Urteil
29 K 302.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0424.29K302.11.0A
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Leitsätze
Das 1933 erfolgte Ausscheiden eines jüdischen Gesellschafters aus einer OHG, das im Zweifel im Wege der Kündigung erfolgte, stellt keine der Verfolgungsvermutung zugängliche "Aufgabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 REAO dar, weil die Kündigung selbst noch keinen Verlust eines Vermögensgegenstandes bewirkt, sondern einen Abfindungsanspruch begründet.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das 1933 erfolgte Ausscheiden eines jüdischen Gesellschafters aus einer OHG, das im Zweifel im Wege der Kündigung erfolgte, stellt keine der Verfolgungsvermutung zugängliche "Aufgabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 REAO dar, weil die Kündigung selbst noch keinen Verlust eines Vermögensgegenstandes bewirkt, sondern einen Abfindungsanspruch begründet.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs.1 NS-VEntschG, denn sie ist nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 VermG in Bezug auf den Vermögenswert „Beteiligung der Frau E...N... an der Rauchwarenhandlung Gebrüder N... oHG in Leipzig“, da ein verfolgungsbedingter Verlust dieses Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG nicht festgestellt werden kann. Grundsätzlich ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für einen Lebenssachverhalt, der im maßgeblichen Zeitraum zu einem Vermögensverlust einer jüdischen Person geführt hat. Ist ein solcher Lebenssachverhalt feststellbar, kann daran unter weiteren Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO die Vermutung anknüpfen, dass es sich um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust handelte; diese Vorschrift begründet nur die Vermutung, dass bestimmte Vermögensverluste verfolgungsbedingt waren (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 – 7 C 16/05 –, Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 = juris Rdnr. 17). Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die eine solche Vermutung zu widerlegen geeignet sind, obläge sodann dem Rückerstattungspflichtigen oder, wenn es wie hier nur um Entschädigung geht, der Beklagten. Der hier auf Grund der Handelsregistereintragung allein feststellbare Lebenssachverhalt, dass Frau E...N... aus der Gebrüder N... oHG ausgeschieden ist, ist zu unbestimmt, als dass daran eine Verfolgungsvermutung anknüpfen könnte. Es ist davon auszugehen, dass Frau E...N... durch Kündigung gemäß § 131 Nr. 6 HGB a.F. aus der OHG ausgeschieden ist mit der Folge der Auflösung der Gesellschaft (anders heute § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB). Gegen die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 131 Nr. 2 HGB a.F. (heute § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB) spricht der Wortlaut der Eintragung; sollten sich bei dieser Auflösungsform für die Klägerin günstigere Rechtsfolgen aus Art. 3 REAO ergeben können, obläge ihr insofern wiederum die Darlegungs- und Beweislast, der sie hier nicht genügen kann. Die Kündigung der Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichtes einer Verfolgungsvermutung nach Art. 3 REAO nicht zugänglich. In Betracht kommt dabei allein die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 REAO, da Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sich jeweils nur auf Veräußerungen beziehen, mithin zweiseitige Rechtsgeschäfte, die auf den Übergang eines Vermögensgegenstandes von einem Veräußerer auf einen Erwerber abzielen, denn nur insoweit liegen Vorgänge vor, die der Überprüfung des Kaufpreises und seiner Verfügbarkeit zugänglich sind. Aber auch die Vermutung des § 3 Abs. 1 REAO (die grundsätzlich, mangels jeglicher Erkenntnisse über die Umstände aber nicht hier, ohne die Beschränkungen der Absätze 2 und 3 frei widerlegbar wäre) greift nicht, weil es sich bei der Kündigung nicht um eine „Aufgabe eines Vermögensgegenstandes“ handelt. Die Kündigung selbst bewirkt, insbesondere wenn wie hier die Firma durch den verbliebenen Gesellschafter fortgeführt wird, für sich genommen keinen Vermögensverlust, da der Kündigende einen Abfindungsanspruch hat (vgl. Baumbach, HGB 5. Aufl. 1941, § 132 Anm. 3) B.), der entsprechend §§ 732 ff., 738 BGB zu erfüllen ist (dazu Baumbach a.a.O., § 138 Anm. 4)). Dies unterscheidet den Fall der Kündigung der Gesellschaft von solchen einseitigen Rechtsgeschäften, in denen die „Aufgabe“ unmittelbar zu einem Vermögensverlust führt, etwa bei der Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 928 Abs. 1 BGB (vgl. zur BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2006 – 7 C 4.05 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 35 = juris Rdnr. 18); in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall führte zudem die für den Verzicht auf das Eigentum am letzten Vermögenswert der Gesellschaft geltende Verfolgungsvermutung dazu, die dadurch verursachte Auflösung der Gesellschaft ebenfalls als verfolgungsbedingt anzusehen war (a.a.O. Rdnr. 32). Hier hingegen liegt der Fall gerade umgekehrt, so dass es an einem feststellbaren Vermögensverlust fehlt, an den wiederum die Schlussfolgerung anknüpfen könnte, der gesamte Vorgang sei dem (bereits mit dem Boykott vom 1. April 1933 massiv zu Tage getretenen) Verfolgungsdruck zuzuschreiben. Soweit die Klägerin mutmaßt, eine volle Auszahlung des Abfindungsanspruches sei unterblieben, mag dies eine eigene Schädigung darstellen, die hier allerdings weder angemeldet noch feststellbar ist; daraus Rückschlüsse auf die Motivation der vorhergehenden Kündigung vorzunehmen, erscheint jedoch zumindest schwierig. Denkbar sind zwar Fälle, in denen im Wege des Anscheinsbeweises (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – 7 B 254.96 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 92 = juris) angenommen werden kann, dass die Aufgabe eines Handelsgeschäftes oder einer Beteiligung daran verfolgungsbedingt erfolgte. Dies kann insbesondere für die Zeit nach Erlass der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I S. 627) der Fall sein. Für die hier im Dezember 1933 beantragte Löschung kann eine derartige Situation aber nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den Verlust der Beteiligung der Frau E...N... an der Rauchwarenhandlung Gebrüder N... in Leipzig. Gesellschafter waren ursprünglich die Brüder R... und M...N.... Laut Anzeige und Eintragung von 1928 trat die 1865 oder 1866 geborene E...N... an Stelle ihres 1922 verstorbenen Ehemannes R...N... in die Gesellschaft ein. Am 17. Januar 1934 wurde auf Grund eines Eintragungsersuchens vom 28. Dezember 1933 ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft und deren Auflösung eingetragen; der 1873 geborene M...N... führte die Firma allein weiter. 1939 wanderte E...N... nach Frankreich aus, im gleichen Jahr wurde das Erlöschen der Firma eingetragen. Alle Beteiligten waren Juden. Im Wiedergutmachungsverfahren erklärte der von M...N... mit der Liquidation beauftragte Wirtschaftsprüfer 1957, dass sich in der Schlussbilanz ein Guthaben von rund 34.000,- RM Kapital ergeben habe, die auf ein Sperrkonto eingezahlt worden seien; Angaben zur Beteiligung von E...N... enthält die Erklärung nicht. Mit Schreiben vom 25. Dezember 1992 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche für das Grund- und Betriebsvermögen des Unternehmens Firma N..., Leipzig, an. Mit Bescheid vom 27. Juni 1997 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Entschädigungsberechtigung der Erbengemeinschaft nach...N... – deren Rechtsnachfolge nach E...N... nicht nachgewiesen ist – fest und lehnte den Antrag der Klägerin „hinsichtlich sämtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche zum ehemaligen Unternehmen Gebrüder N...“ ab; als Schädigung wurde die Aufgabe des Unternehmens im Jahre 1939 angesehen. Mit Bescheid vom 6. August 1998 setzte die Oberfinanzdirektion Berlin die Entschädigung fest. Mit Schreiben vom 1. März 2011 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-1 auf den Vermögenswert: Grund- und Betriebsvermögen des Unternehmens Gebr. N..., HR 9..., Sitz: Leipzig, R...str. 34, Inhaber: E...N... (Anteil). Mit Bescheid vom 3. November 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag mit der Begründung ab, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust durch Ausscheiden aus einem Unternehmen im Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis zum 13. Juni 1938 (vor Erlass der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz) könne nur dann angenommen werden, wenn neben dem Handelsregisterauszug weitere Unterlagen vorlägen, die die Wertung zuließen, dass das Ausscheiden verfolgungsbedingt war. Solche Unterlagen lägen hier nicht vor, und äußere Umstände im Jahre 1933 hätten nicht festgestellt werden können. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. November 2011 zugestellt. Mit der am Montag, dem 5. Dezember 2011 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, das Ausscheiden der E...N... aus der Gesellschaft unterliege der Verfolgungsvermutung, die hier mangels jeglicher Kenntnisse über die Umstände nicht widerlegt werden könne; auch wenn dem Ausscheiden eine einseitige Kündigung zu Grunde gelegen habe, müssten sich zwangsläufig zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen ihr und ihrem Schwager angeschlossen haben, da ansonsten die Firma nicht fortgeführt hätte werden können. Hinzu komme, dass die fast ausschließlich in „jüdischer Hand“ befindliche Leipziger Rauchwarenbranche bereits frühzeitig Ziel massiver Boykotte gewesen sei; bis Ende 1933 seien fast 70 % der Betriebe – überwiegend nach London – abgewandert. Dass von ihrem Schwager den vollen Wert ihrer Beteiligung ausgezahlt erhalten habe, sei äußerst unwahrscheinlich. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. November 2011 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin wegen des im Dezember 1933 erfolgten Verlustes der hälftigen Beteiligung der Frau E...N... an der Rauchwarenhandlung Gebrüder N... oHG in Leipzig dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Verfolgungsvermutung dadurch vorlägen, dass auch nach den Angaben im Entschädigungsverfahren bis 1938 keine Hinweise auf Verfolgungsmaßnahmen gegen E... persönlich vorlägen, was den Schluss zulasse, sie sei alters- und gesundheitsbedingt ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.