Urteil
29 K 290.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0521.29K290.13.0A
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Leitsätze
Ist bei einem aus der Bodenreform stammenden, von einer LPG genutzten Grundstück weder Eigentum des Volkes noch eine natürliche Person oder die LPG als Eigentümer eingetragen, sondern eine rechtsnachfolgerlos untergegangene Personengemeinschaft, unterliegt das Grundstück als Vermögen der DDR der Vermögenszuordnung und nicht den Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. Januar 2003,V ZR 168/02, ZOV 2003, 103). (Rn.15)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. April 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin zu 1 Eigentümerin der Flurstücke 30 der Flur 1 und 13 der Flur 6 der Gemarkung K..., eingetragen im Grundbuch von G..., Blatt 1..., geworden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist bei einem aus der Bodenreform stammenden, von einer LPG genutzten Grundstück weder Eigentum des Volkes noch eine natürliche Person oder die LPG als Eigentümer eingetragen, sondern eine rechtsnachfolgerlos untergegangene Personengemeinschaft, unterliegt das Grundstück als Vermögen der DDR der Vermögenszuordnung und nicht den Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. Januar 2003,V ZR 168/02, ZOV 2003, 103). (Rn.15) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. April 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin zu 1 Eigentümerin der Flurstücke 30 der Flur 1 und 13 der Flur 6 der Gemarkung K..., eingetragen im Grundbuch von G..., Blatt 1..., geworden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungs- und (hinsichtlich der Aufhebung des Sammelzuordnungsbescheides) Anfechtungsklage ist zulässig. Da mit dem Sammelzuordnungsbescheid nur die „innerbetriebliche“ Verteilung des Vermögens der Treuhandanstalt – die jetzige Klägerin zu 1 – zwischen ihr und ihren Tochterunternehmen – darunter die Klägerin zu 2 – regelt, geht er ins Leere, wenn er Grundstücke umfasst, die sich tatsächlich nicht im Vermögen der Treuhandanstalt befunden hatten (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 27/06 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rdnr. 10). Wenn es nun – wie hier – im Streit steht, ob es sich um nach der 3. DVO/TreuhG der Treuhandanstalt zustehendes Vermögen handelt, dürften die Grundbuchämter wohl zu Recht davon ausgehen, dass ein Sammelzuordnungsbescheid keine hinreichende Eintragungsgrundlage i.S.v. § 3 Abs. 2 VZOG darstellt, weshalb es einer „echten“ Vermögenszuordnungsentscheidung bedarf. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerinnen ihr Anliegen auf anderem Wege, nämlich im Weg der Beschwerde nach § 71 GBO, auf einfachere Weise durchsetzen könnten. Ist sodann im ersten Schritt mit einer gemäß § 3 Abs. 2 VZOG bindenden Entscheidung der Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt festgestellt, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung des Sammelzuordnungsbescheides, da er bei dann unbestrittenem Treuhandvermögen wohl als Grundlage für die Eintragung der Klägerin zu 2 ausreichen dürfte. Die Klage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die streitigen Grundstücke sind gemäß § 3 der 3. DVO/TreuhG auf die Treuhandanstalt zu übertragen, da es sich um volkseigene land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen handelt, die sich im Besitz einer Genossenschaft befanden. Der Umstand, dass kein Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war, steht dem nicht entgegen. Die Grundstücke sind daher gemäß § 1 Abs. 1 und 6 VZOG auf Antrag der Klägerinnen entsprechend zuzuordnen. Ansprüche nach Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB kommen nicht in Betracht. Diese Vorschriften regeln die zivilrechtliche Abwicklung der Bodenreform im Gefolge des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134). Sie gelten nur für Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind oder waren (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und als deren Eigentümer am 16. März 1990 eine natürliche Person im Grundbuch eingetragen war (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB). Auf Grundstücke, die zwar aus der Bodenreform stammen, für die aber am 16. März 1990 Eigentum des Volkes oder Bodenfonds im Grundbuch oder im Bestandsblatt eingetragen war, findet die zivilrechtliche Abwicklung nach Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 3 C 42.04 –, Buchholz 111 Art 19 EV Nr. 10). Vorliegend handelt es sich ausweislich der Grundbucheintragungen um ein Grundstück aus der Bodenreform (BGH, Urteil vom 31. Januar 2003 – V ZR 229/02 –, BGHR EGBGB Art 233 § 11 Bodenreformgrundstück 4 = juris Rdnr. 17), allerdings mit der Besonderheit, dass weder eine natürliche Person als Eigentümer noch Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte zwar das Eigentum an allen nicht von Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB erfassten Grundstücken gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB auf die bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümer Eingetragenen bzw. ihre Erben übertragen werden.Entsprechend dem Erkenntnisstand des Gesetzgebers bei Erlass des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes geht das Gesetz dabei von der Eintragung einer natürlichen Person im Grundbuch aus. Ist entgegen der Erwartung des Gesetzgebers eine juristische Person als Eigentümer eingetragen, ist diese Gesetzeslücke grundsätzlich durch eine entsprechende Anwendung des Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2003 – V ZR 168/02 –, BGHR EGBGB Art 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 Zuweisung 1 = juris Rdnr. 9 ff.). Anders als in jenem Fall scheidet eine solche Analogie im vorliegenden Fall jedoch aus. Sie rechtfertigt sich dort aus dem Vorrang der an die Grundbucheintragung anknüpfenden Nachzeichnung vor der Nachzeichnung einer unterlassenen Rückführung in den Bodenfonds (a.a.O. Rdnr. 11), was aber voraussetzt, dass im Grundbuch überhaupt etwas Nachzeichnungsfähiges eingetragen ist. Nur wenn eine nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung als Eigentümer in Betracht kommende Person oder Personengemeinschaft konkretisierbar ist, besteht auch die Möglichkeit einer Eigentümerfeststellung, die nur hinter eine vollzogene oder angebahnte Rückführung in den Bodenfonds i.S.v. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, nicht aber hinter eine nur mögliche, noch nicht hinreichend manifestierte Rückführung zurücktreten muss. Daran fehlt es hier. Die Siedlergemeinschaft K... ist ersichtlich rechtsnachfolgerlos untergegangen. Insoweit kann offen bleiben, ob sie nach dem Gesetz vom 29. April 1948 oder demjenigen vom 22. April 1954 aufgelöst wurde, denn es ist angesichts der langjährigen Nutzung durch die LPG nicht erkennbar, dass eine Nachfolgeorganisation der Siedlergemeinschaft Eigentums- oder auch nur Nutzungsrechte in Bezug auf diese Grundstücke gehabt oder geltend gemacht hätte. Demnach ist kein Raum für die Feststellung etwaiger Berechtigter, die Vorrang vor einer unterbliebenen Rückführung in den Bodenfonds genießen könnten. Ebenso wenig kommt es nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 233 § 14 EGBGB in Betracht, die Frage des nach Art. 233 § 11 Abs. 1 und 2 EGBGB nicht feststellbaren Eigentums zu Gunsten eines Berechtigen i.S.v. Art. 233 § 12 EGBGB offen zu lassen. Aus diesem Grund ist auch die Beiladung des wohl allein als Berechtigter in Betracht kommenden Landesfiskusses (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit c. EGBGB) entbehrlich. Sind somit die Grundstücke faktisch in dem Bodenfonds zurückgeführt – nur so sind zudem die Eintragungen im Bestandsblatt zu erklären – und ohne anderweitige Zuweisung als Bodenreformeigentum, sondern als Pachtland weiter genutzt worden, ist es allein gerechtfertigt, sie auch als Volkseigentum zu behandeln und entsprechend § 3 der 3. DVO/TreuhG auf die Treuhandanstalt zu übertragen. Dafür sprechen schließlich auch das alleinige Aneignungsrecht des Staates für Sachen von erheblichem gesellschaftlichem Wert gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 ZGB-DDR sowie die das Entstehen von Volkseigentum regelnden Vorschriften des § 1a Abs. 2 und 3 VZOG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Gegenstandswert wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes – VZOG – auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Klägerinnen wenden sich gegen die teilweise Aufhebung eines zu Gunsten der Klägerin zu 2 ergangenen Sammelzuordnungsbescheides und begehren die Zuordnung der aus dem Tenor ersichtlichen Grundstücke an die Klägerin zu 1. Eingetragener Eigentümer der Grundstücke ist seit dem 27. Januar 1948 die Siedlergemeinschaft K...; als Grundlage ist eingetragen: „Zugewiesen und übereignet auf Grund der Verordnung über die Bodenreform vom 5. September 1945“. Im Bestandsverzeichnis ist bei den beiden Flurstücken in der Rubrik „Fortführung“ handschriftlich eingetragen „LPG-R...“; bei dem im Bestandsverzeichnis an erster Stelle aufgeführten Flurstück 30 ist unter „Bemerkungen“ der Stempelabdruck „Zurückgeführt“ gesetzt. Spätestens seit dem 1. Januar 1974 wurden die Grundstücke als landwirtschaftliche Flächen von der LPG (P) G... genutzt, deren Rechtsnachfolgerin das Flurstück 30 von der Klägerin zu 2 gepachtet hat. Das Flurstück 13 ist seit 1990 an einen Wiedereinrichter verpachtet. 1996 wurden die Grundstücke mit Sammelzuordnungsbescheid des Präsidenten der BvS der Klägerin zu 2 zugeordnet. 2008 beantragte die Klägerin zu 2 beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu veranlassen. Nachdem die als Vertreterin gemäß Art. 233 § 11 EGBGB angehörte Gemeinde ihre Zustimmung erklärt hatte, richtete das BADV am 26. März und 29. Mai 2009 entsprechende Eintragungsersuchen an das Amtsgericht S... – Grundbuchamt – unter Hinweis auf den Sammelzuordnungsbescheid; als Grundstücke einer Altgemeinschaft handele es sich um volkseigenes Vermögen. Das Amtsgericht wies die Ersuchen mit Beschlüssen vom 28. Januar 2010 mit der Begründung zurück, die Siedlergemeinschaft K... sei auf Grund der Verordnung über die Bodenreform eingetragen worden und fiele daher nicht unter das Gesetz über die Aufhebung von Sonderrechten an Gemeindevermögen vom 29. April 1948, so dass auch kein Übergang an das öffentliche Vermögen der DDR nach dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 stattgefunden habe. Da somit kein volkseigenes Vermögen vorliege, unterlägen die Grundstücke nicht der Vermögenszuordnung, sondern es seien die Abwicklungsvorschriften des Art. 233 §§ 11-16 EGBGB maßgebend. Die Klägerin zu 2 beantragte daraufhin den Erlass eines Zuordnungsbescheides zu Gunsten der Klägerin zu 1. Eine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts halte sie für aussichtslos, weil es sich bei Sammelzuordnungsbescheiden um keine Zuordnungsbescheide im Rechtssinne handele, so dass das Grundbuchamt ihnen wohl keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 2 VZOG zumesse. Mit Bescheid vom 22. April 2013 lehnte das BADV die Zuordnung ab und hob „vorsorglich“ den Sammelzuordnungsbescheid hinsichtlich der streitigen Grundstücke auf. Da es sich bei der erst 1948 eingetragenen Siedlergemeinschaft um keine so genannte Altgemeinschaft gehandelt habe, sei kein Volkseigentum entstanden; ob die Eintragung der Siedlergemeinschaft nach den Bodenreformbestimmungen rechtmäßig gewesen sei, sei von der Zuordnungsbehörde nicht zu prüfen. Der Bescheid wurde der Klägerin zu 2 am 25. April 2013 zugestellt. Mit der am 23. Mai 2013 erhobenen Klage tragen die Klägerinnen vor, der Ursprung der Siedlergemeinschaft K... habe sich trotz intensiver Nachforschungen nicht ermitteln lassen. Auf Grund vergleichbarer Fälle sei aber davon auszugehen, dass derartige Gemeinschaften noch aus der Zeit der Reichssiedlungs- und Reichsheimstättengesetzgebung herrührten und in Einzelfällen auch als in der Bodenreform zuweisungsberechtigt angesehen wurden. Einer Neugründung derartiger Gemeinschaften im Zuge der Bodenreform hätten hingegen ideologische Bedenken entgegen gestanden. Aber selbst wenn die Siedlergemeinschaft K... nicht nach dem Gesetz vom 29. April 1948 aufgelöst worden wäre, wäre dies spätestens durch § 11 der Verordnung zur Förderung des Kleingarten- und Siedlungswesens und der Kleintierzucht vom 22. April 1954 (GBl.-DDR Nr. 46, S. 465) erfolgt. Durch die Auflösung seien die Grundstücke dann in den Bodenfonds zurückgefallen; wenn sie entgegen der Bodenreformbestimmungen etwa dem Kreisverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zugewiesen worden wären, wäre dies durch die Gemeinsame Anweisung der Minister des Inneren und der Finanzen vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher […] bereinigt worden. Es handele sich nach jeder denkbaren Alternative um Volkseigentum. Dagegen scheitere eine Anwendung von Art. 233 §§ 11-16 EGBGB daran, dass keine identifizierbare Person, sondern eine offensichtlich rechtsnachfolgerlose Personenvereinigung eingetragen sei. Die Klägerinnen haben schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Eigentumsübergang der Flurstücke 30 der Flur 1 und 13 der Flur 6 der Gemarkung K... auf die Klägerin zu 1 festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das Entstehen von Volkseigentum nicht für belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen.