Urteil
29 K 130.14
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1127.29K130.14.0A
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn bei dem einzigen heute erkennbaren Weg, für den wohl vom ursprünglichen Flurstück ein nicht streitiges Flurstück abgetrennt wurde, weder auf den Flurkarten noch auf den Luftaufnahmen zu erkennen ist, dass es sich um mehr als einen Feldweg handelt, so ist es Sache der Gemeinde darzulegen, dass der Weg gleichwohl öffentlich und nicht privat oder nur für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen ist.(Rn.31)
2. Restitutionsansprüche nach Art 21 Abs 3, 22 Abs 1 S 7 EV (juris: EinigVtr) mussten rechtzeitig bis zum 31. Dezember 1995 angemeldet werden.(Rn.34)
3. Für den Umstand der fristgerechten Geltendmachung eines Restitutionsanspruchs trägt die Gemeinde mangels abweichender Regelungen die materielle Beweislast.(Rn.37)
4. Da der gemäß § 31 Abs 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (juris: KomO TH 2003) die Gemeinde nach außen vertritt, kommt seine Vernehmung als Zeuge nicht in Betracht, sondern nur als Beteiligter gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn bei dem einzigen heute erkennbaren Weg, für den wohl vom ursprünglichen Flurstück ein nicht streitiges Flurstück abgetrennt wurde, weder auf den Flurkarten noch auf den Luftaufnahmen zu erkennen ist, dass es sich um mehr als einen Feldweg handelt, so ist es Sache der Gemeinde darzulegen, dass der Weg gleichwohl öffentlich und nicht privat oder nur für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen ist.(Rn.31) 2. Restitutionsansprüche nach Art 21 Abs 3, 22 Abs 1 S 7 EV (juris: EinigVtr) mussten rechtzeitig bis zum 31. Dezember 1995 angemeldet werden.(Rn.34) 3. Für den Umstand der fristgerechten Geltendmachung eines Restitutionsanspruchs trägt die Gemeinde mangels abweichender Regelungen die materielle Beweislast.(Rn.37) 4. Da der gemäß § 31 Abs 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (juris: KomO TH 2003) die Gemeinde nach außen vertritt, kommt seine Vernehmung als Zeuge nicht in Betracht, sondern nur als Beteiligter gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt ein Erfolg der Klage voraus, dass sie einen eigenen Zuordnungsanspruch hat. Ein solcher steht ihr aber nicht zu. I.1. Streitgegenständlich ist allein der Bescheid des BADV vom 23. Mai 2012. Darin ist keine Regelung in Bezug auf die Grundbucheintragung der Klägerin im Jahre 1996 enthalten, so dass die Ausführungen der Klägerin zur Rücknahme ins Leere gehen. Die Eintragung ist auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten, es handele sich um landwirtschaftliches Vermögen im Sinne der 3. DVO-TreuhG, für die Entscheidung auch unbeachtlich, da dann die Voraussetzungen für eine Eintragung als öffentliches Straßenland nicht vorlagen und diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VZOG auch nicht hätte erfolgen dürfen. Eine zu Unrecht erfolgte Grundbucheintragung der Verfügungsberechtigten als Eigentümer steht aber der Feststellung der Erlösauskehrpflicht nach § 8 Abs. 4 VZOG zu Gunsten des richtigen Zuordnungsberechtigten nicht im Wege (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rdnr. 29 ff.). 2. Die Klage kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil der Beigeladenen wegen Anspruchsverzichts kein Anspruch zustünde; in einem solchen Fall könnte der Klägerin wohl auch eine zu Unrecht erlangte Buchposition bzw. deren Surrogat nicht entzogen werden. Dem Schreiben der Beigeladenen vom 25. März 1998 ist aber kein Anspruchsverzicht zu entnehmen, sondern lediglich der Verzicht auf eine Anhörung vor der Entscheidung. II. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitigen Flächen als Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EV. Die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum kommunalen Verwaltungsvermögen setzt voraus, dass er nach Maßgabe seiner Widmung am 1. Oktober 1989 unmittelbar für Verwaltungsaufgaben gedient hat, die nach dem Grundgesetz von den Kommunen wahrzunehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007 – 3 B 46/07 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 60 = juris Rdnr. 2 m.w.N.). Dem Vortrag der Klägerin, es habe sich bei den Grundstücken (überwiegend) um Gräben oder öffentliche Wege gehandelt, mangelt es aber an jeglicher Substantiierung. Es ist schon nicht erkennbar, dass und wann Gräben oder Wege vorhanden gewesen sein sollen, noch hat die Klägerin Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich um öffentliche Einrichtungen gehandelt hat. Selbst bei dem einzigen heute erkennbaren Weg, für den wohl vom ursprünglichen Flurstück 169 das nicht streitige Flurstück 169/2 abgetrennt wurde, ist weder auf den Flurkarten noch auf den Luftaufnahmen zu erkennen, dass es sich um mehr als einen Feldweg handelt, so dass es darlegungsbedürftig wäre, dass er gleichwohl öffentlich und nicht privat oder nur für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen ist. Da die Klägerin im Laufe des mehrjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass es an einer belastbaren Tatsachengrundlage für ihre Behauptung fehlt, sieht das Gericht auch keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Klägerin behauptet, im Jahre 2000 Aufwand für die Baureifmachung betrieben zu haben. Dies ist schon widersprüchlich, weil die streitigen Flächen schon 1996/97 veräußert wurden. Im Übrigen können nachgewiesene Erschließungskosten bei der Berechnung des auszukehrenden Erlöses angerechnet werden. 2. Auch die Zuordnung als Finanzvermögen scheidet aus. Kommunales Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ist auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren. Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen mithin nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 12 f.). Am Nachweis einer solchen Verwendung fehlt es aber. III. Schließlich steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV nicht zu. Das Alteigentum ist zwar (nunmehr) nachgewiesen und Ausschlussgründe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG sind nicht ersichtlich. Es fehlt jedoch an einer rechtzeitigen Anmeldung dieses Anspruches. 1. Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung (AnFrV) vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265), also bis zum 31. Dezember 1995 anzumelden, bei der es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 – 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris Rdnr. 4). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen bietet das Vorbringen der Klägerin keinen Anlass. Soweit sie sich u.a. auf Arbeitsanweisungen des BMI beruft, binden diese das Gericht ohnehin nicht, zudem sind sie überholt. Der erste von der Klägerin angeführte Text bezieht sich auf die Anmeldefrist nach § 3 AnmVO, die in der Tat keine Ausschlussfrist war. Der zweite Text ist offenbar vor Einführung der Anmeldefrist für Ansprüche nach § 1 Abs. 4 VZOG in § 9 Abs. 3 VZOG a.F. durch Art. 9 Nr. 10 des 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) erstellt worden. Die Anmeldefrist wird nicht durch einen Antrag auf Zuordnung als Finanzvermögen gewahrt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 3 B 127.06 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5 = juris Rdnr. 6). Ausgehend allein von dem Antragsformular vom 6. Mai 1991, der einzigen im Verwaltungsvorgang nachweislich vor Fristablauf eingegangenen Unterlage, ist eine auch nur konkludente Anmeldung eines Restitutionsanspruches nicht ansatzweise erkennbar; vielmehr steht die Alteigentümerangabe „verschiedene Bürger“ einer solchen Annahme eindeutig entgegen. Dem genannten Beschluss vom 12. Juli 2007 ist zwar entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass eine konkludente Antragstellung ausreicht. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht an die tatrichterliche Feststellung, „dass der Wille, eine Übertragung der Flächen auch auf eine frühere Eigentümerstellung und den unentgeltlichen Eigentumsentzug zu Gunsten Volkseigentums zu stützen, bis zum Ablauf der Frist weder ausdrücklich geäußert worden noch konkludent hervorgetreten sei“, gebunden gesehen. Da danach schon keine konkludente Antragstellung vorlag, stellte sich die Frage nicht, ob sie ausgereicht hätte. Angesichts der – von der Klägerin sehr plastisch geschilderten – Unsicherheit über die Verfahrensweise vor In-Kraft-Treten des VZOG (in das zudem die nähere Regelung des Restitutionsanspruches erst mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, aufgenommen wurde) erscheint es aber geboten, berechtigte Ansprüche nicht durch zu strenge Anforderungen an deren Geltendmachung zu vereiteln. Wenn der Zuordnungsbehörde Unterlagen vorlagen, aus denen die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruches ersichtlich waren, wäre es in der Tat unbillig, der Klägerin „das Kreuz an der falschen Stelle“ entgegenzuhalten. 2. Somit kommt es darauf an, ob die Klägerin darlegen kann, dass sie eine solche Unterlage mit dem Antrag eingereicht hat. Für diesen ihr günstigen Umstand trägt sie mangels abweichender Regelungen die materielle Beweislast. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Vorlage hinreichender Unterlagen bei der Zuordnungsbehörde vor dem 1. Januar 1996 nicht als bewiesen angesehen werden. Die Zeugin J... war nach ihren Bekundungen nicht vorrangig mit der Bearbeitung der Zuordnungsanträge beschäftigt, sondern nur als Unterstützung und Urlaubsvertretung der Zeugin K... tätig. Sie konnte dem entsprechend keine Angaben dazu machen, welche konkreten Anlagen dem hier in Rede stehenden Antrag beigefügt waren. Die Zeugin K... hat – wie beide Zeuginnen zudem auch schon in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 22. April 2013 – bekundet, dass sie eine Kopie der an die Behörde gesandten Unterlagen – Antrag und sämtliche Anlagen – zu ihren Akten genommen habe. Eine Kopie dieser bei der Klägerin archivierten Kopien wiederum hat die Klägerin als Anlage K 15 zu ihrem Schriftsatz vom 23. April 2013 eingereicht. Dabei handelt es sich einerseits (pag. 1-4 der Klägerin, GA Bl. 174 und 175) um einen vom Liegenschaftsdienst gefertigten EDV-Ausdruck des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes, der den aktuellen Stand vom 7. September 1990 wiedergibt, andererseits (pag. 5-10 der Klägerin, GA Bl. 171-173) um Kopien aus dem ursprünglichen Grundbuchblatt . Die Zeugin konnte sich auf Vorhalten dieser Unterlagen nur an den von ihr mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen EDV-Ausdruck erinnern, nicht hingegen an den Auszug aus dem alten Grundbuch. Danach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass dem Zuordnungsantrag vom 6. Mai 1991 nur die in Anlage 15 enthaltenen Blätter beigefügt gewesen sein können. In diesem Konvolut sind die Seiten von hinten beginnend durchlaufend von 1-14 paginiert, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um die vollständigen Unterlagen handelt. In dem EDV-Ausdruck ist schon keine aktuelle Eigentumsangabe enthalten, geschweige denn ein Hinweis auf das Alteigentum der früheren Gemeinde G.... Bei den Seiten des ursprünglichen Grundbuchblattes handelt es sich lediglich um einen Ausschnitt des Grundbuchblattes. In der mit der Klagebegründung eingereichten, am 10. Juli 2012 erstellten vollständigen Fassung umfasst es 69 Blatt. In dem dem Antrag beigefügten Auszug ist lediglich ein Teil des ursprünglichen, 1923 angelegten Bestandsverzeichnisses enthalten, das die Grundstücke lfd. Nr. 12-20 und 115-125 enthält, mithin weder das Ausgangsflurstück 168 (lfd. Nr. 25) noch das Ausgangsflurstück 169, das erst später auf dieses Grundbuchblatt übertragen wurde. Die von der Ersten Abteilung enthaltenen Seiten reichen nur bis zur Eintragung von Volkseigentum zurück, lassen also das Voreigentum der früheren Gemeinde nicht erkennen. 3. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme bedurfte es keiner Vernehmung des Bürgermeisters der Klägerin. Da er gemäß § 31 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 die Gemeinde nach außen vertritt, kommt seine Vernehmung als Zeuge nicht in Betracht, sondern nur als Beteiligter gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO. Die Vernehmung eines Beteiligten ist auch im Verwaltungsprozess lediglich nachrangig zulässig. Sie kommt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48/13 –, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 = juris Rdnr. 17). Dass dem Antrag vom 6. Mai 1991 Unterlagen, aus denen ein Restitutionsanspruch der Klägerin hätte hervorgehen können, nicht beigefügt waren, steht nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Gerichtes fest. Dass in weiteren Gesprächen mit der Zuordnungsbehörde, insbesondere mit dem Bearbeiter Zimmermann, solche Belege nachgereicht worden wären, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Dabei erscheint zwar der Vortrag, der Sachbearbeiter Z... habe in mehrfachen Gesprächen mit dem Bürgermeister die verschiedenen Grundstücke in die richtigen Kategorien einsortiert, im Ansatz nachvollziehbar. Dass dabei aber einzelne Fälle in die Kategorie „Restitutionsanspruch“ einsortiert worden wären, ist durch die Auflistung im Schriftsatz der Klägerin vom 9. August 2013 widerlegt; dort ist keine einzige Zuordnung auf einen Restitutionsanspruch gestützt. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 1996 ausführlichere Grundbuchunterlagen nachgereicht hat. Dies hat sie schon selbst nicht ausdrücklich behauptet, und es wäre dann auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie zur Vorbereitung der Klagebegründung vollständige Grundbuchauszüge hat erstellen lassen, wenn sie über die oben genannten defizitären Auszüge hinaus weitere, aussagekräftigere Unterlagen schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hand gehabt hätte. Darüber hinaus ist der Vermerk „Grundbuch eingesehen“ für sich genommen zwar ambivalent, denn er erlaubt sowohl den Schluss, dass bis dahin keine ausreichenden Unterlagen vorlagen, als auch denjenigen, dass sich der sorgfältige Sachbearbeiter von der Echtheit vorliegender Unterlagen vergewissern wollte. Letzteres wird aber dadurch unwahrscheinlich, dass der Sachbearbeiter kurz darauf von der Klägerin Angaben zu den Nutzern der Flurstücke sowie Aussagen über die kommunale Nutzung an den Stichtagen erfragt hat; dessen hätte es nicht bedurft, wenn er einen Restitutionsanspruch im Blick gehabt hätte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass im Anlagenverzeichnis des Schreibens an das Bundesvermögensamt Erfurt eine „Auszugskopie Grundbuchblatt“ aufgeführt ist, dagegen, dass es sich um mehr als die ursprünglich eingereichten Unterlagen gehandelt haben könnte; dies vor allem auch deshalb, weil das Bundesvermögensamt in seiner Antwort auf einen etwaigen Restitutionsanspruch nicht eingeht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin, eine thüringische Gemeinde, streitet mit den anderen Beteiligten um die Zuordnung der früher im Grundbuch von G... eingetragenen Flurstücke 168/1 (240 m²) und 169/1 (802 m²) . Das frühere Flurstück 168 (442 m²) wurde bei der Anlage des Grundbuchblattes im Jahre 1923 unter der lfd. Nr. 25 mit der Grundstücksbeschreibung „Weg im Dorfe“ eingetragen. Eingetragener Eigentümer „Laut Rezesses vom 30. Juli 1884“ war die politische Gemeinde G.... Dabei blieb es auch bei der Neufassung des Bestandes 1937. 1950 wurde es als Flurstück 168/1 unter Nr. 202 mit einer Größe von 240 m² und der Beschreibung „Gartenland im Dorfe“ eingetragen. 1953 wurde das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster zurückgeführt. Bei der Neuanlage wurde Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen, wobei dort – wohl gleichzeitig – noch das alte Flurstück 168 mit der Nutzungsart „Weg“ und das neue Flurstück 168/1 mit der Nutzungsart „G“ eingetragen wurden. 1993 erfolgte wiederum eine Neufassung, bei der das Flurstück 168/1 nunmehr ohne Angaben zu Wirtschaftsart und Lage unter lfd. Nr. 35 eingetragen wurde. 1996 wurde es auf das Grundbuchblatt 382 übertragen. Inzwischen wurde es mit mehreren anderen Flurstücken zusammengefasst und mit einer Wohnungseigentumsanlage bebaut. Das frühere Flurstück 169 (730 m²) wurde bei der Anlage des Grundbuchblattes im Jahre 1923 unter der lfd. Nr. 2 mit der Beschreibung „Garten im Dorfe“ eingetragen. 1932 wurde die politische Gemeinde Großschwabhausen als Eigentümerin eingetragen. 1950 wurden statt dessen das 802 m² große Flurstück 169/1 mit Wirtschaftsart und Lage „Gartenland im Dorfe“ und das 242 m² große Flurstück 169/2 mit Wirtschaftsart und Lage „Weg im Dorfe“ eingetragen. 1952 wurde Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen und das Bestandsverzeichnis dieses Grundbuchblattes in das Grundbuchblatt aufgenommen, dort mit den Nutzungsarten „G“ (169/1) und „Weg“ (169/2). 1997 wurde es an einen Privatmann aufgelassen . Nach Mitteilung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 11. Januar 1995 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuchblatt eingetragen. Am 6. Mai 1991 beantragte die Klägerin die Übertragung von zunächst 16 Grundstücken in Kommunaleigentum. In der Formularzeile „Art des beantragten Vermögens“ ist neben den vorgegebenen Möglichkeiten R = Restitutionsanspruch, V = Verwaltungsvermögen und F = Finanzvermögen im vorgesehenen Kästchen ein „F“ eingetragen. Unter „Eigentümer vor Umwandlung in Volkseigentum entspr. Grundbucheintragung mit Datum“ ist angegeben „verschiedene Bürger“. Unter Verwendungszweck ist zum 1. Oktober 1989, zum 3. Oktober 1990 sowie zukünftig „G“ angegeben. Auf Blatt 4 des Vordrucks – Begründung des Anspruchs – ist nichts eingetragen. Der Antrag ist vom Bürgermeister unterzeichnet. Auf dem ersten Blatt findet sich ein Stempel der Treuhandanstalt Berlin mit dem undatierten Vermerk „Zuständigkeit der Treuhandanstalt nicht gegeben“ sowie ein Eingangsstempel der Oberfinanzdirektion Erfurt. Unter dem Grundstücksverzeichnis finden sich die Vermerke „Korregturen aller 4.6.96 [Unterschrift]“ und „Grundbuch eingesehen VZ 235 [Namenskürzel „Z“] 5.6.96“. Unmittelbar nach dem Antragsformular sind im Verwaltungsvorgang Flurkarten mit dem Eingangsstempel der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 4. Juni 1996 eingeheftet. Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 ordnete der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ohne Beteiligung Dritter u.a. die streitigen Grundstücke der Beigeladenen zu. Mit Schreiben vom 2. August 1996 hörte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt – Bearbeiter Z..., Stellenzeichen VZ 235 – das Bundesvermögensamt Erfurt zu der Frage an, ob diese Anspruch auf die Grundstücke erhebe. Das Anlagenverzeichnis des Schreibens lautet: 1. Antrag auf Vermögensübertragung (in Kopie) 2. Auszugskopie Grundbuchblatt 5 3. Kopie von 4 Flurkarten 4. Vordruck Wohl zeitgleich schrieb er die Klägerin an und erbat Angaben zu den Nutzern der Flurstücke sowie Aussagen über die kommunale Nutzung an den Stichtagen. Die Klägerin gab mit Schreiben vom 11. November 1996 die Nutzung der streitigen Flurstücke zum 1. Oktober 1989 und 2. Oktober 1990 jeweils mit „Acker“ an. Die am 21. Mai 1997 und erneut am 16. Dezember 1997 angeschriebene Beigeladene teilte mit Schreiben vom 25. März 1998 mit, das u.a. die streitigen Flurstücke auf einer Negativliste stünden, für die sie auf ihr Anhörungsrecht verzichte. Einer Telefonnotiz vom 27. Oktober 1998 zu Folge teilte die Beigeladene mit, dass dies auf Grund der Größe der Grundstücke erfolgt sei; eine Zuordnung von Vermögen nach der 3. DVO-TreuhG sei gleichwohl erforderlich. Mit Schreiben vom 25. November 1998 gab der Oberfinanzpräsident den Antrag u.a. bezüglich der streitigen Grundstücke an die BvS ab. Mit Schreiben vom 23. März 1999 schließlich erklärte das Bundesvermögensamt Erfurt auf einem vom Oberfinanzpräsidenten erstellten Vordruck, keine Eigentumsrechte an einem anderen der von der Klägerin am 6. Mai 1991 angemeldeten Grundstücke geltend zu machen; die übrigen Grundstücke, darunter die streitgegenständlichen, sind ausgestrichen und mit der Randbemerkung „3. DVO (BvS)“ versehen. Mit Schreiben vom 18. September 2007 an das inzwischen zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) teilte die Beigeladene unter Vorlage einer Luftaufnahme mit, nach ihrer Auffassung sei eine Nutzung als kommunales Vermögen nicht erkennbar. Für den Fall, dass die Kommune die Grundstücke veräußert habe, bat sie um Erlass eines Erlösauskehrbescheides. Auf die Anhörung durch das BADV teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2012 mit: … die Angaben in unserem Antrag vom 06.05.1991 sind zur Nutzung der Flurstücke 169/1 und 168/1 fehlerhaft. Beide Grundstücke wurden zu den Stichtagen 01.10.1989 und 02.10.1990 zum größten Teil als Abwassergraben und dazu parallel verlaufenden Weg genutzt. Im Jahr 2000 hat die Gemeinde mit großem finanziellen Aufwand die Erschließungsanlagen umgebaut/verlegt, um Baugrundstücke anbieten zu können. In einem Schreiben der Klägerin vom 6. März 2012 zu zwei weiteren, ebenfalls im Antrag vom 6. Mai 1991 enthaltenen Grundstücken führt die Klägerin aus: Der Aufbau der Anträge war immer derselbe, also Antragsformular und Grundbuchauszüge. Der Grundbuchauszug (alt) aus dem zu entnehmen ist, dass alle beantragten Grundstücke von Amtswegen am 10. November 1952 vom Eigentum Rat der Gemeinde zu Eigentum des Volkes umgeschrieben wurde. In einigen Anträgen haben die damaligen Bearbeiter unsere Anträge (fälschlicherweise) auf Finanzvermögen selbständig auf Restitutionsanträge umgestellt und auch so bearbeitet. […] Die Gemeinde hat also vor dem 31.12.1995 Anhaltspunkte in der Beantragung gehabt, die konkludent zu Restitutionsansprüchen führen konnten. […] Nur weil der damalige Bürgermeister das Kreuz nicht bei R = Restitution machte, sondern bei F = Finanzen, aber die beigelegte Grundbuchkopie eine eindeutige Angabe beinhaltet, kann nach 22 Jahren Wende kein Unrecht beschieden werden. Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 lehnte das BADV (1.) den Zuordnungsantrag der Klägerin ab und stellte (2.) den Eigentumsübergang am 4. September 1990 auf die Treuhandanstalt fest. Deren Rechte, insbesondere dasjenige auf Erlösauskehr, seien (3.) auf die Beigeladene übertragen worden. Zur Begründung heißt es, eine kommunale Nutzung sei nicht feststellbar, so dass es sich um der 3. DVO-TreuhG unterfallendes Vermögen handele. Mit der am 19. Juni 2012 erhobenen Klage behauptet die Klägerin: Um sicher zu gehen, dass kein Fehler passiere, hätten die Gemeindemitarbeiter auf Anordnung des Bürgermeisters jedem Zuordnungsantrag einen Auszug zum Nachweis des „Alteigentums“ vor 1952 beigefügt; dafür bietet sie Beweis an durch Zeugnis ihres damaligen wie heutigen Bürgermeisters sowie zweier damaliger Beschäftigter. Dies sei von den Mitarbeitern der Vermögenszuordnungsstelle Gera der Oberfinanzdirektion zur Erleichterung des Verwaltungsverfahrens mündlich so vorgegeben worden. Der zuständige Bearbeiter, Herr Z..., sei stets darüber in Kenntnis gewesen, dass es sich um „Alteigentum“ der Gemeinde handele; dies werde auch durch den von ihm angebrachten Vermerk „Grundbuch eingesehen VZ 235/Z 5.6.96“ deutlich. In der Gemeindeverwaltung sei außerdem von jeher jeder ausgehende Antrag samt eingereichter Anlagen in Kopie im eigenen Vorgang verwahrt worden, so auch hier. Eine Kopie, die aus diesen Akten stamme, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. April 2013 eingereicht. Da ihr Antrag nicht beschieden worden sei, habe sie statt dessen die Eintragung gemäß § 5 Abs. 2 VZOG beantragt, was dann auch erfolgt sei. Die Klägerin meint, ihre nach § 5 Abs. 2 VZOG erwirkte Grundbucheintragung sei zwar jedenfalls hinsichtlich des Flurstückes 168/1, über das kein Weg verlaufe, rechtswidrig gewesen sei, doch sei deren Aufhebung ihrerseits rechtswidrig, weil einer Rücknahme Vertrauensschutz entgegen stehe. Die Grundstücke stünden nicht mehr in ihrem Eigentum, und die Erlöse seien in ihrem Haushalt aufgegangen. Zudem habe die Beklagte kein Rücknahmeermessen ausgeübt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Beigeladene mit ihrem Schreiben vom 25. März 1998 als auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf eine Zuordnung verzichtet hätten. Schließlich weist sie darauf hin, dass ihr ein anderes in dem Antrag vom 6. Mai 1991 enthaltenes Grundstück mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 zugeordnet worden sei, wobei sie später ausführt, es habe sich dabei um einen Kindergarten gehandelt. Die Klägerin zieht zudem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel, wonach es sich bei der Anmeldfrist um eine materielle Ausschlussfrist handele. Die Klägerin beantragt, die Beklage unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 23. Mai 2012 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der früher im Grundbuch von G... eingetragenen Flurstücke 168/1 (240 m²) und 169/1 (802 m²) bis zu deren Veräußerung zuordnungsberechtigt war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei nicht belegt, dass dem Antrag ein historischer Grundbuchauszug beigefügt gewesen sei. Er habe über den früheren Vorgesetzten des inzwischen im Ruhestand befindlichen Sachbearbeiters Z... erfahren, dass dieser sich an kein Zuordnungsverfahren der Klägerin mehr erinnern könne. Dessen Vermerk „Grundbuch eingesehen“ spreche gerade dagegen, dass entsprechende Unterlagen bereits vorgelegen hätten. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Inhaltlich weist sie darauf hin, dass dem Antrag der Klägerin vom 6. Mai 1991 insbesondere angesichts der Alteigentümerangabe „verschiedene Bürger“ keine konkludente Restitutionsanmeldung entnommen werden könne. Sie weist darauf hin, dass die von der Klägerin mit der Klage vorgelegten Grundbuchauszüge am 10. Juli 2012 gefertigt worden seien; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht Kopien der bei ihr angeblich schon im Mai 1991 vorhandenen Auszüge eingereicht habe. Der Verzicht in dem Schreiben vom 25. März 1998 habe sich ausdrücklich nur auf ihr Anhörungsrecht bezogen. Dies habe seinerzeit angesichts der Vielzahl der der 3. DVO-TreuhG unterfallenden Grundstücke der Verfahrensvereinfachung gedient; anderweitige Zuordnungen hätten weiterhin unter dem Vorbehalt der materiell-rechtlichen Voraussetzungen gestanden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der beiden früheren Gemeindemitarbeiterinnen mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 27. November 2014 ersichtlichen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.