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Urteil

29 K 132.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1030.29K132.14.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Zuordnung eines Grundstücksteils auf Grund Fondsinhaberschaft oder eines Nutzungsvertrages.(Rn.27) Zur Verwirkung eines Zuordnungsanspruchs durch "aktives Nichtstun".(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Zuordnung eines Grundstücksteils auf Grund Fondsinhaberschaft oder eines Nutzungsvertrages.(Rn.27) Zur Verwirkung eines Zuordnungsanspruchs durch "aktives Nichtstun".(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dabei kann sich die Klägerin insbesondere auch unmittelbar gegen die Bescheide vom 7. Oktober 1993 und 12. März 1996 richten. Diese Bescheide hätten der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VZOG zwingend zugestellt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Da ein Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs. 6 VZOG nicht stattfindet, ist nach § 9 Abs. 2 VwZG in der hier anwendbaren, vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung der Zustellungsmangel unheilbar. Die einfache Übersendung und Kenntnisnahme löst damit keine Klagefrist aus, auch nicht etwa die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 19/12 –, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 21 = juris Rdnr. 16). Auch wenn der Bescheid der Klägerin gegenüber gemäß § 2 Abs. 3 VZOG keine Wirkung entfaltet, da sie an dem seinerzeitigen Zuordnungsverfahren nicht beteiligt war, besitzt sie ein Rechtschutzbedürfnis dafür, dass dieser Bescheid aus der Welt geschafft wird, da er als Grundlage für den Grundbuchvollzug (§ 3 VZOG) geeignet ist, ihre geltend gemachte Eigentumsposition zu beeinträchtigen. Mit der „Klageerweiterung“ wird auch kein neues Begehren in den Rechtsstreit eingeführt, denn Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, die streitige Fläche zugeordnet zu erhalten. Ob dies durch eine – im Verhältnis zur Klägerin – erstmalige Zuordnungsentscheidung oder durch Wiederaufgreifen des Verfahrens zu erfolgen hat, ändert im Falle einer – hier gegebenen – gebundenen Sachentscheidung nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11). Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, denn sie hat keinen eigenen Zuordnungsanspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Eigentumsübergang ergibt sich nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG aus einer Rechtsträgerschaft der Klägerin. Ihr Rechtsvorgänger ist nicht schon durch die Vereinbarung einer neuen Grundstücksabgrenzung Rechtsträger geworden, denn dazu hätte es nach § 3 Abs. 3 lit. b der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl.-DDR II S. 433 – RtAO –) der Zustimmung des Rates des Stadtbezirks – dafür ist nichts ersichtlich – sowie nach § 3 Abs. 3 lit. d RtAO der Eintragung in der Liegenschaftskartei bedurft, die unstreitig nicht erfolgt ist. Soweit sich die Klägerin auf § 3 Abs. 5 RtAO beruft, übersieht sie, dass dieser gerade nicht für Grundstücke gilt. Es kommt aber ein Eigentumserwerb durch Fondsinhaberschaft i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in Betracht. Dazu müssten auf der streitigen Fläche vom VEB Aufstieg Berlin oder dem VEB Wohnraummöbel nach der Überführung in Volkseigentum Gebäude errichtet worden sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 7 C 48/93 –, BVerwGE 97, 31 = juris Rdnr. 9) und sie müssten in dessen Fondsinhaberschaft gestanden haben (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 – 3 B 153/97 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 16 = juris Rdnr. 3). Beides bedarf aber keiner Klärung, ebenso wenig die Frage, ob die errichteten Bauten groß und dauerhaft genug waren, um als Grundmittel angesehen zu werden (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 28. August 1968, GBl.-DDR II S. 797). Darüber hinaus dürften die Voraussetzungen eines Eigentumsübergangs nach § 2 der 5. DVO-TreuhG wohl vorgelegen haben. Zwar liegt kein schriftlicher Vertrag über die Nutzung der streitigen Fläche durch den vor, doch erscheint es ausgeschlossen, dass eine jahrelange Nutzung ohne entsprechende Vereinbarung erfolgt sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1998 – V ZR 263/96 –, LM EinigungsV Art 22 Nr. 10 = juris Rdnr. 23). Es spricht auch einiges dafür, dass die Fläche am 1. Juli 1990 noch betriebsnotwendig war, da sich noch zum Zeitpunkt der Übergabe Nutzer im Gebäude befanden und die Klägerin erst anschließend ihre Liquidation beschlossen hat. Ein darauf gestützter Anspruch scheitert jedoch daran, dass ihn die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 3 der 5. DVO-TreuhG geltend gemacht hat. Entgegen ihrer Auffassung ist dies auch nicht entbehrlich. In dem der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall ging es darum, dass ein nicht mehr werbend tätiger Rechtsträger bzw. der treuhänderische Verwalter von dessen Vermögen nicht unter Berufung auf die unterlassene Anzeige einem lebenden Unternehmen dessen Betriebsmittel entziehen soll. Grundlage ist dabei der Zweck des Treuhandgesetzes, die Wettbewerbsfähigkeit volkseigener Betriebe herbeizuführen und Arbeitsplätze zu sichern. Vorliegend ist die Konstellation jedoch gerade umgekehrt, denn Rechtsträger war der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, die dessen und ihre werbende Tätigkeit unzweifelhaft fortgesetzt hat und fortsetzt, so dass ihr gerade nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB entgegengehalten werden kann, sie verteidige eine Rechtsposition ohne Nutzen für ihren Betrieb. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Betriebe der Wohnungsversorgung weder der Treuhandanstalt unterstanden noch selber originärer Zuordnungsempfänger nach Art. 22 Abs. 4 EV waren, denn § 2 der 5. DVO-TreuhG setzt nicht voraus, dass auch der Rechtsträger des Grundstücks eine Wirtschaftseinheit war (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 – 3 C 28/97 –, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 = juris Rdnr. 25). Selbst wenn danach der Klägerin ein Zuordnungsanspruch zugestanden haben sollte, wäre dieser jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Beigeladene als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Die Vertrauensgrundlage besteht im vorliegenden Fall darin, dass die Klägerin – wie sie selbst einräumt – mit Übergabe des Grundstücks an den Alteigentümer die Angelegenheit als erledigt angesehen hat und sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergibt, dass die Beigeladene dies auch so verstehen durfte. Zuzugeben ist der Klägerin, dass allein der Umstand der – durch die Eintragung im Handelsregister für die Öffentlichkeit und damit auch für die Beigeladenen erklärten – Löschung im Jahre 1996 dafür nicht ausreicht, da einer Nachtragsliquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG von vornherein der Boden entzogen wäre, wenn jedem noch möglichen, bislang unerkannten Anspruch der Einwand der Verwirkung durch Löschungsantrag entgegengehalten werden könnte. Allerdings ist gerade im Zusammenhang mit den intensiven Bemühungen des Alteigentümers, auf verschiedenen Wegen die Situation in seinem Interesse zu bereinigen, ihr Verhalten nicht als schlichte Untätigkeit anzusehen, die allein keine Vertrauensgrundlage darstellen kann, sondern es ist als „aktives Nichtstun“ anzusehen, aus dem die Beigeladene den Schluss ziehen durfte, dass sie es allein mit dem Alteigentümer und nicht mehr mit dem in Liquidation befindlichen Unternehmen zu tun. So beruft sich die Klägerin ausdrücklich auf die Aktivitäten des Alteigentümers, ohne jedoch zu erklären, weshalb ihr diese, ohne dass sie sie erkennbar unterstützt hätte, zugerechnet werden sollten. Dabei kann ihr auch nicht zu Gute gehalten werden, sie sei von einem Grundstückszuschnitt entsprechend der Vereinbarung von 1980 ausgegangen. Sollte dies tatsächlich 1991 der Fall gewesen sein, wäre dies eine ihren eigenen Unterlagen widersprechende Annahme gewesen, denn jedenfalls aus ihrer Beteiligung am Restitutionsverfahren des Alteigentümers hätte sie erkennen müssen, dass sich der Grundstückszuschnitt seit 1980 nicht geändert hatte. Spätestens als der Alteigentümer 1994 auch die Zuordnungsentscheidung in Frage stellte, hätte es sich ihr im Liquidationsverfahren aufdrängen müssen, auch diesen Vermögenswert nach Möglichkeit noch „einzusammeln“. Dass sie von alldem nichts mitbekommen hätte, hat sie nicht vorgetragen. Dem widerspräche zudem, dass sie noch am 14. Oktober 1994 einen weiteren Vertrag mit dem Alteigentümer abgeschlossen hat. Der Vertrauenstatbestand ist dadurch erfüllt, dass die Beigeladene inzwischen zusammen mit dem Alteigentümer und weiteren Beteiligten Schritte unternommen hat, mit der durch die (wohl gegen § 4 Abs. 1 VermG verstoßenden) Restitution der nicht an das Straßennetz angeschlossenen Gewerbefläche verursachten misslichen Situation zu Rande zu kommen, insbesondere dem Alteigentümer und dem Eigentümer des Flurstücks 194 im Rahmen eines gemeinsam erarbeiteten Nutzungskonzeptes für die gesamte Hoffläche ein Wegerecht einzuräumen. Auch wenn dies nicht zu einer völligen Befriedung geführt hat, da der Streit um Nutzungsentgelt und Überbaurente noch anhängig ist, ist es der Beigeladenen nicht zuzumuten, die Früchte der bereits erreichten Teillösung wieder aufzugeben. Mangels Zuordnungsanspruches der Klägerin kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben, da keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Weder hat sich die Sach- und Rechtslage geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch kommt eine der Klägerin günstigere Entscheidung in Betracht (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Mangels Rechtswidrigkeit der Zuordnungsbescheide kommt auch kein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, d.h. Rücknahme nach § 48 VwVfG in Betracht. Dass der ursprüngliche Zuordnungsempfänger im Schreiben vom 17. Oktober 1994 objektiv falsche Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG gemacht haben dürfte, ändert nichts an der Ergebnisrichtigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Teilfläche des insgesamt 3.408 m² großen Grundstücks G... Straße 44-48 in Berlin-Friedrichshain, eingetragen im Grundbuch von Friedrichshain als Flurstück 400. Die Grundstücke G... Straße 44, 46 und 48 waren straßenseitig mit Wohngebäuden bebaut, die im Krieg beschädigt wurde. In den 1950/60er Jahren wurden das Flurstück 994/32 (G... Straße 46) sowie etwa 50 m tiefe straßenseitige Teilflächen der Flurstücke 995/32 (G... Straße 44) und 1054/32 (G... Straße 48) auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen. Das Flurstück 995/32 wurde in die nunmehr volkseigenen Flurstücke 32/1 und 32/2 sowie das zunächst nicht in Anspruch genommene Flurstück 32/3 geteilt, das Flurstück 1054/32 in die volkseigenen Flurstücke 30/2 und 30/3 sowie das zunächst nicht in Anspruch genommene Flurstück 30/4. Die vorerst nicht in Anspruch genommenen Flächen sind mit Gewerbegebäuden bebaut. Die zunächst in Anspruch genommenen Teile umfassten auch den größeren Teil der zwischen Wohn- und Gewerbebauten liegende Hoffläche, wobei die Kellerräume der Gewerbebauten unter dem Hof bis in die in Anspruch genommene Fläche reichen. Auf dem aus den zunächst in Anspruch genommenen Flächen neugebildeten Flurstück 1185/30 (zwischenzeitlich 193, jetzt 400) befindet sich ein nach Abriss der Reste der alten Wohnbebauung errichteter straßenseitigen Wohnblock. Rechtsträger des gesamten Grundstücks 193 (jetzt 400) war seit dem 4. Oktober 1963 der VEB KWV Friedrichshain. Über einen 320 m² großen Teil der aus dem Flurstück 1054/32 hervorgegangenen Freifläche des Flurstücks 193 schloss der VEB KWV Friedrichshain am 3. August 1967 einen Mietvertrag mit dem VEB S.... Später wurde die Fläche vom VEB A... genutzt. Nachdem die zunächst nicht in Anspruch genommene Restfläche des Flurstücks 1054/32 (nunmehr Flurstück 198) mit Bescheid vom 5. Februar 1980 zum 1. Juli 1979 in Volkseigentum überführt worden war, teilte der VEB KWV Friedrichshain dem VEB A... mit Schreiben vom 1. Februar 1980 mit, dieser könne nunmehr die Rechtsträgerschaft für diese Grundstücke übernehmen. Die entsprechende Umschreibung erfolgte am 1. Juli 1980. Am 18. Juli 1980 teilte der VEB A... mit: „Mit der Übernahme der Rechtsträgerschaft der Grundstücke hinter G... Straße 44/48 halten wir es für erforderlich, die Grundstücksgrenzen zwischen dem Wohnbereich und der vom VEB A... genutzten Flächen verbindlich festzulegen.“ Die Grenze sollte 14 m von der Gebäuderückseite entfernt liegen, und entlang eines neu aufzustellenden Zaunes sollte eine Pappelreihe gesetzt werden. Mit Vertrag vom 5./11. August 1980 übergab der VEB KWV Friedrichshain die Flurstücke 194 (Gewerbefläche des Grundstücks G... Straße 44) und 198 dem VEB A.... Am 22. Oktober 1980 schrieb der VEB A... an den Liegenschaftsdienst: „In Absprache mit der KWV-Friedrichshain wurde nach Übernahme der Rechtsträgerschaft der Grundstücke Hinter G... Straße 44/48 (Gewerbegelände), Flurstück 32/3 und 30/4, die Nutzung der Flächen neu vereinbart. Von der Fläche 1185/30 übernimmt der VEB A... einen wesentlichen Teil der Hoffläche für die produktive Nutzung. Die Grundstücksgrenze wurde auf ca. 14 m vom Wohngebäude entfernt festgelegt. Wir bitten um Neuvermessung.“ Dies fand nicht statt. Der VEB A... ging zum 1. Januar 1981 im VEB W... auf. Am 11. Dezember 1991 wurde die durch Umwandlung aus dem VEB W... hervorgegangene Beigeladene im Handelsregister eingetragen; auf Grund Gesellschafterbeschlusses vom 7. Mai 1991 befand sie sich bereits in Liquidation. Am 30. August 1996 wurde ihr Erlöschen im Handelsregister eingetragen. Mit Bescheid vom 18. April 1991 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin das Flurstück 198 unter Berufung auf § 1 Abs. 2 VermG auf den Alteigentümer zurück; er wurde am 25. April 1991 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Übernahme-Übergabeprotokoll zwischen ihm und der von der THA bevollmächtigten Leiterin der Abwicklungsgruppe für die Beigeladene vom 24. April 1991 vereinbarten diese die Übergabe aller Gebäude- und Verwaltungsunterlagen bis zum 1. Mai 1991 sowie die Vornahme bestimmter Reparaturarbeiten durch die bisherigen Nutzer bis zum 28. Juni 1991. Bereits am 15. Februar 1991 hatten sie eine Vereinbarung über Werterhöhungen nach dem Enteignungsdatum geschlossen. Am 14. Oktober 1994 schlossen sie einen Kaufvertrag über zwei Schuppen und die Einzäunung auf dem Hof. Dieser Zaun folgt der 1980 vorgesehenen Grundstücksgrenze; der dahinter liegende Bereich wurde und wird bislang als Teil der Gewerbefläche genutzt. Hinsichtlich der im Flurstück 193 aufgegangenen Restfläche des ehemaligen Flurstücks 1054/30 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung mit der Begründung ab, es liege keine Schädigung i.S.v. § 1 VermG vor. Die dagegen erhobene Klage einschließlich eines Antrages auf Einräumung eines Wege und Leitungsrechts hatte keinen Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 24. Juli 1995 – VG 31 A 897.93, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen im November 1995). Eine vom Alteigentümer 1995 erhobene, zunächst gegen das Land Berlin, später die Beigeladene gerichtete Klage auf Einräumen eines Leitungs- und Wegerechts hatte ebenfalls keinen Erfolg (Urteile des Kammergerichts vom 14. Dezember 2011 und 30. Mai 2012 – 24 U 2957/96 –). Auf eine 2008 erhobene Klage der hiesigen Beigeladenen gegen den Alteigentümer wurde dieser mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2013 – 28.O.486/08 – verpflichtet, die hier streitige Teilfläche zu räumen, eine Nutzungsentschädigung für die oberirdische Teilfläche sowie eine Überbaurente wegen der unterirdischen Bebauung zu zahlen. Die Berufung des Alteigentümers ist noch anhängig. Mit Schreiben vom 4. September 1992, bei der Oberfinanzdirektion Berlin eingegangen am 11. September 1992, beantragte das Land Berlin die Zuordnung von 22 Grundstücken, darunter das streitgegenständliche, als Finanzvermögen/Wohnungsvermögen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin (OFP) alle Grundstücke ohne Beteiligung Dritter gemäß Art. 22 Abs. 4 EV dem Land zu. Die Grundbuchumschreibung erfolgte am 10. Januar 1994. Am 19. September 1994 setzte der Alteigentümer den OFP von der teilweisen Nutzung des Grundstücks durch den VEB W... in Kenntnis. Der OFP forderte daraufhin das Land auf, die Nutzungsverhältnisse zu den Stichtagen exakt darzustellen und mitzuteilen, ob die Wohnraum- oder Gewerbeflächen überwögen. Das Land erwiderte mit Schreiben vom 17. Oktober 1994, der VEB W... sei auf dem hinteren Teil des Grundstücks, also nicht auf dem Flurstück 193 ansässig gewesen. Auf diesem Schreiben ist handschriftlich „THA?“ vermerkt, weitere Reaktionen sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 beantragte der Alteigentümer, den Zuordnungsbescheid aufzuheben und das Grundbuch zu berichtigen, da darin weder eine anteilige Zuordnung der auf den Ausgangsgrundstücken lastenden Verbindlichkeiten vorgenommen noch seine Leitungs- und Wegerechte an dem Flurstück 193 berücksichtigt worden seien. Der OFP lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. April 1995 mit der Begründung ab, der Alteigentümer sei kein Beteiligter des Zuordnungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 beantragte das Grundstücksamt des Bezirksamtes Friedrichshain von Berlin unter Berufung auf § 7 Abs. 5 VZOG, das Grundstück unmittelbar der beigeladenen Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain zuzuordnen. Der OFP änderte daraufhin mit Bescheid vom 12. März 1996 – wiederum ohne Beteiligung Dritter – den Bescheid vom 7. Oktober 1993 entsprechend ab. Die Beigeladene ist seit 14. Mai 1996 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 bat der Alteigentümer beim (nunmehr für Vermögenszuordnung zuständigen) Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) um Akteneinsicht, um zu prüfen, ob die Treuhandanstalt im Zuordnungsverfahren gehört worden sei. Im Februar 2009 wandte sich die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannte Treuhandanstalt unter Bezugnahme auf die Zuordnungsbescheide von 1993 und 1996 an das BADV und beantragte mit Schreiben vom 3. März 2009 im eigenen Namen und als alleinige Gesellschafterin der Klägerin, die Zuordnungsentscheidung bezüglich des Flurstückes 193 zu überprüfen bzw. aufzuheben und teilte dazu mit, wegen der bereits 1991 erfolgten Rückgabe an den Alteigentümer sei keine Zuordnung beantragt worden, vielmehr sei von einem Grundstückszuschnitt entsprechend der Vereinbarung von 1980 ausgegangen worden. Dass die Trennvermessung tatsächlich nicht erfolgt war, habe der OFP zwar 1994 bemerkt, aber beim Versuch der Klärung weder sie noch die Klägerin beteiligt. Das Land habe die Zuordnung durch unrichtige Angaben erwirkt. Einen Antrag des Alteigentümers, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn an dem Verfahren zu beteiligen, wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 1. September 2010 – VG 27 L 27.10 – zurück. Mit Schreiben vom 19. August 2011 schloss sich die Klägerin, nunmehr vertreten durch einen Nachtragsliquidator, dem Antrag der BvS an. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte die BvS mit, dass die Klägerin den Antrag nunmehr eigenverantwortlich weiter verfolge. Mit Bescheid vom 6. September 2012 lehnte das BADV die Anträge der BvS vom 3. März 2009 und der Klägerin vom 19. August 2011 mit der Begründung ab, mögliche Ansprüche seien verwirkt. Zudem sei zweifelhaft, ob der Zuordnungsbescheid vom 7. Oktober 1993 i.d.F. vom 12. März 1996 rechtswidrig sei, da die Klägerin eigene Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 3 der 5. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz angezeigt habe. Mit der am 26. September 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Zuordnungsbescheide seien rechtswidrig, weil die Zuordnungsbehörde den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Zudem habe die Treuhandanstalt bereits mit Schreiben vom 15. November 1990 ein Veräußerungsverbot verhängt, über das sich die danach unzuständige Zuordnungsbehörde hinweggesetzt habe. Dabei habe sich das Land Berlin die Zuordnung durch falsche Angaben erschlichen. Die tatsächliche Nutzungsgrenze sei dem Bezirksamt Friedrichshain von Berlin, dass 1992 beim Erstellen des Zuordnungsantrages mitgewirkt habe, auf Grund seiner Bauunterlagen bekannt gewesen; 1976 habe der VEB A... einen Bauantrag gestellt, dem der VEB KWV Friedrichshain zugestimmt habe. Auch habe die Bezirksverwaltung zuletzt 1988 die Katasterkarten entsprechend fortgeschrieben. Bereits durch die Vereinbarung über die Neuabgrenzung vom 22. Oktober 1980 sei ein Rechtsträgerwechsel wirksam erfolgt, die unterbliebene grundbuchliche Vollziehung hätte nur deklaratorischen Charakter gehabt. Jedenfalls sei die Klägerin nach § 2 der 5. DVO-TreuhG Eigentümer geworden; auf die fehlende Anzeige nach § 3 der 5. DVO-TreuhG komme es in derartigen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Der Zeitablauf stehe einer Rücknahme nicht entgegen, da an der Aufhebung ein besonderes Interesse bestehe, denn die falsche Zuordnungsentscheidung beruhe auf bewusst unrichtigen Angaben, führe zu nachbarrechtlichen Konflikten und torpediere den Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt, die zudem bereits über die Fläche verfügt habe. Verwirkung liege nicht vor, da sie und der Alteigentümer alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und -mittel eingelegt hätten, um die Rechtslage zu klären. Angesichts der Übergabe an den Alteigentümer habe sie nach 1991 keine Veranlassung gehabt, eine weitere Klärung des Sachverhaltes zu versuchen; dies hätte der Zuordnungsbehörde oblegen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift zunächst einen auf Wiederaufgreifen des Zuordnungsverfahrens gerichteten Antrag angekündigt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am 19. Oktober 2012, hat sie einen – als Klageerweiterung bezeichneten – unmittelbar auf Zuordnung gerichteten Antrag als Hauptantrag angekündigt. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 7. Oktober 1993 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 1996 zu verpflichten, der Klägerin eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks G... Straße 48, heute Teil des im Grundbuch von Friedrichshain eingetragenen Flurstücks 400, ab einer Linie 14 m hinter der Gebäuderückfront bis zur Grenze des Flurstücks 198 zuzuordnen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu verpflichten, das Zuordnungsverfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin die genannte Teilfläche zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entbehrlichkeit der rechtzeitigen Anzeige nach § 3 der 5. DVO-TreuhG sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Auffassung der Beklagten, Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. Der Klägerin seien die noch vor Abschluss ihrer Liquidation ergangenen Zuordnungsentscheidungen und erfolgten Grundbucheintragungen bekannt gewesen oder hätten ihr bekannt sein müssen. Auf eine Klage der hiesigen Beigeladenen gegen den Alteigentümer wurde dieser mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2013 – 28.O.486/08 – verpflichtet, die hier streitige Teilfläche zu räumen, eine Nutzungsentschädigung für die oberirdische Teilfläche sowie eine Überbaurente wegen der unterirdischen Bebauung zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) sowie die Gerichtsakten der Verfahren VG 31 A 897.93 (Restbestand) und VG 27 L 27.10 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.