglied bestritt mit Schreiben vom 17. September 2012 den rechtzeitigen Zugang der Ladung und nahm an der Sitzung nicht teil. Auf dieser Sitzung wurden fünf der bisherigen und ein neues Mitglied des Stiftungsrates gewählt. Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte der Vorsitzende des Stiftungsrates das Ergebnis dem Beklagten mit. Da der Vorstand wegen der fehlenden Ladung die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung bezweifle, beantrage er „nur vorsorglich und hilfsweise“, den bisherigen Stiftungsrat zum Ersatzstiftungsrat zu bestellen mit der Aufgabe, die weitere Bestellung eines Stiftungsrates für die nächste Amtsperiode zu beschließen. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass sich die Mehrheit des Stiftungsrates vom Vorstand unzureichend unterrichtet fühlte. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wandte sich der Vorstand der Klägerin an den Beklagten und trug vor, die dem besagten Mitglied nicht zugegangene Ladung sei an eine nicht mehr existierende E-Mail-Anschrift gerichtet gewesen. Er beanstandete zudem, dass der Stiftungsrat nicht befugt sei, gegenüber der Stiftungsaufsicht aufzutreten und Anträge zu stellen. Er regte an, als Ersatzstiftungsrat von den bisherigen Mitgliedern lediglich den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende zu benennen und darüber hinaus drei weitere aus seiner Sicht neutrale Personen. Der Beklagte hatte bereits zuvor den Vorsitzenden des Stiftungsrates aufgefordert, zur Frage des Zugangs der Ladung Stellung zu nehmen. Er kam sodann zu dem Schluss, dass sich eine ordnungsgemäße Ladung nicht feststellen ließe und deshalb die Bestellung eines Ersatzstiftungsrates erforderlich sei; es schlossen sich Bemühungen an, Einvernehmen zwischen dem bisherigen Stiftungsratsvorsitzenden und dem Vorstand über die Besetzung des Ersatzstiftungsrates zu erzielen. Nachdem sich keine einvernehmliche Lösung finden ließ, fragte der Beklagte unter dem 26. Februar 2013 die Mitglieder des alten Stiftungsrates an, ob sie für den Ersatzstiftungsrat mit der Aufgabe, einen neuen Stiftungsrat zu bestellen, zur Verfügung stünden; alle Mitglieder des früheren Stiftungsrates erklärten ihre Bereitschaft. Am gleichen Tag ging ein entsprechendes Anhörungsschreiben an den Vorstand. Darin heißt es, bei der Entscheidung über die Besetzung des Stiftungsrates sei maßgeblich der ursprüngliche Stifterwillen zu beachten, der in der Satzung und im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck komme. Die Berufung der im Stiftungsgeschäft bestellten sechs Personen müsse als dem ursprünglichen Stifterwillen entsprechend angesehen werden, da die Stifter bei normalem Verlauf davon hätten ausgehen müssen, dass diese die nächsten Mitglieder des Stiftungsrates bestellen würden. Die Berufung des am 19. Februar 2008 nachgewählten siebten Mitglieds erfolge vor dem Hintergrund, dass alle bis zum 21. September 2012 amtierenden Stiftungsratsmitglieder zur Wahl des Stiftungsrates für eine neue Amtszeit berufen gewesen wären. Damit werde auch die Stiftungsautonomie weitestgehend erhalten, da keine außenstehenden Personen in die Stiftung eingebunden werden müssten und die Aufsichtsbehörde sich so jeder inhaltlichen Bewertung enthalte. Der Aufsichtsbehörde komme es nicht zu, Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Stiftung zu lösen, soweit sich die Beteiligten satzungsgemäß verhielten. Auch die vom Vorstand befürchtete Loslösung der Stiftung vom B... e.V. stünde im Einklang mit der Satzung, da Zweck der Stiftung die allgemeine Förderung des K...gedankens und Unterstützung der K...arbeit sei, und keine Bindung an den B... e.V. vorsehe. Der Vorstand der Stiftung erhob am 22. März 2013 Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Beklagten zu untersagen, einen Ersatzstiftungsrat zu bestellen. Nachdem der Berichterstatter abgeklärt hatte, dass es sich bei der Bestellung eines Ersatzstiftungsrates um einen Verwaltungsakt handele, eine Klage dagegen demzufolge aufschiebende Wirkung habe und der Beklagte nicht beabsichtige, die sofortige Vollziehung anzuordnen, erließ der Beklagte am 27. März den entsprechenden Bescheid, zu dessen Begründung er auf das Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2013 verwies; die Klägerin machte diesen Bescheid mit Schreiben vom 5. April 2013 zum Gegenstand ihrer Klage. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin trägt vor, dass es innerhalb des Stiftungsrates im Laufe der Zeit zu einer Art Lagerbildung und erheblichen Friktionen gekommen sei. Während ein Teil des Stiftungsrates die Erfüllung des Stifterwillens vorrangig in der Unterstützung der Arbeit des B... e.V. sehe, hätten sich andere Mitglieder von diesem Stifter distanziert. Der Mitstifter B... habe die Gründung der Stiftung sogar als Fehler bezeichnet, und das zunächst als Vertreter des B... e.V. bestellte Stiftungsratsmitglied G... weigere sich trotz Austritts aus diesem, sein Amt im Stiftungsrat niederzulegen. In der letzten regulären Sitzung des Stiftungsrates Ende 2011 habe der Vorsitzende des Stiftungsrates Prof. Dr. F... angekündigt, die Stiftung notfalls gegen den Willen des Stifters und des Vorstandes mit der konkurrierenden K...stiftung zu vereinigen, deren Kuratoriumsvorsitzender sein Sohn sei; die Klägerin sei aber gerade in bewusster Abgrenzung zu jener Stiftung gegründet worden. Auch wenn es nicht ausdrücklich in der Satzung verankert sei, entspreche es der gelebten Stiftungswirklichkeit, dass eine enge Verbindung zwischen der Stiftung und dem B... e.V. bestehe. Es bestehe zudem der Verdacht, dass Prof. Dr. F... die Ladung bewusst an eine falsche E-Mail-Anschrift gesandt habe, um die Teilnahme dieses Mitglieds an der Stiftungsratssitzung zu verhindern. Schließlich überschreite Prof. Dr. F... die Kompetenzen des Stiftungsrates, indem er am Vorstand vorbei versucht habe, Personal anzuwerben. Diese drei Personen müssten somit als befangen angesehen werden; es fehle ihnen an der erforderlichen Organisationstreue, was der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Entscheidung verfehle zudem den Zweck, Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, indem sie die besagten Friktionen perpetuiere. Angesichts der Intervention von Prof. Dr. F...- obwohl dieser am Verfahren nicht hätte beteiligt werden dürfen - beim Beklagten bis hin zum Senator persönlich sei zu vermuten, dass der Beklagte von der ursprünglichen Erwägung, neutrale Personen für den Ersatzstiftungsrat zu bestellen, aus politischen und damit sachfremden Gründen abgekommen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 27. März 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und vertieft die Begründung des Bescheides und des Anhörungsschreibens vom 26. Februar 2013. Prof. Dr. F... hat mit Schreiben vom 5. März 2013 die Beiladung des Ersatzstiftungsrates, hilfsweise der Stiftung, vertreten durch den Ersatzstiftungsrat, zum vorliegenden Verfahren beantragt. Der Berichterstatter hat dies abgelehnt (Beschluss vom 4. Juni 2013, juris), die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 12. November 2013 – OVG 10 L 52.13 –, juris). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (3 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.