Urteil
29 K 169.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0520.29K169.13.0A
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Leitsätze
1. Vermögenswerte, die in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. (Rn.25)
2. Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. (Rn.30)
3. Das VermG ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermögenswerte, die in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. (Rn.25) 2. Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. (Rn.30) 3. Das VermG ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung seiner Berechtigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. §§ 2, 3 VermG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch ein fristgemäßer Antrag des Klägers im Sinne der §§ 30, 30a VermG. Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Maßgebliches Fristende ist im vorliegenden Fall nach § 30a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VermG der 31. Dezember 1992 und nicht der in § 30a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VermG geregelte 30. Juni 1993. Denn bei der Beteiligung an einem Unternehmen – hier: der I... AG – handelt es sich nicht um eine bewegliche Sache. Bewegliche Sachen sind nach § 90 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB nur körperliche Gegenstände. Für Forderungen gilt jedoch § 30a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VermG und damit die Ausschlussfrist des 31. Dezember 1992 (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2010, VG 29 K 180/09 Rn. 17, juris; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: 35. Ergänzungslieferung, November 2014, § 30a Rn. 6). Der Kläger hat vor dem 30. Dezember 1992 keinen Antrag auf die Rückübertragung bzw. Entschädigung hinsichtlich der Genussscheine an der I... AG gestellt. Der Antrag der Adoptivmutter des Klägers vom 21. September 1990 ist nicht fristwahrend. Denn er betrifft nicht die Genussscheine an der I... AG, sondern bezieht sich eindeutig auf das Landgut und das Schloss B.... Eine rechtzeitige Anmeldung setzt – sofern der relevante Vermögenswert nicht ohnehin konkret bezeichnet wird – voraus, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten individualisiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, in einem Restitutionsantrag so genau bezeichnet werden muss, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was die Antragstellerin beansprucht. Der Restitutionsantrag muss danach in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände zumindest individualisierbar sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003, 7 C 62/02, BVerwGE 119, 145-158 Rn. 33, BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010, 8 B 96.09, ZOV 2010, 100 = Rn. 3, juris m.w.N.). Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000, 7 C 8/00 Rn. 11, juris). Für die Auslegung einer Willenserklärung ist jedoch nur Raum, soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957, VII ZR 419/56, BGHZ 25, 318 ). Dies ist aber bei dem Antrag vom 21. September 1990 der Fall. Die Adoptivmutter des Klägers benennt in dem am 21. September 1990 gestellten Antrag die Genussscheine an der I... AG in keiner Weise. Vielmehr ist ihre Willenserklärung eindeutig ausschließlich auf die Rückübereignung des Landguts und Schlosses B... gerichtet. Entgegen der klägerischen Auffassung kann auch aus dem Satz: „Ferner beantrage ich vorsorglich die Aufhebung der staatlichen Verwaltung“ nicht auf einen bestimmten Vermögenswert geschlossen werden. Gleiches gilt für die Wiederholung des Antrags durch den Verfahrensbevollmächtigten der Adoptivmutter des Klägers am 16. Juni 1992. Auch dieser nimmt ausschließlich Bezug auf das Landgut und das Schloss B.... Für eine Auslegung dahingehend, dass der Antrag auch auf die Genussscheine an der I... AG bezogen ist, verbleibt nach Überzeugung des Gerichts kein Raum. Eine fristwahrende Antragstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass der von der I...-Gruppe am 8. Oktober 1990 gestellte Antrag im Bezug deren Verlust der Aktien an der I... AG nach § 6 Abs. 6 VermG zu Gunsten des Klägers wirken würde. Denn das von dem Kläger verfolgte Ziel ist nicht von § 6 VermG gedeckt ist. Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der Antragsberechtigten im Hinblick auf die Rückübertragung eines Unternehmens. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1, 2 VermG kann der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Das von dem Kläger verfolgte Ziel – Entschädigung für den Verlust einer Aktienbeteiligung – kann auf der Grundlage des § 6 VermG (Rückübertragung von Unternehmen) jedoch nicht erreicht werden. Die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG ist von der Singularrestitution nach § 3 VermG abzugrenzen. Für die Anwendbarkeit des § 6 VermG kommt es darauf an, dass ein Unternehmen selbst von einer Schädigungsmaßnahme betroffen – es also selbst Gegenstand des Zugriffs – war. Demgegenüber liegt ein Fall des § 3 VermG vor, wenn nicht das Unternehmen insgesamt, sondern einzelne Vermögenswerte entzogen wurden (vgl. Nolting, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, § 6 Rn 23 ff.). Vorliegend begehrt der Kläger nicht die Feststellung seiner Berechtigung für einen Eingriff, der gegen die I... AG als solche gerichtet war, sondern für den Verlust von „Aktienbesitz“ und Genussscheinen, also eine Unternehmensbeteiligung, die der Singularrestitution unterliegt. Darüber hinaus scheitert eine Wirkung des Antrags der I...-Gruppe zugunsten des Klägers auch daran, dass dieser nicht i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG Rechtsnachfolger eines Gesellschafters oder Mitglieds des Unternehmens, sondern lediglich Inhaber eines Vermögensrechts ist. Denn sämtliche vorliegenden Konto- bzw. Depotauszüge, welche auf den Namen G... ausgestellt sind, weisen nur Genussscheine aus. Genussscheine stellen jedoch reine Vermögensrechte dar. Anders als Aktien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009, 5 C 33/07, BVerwGE 134, 196-206 Rn. 17 f.) begründen sie keine Gesellschafter- oder Mitgliedsstellung, sondern stellen lediglich ein mitgliedschaftsähnliches Recht zur Beteiligung der Inhaberin oder des Inhabers am Gewinn oder am Liquidationserlös eines Unternehmens dar (vgl. Dr. Friedrich Goldschmidt, Handelsgesetzbuch, Handkommentar, 1929, § 180 Tz. 10; Geßler, Aktiengesetz, Bd. 2, Stand: 22. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, § 221 Rn. 47). Genussrechte erschöpfen sich mithin in einem bestimmten geldwerten Anspruch (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, 305-334). Deshalb sind sie nicht geeignet, eine Rechtsposition i.S.d. § 6 Abs. 6 VermG zu vermitteln. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass gerade er – und nicht etwa seine Tante Fräulein E... – Inhaber von Aktien gewesen wäre. Die einzige auch Aktien und nicht nur Genussscheine an der I... AG betreffende Vermögensübersicht vom 1. Januar 1938 weist ausschließlich den Namen „Frl. v...“ aus. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei der in diesem Konto- und Depotauszug genannten E... um die Tante und nicht um die Ehefrau des G... handelt. Denn die Inhaberin der Aktien und Genussscheine wurde in dem Depotauszug bereits vor der Eheschließung des G... und der E... und damit auch bevor die Adoptivmutter des Klägers den Namen v... annahm, als Fräulein E... bezeichnet. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger auch die Tante des G... beerbt hat. Auch die Ausführungen in dem Schreiben des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 9. März 1993 sind – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Antragstellung zugunsten des Klägers zu begründen. Das Schreiben erging erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 1992. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist entgegen der klägerischen Auffassung ausgeschlossen. Die Anmeldefrist des § 30a VermG ist eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39-47). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet hier aus. Nachdem das Schreiben des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 9. März 1993 bereits nach Ablauf der Antragsfrist verfasst wurde, konnte innerhalb der Antragsfrist kein schutzwürdiges Vertrauen der Adressatin dahingehend entstehen, dass ein Antrag ihrerseits nicht mehr erforderlich sei. Darüber hinaus kann das Schreiben vom 9. März 1993 nach Überzeugung der Kammer aber auch aus einer laienhaften Perspektive nicht so verstanden werden, dass das Landesamt der Adoptivmutter des Klägers mitteilt, dass ein solcher nicht mehr gestellt werden müsse. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf einen „Restitutionsanspruch unter anderem auch für die I... AG“ lediglich, dass das Landesamt zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem Anspruch – nämlich dem der I...-Gruppe – hatte und darauf hinweist, dass der zugrundeliegende Antrag gegebenenfalls für weitere Gesellschafter und Mitglieder sowie deren Rechtsnachfolger gelte. Aus diesem Grund forderte das Landesamt auch zur Mitteilung der Höhe der Aktienanteile auf. Es weist jedoch in keiner Weise darauf hin, dass weitere Handlungen der Adoptivmutter des Klägers – wie die Stellung eines eigenen Antrags – für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht erforderlich wären. Dies geschah auch zu recht, da die Frist für derartige Anträge – wie dargelegt – bereits abgelaufen war. Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem Schreiben des Landesamts vom 9. März 1993 auch nicht etwa ein Verzicht auf die in § 30a VermG normierte Antragsfrist. Denn es handelt sich um eine gesetzliche geregelte Ausschlussfrist (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand: Oktober 2010, § 30a Rn. 2 f.), die als solche nicht verzichtbar ist. Schließlich kann aus der Übersendung der Unterlagen am 29. Oktober 1993 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Adoptivmutter des Klägers sowie aus den Anträgen des Klägers und seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. März 2001 und vom 5. März 2001 offensichtlich kein fristgerechter Antrag abgeleitet werden. Über die Einhaltung der Antragsfrist hinaus fehlt es an einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Danach ist das VermG entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dabei muss zunächst festgestellt werden, dass ein Vermögensverlust eingetreten ist, und weiterhin, dass für den Verlust eine Verfolgung aus den genannten Gründen ursächlich war, wobei die Vermutung gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO nur die Kausalität zwischen der Vermögensverschiebung und der Verfolgung betrifft. Für die Vermögensverschiebung selbst gibt es keine Vermutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2005, 7 B 21.05, juris; Beschluss vom 30. Juni 2014, 8 B 94/13, juris). Die Kammer hat nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Richterinnen und Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.2.1970, III ZR 139.67, NJW 1970, 21). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen (VG Berlin, Urteil vom 26.9.2013, VG 29 K 83.11; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180). Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006, 7 C 16/05, juris – m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab kann ein Vermögensverlust hier nicht festgestellt werden. Der Kläger selbst hat keinen verfolgungsbedingten Verlust des Vermögens vorgetragen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist schon unklar, ob sich das Vermögen in Form von Aktien und Genussscheinen an der I... AG überhaupt im Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 reduziert hat. Denn es ist aus den Depotauszügen der Commerzbank lediglich ersichtlich, dass G... am 31. Dezember 1943 über Genussrechte an der I... AG i.H.v. 10.000 RM und am 13. Februar 1950 über Genussrechte an der I... AG i.H.v. 1.000 RM verfügte. Ob, wann und auf welche Weise er in der Zwischenzeit Genussrechte verloren hat, ist offen. Hinsichtlich der Aufstellungen aus dem Jahr 1938, welche höhere Beträge ausweisen, ist bereits unklar, welcher Anteil dieser Beträge auf G... entfällt, denn als Berechtigte ist auch F... benannt. In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass es an jeglichen Informationen zum Schicksal der Genussscheine an der I... AG mangelt. Ein solcher Vermögensverlust kann auch nicht einfach unterstellt werden. Denn dies liefe auf eine Vermutung hinaus, die das Gesetz an dieser Stelle – anders als bei der Kausalität zwischen Verlust und Verfolgung – gerade nicht kennt. Ein Unterstellen oder Vermuten des Vermögensverlustes verbietet sich auch deshalb, weil erst bei Kenntnis eines Sachverhalts die Subsumtion erfolgen kann, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006, 7 C 16/05 a.a.O.). Dies gilt so lange, wie für den in Rede stehenden Zeitraum und unter Berücksichtigung des Wenigen, was zum konkreten Fall bekannt ist, Sachverhalte denkbar sind, die nicht den Tatbestand erfüllen und die nicht im Sinne des oben genannten Beweiswürdigungsmaßstabs ausgeschlossen werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2013, VG 29 K 83.11; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, 8 B 94/13, juris). So aber liegt es hier. Denkbar ist z.B., dass der gesamte, den Betrag von 10.000 RM übersteigende Anteil der auf G... und Fräulein E... laufenden Genussscheine nach einer internen Vereinbarung der Tante des G... zustand und die Verminderung der auf den Namen G... laufenden Genussscheine von 10.000 RM auf 1.000 RM erst nach dem 8. Mai 1945 stattfand. Darüber hinaus kommt durchaus eine treuhänderische Übertragung der Genussscheine in Betracht, die gerade in der Phase der zunehmenden und sich deutlicher abzeichnenden Verfolgung – was den Zugriff auf jüdisches Vermögen angeht – sinnvoll erscheinen musste und auch praktiziert wurde. Hier liegt eine treuhänderische Übertragung insbesondere deshalb nicht fern, weil G... selbst in einem Schreiben vom 22. März 1966 bestätigte, dass sowohl sein Freund und Rechtsanwalt D..., als auch der Senatspräsident F... Aufgaben der Vermögensverwaltung für ihn wahrgenommen hatten. Erfolgreiche Treuhandverhältnisse aber stellen – der Gesetzgebung (Art. 5 BrREG = Art. 6 US-REG = Art. 5 REAO) und Rechtsprechung im Rückerstattungsrecht folgend – keine vermögensrechtlichen Schädigungen dar (VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2003, VG 29 K 264.99, m.w.N., juris – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2003, 7 B 99.03; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. September 2012, VG 29 K 235.11). Schließlich sind auch Fälle denkbar, in denen trotz Verkaufs der Genussscheine der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG nicht erfüllt ist. Zwar hätte eine solche Veräußerung, da sie zwingend nach dem 1. September 1935 erfolgt wäre, in der Tat zur Folge, dass die „verschärfte“ Verfolgungsvermutung gem. Art. 3 Abs. 3 REAO eingriffe. Der Umstand, dass diese bekanntermaßen nur schwer widerlegt werden kann, darf aber nicht dazu führen, dass dem Verfügungsberechtigten oder dem zur Entschädigungszahlung Verpflichteten von vornherein diese Widerlegungsmöglichkeit abgeschnitten ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2013, VG 29 K 83.11).Auch nach dem 15. September 1935 hat es verfolgungsfreie, erfolgreich die Vermutung widerlegende Fälle von Verkäufen gegeben. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist wiederum eine Frage, die nur bei Kenntnis eines Sachverhalts beantwortet werden kann; (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2013, VG 29 K 83.11) an dieser fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Berechtigung für den Verlust von Aktienbeteiligungen und Genussscheinen an der I... AG. Der Kläger ist der Adoptivsohn der E..., geborene K.... E...adoptierte den Kläger nach dem Tod ihres Ehemannes, G.... Der Name der Tante des G... lautete ebenfalls E.... Wie das Entschädigungsamt Berlin durch Bescheid vom 13. August 1963 feststellte, war G... Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Unter anderem war er wegen politischer Äußerungen über das Regime der Nationalsozialisten im Konzentrationslager Lichtenburg interniert. Nach seiner Rückkehr wurde er durch den Landrat des Kreises Spremberg, die lokale Presse und die Dorfbevölkerung – etwa in Form organisierter Fackelumzüge – politisch verfolgt. Dies veranlasste ihn, sein Landgut und Schloss B... zu verkaufen. Nachdem G... und die Adoptivmutter des Klägers am 22. März 1939 geheiratet hatten, emigrierte G... im Mai 1939 nach Brasilien, wo er als vermeintlicher Spion der Nationalsozialisten ebenfalls in einem Konzentrationslager interniert wurde. Es liegen mehrere Depotauszüge der Commerzbank bzw. Aufstellungen zu Aktien und Genussscheinen an der I... AG vor, welche auf „Frl. von R...“ sowie G...ausgestellt sind und auf die Jahre 1938 bis 1950 datieren. Auf einer Vermögensübersicht vom 1. Januar 1938 betreffend Genussscheine und Aktien findet sich unter dem Stichwort „abzgl.“ der Name „Frl. v. R...“. Eine Aufstellung vom 17. Oktober 1938 verbucht Genussscheine an der I... in Höhe von 101.400 RM auf die Namen „G...“ und „F...“. Ausschließlich auf den Namen G... wurde ein Depotauszug vom 30. Dezember 1942 über Genussscheine an der I... AG in Höhe von 10.000 RM ausgestellt. Ein an „Fräulein E...“ und „Herrn G...“ adressierter Depotauszug vom 31. Dezember 1943 weist Genussscheine an der I... AG in Höhe von 58.700 RM aus. Ein Depotauszug vom 13. Februar 1950 weist unter dem Namen „G...“ Genussscheine an der I... AG in Höhe von 1.000 RM und unter dem Namen „E...“ in Höhe von 58.700 RM aus. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die (auch) auf Fräulein E... ausgestellten Depotauszüge die Tante oder die Ehefrau des G... betreffen. Das Lastenausgleichsamts München stellte mit Bescheiden vom 8. Juli 1980 und vom 25. April 1983 zugunsten der Adoptivmutter des Klägers einen Wegnahmeschaden wegen des Verlusts der Genussscheine an der I... AG in Höhe von insgesamt 44.210,10 RM fest. Mit Schreiben vom 21. September 1990, eingegangen am 1. Oktober 1990, beantragte Frau E... beim Landratsamt des Kreises Spremberg die Rückübertragung des Landguts sowie des Schlosses B.... In ihrem Antragsschreiben heißt es wörtlich: „Als alleinige Erbin meines am 29. Mai 1966 verstorbenen Ehemannes G..., Gutsbesitzer auf Schloss B..., mache ich hiermit meine Ansprüche auf Rückübereignung des Grundbesitzes der Schlossanlage B... mit sämtlichen landwirtschaftlichen Nebengebäuden geltend. Ferner beantrage ich vorsorglich die Aufhebung der staatlichen Verwaltung.“ Am 8. Oktober 1990 meldete die I...-Gruppe vermögensrechtliche Ansprüche im Bezug auf Aktien an der I... AG an. Mit Schreiben vom 16. Juni 1992 bestätigte der Verfahrensbevollmächtigte der Adoptivmutter des Klägers erneut schriftlich den Antrag auf Rückübertragung des Gutes mit Schloss B.... In diesem Schreiben nahm er ausschließlich Bezug auf das Landgut. Hinweise, dass er auch die Rückgabe einer Beteiligung an der I...AG begehrt, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom 9. März 1993 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg fest, dass Frau E... Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Rittergutes B... ist. Das Landesamt begründete dies damit, dass Herr G..., dessen alleinige Erbin Frau E... sei, während der nationalsozialistischen Herrschaft sowohl politisch als auch rassisch verfolgt worden und der Verkauf des Ritterguts aufgrund dieser Verfolgungsmaßnahmen erfolgt sei. Am selben Tag übersandte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg ein Schreiben an Frau E... mit folgendem Inhalt: „Der Lastenausgleichsakte Ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn O..., habe ich entnommen, daß er Inhaber von Aktienanteilen an der I...Aktiengesellschaft hatte. Dem Amt liegt nunmehr ein Restitutionsanspruch u.a. auch auf die I... Aktiengesellschaft vor. Gemäß § 6 Abs. 6 VermG kann der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens (i.e. I... AG) von jedem Gesellschafter oder Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden könne. Dieser Antrag gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Ich bitte insofern um Mitteilung der Höhe der Aktienanteile bzw. um Angaben über einen eventuellen Verlust dieser Aktien.“ Am 19. Oktober 1993 übersandte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Adoptivmutter des Klägers Unterlagen zu den Genussscheinen an der I... AG. Am 12. Februar 1999 verstarb die Adoptivmutter des Klägers. Mit Schreiben vom 1. März 2001 stellte der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Entschädigung für den entzogenen „Aktienbesitz“. Der Kläger selbst wiederum stellte einen entsprechenden Antrag am 5. März 2001. Am 20. Februar 2013 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Rückübertragung/Entschädigung ablehnte. Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass der Antrag auf Rückübertragung der Aktien und Genussscheine an der I... AG nicht fristgemäß nach den §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 30a Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz – VermG gestellt worden sei. Insbesondere sei zum Zeitpunkt des Hinweisschreibens des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 9. März 1993 die Antragsfrist (31. Dezember 1992) bereits verstrichen gewesen. Hiergegen hat der Kläger durch einen am 19. März 2013 bei dem Verwaltungsgericht Cottbus eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Der Kläger ist im Wesentlichen der Meinung, die Frist der §§ 30, 30a VermG sei eingehalten. Bereits das Schreiben der Adoptivmutter des Klägers vom 21. September 1990 an das Landratsamt des Kreises Spremberg sei dahingehend auszulegen, dass dadurch auch die Entschädigung für den Verlust von Genussscheinen an der I... AG geltend gemacht worden sei. Dies sei durch die Behörde schriftlich am 9. März 1993 bestätigt worden. Das Schreiben der Behörde vom 9. März 1993 führe jedenfalls zu einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Adoptivmutter des Klägers dieses dahingehend hätte verstehen dürfen, dass ein Antrag von ihr nicht mehr gestellt werden müsse. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. Februar 2013 festzustellen, dass der Kläger in Ansehung des dem G... zugewiesenen Aktienbesitzes an der I... AG gem. Vermögensaufstellung der Commerzbank AG Berlin vom 31. Dezember 1942 i.H.v. 410.777 RM sowie i.H.v. 58.700 RM und weiterer 10.000 RM Berechtigter im Sinne von § 2 VermG ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Antrag des Klägers verfristet sei. Des Weiteren fehle es an dem Nachweis eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts. Denn es sei nicht bekannt, auf welche Weise und wann die Genussscheine der I...AG veräußert worden oder auf sonstige Weise verloren gegangen seien. Hierfür trage der Kläger die Beweislast. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage durch Beschluss vom 17. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.