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Urteil

29 K 109.11

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1127.29K109.11.0A
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Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich des DDR-EErfG bezieht sich auf die Fälle einer gar nicht erst festgesetzten oder einer zwar festgesetzten, aber nicht ausgezahlten Entschädigung.(Rn.31) 2. Entscheidend ist die Frage, welcher Vermögenswert in das Abkommen einbezogen wurde.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich des DDR-EErfG bezieht sich auf die Fälle einer gar nicht erst festgesetzten oder einer zwar festgesetzten, aber nicht ausgezahlten Entschädigung.(Rn.31) 2. Entscheidend ist die Frage, welcher Vermögenswert in das Abkommen einbezogen wurde.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Landesamtes für offene Vermögensfragen vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstücks keine Entschädigung nach § 1 Abs.1 DDR-EErfG zu, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung – DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (im Folgenden: DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003. Danach besteht ein Anspruch dann, wenn ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist. Es ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens unstreitig, dass die Klägerin gem. § 5 DDR-EErfG ihren Antrag fristgerecht gestellt hat. Denn unabhängig von der Frage, ob bereits das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 1999 als ein solcher Antrag zu werten ist oder nicht, hat sie mit dem am 27. Mai 2004 bei der Behörde eingegangen Schreiben - und damit vor Ablauf der Ausschlussfrist für derartige Anträge am 16. Juni 2004 - einen solchen Antrag gestellt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 DDR-EErfG sind auch insoweit erfüllt, als die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hatte. Denn das Gesamtgrundstück der Klägerin wurde mit (Teil-)-Inanspruchnahmebescheiden vom 8. September 1955, 24. Dezember 1957 und 6. Januar 1967 nach der Verordnung über den Aufbau Berlins vom 18. Dezember 1950 (im Folgenden: - AufbauVO -, VOBl. für Gross-Berlin, Teil I, Nr. 66, S.379) in Volkseigentum überführt. Die nach § 9 der AufbauVO i.V.m. dem Entschädigungsgesetz zu gewährende Entschädigung hat der Rat des Stadtbezirks Mitte durch zwei Feststellungsbescheide vom 1. Juni 1967 auf insgesamt 2.404.530,- M festgesetzt. Nach Berücksichtigung von Belastungen und Forderungen auf der einen sowie von Zinsen auf der anderen Seite ergibt sich – wie aus einer Abrechnung über die Verteilung der Entschädigung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung vom 3. April 1973 zu ersehen ist - grundsätzlich eine zu gewährende Entschädigung i.H.v. 2.189.253,17 M. Dieser Anspruch der Klägerin wurde jedoch noch durch die Deutsche Demokratische Republik im Sinne des § 1 Abs.1 DDR-EErfG erfüllt. Zwar hat die Klägerin mehrfach mitgeteilt, dass sie selbst die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise erhalten habe. Allerdings ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass sich die Klägerin die von der DDR aufgrund des Abkommens mit dem Königreich Schweden gezahlte Entschädigung zurechnen lassen muss und daher eine erneute Entschädigung nicht in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des DDR-EErfG bezieht sich auf die Fälle einer gar nicht erst festgesetzten oder einer zwar festgesetzten, aber nicht ausgezahlten Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007, - 5 B 64/06 -, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hatte im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit die rechtliche Behandlung derjenigen Entschädigungsansprüche zunächst noch nicht geregelt, die die DDR im Falle von Enteignungen zwar vorgesehen, aber nicht erfüllt hatte. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze sind zuerst von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie knüpfen im Wesentlichen an die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG und die Vermögenszuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages sowie die dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen an. Ausgangspunkt war dort die Erwägung, dass Restitutionsansprüche nur dann gegeben sein sollten, wenn eine Enteignung entschädigungslos erfolgt war. Die Annahme einer solchen entschädigungslosen Enteignung wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch ausgeschlossen, dass nach der Rechtsordnung der DDR Entschädigungsansprüche bestanden; dies wiederum ist unabhängig davon, ob diese Ansprüche (zutreffend) festgesetzt oder dem Betroffenen tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1994, - 7 C 16/93 -, zitiert nach juris). Als Kehrseite dieser normativen Betrachtungsweise hat die Rechtsprechung der Fachgerichte indessen auch anerkannt, dass ein restitutionsschädlicher, "steckengebliebener" Anspruch auf Erfüllung einer normativen Entschädigungszusage mit dem Beitritt der DDR nicht untergegangen, sondern als zugehörige Verbindlichkeit von demjenigen Verwaltungsträger zu erfüllen ist, dem der enteignete Vermögenswert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zugeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 – 7 B 2/99; ders., Beschluss vom 9. Mai 2005, - 7 B 144/04 -, zitiert nach juris). Gesetzlich geregelt wurde die Behandlung in der früheren DDR unerledigt gebliebener ("steckengebliebener") Entschädigungsansprüche und -verfahren erst durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz aus dem Jahr 2003. Der Gesetzgeber hat darin in materiell-rechtlicher Hinsicht bewusst und ausdrücklich an die erwähnte Rechtsprechung angeknüpft (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 15/1180, S. 4, 16; zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2012, - 1 BvR 1184/09 -, zitiert nach juris). Wurde daher noch in der DDR die zunächst „steckengebliebene Entschädigung“ fortgesetzt und eine Entschädigung gewährt, scheidet ein Anspruch nach dem DDR-EErfG aus. Eine solche Erfüllung im Sinne des § 1 Abs.1 DDR-EErfG ist nach der Überzeugung der Kammer durch die Leistung der Globalentschädigung auf der Grundlage des Abkommens zwischen der DDR und Schweden eingetreten, denn die Klägerin muss sich die der schwedischen Seite nach dem Abkommen gewährte Entschädigung zurechnen lassen. In seinem Urteil vom 28. September 1995 (7 C 50/94) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Reichweite dieses Abkommens im Zusammenhang mit der Regelung in § 1 Abs.8 Buchstabe b VermG geäußert. Dieser Entscheidung lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, denn in dem dortigen Verfahren war die Schwedische Zündholz AG mit 90% Hauptaktionärin einer deutschen Aktiengesellschaft. In dem dortigen Fall hat das BVerwG Folgendes ausgeführt: „Der Zweck des in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG angeordneten Ausschlußtatbestandes besteht darin, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden. Dementsprechend ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Vertragspartner der DDR, die durch die geschlossenen Entschädigungsabkommen Leistungen für sich, ihre Staatsbürger und ihre juristischen Personen ausgehandelt hatten, Wiedergutmachungsleistungen nach dem Vermögensgesetz nicht erhalten sollten, weil die ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Interessenlagen ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten (vgl. dazu Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, S. 613 ff. m.w.N.). In diesem Sinne ist der streitige Vermögenswert von dem Abkommen zwischen der DDR und Schweden erfaßt worden, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß sich die Vertragsparteien über den Begriff der schwedischen juristischen Personen in Art. 2 des Abkommens nicht geeinigt hatten. Die vereinbarte Globalentschädigung ist nämlich - auch ihrer Höhe nach - gerade im Blick auf die in Rede stehende Nichteinigung zustande gekommen. Sie wurde gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zur Abgeltung der "in Art. 2 genannten schwedischen vermögensrechtlichen Ansprüche" gezahlt. Die Abgeltungsregelung des Art. 1 Abs. 1 ist damit, was ihre Reichweite angeht, mitgeprägt von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens und damit von einer Vorschrift, die die Vertragspartner nach dem zuvor Gesagten unterschiedlich interpretierten. Dem entspricht, daß nach Art. 6 Abs. 1 mit dem Abkommen alle zwischen den Vertragspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sein sollten. "Offen" waren in diesem Sinne aber auch die von Schweden geltend gemachten Ansprüche, die sich auf den Verlust von mittelbaren schwedischen Vermögenswerten bezogen. Die Vorschrift stellt also nach Maßgabe ihres Regelungsgehalts diese Ansprüche mit den nicht vom Dissens der Vertragspartner erfaßten vermögensrechtlichen Ansprüchen gleich. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht erkannt. Es hat insoweit lediglich bemerkt, die Vertragspartner hätten in Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zum Ausdruck gebracht, "daß sie als Völkerrechtssubjekte künftig auf völkerrechtlicher Ebene keine Ansprüche im vermögensrechtlichen Bereich mehr gegeneinander erheben wollten". Ob dies angesichts der Regelung in Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zutrifft, kann offenbleiben; es stellt jedenfalls die Einbeziehung der mittelbaren Vermögenswerte in die Vorschrift nicht in Frage. Auch die Klägerin verkennt den Gehalt des Art. 6 Abs. 1, wenn sie ihm lediglich entnehmen will, Schweden habe damit auf die nicht durchsetzbare Entschädigung des Verlustes mittelbarer Vermögenswerte praktisch verzichtet, um auf diese Weise die allein durchsetzbare Entschädigung für unmittelbare schwedische Vermögenswerte zu erhöhen. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil dann der vom Verwaltungsgericht festgestellte Dissens in Wahrheit gar nicht bestünde und Schweden außerdem in diesem Falle das erzielte Verhandlungsergebnis nicht zum Anlaß hätte nehmen können, mit der ausgehandelten Entschädigung innerstaatlich willkürfrei die schwedischen Muttergesellschaften auch für die geltend gemachten Vermögensverluste der deutschen Töchter zu bedienen. Gerade darauf war Schweden aber, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, in besonderer Weise bedacht; diesem Zwecke diente auch die in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens getroffene Regelung, daß Schweden die streitigen Vermögensverluste nach dem freien Ermessen seiner Regierung entschädigen durfte. Deshalb hat Schweden, wie der im angefochtenen Urteil dargelegte Gang der Verhandlungen zeigt, der auf "alle offenen vermögensrechtlichen Ansprüche" bezogenen Endgültigkeitsklausel erst zugestimmt, nachdem von seiten der DDR die angebotene Globalentschädigungssumme insgesamt auf mehr als das Doppelte und zuletzt nochmals um ca. 7 Millionen schwedische Kronen erhöht worden war. Das alles läßt nur den Schluß zu, daß die DDR jedenfalls in diesem Punkte Schweden entgegengekommen ist und damit als Folge der vertraglichen Einigung von seiten der DDR unbeschadet der aufrechterhaltenen Rechtsauffassung zur Auslegung des Art. 2 des Abkommens über das Medium der Vereinbarung Entschädigungsleistungen geflossen sind, die Schweden eine Berücksichtigung der mittelbaren Vermögenswerte ermöglichen sollten und - wie das schwedische Verhalten zeigt - auch tatsächlich ermöglicht haben. Die Klägerin trägt selbst vor, daß der ihrer Muttergesellschaft von der schwedischen Regierung aus der Globalentschädigung zugewiesene Betrag auch für das vom vorliegenden Verfahren erfaßte Grundstück bestimmt war. Damit ist der an diesem Vermögenswert anknüpfende vermögensrechtliche Anspruch auf der Grundlage des Abkommens entschädigt worden; das darin liegende Mindestmaß an Übereinstimmung über die Vertragsgrundlage und die daran anknüpfende Handhabung des Abkommens rechtfertigt es, den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG als geregelt anzusehen. Entscheidend ist daher die Frage, welcher Vermögenswert in das Abkommen einbezogen wurde. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse kommt die Kammer zu der Auffassung, dass das hier maßgebliche Grundstück vom Abkommen erfasst wurde mit der Folge, dass der Verlust dieses Vermögenswertes durch das Abkommen als entschädigt anzusehen ist. Hierzu führt die 25. Kammer in ihrem Urteil vom 13. Januar 2004 (VG 25 A 215.98) Folgendes aus: „Die Streitgrundstücke fallen unter das Abkommen vom 24. Oktober 1986 zwischen Schweden und der DDR. Die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese Urkunden sind im Wesentlichen Unterlagen der DDR, aus denen sich ergibt, dass diese die Ansprüche der Klägerin in die Verhandlungen mit Schweden nicht einbeziehen wollte. Sie hat vielmehr diese Ansprüche „zurückgewiesen“ oder „nicht bestätigt“. Das ist jedoch nur Ausdruck des Dissenses zwischen Schweden und der DDR über den Kreis der einzubeziehenden Anspruchsteller. Die DDR vertrat insoweit die „Sitztheorie“, wonach nur Unternehmen mit Sitz in Schweden anspruchsberechtigt sein könnten, während Schweden der „Kontrolltheorie“ folgte, wonach auch alle schwedisch kontrollierten Unternehmen einzubeziehen seien. Da eine Einigung insoweit nicht erzielt werden konnte, einigten sich die Beteiligten schließlich auf eine Globalentschädigung ohne Klärung der Anspruchsberechtigten im Einzelnen und überließen die Verteilung dieser Entschädigung, die deswegen, weil Schweden auch die nur in mittelbarem schwedischen Eigentum stehenden Ansprüche entschädigt sehen wollte, zuletzt deutlich erhöht wurde, Schweden (vgl. zu allem das bereits in der Ausgangsentscheidung genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.1995, KPS § 11 c VermG 1/95. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen - Beschluss vom 30. Dezember 1997, KPS § 1 VIII b VermG 1/97). Gerade weil letztlich eine Einigung zwischen Schweden und der DDR über den Kreis der Berechtigten nicht erzielt werden konnte, andererseits aber die Verteilung der Entschädigung Schweden überlassen wurde, erfasst die Reichweite des Abkommens alle, die aus der Globalentschädigung tatsächlich entschädigt wurden. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ausnahmsweise die Grundstücke der Klägerin von der schwedischen Seite, auf der die Muttergesellschaft der Klägerin, die STAB, die Hauptanspruchstellerin war, nicht in die Verhandlungen einbezogen oder die Ansprüche im Laufe der Verhandlungen aufgegeben worden wären. So weist eine von der Klägerin beigebrachte Urkunde (Bl. 244 der Gerichtsakte Bd. I) aus dem DDR-Dossier Nr. 115 als Anspruchsteller die STAB und als Anspruch die Streitgrundstücke mit dem Zusatz „Eigentum des Actien-Bauvereins Passage“ aus. Dass die DDR diese Ansprüche nicht anerkennen wollte, vielmehr „zurückgestellt“ auf die Urkunde stempelte, ist Ausdruck des geschilderten Dissenses, bedeutet aber nicht, dass die Streitgrundstücke auch von schwedischer Seite gar nicht erst in die Verhandlungen eingeführt worden wären. Die Erwähnung der Klägerin im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen der DDR und Schweden kann sich nur auf die enteigneten Grundstücke beziehen. Die Inhaberrechte an der Klägerin selbst - die Aktien - sind von der DDR nie entzogen worden und standen der Klägerin mit Sitz im Westteil Berlins weiterhin zu. …. Auch der von der Klägerin beigebrachte Vermerk von DDR-Stellen im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen Schweden und der DDR zu dem Dossier Nr. 115 (Bl. 186 der Gerichtsakte Bd. I) belegt, dass in dem Dossier unter B Ansprüche der Klägerin aufgeführt waren. Bei diesen Ansprüchen kann es sich - wie ausgeführt - nur um Ansprüche wegen der Grundstücke handeln, da die Gesellschaftsrechte unberührt geblieben waren. Wenn es in dem Vermerk weiter heißt, dass die Klägerin ihren Sitz in West-Berlin habe und deshalb von Eigentum der schwedischen AG keine Rede sein könne, zeigt dies nur wieder die unterschiedlichen Auffassungen zwischen der DDR und Schweden, belegt aber andererseits, dass die Ansprüche der Klägerin wegen der Grundstücke durchaus Gegenstand der Verhandlungen waren.“ Die Kammer schließt sich nach erneuter Prüfung dieser Auffassung an. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich – wie schon in dem Urteil der 25. Kammer ausgeführt - aus den vorliegenden Unterlagen zu dem Abkommen vom 24. Oktober 1986, insbesondere aus dem „Dossier Nr. 115“ mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass das Grundstück und nicht etwa die Beteiligung der schwedischen Hauptaktionärin an der Klägerin Teil des Abkommens war. Denn aus einer darin enthaltenen Zusammenstellung, die offensichtlich seitens der DDR angefertigt wurde, wird unter der Überschrift „Position: Grundstücke“ der „Anspruch Grundstücke: Berlin, U..., Berlin, F..., Berlin, B... (Eigentum des A...“)“ und der „Anspruchsteller: Svenska Tändsticks Aktiebolaget“ genannt. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin, die Vertragsunterlagen zum Abkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 beizuziehen (Anlage 1 zum Protokoll vom 27. November 2014), war – unabhängig davon, dass einzelne Bestandteile der Verhandlungen zu dem Abkommen dem Gericht aus den vorangegangenen Verfahren vorliegen und die Klägerin nicht dargelegt hat, inwieweit diese nicht aussagekräftig sein sollen – dem Antrag bereits deshalb nicht nachzukommen, da er nicht innerhalb der mit der Anordnung nach § 87 b VwGO gesetzten Frist eingereicht wurde. Mit der Anordnung nach § 87 b VwGO vom 31. Juli 2014, der Klägerin zugegangen am 4. August 2014, wurde der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2014 aufgegeben, Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert führt, soweit dies nicht bereits mit der Klagebegründung erfolgt ist, relevante Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und eventuell vorhandene Beweismittel (z.B. im Besitz der Klägerin befindliche oder erreichbare Urkunden) vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Klägerin darüber belehrt, dass das Gericht Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Klägerin die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Innerhalb der gesetzten Frist hat die Klägerin das nunmehr begehrte Beweismittel nicht benannt, obwohl sie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt wurde. Und auch in dem am 4. November 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin wird dieses Beweismittel nicht bezeichnet. Es sind auch keine Gründe erkennbar oder von der Klägerin vorgetragen, warum sie erst in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 und nicht schon während des seit 2011 anhängigen Verfahrens, spätestens aber in ihrem am 4. November 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, dieses Beweismittel benannt hat. Die Zulassung dieses Beweismittel, d.h. die Beiziehung der genannten Unterlagen vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bzw. vom Bundesarchiv, würde die Entscheidung des ansonsten entscheidungsreifen Verfahrens verzögern. Die Kammer macht daher von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch, weist das Beweismittel zurück und entscheidet ohne weitere Ermittlungen. Unterfällt daher das hier maßgebliche Grundstück dem Abkommen, so sind gem. Art. 6 Abs.1 des Abkommens „alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt“. Infolgedessen ist die zunächst steckengebliebene Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Abkommen zu einem Ende geführt worden. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 DDR-EErfG ist in diesem Fall nicht eröffnet. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die auf der Grundlage des Abkommens gezahlte Globalentschädigung allenfalls der schwedischen Mehrheitsaktionärin zugutegekommen sei, die Klägerin selbst aber für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks keine Entschädigung erhalten habe, ändert dies nichts an der Einschätzung des Gerichts. In der bereits oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 50.94) wird hierzu Folgendes ausgeführt: „Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie mache einen ihr selbst, nicht aber der Muttergesellschaft zustehenden vermögensrechtlichen Anspruch geltend, der demgemäß auch nicht von dem Abkommen habe erfaßt sein können. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin, daß sie sich die ihrer Muttergesellschaft zuteil gewordene Entschädigung zurechnen lassen muß, weil es sich unter den hier gegebenen Umständen in der Sache um denselben vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG handelt. Die Muttergesellschaft hat den Anspruch über die schwedische Regierung in die Vertragsverhandlungen miteingebracht; nur so konnte angesichts des damaligen Standes der innerdeutschen Beziehungen realistischer-weise mit einer Entschädigungsleistung durch die DDR gerechnet werden. Eine solche Entschädigung ist, wie die Klägerin wußte, in bezug auf das von ihr beanspruchte Grundstück auch an die Muttergesellschaft geflossen; ob diese den entsprechenden Betrag an die Klägerin weitergeleitet hat, ist im Hinblick auf den Zweck der in Rede stehenden Vorschrift, einen doppelten Ausgleich von Vermögensschädigungen zu vermeiden, rechtlich ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob Schweden völkerrechtlich in der Lage war, auf einen der Klägerin zustehenden Entschädigungsanspruch zu verzichten. Es geht allein darum, ob der Gesetzgeber einer nach deutschem Recht gegründeten juristischen Person Ansprüche nach dem Vermögensgesetz in bezug auf einen Vermögenswert versagen kann, weil sein Verlust der ausländischen Muttergesellschaft gegenüber bereits entschädigt worden ist. Diese Frage hat keinen völkerrechtlichen Bezug und ist nach dem zuvor Gesagten ohne weiteres zu bejahen.“ Auch wenn diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs.8 Buchstabe b VermG ergangen ist, sind die zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen auch für den hier maßgeblichen Fall des § 1 Abs.1 DDR-EErfG von Bedeutung. Grundlage der Regelung des § 1 Abs.8 Buchstabe b VermG war der Gedanke, dass es einer Regelung durch das Vermögensgesetz nicht mehr bedarf, wenn bereits die DDR durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vermögensrechtliche Ansprüche geregelt und erfüllt hat. Ist dies aber der Fall, dann bedarf es auch keiner Vervollständigung eines „steckengebliebenen Entschädigungsverfahrens“ nach § 1 Abs.1 DDR-EErfG, denn der vermögensrechtliche Anspruch ist dann noch durch die DDR erfüllt worden. Der dahinterstehende rechtliche Gedanke, eine doppelte Entschädigung zu vermeiden spiegelt sich auch in der Systematik des DDR-EErfG wider: wird ein Entschädigungsanspruch noch durch die DDR erfüllt, scheidet ein Anspruch nach § 1 Abs.1 DDR-EErfG aus; wurde für den beanspruchten Vermögenswert eine Leistung auf der Grundlage eines Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder auf der Grundlage des Vermögensgesetzes gewährt, so scheidet eine (weitere) Entschädigung auf der Grundlage des DDR-EErfG nach § 7 DDR-EErfG aus. Soweit die Klägerin ferner darauf hinweist, dass sie zum Zeitpunkt des Abkommens nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, steht dies der Annahme, das Grundstück unterfalle dem Abkommen, nicht entgegen. Nach Art. 2 Abs.1 des Abkommens unterfallen dem Abkommen vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustehen und die sich auf Vermögen beziehen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von seiten der Deutschen Demokratischen Republik ist, unter der Voraussetzung, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche ihnen am 8. Mai 1945 zustanden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zustehen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass den Vertragspartnern des Abkommens bekannt war, dass das Grundstück bereits in Volkseigentum überführt worden war, eine Entschädigungsleistung aber noch ausstand. Soweit daher in Art. 6 des Abkommens geregelt wurde, dass mit dem Abkommen „alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt“ werden, fallen darunter auch nach einer Inanspruchnahme noch offene Entschädigungsansprüche. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, der frühere Aktionär der Klägerin, Herr R. habe seine Anteile verfolgungsbedingt verloren, diese seien auf die Schwedische Zündholz AG übergegangen und dies sei treuhänderisch mit dem Versprechen der späteren Rückgabe der Aktien an Herrn Rothbart erfolgt mit der Konsequenz, dass die Schwedische Zündholz AG den Vermögenswert nicht habe in die Verhandlungen einbringen dürfen, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung. Denn ob die Schwedische Zündholz AG das Grundstück in die Verhandlungen einbringen durfte oder nicht, ist im Ergebnis ohne Belang. Wie oben bereits ausgeführt, unterfiel das Grundstück dem Abkommen von 1986. Beide Partner des Abkommens haben diesen Vermögenswert in das Abkommen einbezogen. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, die schwedische Mehrheitsaktionärin habe dies nicht tun dürfen und daher ihren auf das Grundstück entfallenden Anteil an der Globalentschädigung zu Unrecht erhalten, da dieser ihr bzw. Herrn R. zugestanden hätte, wäre es an ihr gewesen, mit diesem Begehren an die Mehrheitsaktionärin heranzutreten. Es hat allerdings nicht die von der Klägerin gewünschte Folge, dass die darauf entfallende Entschädigung als nicht gewährt angesehen werden kann. Und auch die Behauptung der Klägerin, die Schwedische Zündholz AG habe die Anteile mittels Arisierung erlangt, ist für das hier vorliegende Verfahren im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn selbst wenn die Beteiligung von Herrn R. mittels eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes auf die Schwedische Zündholz AG übergegangen wäre, könnten sich daraus allenfalls für Herrn R. bzw. seine Rechtsnachfolger Ansprüche ergeben, nicht aber für die Klägerin, die selbst – unstreitig – keiner Schädigung zwischen 1933 und 1945 unterlag. Der insoweit hilfsweise gestellte Beweisantrag der Klägerin (Anlage 2 zum Protokoll vom 27. November 2014) kann mithin keinen Erfolg haben. Er ist zum einen unsubstantiiert, da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt hat, wann und auf welche Art und Weise der frühere Aktionär der Klägerin seine Aktienbeteiligung verfolgungsbedingt verloren haben soll. Zum anderen ist der Beweisantrag – wie oben ausgeführt – für die zu treffende Entscheidung unerheblich. Daher sind nach der Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 DDR-EErfG nicht erfüllt. Auf die Frage, ob § 7 DDR-EErfG in einem solchen Fall analog anzuwenden ist, kommt es nicht (mehr) an. Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedurfte keiner Entscheidung, da die Klage keinen Erfolg hat und die Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, daher selbst zu tragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 135 VwGO. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Die Klägerin ist eine 1870 gegründete Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Zum Ende des Zweiten Weltkrieges war an dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von nom. 7.500.000 RM die Schwedische Zündholz AG (Svenska Tändsticks AB) unmittelbar sowie mittelbar über die Nord- und Süddeutsche Zündholz AG, die zu 100% der Schwedischen Zündholz AG gehörten, mit einem Anteil in Höhe von 79,69% beteiligt. Der Rest befand sich in Hand von Banken und im Streubesitz. Die Klägerin war seit 1871 Eigentümerin des ursprünglich im Grundbuch von Dorotheenstadt, Band I Blatt Nr. 63 eingetragenen Grundstücks U... (alt) / F... / B... in Berlin-Mitte mit einer Gesamtgröße von 5.104 qm. Die Gesellschaft betrieb auf diesem Grundstück, das den wesentlichen Vermögenswert der Gesellschaft darstellte, die sog. „K...“. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wurden im Wesentlichen im Krieg zerstört. 1952 wurde das Vermögen der Klägerin aufgrund § 2 der Verordnung über den Schutz und die Verwaltung ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. Für Groß-Berlin, Teil I Nr. 80) unter staatliche Verwaltung gestellt. Durch Inanspruchnahmebescheid vom 8. September 1955 wurde mit Wirkung vom 17. August 1955 eine Teilfläche (U...) mit einer Größe von 1.808 m² gemäß § 9 Aufbauverordnung in Anspruch genommen. Als Zweck der Inanspruchnahme war die Errichtung eines Ausstellungspavillons durch das Ministerium für Kultur angegeben. Anfang der 60er Jahre wurde auf dem Grundstück - nach Demontage des Pavillons - ein Apartmenthaus errichtet. Mit weiterem Inanspruchnahmebescheid vom 24. Dezember 1957 wurde eine weitere Teilfläche von 430 m² (F...) für den Bau einer Ladengruppe zugunsten des Rates des Stadtbezirks Mitte - Abteilung Handel und Versorgung - in Anspruch genommen. Und schließlich wurde mit Inanspruchnahmebescheid vom 6. Januar 1967 die ver-bliebene Restfläche des Grundstücks von 2.866 m² (F.... 5...) nach Verhandlung mit dem treuhänderischen Verwalter - VEB KWV Berlin-Mitte - zugunsten des Magistrats von Groß-Berlin - Bereich Hauptplanträger und Abteilung Wohnungspolitik - in Anspruch genommen. 1986 wurde auf der mit Bescheiden vom 24. Dezember 1957 und 6. Januar 1967 in Anspruch genommenen Teilfläche sowie auf einer Reihe angrenzender Grundstücke das Grandhotel errichtet. Mit Feststellungsbescheiden vom 1. Juni 1967 wurde für die erste und zweite Teilfläche (1.808 und 430 m²) eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 922.500,- M und für die dritte Teilfläche eine Entschädigung in Höhe von 1.482.030,- M jeweils für Grund und Boden festgestellt. Diese Beträge gehen zurück auf Wertermittlungen der Preisstelle für Grundstücke beim Magistrat von Groß-Berlin. Mit der Gesamtentschädigung in Höhe von 2.404.530,- M wurden Zinsen und Forderungen von Hypothekengläubigern verrechnet. Nach der Schlussabrechnung der KWV vom 3. April 1973 verblieb ein Entschädigungsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 2.189.253,17 M. Nach Angaben der Klägerin ist ihr die Entschädigungssumme nicht zugeflossen. Auch die schwedische Mehrheitsaktionärin teilte mit Schreiben vom 2. Februar 1973 mit, dass sie keine Entschädigung für das Grundstück erhalten habe. Am 24. Oktober 1986 schlossen die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung des Königreichs Schweden ein Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen. Damit verpflichtete sich die DDR zur Zahlung von 70 Mio. Schwedischer Kronen zur Abgeltung aller in Art. 2 des Abkommens genannter Ansprüche. Art. 2 des Abkommens hat folgenden Inhalt: „Durch dieses Abkommen werden geregelt: (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustehen und die sich auf Vermögen beziehen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von seiten der Deutschen Demokratischen Republik ist, unter der Voraussetzung, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche ihnen am 8. Mai 1945 zustanden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zustehen. (2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die der Deutschen Demokratischen Republik sowie Staatsbürgern und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik zustehen und die sich auf das in Absatz (1) genannte Vermögen beziehen.“ Nach Art.1 Abs.2 des Abkommens fällt die Zuständigkeit für die Verteilung der Summe der Regierung von Schweden zu. Gemäß Art. 6 Abs.1 des Abkommens sollten damit alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig geregelt sein. Einen Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des früheren Gesamtgrundstücks lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 22. April 1994 mit der Begründung ab, das Vermögensgesetz sei auf – hier vorliegende - Enteignungen nach dem Aufbaugesetz nicht anwendbar. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 27. Oktober 1997 ab (VG 25 A 82.94). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zum einen ein vermögensrechtlicher Anspruch im Hinblick auf § 1 Abs.8 Buchst. b VermG nicht in Betracht komme, da der Vermögenswert dem zwischen der DDR und Schweden im Jahr 1986 geschlossenen Globalentschädigungsabkommen unterfalle. Zum anderen werde eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz nicht von den vermögensrechtlichen Regelungen erfasst. Eine dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 1998 zurück (BVerwG 8 B 22.98). Mit einer Restitutionsklage vom 11. September 1998 begehrte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Urteils zum Aktenzeichen VG 25 A 82.94. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2004 ab (VG 25 A 215.98). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens komme nicht in Betracht. Inhaltlich wies das Gericht u.a. erneut darauf hin, dass das Abkommen zwischen der DDR und Schweden die Streitgrundstücke erfasse. Eine dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2004 zurück (BVerwG 7 B 70.04). Parallel zum Verfahren VG 25 A 82.94 begehrte die Klägerin mit einer Leistungsklage die Auszahlung der in den Feststellungsbescheiden festgesetzten Entschädigung. Dieses Begehren wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2004 (VG 25 A 75.98) mit der Begründung ab, als Rechtsgrundlage komme allein das am 17. Dezember 2003 in Kraft getretene DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Betracht, dessen Auszahlungsvoraussetzungen jedoch bisher nicht gegeben seien. Auf die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ließ das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 die Revision zwar zu (BVerwG 3 B 48.04), wies das Begehren der Klägerin in der Sache aber mit Urteil vom 17. November 2005 ab (BVerwG 3 C 55.04). Mit Bescheid vom 11. April 2008 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Klägerin auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ab. Zur Begründung führt die Behörde aus, dass nach § 7 DDR-EErfG eine Entschädigung dann nicht in Betracht komme, wenn der Berechtigte bereits für den Verlust des enteigneten Vermögenswertes eine Leistung nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz erhalten habe oder ihm eine solche Leistung zustehe. Zwar dürfte der Wortlaut des § 7 DDR-EErfG den vorliegenden Sachverhalt nicht erfassen, denn hier sei von der DDR eine Entschädigung nach einem zwischenstaatlichen Abkommen geleistet worden. Jedoch sei die Reglung analog anzuwenden, denn entscheidend sei, dass durch die Regelung sichergestellt werden sollte, dass keine doppelte Entschädigung gewährt werde. Den dagegen am 8. Mai 2014 erhobenen Widerspruch der Klägerin hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wies das Landesamt ergänzend zum Ausgangsbescheid darauf hin, dass bereits in den vorangegangen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin durch das Abkommen zwischen der DDR und Schweden erfasst worden seien. Es sei daher unter Berücksichtigung der Regelung in § 1 Abs.8 VermG schon fraglich, ob der Anwendungsbereich des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes überhaupt eröffnet sei. In jedem Fall scheide ein Anspruch der Klägerin nach § 7 DDR-EErfG aus. Gegen diese, der Klägerin am 21. März 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 13. April 2011 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder eine unmittelbare, noch eine analoge Anwendung des § 7 DDR-EErfG in Betracht komme. Der ihr zustehende Entschädigungsanspruch werde durch das Abkommen nicht i.S.d. § 1 DDR-EErfG erfüllt, da von dem Abkommen allenfalls die schwedischen Aktionäre der Klägerin, nicht aber diese selbst profitiert hätten. Die Klägerin werde auch nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen, da dieses nur schwedische Berechtigte betroffen habe und die Klägerin 1986 auch schon enteignet gewesen sei. Zudem spreche viel dafür, dass ein früherer Hauptgesellschafter der Klägerin seine Anteile verfolgungsbedingt an die Schwedische Zündholz AG verloren habe mit der Folge, dass die schwedische Seite diese Anteile nicht hätte in die Verhandlungen zum Abkommen einbringen dürfen. Sollte für diesen verfolgungsbedingten Verlust durch das Abkommen eine Entschädigung gewährt worden sein, so führe dies nicht zu einer Doppelentschädigung, wenn nunmehr auch die Klägerin eine Entschädigung erhalte. Eine Analogie scheide ebenfalls aus, da keine Regelungslücke bestehe. Die in § 7 DDR-EErfG geregelten Sachverhalte und ein Ausgleich nach dem Abkommen zwischen der DDR und Schweden seien ganz unterschiedlich zu beurteilen. Auch seien in § 1 Abs.8 b VermG und in § 7 DDR-EErfG unterschiedliche Sachverhalte geregelt. Von einer Identität der Berechtigten oder der betroffenen Vermögenswerte könne nicht ausgegangen werden. Falls die schwedischen Hauptaktionäre der Klägerin aufgrund des Abkommens entschädigt worden sein sollten, würde immer noch eine Entschädigung für die restlichen Aktionäre ausstehen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. März 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 614.708,33 Euro zzgl. Zinsen gemäß § 6 Abs.1 der 1. Durchführungsverordnung zum Entschädigungsgesetz DDR bis zum 3. Oktober 1990 zzgl. Zinsen gemäß § 3 Satz 2 DDR-EErfG zu gewähren sowie 2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die in der Sache ergangenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass alle bisherigen Entscheidungen bestätigt haben, dass das streitgegenständliche Grundstück dem Abkommen zwischen der DDR und Schweden unterfalle. Es sei im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Vermögenswert enteignet und der festgesetzte Entschädigungsbetrag nicht an die Klägerin ausgezahlt worden sei. Jedoch sei eine Entschädigung auf der Grundlage des Abkommens zwischen der DDR und Schweden gewährt worden, so dass in analoger Anwendung des § 7 DDR-EErfG eine (erneute) Entschädigung ausgeschlossen sei. Ob und inwieweit Schweden die Gelder tatsächlich an die Berechtigten ausgezahlt habe, sei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Die Kammer hat am 31. Juli 2014 die Klägerin mit einer Anordnung gem. § 87 b VwGO aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2014 u.a. Tatsachen zu benennen und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen. Gleichzeitig hat das Gericht darüber belehrt, dass Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, zurückgewiesen werden können und das Gericht ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Klägerin die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Streitakten VG 25 A 82.94, VG 25 A 75.98 und VG 25 A 215.98 und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.