Urteil
29 K 126.14
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0911.29K126.14.0A
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Leitsätze
1. Die beabsichtigte Nutzung vormals landwirtschaftlicher Flächen als Gewerbegebiet stellt keine Nutzung zu kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben dar. Zudem stellt allein ein Beschluss der Gemeindevertretung, Flächen als Gewerbegebiet nutzen zu wollen, keine konkrete Ausführungsplanung i.S.v. Art. 22 Abs. 4 EV (juris: EinigVtr) dar.(Rn.32)
(Rn.33)
2. Ein zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 28. März 1991 erstelltes Übergabeprotokoll nach § 7 KVG (juris: KVermG) bleibt nach Art. 13 S. 3 PrHBG (juris: InvestHemBesG) wirksam. Es ist nicht restitutionsfest, steht aber einer anderweitigen Zuordnung entgegen.(Rn.34)
Tenor
Nr. III. 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Mai 2011 wird insofern aufgehoben, als er die Übertragung der Rechte an dem früher im Grundbuch von M... eingetragenen, 8.420 m² großen Flurstück 1910/1 auf die Beigeladene bestätigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 95 % und die Beklagte 5 % der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beabsichtigte Nutzung vormals landwirtschaftlicher Flächen als Gewerbegebiet stellt keine Nutzung zu kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben dar. Zudem stellt allein ein Beschluss der Gemeindevertretung, Flächen als Gewerbegebiet nutzen zu wollen, keine konkrete Ausführungsplanung i.S.v. Art. 22 Abs. 4 EV (juris: EinigVtr) dar.(Rn.32) (Rn.33) 2. Ein zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 28. März 1991 erstelltes Übergabeprotokoll nach § 7 KVG (juris: KVermG) bleibt nach Art. 13 S. 3 PrHBG (juris: InvestHemBesG) wirksam. Es ist nicht restitutionsfest, steht aber einer anderweitigen Zuordnung entgegen.(Rn.34) Nr. III. 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Mai 2011 wird insofern aufgehoben, als er die Übertragung der Rechte an dem früher im Grundbuch von M... eingetragenen, 8.420 m² großen Flurstück 1910/1 auf die Beigeladene bestätigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 95 % und die Beklagte 5 % der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Zwar könnte die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin zweifelhaft sein, wenn der angegriffene Bescheid nur eine Entscheidung über einen Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt am 4. September 1990 enthielte, da dies einen weiteren Eigentumsübergang auf die Klägerin zum 3. Oktober 1990 nicht ausschlösse. Aus der weiteren – ausdrücklich mit einem fehlenden Eigentumsübergang auf die Klägerin begründeten – Entscheidung, dass die grundstücksbezogenen Rechte am 18. Juni 1996 auf die Beigeladene übergegangen seien, folgt aber eine Belastung der Klägerin, da sie dadurch einem Erlösauskehranspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ausgesetzt sein kann, worauf der Bescheid auch ausdrücklich hinweist. Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet, da der angegriffene Bescheid weitgehend rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ohne eine mit § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG vergleichbare Regelung und ohne eine vorherige Einigung der Beteiligten i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG berechtigt ist, Teilbescheide zu erlassen, da es jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellt, wenn der Bescheid noch keine Regelung über die Höhe des auszukehrenden Erlöses trifft; dagegen könnte sich nur die Beigeladene wehren (vgl. Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 – VG 29 K 127.10 –, n.v.). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Treuhandanstalt tatsächlich Eigentum nach der § 3 der 3. DVO-TreuhG erworben hat (zur Rechtsstellung vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Oktober 1996 – 7 C 26/95 –, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 10), da die Klage nur unter der Voraussetzung Erfolg haben kann, dass der Klägerin ein eigener Zuordnungsanspruch zusteht. Ansonsten würde sie durch die Feststellung, dass ihr ein falscher Zuordnungsempfänger gegenübertritt, jedenfalls dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn wie hier nach dem Anspruchsverzicht der Bundesvermögensverwaltung kein weiterer Zuordnungsprätendent in Betracht kommt. Kann sich danach die Klägerin nicht gegen die anderweitige Zuordnung wehren, ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid bezweckten Vermögensübergang durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 17. Juni 2013 – VG 27 K 51.12 und 52.12 –, n.v.). Dabei ist es nicht nur unschädlich, sondern sogar zutreffend, dass in dem Bescheid die alten Flurstücksbezeichnungen aufgeführt sind, denn darauf bezog sich der Eigentumsübergang § 3 der 3. DVO-TreuhG und bezieht sich nunmehr der Erlösauskehranspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV scheitert schon daran, dass das Grundstück am 1. Oktober 1989 noch nicht für die hier von der Klägerin geltend gemachten Zwecke vorgesehen war, geschweige denn genutzt wurde. Nichts anderes ergibt sich aus der Ortsgestaltungskonzeption von 1986, denn sie besagt nicht mehr, als dass dort Industrie angesiedelt werden könnte, nicht jedoch, dass dies bereits Aussicht auf zeitnahe Realisierung gehabt hätte; von der für Verwaltungsvermögen erforderlichen Widmung kann somit keine Rede sein. Auch auf die geltend gemachte Zuordnung als Finanzvermögen hat die Klägerin keinen Anspruch. Art. 22 Abs. 1 EV erfasst u.a. solche Fälle, in denen Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 zwar tatsächlich unmittelbar kommunalen Zwecken dienten, ohne hierzu jedoch gewidmet gewesen zu sein. So liegt es etwa bei Grundstücken, die ein anderer Rechtsträger, ohne sie seinerseits zu kommunalen Zwecken zu bestimmen, der Gemeinde durch Vertrag zur Nutzung überlassen hatte und die diese am Stichtag zu kommunalen Zwecken nutzte (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c KVG). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch solche Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen, die am 3. Oktober 1990 noch nicht unmittelbar für kommunale Aufgaben genutzt wurden, hierfür aber konkret vorgesehen waren (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 2/06 –, BVerwGE 127, 243 = juris Rdnr. 20). Die Nutzung als Gewerbegebiet stellt weder eine Nutzung zu öffentlichen Zwecken dar, noch war sie zum Stichtag konkret vorgesehen. Die Einrichtung eines Gewerbegebietes auf den streitgegenständlichen Grundstücken stellt keine Nutzung zu öffentlichen Zwecken dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird. Darum gehören derartige Grundstücke nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV zum kommunalen Verwaltungsvermögen und auch nicht zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG. Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt. An einer kommunalen Aufgabe fehlt es dann, wenn die Überlassung der Grundstücke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Insbesondere der Umstand des Verkaufs zeigt, dass die weitere Entwicklung eines solchen Gebietes nicht (mehr) als öffentliche Aufgabe anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 09. Januar 2006 – 3 B 124/05 –, Buchholz 111 Art 22 EV Nr. 41 = juris Rdnr. 8 f. m.w.N.).Dies gilt auch, wenn – wie hier – eine Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die rechtlichen Voraussetzungen für den offenbar vorhandenen Bedarf, gewerbliche Flächen zu schaffen, herstellt, denn auch hier ist die beabsichtigte Nutzung eine rein private. Es ist auch nicht notwendig, die Flächen, die als Gewerbegebiet dienen sollen, vorab zu kommunalisieren, um die beabsichtigte Nutzung sicherzustellen. Bereits die Wertsteigerung bisher landwirtschaftlicher Flächen durch ihre Beplanung wird die jeweiligen Eigentümer im eigenen Interesse dazu bewegen, die Grundstücke entsprechend zu nutzen. Zudem liegt es in der Hand der Klägerin, widrigenfalls eine entsprechende Nutzung etwa mit den Mitteln der §§ 24 ff., 176 BauGB herbeizuführen. Eine hinreichend konkrete Ausführungsplanung im Sinne der verallgemeinerungsfähigen Regelung des Art. 22 Abs. 4 Satz 2 EV (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 13) setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden haben darf, d.h. dass es nur noch ihrer Verwirklichung bedurfte. Dies setzte – nach dem Recht der DDR – das Vorhandensein einer verbindlichen Investitionsentscheidung voraus, weil erst bei Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung hinreichende Gewissheit dafür bestand, dass die erwogene Investition die Billigung aller zu beteiligenden staatlichen Instanzen finden würde. Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Normgebers (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 22 EV in der Denkschrift, BTDrucks. 11/7760, S. 355 ff.) sollte mit der Privilegierung einer „Ausführungsplanung“ deren kontinuierliche Fortführung und Realisierung, nicht aber die Nachholung ausstehender Investitionsentscheidungen ermöglicht werden. In diesem Sinne muss die konkrete „Ausführungsplanung“ – zumindest auch – auf die „Ausführung“ einer zu Grunde liegenden Investitionsentscheidung gerichtet gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2001 – 3 B 75/01 –, Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 32 = juris Rdnr. 3). Dass die am 3. Oktober 1990 vorhandene „Planung“ der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin zur Auftragserteilung für die Erarbeitung von Entwürfen einer einem Flächennutzungsplan entsprechenden Bauleitplanung diesen Anforderungen bei Weitem nicht entspricht, ist offensichtlich und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung (VG Berlin, Urteile vom 20. Juni 2007 – VG 27 A 209.01 –, juris Rdnr. 17, und vom 29. März 2012 – VG 29 K 135.10 –, juris Rdnr. 32 f.). Danach stellt schließlich auch das frühere Wegegrundstück 1890 kein Finanzvermögen dar, denn es handelte sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin um einen Feldweg (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 22). Es stand auch keine Nutzung als öffentlicher Weg unmittelbar bevor, denn das frühere Flurstück ist mit dem heutigen Wegeflurstück 1135/3 nicht deckungsgleich. Schließlich kann die Klägerin hinsichtlich des Flurstücks 1890 keinen Restitutionsanspruch nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV mehr geltend machen, da sie ihren Restitutionsantrag zurückgenommen hat und auch nicht mehr nachholen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 3 B 127.06 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5 = juris Rdnr. 6). Dass die Rücknahme auf Grund der Vorstellung erfolgt sein mag, die Eigentumslage sei anderweitig hinreichend geklärt, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Da mit dem angegriffenen Bescheid noch nicht über die Höhe des auszukehrenden Erlöses entschieden wurde, bedarf es hier auch keiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG in Bezug auf solche Flächen besteht, die im Eigentum der Gemeinde verblieben sind und nunmehr als Verkehrsflächen genutzt werden. Zu erwägen ist dabei der maßgebliche Zeitpunkt, wobei wohl derjenige des Eigentumsübergangs im Zuge des Umlegungsverfahrens in Betracht kommt, und ob eine hinreichend konkrete Planung als Verkehrsfläche zu diesem Zeitpunkt dazu führt, dass diese Flächen mangels (Grundstücks-) Verkehrsfähigkeit keinen Verkehrswert aufwiesen. Auch bedarf es derzeit noch keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Beigeladene ihren Erlösauskehranspruch verwirkt haben könnte, wobei allerdings besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, bislang nicht erkennbar sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O. Rdnr. 38 m.w.N.). Rechtwidrig ist der Bescheid jedoch insoweit, als er hinsichtlich des im Tenor genannten Grundstückes nicht nur – zutreffend – den Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt am 4. September 1990 feststellt, sondern auch die Rechtsübertragung auf die Beigeladene am 18. Juni 1996 bestätigt. Denn zu letzterem Zeitpunkt stand das Grundstück nicht mehr der Treuhandanstalt zu, sondern war bereits am 18. Dezember 1990 auf die Klägerin übergegangen. Es handelt sich bei der Besitzübernahmeanzeige von diesem Tag ersichtlich um eine Zuordnungsentscheidung nach dem bis zum 28. März 1991 geltenden § 7 KVG, die gemäß Art. 13 Satz 3 PrHBG wirksam bleibt. Sie wurde zudem rechtzeitig nach § 7 Abs. 1 KVG in der ab dem 13. September 1990 geltenden Fassung beantragt und durch die nach § 7 Abs. 3 KVG zuständige Stelle – die Treuhandanstalt – bestätigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rdnr. 31). Diese Rechtsposition ist zwar, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, bei ab dem 3. Oktober 1990 erfolgten Besitzübernahmeanzeigen nicht restitutionsfest (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 – 7 C 16.94 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 8 = juris Rdnr. 14), doch steht hier kein Restitutionsanspruch der Beigeladenen oder sonstiger Dritter im Raum. Der angegriffene Bescheid kann auch nicht in die Rücknahme einer im Widerspruch zu Art. 21, 22 EV stehenden Kommunalisierungsentscheidung (vgl. Anlage II Kap. IV Abschnitt III Nr. 2 lit. a EV) umgedeutet werden, da die Beklagte kein Rücknahmeermessen ausgeübt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung ehemaliger Ackerflächen an die Beigeladene, auf denen sich heute ein an eine Bahnlinie angrenzendes Gewerbegebiet befindet. Von den 25 früheren volkseigenen Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 162.801 m² befand sich eines bis 1952 im Eigentum der Gemeinde, sodann wurde Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen. Von den übrigen Flurstücken stand eines in Rechtsträgerschaft der LPG „S...“, die übrigen in Rechtsträgerschaft der LPG (P) M.... In einer Ortsgestaltungskonzeption des Rates der Gemeinde vom Oktober 1986 heißt es: Der Bereich am M...hof zwischen Minol, Eisenbahn und Zufahrtstraße Minol ist potentiell für Gleiserschließung geeignet und wird daher als Industrievorbehaltsfläche ausgewiesen. Im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 18. September 1990 heißt es: 5. Ausweisung Gewerbefläche M...hof 04/90 Der Bürgermeister […] teilt mit, dass die Firma H... schriftlich Flächenbedarf von 7,5 ha angemeldet hat. Dabei stellt sie ein erhebliches Maß an Arbeitskräften in Aussicht. Interesse an Gewerbeflächen gaben ebenfalls 2 Automobilbaufirmen an, da das Gelände M...hof energie- und verkehrsmäßig gut erschlossen ist. Der als Gewerbefläche in Frage kommende Teil des M...hof ist Volkseigentum. Ein Antrag auf Gewerbeförderung wurde bereits gestellt. Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig: Die benötigte Gewerbefläche wird der Firma Herbst zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte die Gemeinde bei der Treuhandanstalt die Überführung u.a. der streitigen Flurstücke in gemeindliches Eigentum gemäß § 7 Abs. 1 KVG. Am 24. September 1990, vom Landrat genehmigt am 25. September 1990, beantragten die LPG und die Gemeinde den Rechtsträgerwechsel zum 1. Oktober 1990 auf letztere mit der Begründung „Ausweisung Gewerbefläche“. Der Antrag ging am 1. Oktober 1990 beim Liegenschaftsdienst ein. Am 4. Oktober 1990 schloss die Gemeinde mit einem Ingenieurbüro einen Vertrag über das Erstellen eines Entwurfs für einen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Im M...felde“. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 zeigte die Klägerin mit dem Betreff „Besitzübernahmeanzeige-Übergabe-Übernahme-Protokoll“ dem Landratsamt die Besitzübernahme an dem „8. Wohnblock 6 WE […] einschließlich des dazugehörenden Grundstückes Gemarkung M..., Flurstück 1910/1, Größe 84,20 ar“ an. Das Schreiben ist unterzeichnet und gesiegelt vom Bürgermeister der Klägerin, vom Landrat und von der Treuhandanstalt, Niederlassung Erfurt. Am 31. Januar 1991 beantragte die Treuhandanstalt, Niederlassung Erfurt, beim Landrat eine Bescheinigung über das Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes für diese Grundstücke mit der Begründung, dort sollten Gewerbe- und Industriebetriebe angesiedelt werden. Am 1. Februar 1991 stellte die Bezirksverwaltungsbehörde Erfurt eine entsprechende Bescheinigung nach § 2 BInvG aus (gemäß § 28 Abs. 1 InVorG einem Investitionsvorrangbescheid gleichgestellt). Am 24. April 1991 wurde der Bebauungsplan genehmigt. In einem Umlegungsverfahren wurden sodann u.a. die streitigen Flächen eingebracht und neue Grundstücke zugeschnitten. Diese wurden zunächst im Grundbuch als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen. In einem Schreiben der Klägerin an die Oberfinanzdirektion Erfurt vom 5. Dezember 1991 heißt es zu einem dort am 4. Dezember 1991 geführten Gespräch: Die Gemeinde hat bisher in dem Bewusstsein gehandelt, daß gemäß Kommunalvermögensgesetz bzw. später Vermögenszuordnungsgesetz die Übertragung der beplanten Grundstücke, soweit diese als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft der Gemeinde standen, als Finanzvermögen erfolgen würde. Wir wurden nunmehr durch die Herren F. und P. darüber aufgeklärt, daß die Gemeinde nicht mit einer Zuweisung der Grundstücke rechnen könne, diese hingegen von der zuständigen Bundesvermögensverwaltung käuflich erwerben könnte. Diese Entscheidung ist uns unverständlich… Am 10. Oktober 1991 beantragte die Klägerin wiederum unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 4. Dezember 1991 die Restitution zweier Grundstücke – eines davon hier betroffen – mit der Nutzungsangabe „Feldweg“. Mit Schreiben vom 20. September 1996 erklärte sie, diesen Kommunalisierungsantrag zurückzunehmen. Am 2. Juni 1992 beantragte das Bundesvermögensamt Erfurt die Zuordnung der Grundstücke als Finanzvermögen (Bauland für Gewerbegebiet). Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 stellte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben den Eigentumsübergang auf die Beigeladene fest. Nachdem das Bundesvermögensamt darüber unterrichtet worden war, nahm es seinen Antrag am 26. September 2000 zurück und erklärte, den Sammelzuordnungsbescheid nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 13. März 2007 beantragte die Beigeladene, nachdem sie sich zuvor vergebens an die Klägerin gewandt hatte, beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), zu ihren Gunsten einen Erlösauskehrbescheid zu erlassen. Die Klägerin berief sich dem gegenüber darauf, bereits 1990 die Übertragung der Grundstücke nach dem KVG beantragt zu haben. Das BADV stellte mit Bescheid vom 24. Mai 2011 fest, dass das Eigentum am 4. September 1990 auf die später in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannte Treuhandanstalt übergegangen und von dieser auf die Beigeladene übertragen worden sei. Der Klägerin stehe kein Zuordnungsanspruch zu. Mit der dagegen am 23. Juni 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Flächen seien ihr bereits vor dem 4. September 1990 von den LPGen übergeben worden, so dass die 3. DVO-TreuhG nicht greife. Auch habe es sich zum 3. Oktober 1990 bereits um kommunales Finanzvermögen gehandelt, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Anlegung eines Gewerbegebietes geplant gewesen sei. Der entsprechende Planungsvertrag mit dem Ingenieurbüro sei zu diesem Zeitpunkt bereits ausgehandelt gewesen und nur wegen des Feiertages erst am 4. Oktober 1990 unterzeichnet worden. Wirtschaftsförderung habe schon nach der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 zu den kommunalen Aufgaben gezählt und zähle weiterhin dazu. Auch habe die Treuhandanstalt mit Informationsschreiben vom 21. März 1991 mitgeteilt, dass den Kommunen entsprechende Flächen zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Sammelzuordnungsbescheid sei nichtig, weil er sich auf zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits nicht mehr existente Grundstücke beziehe. Das Eigentum an dem bereits zuvor in ihrer Rechtsträgerschaft stehenden Flurstück 1990/1 habe sie durch die Besitzübernahmeanzeige vom 18. Dezember 1990 erworben. Für das Flurstück 1890 habe sie einen Zuordnungsantrag gestellt, der sich dadurch erledigt habe, dass sie Eigentümerin geworden sei; da es sich um ein Wegegrundstück gehandelt habe, sei zudem kein Zuordnungsantrag erforderlich gewesen. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, auf einen tatsächlichen Besitzübergang komme es nicht an, da maßgeblich der Zeitpunkt des Rechtsträgerwechsels sei. Auch sei ein Industriegebiet kein kommunales Finanzvermögen. Äußerungen der Treuhandanstalt seien durch das Vermögenszuordnungsgesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung überholt. Der Sammelzuordnungsbescheid sei formwirksam in die nunmehrige Zuordnungsentscheidung einbezogen worden und die betroffenen Flächen nach dem Stand vor dem Bodenneuordnungsverfahren eindeutig bezeichnet. Eine Besitzübernahmeanzeige verschaffe kein Eigentum; dies sei nur der Fall bei einer Zuordnung durch Übernahme-Übergabe-Protokoll vor dem 3. Oktober 1990. Den Restitutionsantrag habe sie mit der Begründung zurückgenommen, sie müsse nicht Eigentümerin sein. Die besonderen Zuordnungsregelungen für öffentliche Straße gälten nicht für Feldwege. Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an und meint außerdem, dass eine formlose Besitzübergabe vor dem 4. September 1990 deshalb unbeachtlich sei, weil Rechtsträger von Volkseigentum nicht ohne Weiteres zur Besitzaufgabe berechtigt gewesen seien, sondern nur unter Einhaltung von Form- und Genehmigungsbestimmungen. So sei ein Besitzübergang vor einem Rechtsträgerwechsel nur mit einem Nutzungsvertrag umzusetzen gewesen. Der Rechtsträgerwechsel nach dem 4. September 1990 schließlich gehe ins Leere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner und ein Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.